rechtliche Frage: Fahren in Flip-Flops

BMW 3er E36

Hey Ihr,

im Sommer fahre ich regelmäßig auto nur in flip-flops. nun sagte mir jemand (eine frau, die natürlich keine ahnung hat...😁 ), dass dies verboten sei. (nicht, dass mich das stören würde...).
Davon habe ich jedoch noch nie was gehört, ich weiss aber, dass es früher mal so war, dass man auch bei einem unverschuldeten unfall dann eine teilschuld bekommen hat.
Weiss da jemand, ob sich das gesetz diesbezügl. geändert hat?

Danke und Gruss Martin

33 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von MartinSHL


wäre jetzt die frage der definition von "festem schuhwerk"... 😕

auf jeden fall keine Latschen und keine flip flops.

gab gesondert noch nen Urteil darüber.
Auslöser war wohl nen Unfall mit nem LKW.

bei sandalen nur welche wo noch ein lederriemen um den hacken geht also welche die FEST sitzen.

gibt übrigens nen Saftiges Trinkgeld für die Stadtkasse wenn dich die Rennleitung anhält.
Weiterfahrt wird dann übrigens auch untersagt.

die Versicherung Kann dir bei unfall übrigens Grobe Fahrlässigkeit vorhalten und was das bedeutet sollte dir klar sein.

wenn ich das urteil noch finde schreib ich dat mal mit aktenzeichen und wortwörtlich hier mal rein.

Zitat:

Original geschrieben von beamer74


Das ist defintiv so, dass Du eine saftige Mitschuld bekommst.
Wobei ich finde, dass man Kerlen sowieso verbieten sollte sowas zu tragen, nicht nur im Auto!😉

😁 Absolut richtig... wo kann ich unterschreiben ?

Zitat:

Original geschrieben von MartinSHL


wäre jetzt die frage der definition von "festem schuhwerk"..

Der Fuß muß ganz umschlossen sein, damit ein Herausrutschen aus dem Schuh verhindert wird.

Re: rechtliche Frage: Fahren in Flip-Flops

Zitat:

Original geschrieben von MartinSHL


Hey Ihr,

[...]im Sommer fahre ich regelmäßig auto nur in flip-flops. nun sagte mir jemand [...] dass man auch bei einem unverschuldeten unfall dann eine teilschuld bekommen hat.

1.)

Definition festes Schuhwerk:

Festes Schuhwerk zeigt beispielsweise eine aufgesetzte Hinterkappe im Fersenbereich, um den Fuß weitergehend zu stabilisieren und zu führen...

2.)
das sagt der ADAC dazu...

"Nach § 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist der Fahrzeugführer unter anderem für die Verkehrssicherheit seines Fahrzeuges, für die einwandfreie Sicht beim Fahren sowie seine eigene körperliche Leistungsfähigkeit
verantwortlich. Diese Verpflichtung ergibt sich auch aus §§ 31 Abs. 1, 69a Abs. 5 Nr. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie §§ 2, 75 Nr. 1Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

Der BGH hat bereits 1957 entschieden, dass derjenige Kraftfahrer schuldhaft handelt, der seinen Lkw mit Lehm beschmierten Gummistiefeln fährt, also mit einem Schuhwerk, das für die Führung eines solchen Fahrzeuges ungeeignet war (Urteil vom 08.01.1957, VM 1957, 32). Auch das Amtsgericht Speyer hat entschieden, dass ein durch leichtes Schuhwerk bedingtes Abrutschen von der Kupplung fahrlässig ist (Urteil vom 09.08.1957, DAR 1958, 107).

Wenn also mit ungeeignetem Schuhwerk - wie z. B. verschmutzen Gummistiefeln
oder leichten Sandalen - oder gar barfuß ein Fahrzeug geführt und somit die Gefahr hervorgerufen wird, von den Bedienungspedalen abzurutschen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 StVO dar, da der Fahrzeugführer nicht die vorgeschriebene Sorgfalt beim Führen des Kraftfahrzeuges verwendet. Der Verstoß gegen § 23 StVO wird nach Nr. 108 des bundeseinheitlichen Bußgeldkataloges mit einer Geldbuße von EUR 50,-- sowie 3 Punkten im Verkehrszentralregister geahndet, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt wurde. Diese Rechtsfolgen sind insbesondere dann gegeben, wenn durch das Abrutschen von den Pedalen ein Verkehrsunfall verursacht wurde. Kommt es hierbei zu Personenschäden, kann dies sogar strafrechtliche Folgen haben.

Aus versicherungsrechtlicher Sicht kann das Fahren mit unsicheren Schuhen ebenfalls problematisch sein. So kann die Vollkaskoversicherung wegen grober
Fahrlässigkeit die Leistung für den am eigenen Fahrzeug entstandenen Schaden verweigern. Die Rechtslage ist insofern mit einem Unfall vergleichbar, der durch das Hantieren mit einem Handy am Steuer ausgelöst wurde. Ein Regress der eigenen Haftpflichtversicherung für Schäden des Unfallgegners sowie der eigenen Beifahrer ist dagegen nicht zu befürchten, da falsche Schuhe nicht zu einem entsprechenden Ausschluss führen.

Hat der Unfallgegner beispielsweise die Vorfahrt missachtet und kam es deshalb zum Zusammenstoß, so bekommt der Geschädigte, der wegen ungeeigneten Schuhen das Bremspedal nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend betätigen konnte, nur einen Teil seiner Ersatzansprüche erstattet, sofern er nicht den Beweis für die Unabwendbarkeit des Unfalls führen kann."

Christine Geißler-Cebulla
ADAC Juristische Zentrale - RechtsService - JSS
ADAC e. V.
Am Westpark 8
81373 München"

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