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Problem mit verkauften s3

Themenstarteram 9. August 2006 um 13:42

Begründung für Unsichtbar machen

 

Habe auf Wunsch des Users wielensen den in seinem untenstehenden Beitrag vorhandenen Anhang gelöscht. Also nicht wundern, dass der im Text beschriebe Anhang fehlt...

Grüße

Markus

am: 9.8.2006 um 16:34:05 Uhr

von: bigurbi

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106 Antworten
am 10. August 2006 um 12:50

Zitat:

Original geschrieben von wielensen

meine anwältin wird den anwalt anschreiben, um ein kopie vom kaufvertrag bitten, sie meinte das wird er schon machen.

das er den kaufvertrag noch hat glaube ich, vorher hatt er sonst meine adresse etc alles.

Das ist wohl die Krönung des Ganzen. Wenn die Gegenseite ein Funken Versand hat, werden sie ganz schnell den Kaufvertrag verschwinden lassen.

Ohne Kaufvertrag sieht es für den Verkäufer wirklich schlecht aus.

Ich würde eher ein Schreiben ala " lt. Kaufvertrag vom (Datum) erfolgte der Verkauf unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung (od. wie es hat in dem entsprechende Vertrag steht) und es wurden folgende Schäden vermerkt:... Aus diesem Grunde weisen wir jeglich Schadensersatzansprüche zurück."

Ein Jurist kann es schon richtig formulieren.

Was will die Gegenseite dann machen? Eine Klage ohne Kaufvertrag ist viel zu risikoreich (sie müssen ja davon ausgehen, dass der Vertrag noch da ist). Und wenn sie sich irgendwas aus den Finger saugen, was eh schwierig wird, müssen Sie bei der Klage den Kaufvertrag einbinden und er ist wieder da.

Tom

Ich glaube garnicht, das es unbedingt erheblich ist, ob der KV vorliegt. Tut er dies nicht, wird wohl angenommen werden, dass er unter Ausschluss der GW geschlossen wurde. (Weil das unter Privaten so üblich ist und nur das Vorliegen besonderer Umstände eine abweichende Annahme rechtfertigen würden. Das Vorliegen der besonderen Umstände hätte allerdings wieder die Gegenseite zu beweisen.)

Auch bezüglich des Schadens wird wohl angenommen, dass dieser angegeben wurde. Ansonsten würde das Gericht dem Verkäufer Gesetzesuntreue UNTERSTELLEN. Das darf nicht sein. Auch hier ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände eine andere Annahme gerechtfertigt. Diese besonderen Umstände (zB dringender Verdacht aufgrund vorheriger ahnlicher Vorgehensweise der Kerkäufers) muss wiederum die Gegenseite beweisen.

Fazit: Der Käufer kann nur dann Vorteile für sich ziehen, wenn er beweisen kann, dass Vorschäden nicht angegeben wurden. Und das kann er nur anhand des Kaufvertrages. Er wäre also schlecht beraten zu behaupten, der Vertrag sei verschwunden. Dann trifft ihn sämtliche Beweislast. Schließlich muss der Behauptende beweisen dass sich die Gegenpartei gesetzesuntreu verhalten muss. Aus dem Verlust der Vertragsunterlagen auf beiden Seiten würde hier lediglich der VERkäufer einen Vorteil ziehen.

am 10. August 2006 um 13:38

Das könnte schon so sein, würde aber Raum für eine Menge Gegenargumente lassen.

Mir ging es aber in erster Line darum, nicht schon im Vorfeld die Karten auf den Tisch zu legen.

Eine nichtssagende Antwort und die Gegenseite erst mal klagen lassen. Auf Grund der Klage kann man dann seine Strtegie festlegen.

Tom

am 10. August 2006 um 13:43

aaaH?

für den verkaeufer ıst das doch noch besser wenn der kaufvertrag eınfach weg ıst!!!

ıch glaube nıcht das dıe den kaufvertrag verschwınden lassen. dıe stellen sıch doch damıt selber eınen beın. und wenn ja hat der verkaeufer super glück gehabt und kann sıch wegen dem bescheuerten anwalt bıs zum ende des jahres totlachen.

dann kannst du eınfach sagen. ıch hab das auto garnıcht verkauft sondern verschenkt, weıl es schrott oder pınkrosa war oder sonstwas...

keın kaufvertrag. keıne verpflıchtungen. keın geld bezahlt. keın kauf zustande gekommen.

loooool

Ich würde es für garnicht so dumm halten, die Gegenseite in die Falle tappen zu lassen. wenn sie so unvorsichtig wären, zu behaupten, der Vertrag sei nicht auffindbar, so würden sie sich sämtliche Beweismöglichkeiten abschneiden. Würden sie sich später doch wieder auf den Vertragstext berufen, so spräche dies nicht gerade für ihre Glaubwürdigkeit. Aber dafür kenne ich den Fall zu wenig, um hier eine Strategie festlegen zu können. Meine Meinung: Er hat nichts zu verlieren, wenn er die Gegenseite zur herausgabe der Vertragsunterlagen auffordert, das kann lediglich Vortele bringen, egal wie sich die Gegenseite verhält. Drum denke ich auch, dass die Gegenseite die Unterlagen herausgibt und diesem Punkt Null Bedeutung zukommt.

am 10. August 2006 um 13:48

also meıne ıdee habe ıch auch noch von meıner BGB Vorlesung. den scheın habe ıch knapp bestanden. aber etwas ıst haengengeblıeben!

:D:D:D

Zitat:

Original geschrieben von MumiMB

also meıne ıdee habe ıch auch noch von meıner BGB Vorlesung. den scheın habe ıch knapp bestanden. aber etwas ıst haengengeblıeben!

:D:D:D

Wo sind denn Dein i-Punkte??? Sieht sehr komisch aus ohne Punkte :confused:

ich frage mich, ob nicht aufgrund dieser EU-verordnung als REGELFALL angenommen werden müsste, dass 1 jahr gewährleistung gegeben wurde - denn das ist ja bei privatverkäufen so vorgesehen, oder? nur kann man eben durch eine zusätzliche klausel die gewährleistung ausschliessen...

oder liege ich da jetzt falsch?

das würde ja dann bedeuten, dass das nichtvorhandensein des kaufvertrages ernsthafte probleme bereiten könnte?! insofern würde ich die gegenseite keinesfalls davon in kenntnis setzen, dass der vertrag nicht mehr vorhanden ist..

am 10. August 2006 um 13:52

Zitat:

Original geschrieben von Tirreg

Wo sind denn Dein i-Punkte??? Sieht sehr komisch aus ohne Punkte :confused:

dıe ı punkte klaut man auf den weg nach deutschland. balkan eben :D :D

PS: bın ın der türkeı :)

am 10. August 2006 um 13:53

Zitat:

Original geschrieben von bigurbi

ich frage mich, ob nicht aufgrund dieser EU-verordnung als REGELFALL angenommen werden müsste, dass 1 jahr gewährleistung gegeben wurde - denn das ist ja bei privatverkäufen so vorgesehen, oder? nur kann man eben durch eine zusätzliche klausel die gewährleistung ausschliessen...

oder liege ich da jetzt falsch?

das würde ja dann bedeuten, dass das nichtvorhandensein des kaufvertrages ernsthafte probleme bereiten könnte?! insofern würde ich die gegenseite keinesfalls davon in kenntnis setzen, dass der vertrag nicht mehr vorhanden ist..

ja ıst rıchtıg. gewerbetreıbende müssen 2 jahren geben. prıvatleute 1 jahr. DOCH

gewerbetreıbende können auf eın jahr verkürzen und prıvatleute ganz ausschlıessen :) muss aber ım vertrag festgehalten werden. und wenn es keın vertrag gıbt ıst es sogar noch besser. dann ıst eıgentlıch ja garkeın kauf zustande gekommen.

Zitat:

Original geschrieben von Tirreg

Wo sind denn Dein i-Punkte??? Sieht sehr komisch aus ohne Punkte :confused:

Hier:

.........................................................................................................

am 10. August 2006 um 13:58

Zitat:

Original geschrieben von MumiMB

ja ıst rıchtıg. gewerbetreıbende müssen 2 jahren geben. prıvatleute 1 jahr. DOCH

gewerbetreıbende können auf eın jahr verkürzen und prıvatleute ganz ausschlıessen :) muss aber ım vertrag festgehalten werden. und wenn es keın vertrag gıbt ıst es sogar noch besser. dann ıst eıgentlıch ja garkeın kauf zustande gekommen.

Eben nicht... wenn kein schriftlicher Vertrag vorliegt, ist eben ein mündlicher Vertrag geschlossen worden.... und dann wird es schwierig den Gewährleitungsauschluss nachzuweisen

Zitat:

Original geschrieben von bigurbi

ich frage mich, ob nicht aufgrund dieser EU-verordnung als REGELFALL angenommen werden müsste, dass 1 jahr gewährleistung gegeben wurde - denn das ist ja bei privatverkäufen so vorgesehen, oder? nur kann man eben durch eine zusätzliche klausel die gewährleistung ausschliessen...

oder liege ich da jetzt falsch?

das würde ja dann bedeuten, dass das nichtvorhandensein des kaufvertrages ernsthafte probleme bereiten könnte?! insofern würde ich die gegenseite keinesfalls davon in kenntnis setzen, dass der vertrag nicht mehr vorhanden ist..

Ist soweit schon richtig, jedoch muss das Gericht erforschen, was die Parteien wohl höchst wahrscheinlich vereinbart hätten/haben. ME ist es hier wahrscheinlicher, bei Privaten einen GW-Auschluss anzunehmen. Hier ist allerdings auch eine andere Meinung vertretbar. Gefragt ist hier der Richter. In sofern hast du schon recht. Aber wie gesagt, wahrscheinlicher scheint die Annahme des GW-Ausschlusses.

am 10. August 2006 um 14:03

Zitat:

Original geschrieben von muffke

Ist soweit schon richtig, jedoch muss das Gericht erforschen, was die Parteien wohl höchst wahrscheinlich vereinbart hätten/haben. ME ist es hier wahrscheinlicher, bei Privaten einen GW-Auschluss anzunehmen. Hier ist allerdings auch eine andere Meinung vertretbar. Gefragt ist hier der Richter. In sofern hast du schon recht. Aber wie gesagt, wahrscheinlicher scheint die Annahme des GW-Ausschlusses.

Theoretisch ja.... in der Praxis schreit aber das förmlich nach einem Vergleich.. und da hat eigentlich nur der Käufer etwas davon

am 10. August 2006 um 14:07

Zitat:

Original geschrieben von tomwo

Eben nicht... wenn kein schriftlicher Vertrag vorliegt, ist eben ein mündlicher Vertrag geschlossen worden.... und dann wird es schwierig den Gewährleitungsauschluss nachzuweisen

naja mündlıche vertraege sınd zwar faktısch vorhanden. aber ın der praxıs müll wert.

wenn der kaeufer nıx ın der hand hat muss der ja erstmal beweısen das er das auto überhaupt von dıesem verkaeufer hat.

wenn er ım fahrzeugbrıef als vorbesıtzer steht, ıst das auch keın beweıs. stell dır vor ıch kauf auf den schrottplatz oder von nem haenlder nen s3 mıt morschaden dann kann ıch doch nıcht zum vorbesıtzer laufen und sagen -hey du hast mır schrott verkauft-. you know?

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