Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:



Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:


...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...

...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
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Ja, das Urteile habe ich und kenne ich - siehe eben auch test.de:

Land­gericht Frank­furt am Main, Urteil vom 27.06.2017
Aktenzeichen: 2-31 O 110/16 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Dr. Stoll & Sauer, Lahr
Besonderheit: Das Land­gericht Frank­furt am Main verurteilt VW wegen vorsätzlicher sittenwid­riger Schädigung dazu, den Käufer eines gebrauchten Audi A4 Avant 2.0 TDI zu entschädigen. VW muss ihm den Kauf­preis abzüglich einer auf der Grund­lage einer Gesamt­fahr­leistung von 300 000 Kilo­metern errechneten Nutzungs­entschädigung erstatten.
Gleich­zeitig verurteilte das Gericht den Händler, siehe unten in der Liste mit Urteilen gegen Händler. Das Gericht verurteilte Händler und VW als Gesamt­schuldner. Das heißt: Der Kläger kann die Zahlung nach seiner Wahl von VW oder vom Händler, aber nur ein Mal verlangen. Händler und VW müssen sich dann intern einigen, wer am Ende welchen Teil zu zahlen hat.
[neu 04.07.2017]

Ich frage mich aber, wieso die gesamtschuldnerisch verurteilt wurden - vorallem hatte der Kläger dies gar nicht so gefordert. Zumindest steht in dem im Urteil zitierten Antrag nichts von "gesamtschuldnerisch". 😕

Die Beklagte zu 1 (Händler) wurde aufgrund §§ 433, 434, 437 BGB (ich fasse das mal unter "Mängel" und "Pflichten" zusammen) und die Beklagte zu 2 (VW AG) aufgrund § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung) verurteilt.

Ich ging davon aus, dass dies gleichzusetzen ist mit "Ansprüche aus verschiedenen Rechtsgründen", irre aber vielleicht.

Seite 2 oben:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 12.879.38 € nebst
Zinsen hieraus in Höhe von SOlo-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
02.03.2017 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Audi A ...

Sorry, ich glaube, wir schreiben aneinander vorbei. 😉

Ich sehe ja, dass das Gericht in diesem Urteil - wie viele andere auch - den Händler und die VW AG gesamtschuldnerisch verurteilt hat, verstehe aber nicht den Grund, wenn ich den Kommentar von Tiguan_MS berücksichtige, dass man nicht 2 Parteien zur gesamtschuldnerischen Zahlung verurteilen kann, wenn beide aus verschiedenen Rechtsgründen in Anspruch genommen werden - wie in diesem Urteil des LG Frankfurt (Händler: Gewährleistung/Mängel vs. VW AG: arglistige Täuschung/sittenwidrige Handlung/Betrug).

Was übersehe ich?

PS1:
Bemerkenswert ist doch, dass der Kläger gerade nicht "gesamtschuldnerisch" in seinem Antrag schrieb (wenn sein Antrag korrekt im Urteil zitiert ist), das Gericht aber trotzdem Händler und VW AG gesamtschuldnerisch verurteilt hat.

PS2:

Außerdem steht im Urteil auf Seite 6:

Zitat:

Eine etwaige arglistige Täuschung der Beklagten zu 2) ist der Beklagten nicht zuzurechnen, vielmehr ist die Beklagte zu 2) "Dritte" i.S. des § 123 Abs. 2 BGB.

Somit scheidet nach meinem Verständnis eine Verurteilung aus gleichem rechtlichen Grund aus, womit - nach Tiguan_MS' Kommentar - eine gesamtschuldnerische Verurteilung nicht in Betracht komme.

Oder bedeutet "Ansprüche aus verschiedenen Rechtsgründen" etwas anderes als "Verurteilung nach §§ 433, 434, 437 BGB ("Mängel", "Pflichten aus Vertrag"😉 vs. § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung)"?

Sorry, dass ich jetzt einen "juristischen Ausflug" anstrenge, aber ich versuche, das als Laie zu verstehen. 😉

Rechtskräftige(!) Verurteilungen (Quellen: ADAC.de und Test.de)

ADAC.de:

LG Bayreuth, Urteil vom 12.05.2017 - 23 O 348/16
VW hat darauf verzichtet, Berufung einzulegen

(Audi A5)

Zitat:

Das Gericht verurteilte den Hersteller als Verkäufer zur Rücknahme eines Audi A5 und Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer auf Grundlage einer Gesamtfahrleistung von 250 000 Kilometern errechneten Nutzungsentschädigung. Zudem wurde er zum Schadenersatz der Kosten für eine Tieferlegung des Wagens verurteilt, und ihm die Finanzierungskosten erstatten. Das Urteil ist als eines der ersten überhaupt rechtskräftig. Das Fahrzeug weise nicht die Beschaffenheit auf, welche der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Ein durchschnittlicher Käufer könne davon ausgehen, dass ein Pkw zumindest den für eine Typengenehmigung erforderlichen Test unter den gesetzlich festgelegten Laborbedingungen ohne Zuhilfenahme einer Abschalteinrichtung zur Reduzierung der Stickoxidwerte erfolgreich absolviert. Die Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte unter Verwendung einer dafür konzipierten Software könne diesen Erwartungen nicht gerecht werden. Eine Fristsetzung war entbehrlich, da eine Nacherfüllung für den Kläger gemäß § 440 Satz 1 3. Alternative BGB unzumutbar aufgrund der beabsichtigten Käufertäuschung unzumutbar war.

Test.de:

Zitat:

Kläger­vertreter: Rogert & Ulbrich Rechtsanwälte, Düsseldorf
Besonderheit: VW muss einen Audi A5 zurück­nehmen und den Kauf­preis abzüglich einer auf der Grundlage einer Gesamt­fahr­leistung von 250 000 Kilo­metern errechneten Nutzungs­entschädigung erstatten. Außerdem muss VW dem Käufer des Wagens 1 055,58 Euro ersetzen, die der für die Tieferlegung des Wagens ausgeben hatte, und ihm Finanzierungs­kosten in Höhe von 2 898,33 Euro erstatten. Insgesamt erhält der Mann 32 869,68 Euro. Der Wagen hatte im März 2013 genau 41 381,55 Euro gekostet. Er hatte am Ende 75 310 Kilo­meter auf der Uhr. Das Urteil ist als eines der ersten im VW-Skandal über­haupt inzwischen rechts­kräftig. VW hat darauf verzichtet, Berufung einzulegen (siehe unsere Chronik, 23.06.2017)

Anm.: Es sieht so aus, dass man weitere Aufwändungen geltend machen kann.

ADAC.de:

Landgericht Arnsberg, Urteil vom 12.05.2017 - I-2 O 264/16
VW hat darauf verzichtet, Berufung einzulegen

(VW Passat 2.0 TDI)

Zitat:

Der Kläger hatte direkt bei VW einen VW Passat 2.0 TDI gekauft. Auf seinen Rücktritt hin
hat VW den Kaufpreis abzüglich einer auf der Basis einer Gesamtfahrleistung von 250 000 Kilometern errechneten Entschädigung für die Nutzung des Wagens zu erstatten. VW hat darauf verzichtet, Berufung einzulegen. Das Urteil ist damit als eines der ersten rechtskräftig.

Test.de:

Zitat:

Kläger­vertreter: Rogert & Ulbrich Rechtsanwälte, Düsseldorf
Besonderheit: Der Kläger hatte direkt bei VW einen VW Passat 2.0 TDI gekauft. Auf seinen Rück­tritt hin hat VW den Kauf­preis abzüglich einer auf der Basis einer Gesamt­fahr­leistung von 250 000 Kilo­metern errechneten Entschädigung für die Nutzung des Wagens zu erstatten. Das Urteil ist als eines der ersten im VW-Skandal über­haupt inzwischen rechts­kräftig. VW hat darauf verzichtet, Berufung einzulegen (siehe unsere Chronik, 23.06.2017)

ADAC.de:

Landgericht Wuppertal, Urteil vom 26.04.2017 - 3 O 156/16
VW hat darauf verzichtet, Berufung einzulegen

(VW Tiguan Cup 4Motion 2.0 TDI)

Zitat:

Das Gericht verurteilte die VW AG als Verkäuferin eines VW Tiguan, den Wagen zurückzunehmen und den Kaufpreis abzüglich einer auf der Grundlage von 250 000 Kilometern Gesamtlaufleistung errechneten Nutzungsentschädigung zu erstatten. Der Wagen sei wegen der illegalen Motorsteuerung mangelhaft. Eine Frist für die Nacherfüllung zu setzen, sei entbehrlich gewesen; „eine Nachbesserung war der Klägerin zum Zeitpunkt des Rücktritts aufgrund des nachhaltig gestörten Vertrauensverhältnisses unzumutbar“, heißt es in der Urteilsbegründung wörtlich. VW habe der Klägerin den Mangel arglistig verschwiegen. Das Urteil ist als eines der ersten überhaupt rechtskräftig.

Test.de:

Zitat:

Kläger­vertreter: Rogert & Ulbrich Rechtsanwälte, Düsseldorf
Besonderheit: Das Gericht verurteilte die Volks­wagen AG als Verkäuferin eines VW Tiguan Cup 4Motion 2.0 TDI. Der Wagen sei wegen der illegalen Motorsteuerung mangelhaft. Eine Frist für die Nach­erfüllung zu setzen, sei entbehr­lich gewesen; „Eine Nachbesserung war der Klägerin zum Zeit­punkt des Rück­tritts aufgrund des nach­haltig gestörten Vertrauens­verhält­nisses unzu­mutbar“, heißt es in der Urteils­begründung wörtlich. VW habe der Klägerin den Mangel arglistig verschwiegen. Volks­wagen muss jetzt den Wagen zurück­nehmen und den Kauf­preis abzüglich einer auf der Grund­lage von 250 000 Kilo­metern Gesamt­lauf­leistung errechneten Nutzungs­entschädigung erstatten. Das Urteil ist als eines der ersten im VW-Skandal über­haupt inzwischen rechts­kräftig. VW hat darauf verzichtet, Berufung einzulegen (siehe unsere Chronik, 23.06.2017)

Anm.: Da ging es wohl vordergründig um das nachhaltig gestörte Vertrauensverhältnis und weniger darum, ob zu diesem Zeitpunkt ein vom KBA freigegebenes Update vorlag oder nicht. Interessant...

Frage:

Wie kann VW nach diesen rechtskräftigen Urteilen sich noch zu wehren versuchen in Bezug auf eine nicht gesetzte Frist zur Nacherfüllung?

Ich weiß, dass die Einzelfälle unterschiedlich und daher sorgfältig als solches zu betrachten sind, aber prinzipiell: Wenn es zum Zeitpunkt der Erklärung des Rücktritts noch kein vom KBA freigegebenes Update gab, dürfte doch die Fristsetzung zur Nacherfüllung in Form des Updates tatsächlich in (fast) allen Fällen entbehrlich sein.

Immerhin sind die o.g. Urteile rechtskräftig geworden, weil VW es offenbar nicht für sinnvoll hielt, in die Berufung zu gehen. Ist das ein Eingeständnis oder nur eine marktwirtschaftliche Überlegung (weil der Nutzungsersatz jeweils groß genug für VW war und daher der zu erstattende Kaufpreis abzgl. des Nutzungsersatzes entsprechend niedrig)?

Oder ist es völlig egal, wenn es rechtskräftige Urteile diverser LGs gibt, solange es noch keine OLG- oder gar BGH-Entscheidungen gibt z.B. zur Frage der Entbehrlichkeit der Fristsetzung zur Nacherfüllung in Form des Updates?

Wie ist das juristisch zu werten?

PS:
Ich mache keine Werbung für die o.g. oder eine andere Kanzlei. Es ist Zufall, dass die 3 Urteile von derselben Kanzlei erstritten wurden. Es gibt etliche weitere Kanzleien, welche bei test.de erwähnt werden. Welche zu einem passt, muss man als interessierter Mandant selbst herausfinden. 😉

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Zitat:

@Micha112233 schrieb am 8. Januar 2018 um 18:01:04 Uhr:


Hier ein Beispiel:

z.B. https://www.vw-schaden.de/.../...rt_-_2-31_o_110-16_vom_27.06.2017.pdf

Wo steht denn da etwas von "verurteilt, als Gesamtschuldner ..."?
Die Beklagte zu 1) schuldet der Klägerin - aus Kaufrecht / Sachmangelrecht - die Mitwirkung an der Rückabwicklung des Kaufvertrags, die Beklagte zu 2) die Schadlosstellung der Klägerin aus unerlaubter Handlung. Hier sind beide Ansprüche, dies ergibt sich aus der Natur der Sache, (teilweise) in derselben Art und Weise zu erfüllen. Es gibt aber noch die Fälle, in denen die Verkäuferin eine echte VW-Tochter ist und für die unerlaubte Handlung wie das Mutterunternehmen haftet. Hier kommt eine gesamtschuldnerische Haftung und Inanspruchnahme beider Beklagter in Betracht. In den anderen Fällen erfolgt der kläger(anwalt)seitige Hinweis, dass die beiden Beklagten "getrennt" zu einundderselben Leistung verurteilt werden sollen, allein deshalb, weil der Klageantrag ohne diesen Zusatz vom Gericht als missverständlich und damit ggf. als unzulässig angesehen werden könnte. Nicht alle Gerichte scheinen jedoch darin ein Problem zu sehen.

Danke! 🙂

Mir wurde heute mitgeteilt, dass es keine Möglichkeit gibt, sobald die Zulassungsstelle mir schreibt bzgl Frist und Androhung der Stilllegung.
(Nachfrage bei einer Kanzlei)

Zitat:

@Tiguan_MS schrieb am 8. Januar 2018 um 19:35:37 Uhr:



Zitat:

@Micha112233 schrieb am 8. Januar 2018 um 18:01:04 Uhr:


Hier ein Beispiel:

z.B. https://www.vw-schaden.de/.../...rt_-_2-31_o_110-16_vom_27.06.2017.pdf

Wo steht denn da etwas von "verurteilt, als Gesamtschuldner ..."?

Auf Seite 2 oben:

Zitat:

für Recht erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, ...

Auszug aus Wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/Gesamtschuld

Zitat:

... Parteien eines Vertrages können eine Gesamtschuld auch neben den gesetzlich vorgesehenen Fällen vertraglich ausdrücklich vereinbaren. Wenn es an einer gesetzlichen Regelung oder einer ausdrücklichen Regelung fehlt, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob eine Gesamtschuld vorliegt oder nicht. Dabei besteht Einigkeit, dass aus § 421 BGB Mindestbedingungen entnommen werden können, die für das Vorliegen einer Gesamtschuld zwingend erforderlich sind.

* Es müssen mehrere Schuldner dem Gläubiger eine Leistung schulden.
* Der Gläubiger darf von jedem Gesamtschuldner die volle Leistung fordern
* Aber er darf insgesamt die Leistung nur einmal fordern.

Ob neben diesen geschriebenen Voraussetzungen noch andere Bedingungen erfüllt sein müssen, um eine Gesamtschuld annehmen zu können, ist streitig.

Aktuell besteht jedenfalls Einigkeit darüber, dass der Schuldgrund nicht einheitlich sein muss. So kann ein Gesamtschuldner aus Delikt Schadensersatz schulden, während ein anderer Gesamtschuldner aufgrund einer vertraglichen Pflichtverletzung für dasselbe Interesse haftet.[4] ...

[4] BGHZ 59, 97 ff.; Wolf: Gesamtschuld und andere Schuldnermehrheiten, JA 1985, S. 370; Bydlinski in: Münchener Kommentar Bürgerliches Gesetzbuch, 6. Auflage 2012, § 421, Rn. 10, 12.

OVG Schleswig: KBA darf Daten an Zulassungsstellen geben,
Beschluss vom 20.09.2017 - 4 MB 56/17

Zitat:

@Nordlicht2015 schrieb am 8. Januar 2018 um 20:30:04 Uhr:


Mir wurde heute mitgeteilt, dass es keine Möglichkeit gibt, sobald die Zulassungsstelle mir schreibt bzgl Frist und Androhung der Stilllegung.
(Nachfrage bei einer Kanzlei)

Das ist Unsinn. Die haben keine Lust darauf. Rechtsmittel gibt es immer. Guckst du hier ...
https://www.vw-schaden.de/.../...h-den-kreis-euskirchen-rechtsanwaelte

Zitat:

@Micha112233 schrieb am 8. Januar 2018 um 20:33:42 Uhr:



Zitat:

@Tiguan_MS schrieb am 8. Januar 2018 um 19:35:37 Uhr:


Wo steht denn da etwas von "verurteilt, als Gesamtschuldner ..."?

Auf Seite 2 oben:

Zitat:

@Micha112233 schrieb am 8. Januar 2018 um 20:33:42 Uhr:



Zitat:

für Recht erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, ...

ö

@Micha112233 schrieb am 8. Januar 2018 um 20:33:42 Uhr:
[

Aktuell besteht jedenfalls Einigkeit darüber, dass der Schuldgrund nicht einheitlich sein muss. So kann ein Gesamtschuldner aus Delikt Schadensersatz schulden, während ein anderer Gesamtschuldner aufgrund einer vertraglichen Pflichtverletzung für dasselbe Interesse haftet.[4] ...

O.k., das Vorliegen eines einheitlichen Rechtsgrundes sieht die h.M. nicht als erfoderlich an, aber wie sieht es mit der inneren Zweckgemeinschaft aus?

Letztendlich scheint mir die Aussage zur Gesamtschuldnerschaft, nachdem ich nachgelesen habe, doch nur eher theoretischer Natur zu sein, soweit es darum geht, das nur einmal vorhandene mangelhafte Fahrzeug loszuwerden und den Kaufpreis zurückzuerlangen. Für die Schuldner ist die Beantwortung dieser Frage schon etwas interessanter, wenn hinterher geprüft wird, ob derjenige, der geleistet hat, von dem anderen einen Ausgleich "im Innenverhältnis" verlangen kann.

@Nordlicht2015 und @Flaherty
In dem Fall konnte der Anwalt des Mandanten die Behörde wohl mit dem laufenden Verfahren überzeugen (Vernichtung von Beweismitteln, falls ein Update stattfände).

Wäre die Behörde sehr stur gewesen, hätte sie auch antworten können, dass der Kläger ja nicht gezwungen sei, das Update zu machen, wenn er befürchtet, dass dadurch Beweismittel vernichtet würden; trotzdem werde das Fahrzeug stillgelegt.

Gott sei Dank war der Entscheider bei dieser Behörde so geistesgegenwärtig, die Stilllegung zurückzunehmen. 😉

meine Daten an die Zulassungstelle werden morgen vom KBA übermittelt ( Das Anschreiben habe ich erhalten mit einer Frist bis heute für das Update welches ich immer noch nicht gemacht worden ist )..lese ich das richtig dass man als Privatperson ohne juristischen Beistand gegen die Zulassungsstelle nichts unternehmen kann? Hatte ich mich bei vw verhandlung angeschlossen aber bis heute ist nichts passiert;

Viele Grüße

Im anderen Thread schrieb ich:
Falls jemand hofft, dem KBA die Übermittlung seiner Halter- und Fahrzeugdaten an die örtliche Zulassungsstelle verbieten zu können, der sollte sich einmal diesen Artikel sowie den verlinkten Beschluss durchlesen. Es sieht schlecht aus...

OVG Schleswig: KBA darf Daten an Zulassungsstellen geben,
Beschluss vom 20.09.2017 - 4 MB 56/17

Es gibt viele, teils große Kanzleien, die Mandanten "das Blaue vom Himmel" suggerieren - zumindest empfinde ich es ab und an so. Die Infos an sich auf den Seiten sind für mich durchaus interessant, aber ich wäre äußerst zurückhaltend, was so manche "Versprechen" angeht. Der Beschluss des OVG Schleswig spricht ziemlich deutliche Worte. Ob es der Kanzlei mit der o.g. Webseite gelingen kann, die Übertragung der Daten vom KBA an die Zulassungsstelle gerichtlich unterbinden zu lassen? Vielleicht gibt es andere Wege, die geeigneter sind.

https://...ht-celle.niedersachsen.de/.../...ipulierten-pkw-160747.html

OLG Celle verhandelt über abgasmanipulierten PKW

Celle. Der 7.Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle unter Vorsitz von Dr. Markus Wessel verhandelt

am Donnerstag,18. Januar 2018 ab 10.00 Uhr in Saal 153

über eine Klagegerichtet auf Nacherfüllung eines Kaufvertrages über einen abgasmanipulierten PKW (Az.: 7 U 28/17, Vorinstanz Landgericht Hannover 11 O 9/16).

Es ist nicht zu erwarten, dass der Senat unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung seine Entscheidung verkündet. Jedoch ist davonauszugehen, dass die Sach- und Rechtslage mit den Verfahrensbevollmächtigten der Parteien erörtert wird.

Vertreterinnen und Vertreter der Medien werden gebeten, ihre Teilnahme unter OLGCE-Pressestelle@justiz.niedersachsen.de mitzuteilen.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Gebäude des OLG ein allgemeines Verbot für Film-, Foto- und Tonaufnahmen besteht.

Ein PKW-Käufer begehrt die Nacherfüllung eines Kaufvertrages über einen VW Tiguan. Er hatte das Fahrzeug, Baujahr 2008, von dem beklagten gewerblichen Autohändler im April2015 gebraucht erworben. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor eingebaut, dessen Software die Stickoxidwerte im Prüflaufstand unzulässig mit Hilfe einer Abschalteinrichtung optimiert. Der Kläger hatte den Beklagten zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Der PKW-Hersteller teilte dem Kläger mit, dass eine technische Lösung erarbeitet werde und er Nachricht erhalte, wenn ein Nachbesserungstermin vereinbart werden könne. Jedenfalls bis zur erstinstanzlichen Entscheidung im Januar 2017 hat der Kläger keine entsprechende Mitteilung erhalten. Mit seiner Klage hat er im Wesentlichen Nachbesserung seines Fahrzeuges begehrt.

Das Landgericht Hannover hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Nacherfüllung sei dem Beklagten vorübergehend unmöglich, weil er selbst keine geeignete Softwarelösung erarbeiten könne.

Die Herstellerin des Fahrzeugs ist zwischenzeitlich dem Rechtsstreit auf Seiten desbeklagten Autohauses beigetreten.

Die ursprünglich für den 18. Mai und 7. September 2017 anberaumten Termine zur mündlichen Verhandlung über die Berufung hatten verlegt werden müssen.

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