Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)
Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen!
Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.
Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:
Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten
Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.
VW weiss also Bescheid :-)
Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.
Zitat:
@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:
Zitat:
@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:
...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...
...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
15474 Antworten
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 7. Januar 2018 um 16:31:44 Uhr:
Würde es Sinn machen, Deine Strafanzeige (anonymisiert) hier einzustellen? Oder gibt es Deinerseits oder auch aus juristischen Aspekten allgemein Bedenken?
Mache ich gerne, kann dann jeder nach Gutdünken anpassen. (Frist max. 4 Wochen, Konsequenzen nach eigenem Ermessen etc.)
Werde ich heute jedoch nicht mehr auf die Reihe kriegen.
Meine hinter dem Vorgehen stehenden weitere Vorgehensweise möchte ich hier im Forum allerdings nicht offen legen, damit die Strategie völlig unvorbereitet die entsprechenden Verursacher trifft und diese so wenig Zeit wie möglich zur Abwehr-Vorbereitung haben.
Ihr bringt hier so vieles durcheinander.
1. Strafanzeigen helfen nicht gegen die Entziehung der Zulassung.
2. Die Frist für den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt beträgt einen Monat und nicht vier Wochen.
3. Wenn die Staatsanwaltschaft nicht das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht, ist jede Betrügerei nur auf Antrag verfolgbar. Die Frist für den Strafantrag beträgt drei Monate ab Kenntnis des Opfers von der Tat.
SIch vermute, dass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Die sollte nur eine Einstweilige Verfügung beim Verwaltungsgericht haben. Die Rechtsmittelbelehrung im Schreiben der Zulassungsstelle sollte hier Klarheit schaffen.
Sorry, dass ich hier mit einem fremden Thema reingeplatzt war und danke für die Antworten.
Ähnliche Themen
Also ich verspreche mir hiervon mehr:
• DUH ./. BMVI - 2 K 288.16 (siehe Pressemitteilung)
• Privater Kläger ./. Porsche Holding vor dem Landesgericht Linz (wg. des Gutachtens)
• Ermittlungen des Sonderprüfers (VW blitzte mit Beschwerde dagegen vor BVerfG ab)
• Strafrechtliche Ermittlungen gegen VW-Mitarbeiter
Fällt Euch noch etwas ein, auf das wir (juristisch) gespannt sein dürfen? (von den vielen anderen anhängigen zivilrechtlichen Verfahren abgesehen)
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 7. Januar 2018 um 16:31:44 Uhr:
Würde es Sinn machen, Deine Strafanzeige (anonymisiert) hier einzustellen? Oder gibt es Deinerseits oder auch aus juristischen Aspekten allgemein Bedenken?
Hiere nun im Nachgang der Text der Strafanzeige
Strafanzeige gegen
vertreten durch den
und den
wegen
Beihilfe zum Betrug in rd. 2.5 Millionen Fällen
zum Vorteil des VW-Konzerns und aller zugehörigen Betriebe
des ..... einerseits und des seinerzeitigen ......als Vorgesetztem des .... haben gemeinsam unter Außerachtlassung der für die Behörde geltenden Regeln diese nicht angewendet und ohne die erforderlichen Prüfungen vorzunehmen, die Betriebserlaubnis für die Inverkehrbringung der durch den VW-Konzern vorsätzlich mit einer fehlerhaften Motorsteuerung versehenen Motoren der Serie EA189, vorsätzlich und widerrechtlich erteilt..
Nach Bekanntwerden der widerrechtlichen und betrügerischen Vorgehensweise durch Aussenstehende wurde bis zum heutigen Tage weder eine sofortige Massnahme zur Beseitigung der den betroffenen Fahrzeugkäufern entstandenen Schäden durch die fehlerhafte Betriebserlaubnis noch eine anderweitige, zumindestens einen Ausgleich bewirkende Massnahme durch das KBA oder den BVM veranlasst. Dies ist nach den Regeln der Gesetze m.E. eine Rechtsbeugung und Rechtsverweigerung unabhängig von den Amtspflichtverletzungen der Verantwortlichen, zu Lasten der Betroffenen.
Es ist hier also mit erheblicher krimineller Energie die Unterstützung der betrügerischen Vorgehensweise nicht nur gebilligt, sondern auch erst ermöglicht worden.
Ermitteln Sie bitte in diesem Fall der Gesetzesverstöße mit aller Konsequenz gegen die Helfer der Verursacher und unterrichten Sie mich über den Sachstand der Ermittlungen, damit ich mich nicht veranlasst sehen muss, die Öffentlichkeit über die Aushebelung des geltenden Rechtes bzw. der Rechtsprechung zu Lasten der Betrogenen und die eigenwillige Form der grundgesetzlich gewährten "Gleichbehandlung vor dem Gesetz" zu informieren.
Ihrer zeitnahen Information bis spätestens ........... sehe ich mit Interesse entgegen.
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Nicht die Käufer sind die Täter, sondern Opfer dieser widerwärtigen Masche!!
Zitat:
@Tiguan_MS schrieb am 7. Januar 2018 um 21:25:27 Uhr:
Ihr bringt hier so vieles durcheinander.
1. Strafanzeigen helfen nicht gegen die Entziehung der Zulassung.
2. Die Frist für den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt beträgt einen Monat und nicht vier Wochen.
3. Wenn die Staatsanwaltschaft nicht das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht, ist jede Betrügerei nur auf Antrag verfolgbar. Die Frist für den Strafantrag beträgt drei Monate ab Kenntnis des Opfers von der Tat.
zu 1. Da meines Erachtens die Zulassungsbehörde sich zum Helfer des ursprünglichen Verursachers machen lässt, könnte nach meinem Verständnis die Anzeige sich dahingehend auswirken, dass zunächst mit äusserster Vorsicht vorgegangen wird um jeglichen Anschein der Mittäterschaft zu vermeiden.
zu 2. Die von mir eingesetzte Fristangabe bezog sich nicht auf den Verwaltungsakt, sondern auf die Fristsetzung zur Beantwortung der Strafanzeige.
zu 3. wenn bei rd. 2,5 Mio. Geschädigten kein öffentliches Interesse besteht, dann stellt sich ganz simpel die Frage wann soll es denn sonst im öffentlichen Interesse liegen? Jeder Eieerdieb wird im öffentlichen Interesse verfolgt und bei einem millionenfach wiederholtem Delikt soll dies nicht gelten.
Meinem Rechtsempfinden entspricht das nicht; genausowenig wie dem der Betroffenen und vermutlich dem grössten Anteil der Bevölkerung.
Da ich kein Jurist bin nehme ich die meiner Meinung nach angebraachte Vorgehensweise wahr.
Für bessere Vorschläge bin ich gerne offen.
Gruss
Herzlichen Dank!
Schon gesehen?
„heute journal“
Wie ZDF-Moderatorin Slomka Alexander Dobrindt zerlegte
https://www.waz.de/.../...alexander-dobrindt-zerlegte-id213020259.html
Ist das PR für die ÖR (ZDF) und drohende Gebührenerhöhungen oder war es wirklich sehenswert?
Ah, eben fand ich wieder den Artikel einer Kanzlei darüber, wie man sich gegen die Stilllegung wehren kann:
https://rechtecheck.de/vw-abgasskandal-umruestung/#stilllegung
Ggf. finden sich in deren Liste mit Urteilen welche, die noch nicht bei Test.de oder ADAC.de aufgeführt werden:
https://rechtecheck.de/vw-abgasskandal/#urteile
Dies ist keine Werbung für diese Kanzlei, sondern nur ein Hinweis auf eventuell interessante Infos.
Am 28.12.2017 wurde durch die von mir mit Mandat versehene Kanzlei (Gansel in Berlin, http://www.vw-verhandlung.de) Klage beim zuständigen Landgericht am Standort des Händlers, vorab per Fax und per Brief, (vermutl. Einschreiben) gesamtschuldnerisch (Eingansbestätigung steht noch aus), sowohl gegen den Händler, als auch gegen die VW AG, verteten durch den VVS Müller eingereicht.
Die Klage umfasst 90 Seiten (!!!) mit u.a. jeder Menge an Begründungen warum ich klage (liegt mir als PDF vor, möchte ich jedoch nicht öffentlich stellen), und es geht um Rückabwicklung des Kaufvertrages durch den Händler welche er verweigert hat, und auf Schadenersatz durch VW selbst, soviel habe ich herauslesen können. Die Masse des Text sind für mich als juristischer Laie jedoch eher böhmische Dörfer.
Ich werde berichten, wenn es hierzu etwas neues gibt.
P.S. Zur Info: Ich hatte das Update nach Aufforderung durch VW verweigert!
Die Inanspruchnahme von Händler und VW als Gesamtschuldner ist nicht möglich, wenn beide aus verschiedenen Rechtsgründen in Anspruch genommen werden. In der Regel werden sie - wenn es dazu kommt - getrennt verurteilt. Klageanträge werden von den Kanzleien aber meistens in den Ankündigungsschriftsätzen rechtzeitig korrigiert und dann im Gerichtssaal korrekt (mündlich) gestellt.
Hatte mich auch etwas gewundert, aber - wie du ja auch schreibst - sollte es die Wirksamkeit der Klage (in meinem Sinne) ja nicht verhindern oder einschränken. Ich denke diese Kanzlei ist erfahren genug, dies bei Zeiten "gerade zu rücken".
Danke für die Info auch für den Hinweis bzgl. des Antrags. Das hat mein RA auch falsch (gesamtschuldnerisch) gemacht, aber auch schon erwähnt, dass er es korrigieren wird. Leider vergaß ich, ihn zu fragen, weshalb er es nicht gleich richtig gemacht hat. Warum machen das viele RÄ so?
Im Übrigen ist meine Klage nicht einmal 1/3 so lang wie die zuvor angesprochene (und großzügig gesetzt), weil mein RA meinte, es würde nicht viel bringen, episch über die Forderungen und andere Entscheidungen zu "labern", es könnte den Richter eher missstimmen. Das ist wohl so.
Zitat:
@Tiguan_MS schrieb am 8. Januar 2018 um 16:36:37 Uhr:
Die Inanspruchnahme von Händler und VW als Gesamtschuldner ist nicht möglich, wenn beide aus verschiedenen Rechtsgründen in Anspruch genommen werden. In der Regel werden sie - wenn es dazu kommt - getrennt verurteilt. Klageanträge werden von den Kanzleien aber meistens in den Ankündigungsschriftsätzen rechtzeitig korrigiert und dann im Gerichtssaal korrekt (mündlich) gestellt.
Wenn ich mir die Liste bei
test.deso anschaue, gibt es aber etliche Gerichtsentscheidungen, in denen ein Händler und die VW AG zur gesamtschuldnerischen Zahlung verurteilt wurden.
Wie kann das sein, wenn die Händler gerade nicht wegen Täuschung (da man ihnen diese nicht zurechnen kann), sondern aus Gewährleistungsgründen und nur die VW AG aus deliktischen Handlungen (Täuschung/Betrug/sittenwidrige Handlung) verurteilt wurden?
Hier ein Beispiel:
z.B. https://www.vw-schaden.de/.../...rt_-_2-31_o_110-16_vom_27.06.2017.pdf