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Neuwagen Golf TSI DSG zu verkaufen!

VW Golf 6 (1KA/B/C)

Hallo liebe Golf-Gemeinde!

Bin sonst im Caddy-Forum unterwegs und wende mich nun heute erstmals an Euch mit folgender Geschichte. In unserer Familie wurde im April ein neuer Golf bestellt, der nun vor ca. einer Woche beim Händler eingetroffen ist. Leider ist der Besteller des Fahrzeugs letzte Woche verstorben, und auch sonst hat niemand in der Familie Interesse an dem Golf. Wie Euch vielleicht bekannt ist, verlangt der Händler bei Nichtabnahme 15% vom Kaufpreis des Neuwagens von den Angehörigen.

Nun meine Frage: Hat vielleicht jemand von Euch oder in eurem Bekanntenkreis Interesse an dem Fahrzeug? Für den Golf ist ein Hauspreis ausgehandelt, den der Händler weitergeben würde. Das Fahrzeug kann aber auch finanziert werden. Somit eine Gelegenheit, die langen Lieferzeiten (7 Monate bei diesem Golf) zu umgehen. Standort des Fahrzeugs ist im Landkreis Görlitz in den neuen Bundesländern.

Hier die Daten:
Golf 1.4 TSI 90KW DSG Comfortline
4 Türen, Sitze schwarz
Farbe United-Grey
Climatronic
Licht und Sicht
Navi RNS 310
MuFu-Lenkrad mit Schaltwippen
Scheiben hinten abgedunkelt
Atlanta-Alus
NSW,Ablagenpaket,GRA
Winterpaket
Listenpreis liegt bei ca. 27000 Euro

Alle weiteren Daten sowie den genauen Kaufpreis bitte per PN erfragen.
Bitte nur ernstgemeinte Zuschriften! Die Situation ist schon schlimm genug für alle Beteiligten.

LG
Blechtreiber

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von tobias2k


Dafür gibts extra ein "Biete Volkswagen" Unterforum.

da liest nur kaum einer

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67 Antworten

So wie ich das mit bekommen habe hat der Händler eine Frist gesetzt bis zu der ein "Ersatzkäufer" von den Erben gestellt werden kann. Im Anschluss soll die Rechnung über 15% gem. AGB geschrieben werden.
Menschlichkeit sieht m.M.n. anders aus! Vor allem wenn es der große Händler in der Region sein sollte! Aber von nix kommt ja bekanntermaßen auch nix!

Zitat:

Original geschrieben von KarstenSchilder



Zitat:

Original geschrieben von KarstenSchilder



Zitat:

Original geschrieben von JKL05


Aber sicher haften Eltern für ihre Kinder, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkommen...
Nur weil es überall wiederholt wird, macht es diese Aussage nicht richtig.

vorsicht. "eltern haften für ihre kinder" ist so pauschal zwar nicht richtig, aber der satz von JKL bezog sich auf die aufsichtspflicht. wenn diese von den eltern verletzt wird, sind sie auch hafterbar zu machen.

Zitat:

Schneller ans Geld kommt man also über die Eltern, doch dabei müssen wir den zweiten „Fehler“ des gelben Schilds aufdecken: Eltern haften nicht automatisch für alles, was die Kinder anrichten. Sie müssen nur zahlen, wenn sie selbst etwas falsch gemacht, ihre „Aufsichtspflicht“ verletzt haben.

quelle:

http://www.3sat.de/.../sitegen.php?...

sry fürs OT, viel erfolg beim käuferfinden.

Oh, das habe ich leider in dem ganzen Beratungswirrwarr dann wohl doch übersehen... Allerdings ist es eine Sauerei und ich verstehe es auch nicht, schließlich hat den Kaufvertrag nicht die Witwe abgeschlossen. Es sei denn, dass es einen Bürgen gegeben hat, der letztendlich belangt werden könnte. Das wäre ja noch zu verstehen, aber eben nicht, dass die Witwe nun diese 15 % auf den Tisch legen soll... Zumindest fehlt mir persönlich das Verständnis.

Von nix kommt nix ist bei solchen Händlern auch der richtige Ansatz... nicht umsonst sind die so groß geworden 🙄

Zitat:

Original geschrieben von blubb0815


vorsicht. "eltern haften für ihre kinder" ist so pauschal zwar nicht richtig, aber der satz von JKL bezog sich auf die aufsichtspflicht. wenn diese von den eltern verletzt wird, sind sie auch hafterbar zu machen.

Nochmal OT: Auch das ist nicht ganz richtig. Blick ins Gesetz hilft:

"Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde."

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Hallo!

Zurück zum Thema!
Da hier nach dem genauen Kaufpreis gefragt wurde, möchte ich kurz anmerken, daß dieser bei wirklich ernsthaftem Interesse gern bei mir per PN zu erfragen ist. Danke!

LG
Blechtreiber

Per PN bedeutet also zwischen 10% und 15%.

Interessant also wegen der fehlenden Lieferfrist.

Andreas

Zitat:

Original geschrieben von KarstenSchilder



Zitat:

Original geschrieben von blubb0815


vorsicht. "eltern haften für ihre kinder" ist so pauschal zwar nicht richtig, aber der satz von JKL bezog sich auf die aufsichtspflicht. wenn diese von den eltern verletzt wird, sind sie auch hafterbar zu machen.
Nochmal OT: Auch das ist nicht ganz richtig. Blick ins Gesetz hilft:

"Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde."

Fakt ist nunmal, dass man nicht sagen kann, das "...haften für Ihren Kinder" unwirksam ist.

Im Einzelfall kann man sehr wohl haften.

Zitat:

Original geschrieben von JKL05


Im Einzelfall kann man sehr wohl haften.

Zwischen deinem im anderen Post geschriebenen

sind

und deinem jetzt geschriebenen

kann

liegen Welten. Besonders im Jura.

Jetzt genug OT.

Viel Glück dem TE. Erben ist irgendwie immer so eine Sache. Nachdem, was ich so alles darüber gelernt habe und auch aus anderen Quellen weiß, werde ich mir den Streß wohl nicht antun und ablehnen.

natürlich sind agb bestimmungen oft ungültig, der ganze sinn
der strengen agb prüfung liegt ja darin den verbraucher vor
übervorteilung des unternehmer zu schutzen.
nur muss man natürlich auch unterscheiden in welchem metier
der unternehmer tätig ist, vw wird ungültige agb, die den kunden
übers ohr hauen nicht so leichtfertig verabschieden.

jedenfalls hab ich mir das ganze nach österreichischer rechtslage
angesehen und ich vermute, dass es sich bei euch ähnlich verhält.

bei den 15% handelt es sich um ein sogenanntes Reugeld. Dadurch wird
dir quasi ein zusätzliches rücktrittsrecht gewährt, das zu den gesetzlichen
rücktrittsrechten hinzutritt, allerdings im gegenzug gegen einen gewissen
prozentsatz des vereinbarten kaufpreises.

sollte man nun also erfolgreich auf ungültigkeit dieser agb bestimmung
pochen (was ich für unwahrscheinlich halte) verwirkt man dadurch auch
sein rücktrittsrecht. folglich wäre es dir nurmehr möglich auf die regulären
rücktrittsrechte im rahmen der sach- und rechtsmängel (sprich gewährleistung)
oder des irrtums zurückzugreifen. in diesem fall laut deiner schilderung
gibt es keine veranlassung dazu.

möglich wäre auch eine bedingte erbantrittserklärung gewesen, dh
die höhe der schulden beschränkt sich auf die höhe des vermögens
des erblassers. dafür wird es nur whsch schon zu spät sein, bzw müssten
die 15% bzw die vertragsleistung dennoch geleistet werden.

ich würde dir auf jeden fall mal raten mit dem händler zu reden und
anschließend einen RA aufzusuchen. wie gesagt kann ich dir nur die
österreichische rechtslage schildern und im rahmen des
verbraucherschutzes könnte es bei euch zusätzliche regelungen geben.
(würde mir aber nicht zu viel erhoffen, der wille des gesetzgebers ist
hier ziemlich eindeutig)

Zitat:

Original geschrieben von KarstenSchilder



Zitat:

Original geschrieben von JKL05


Im Einzelfall kann man sehr wohl haften.
Zwischen deinem im anderen Post geschriebenen sind und deinem jetzt geschriebenen kann liegen Welten. Besonders im Jura.

OK, sagen wirs anders: Es ist gut möglich dass Eltern für durch ihre Kinder verursachte Schäden haften müssen. Insofern ist das Schild "Eltern haften für Ihre Kinder" kein Schwachsinn...

Zitat:

Original geschrieben von JKL05



Zitat:

Original geschrieben von KarstenSchilder


Zwischen deinem im anderen Post geschriebenen sind und deinem jetzt geschriebenen kann liegen Welten. Besonders im Jura.

OK, sagen wirs anders: Es ist gut möglich dass Eltern für durch ihre Kinder verursachte Schäden haften müssen. Insofern ist das Schild "Eltern haften für Ihre Kinder" kein Schwachsinn...

Und was hat das ganze mit dem Problem des TE zu tun? Macht dafür doch bitte einen eigenen Thread auf oder unterhaltet euch darüber per PN, aber doch nicht in diesem Thread. Sowas ist der Grund warum viele hier für Fragen einen neuen Thread aufmachen anstatt in bereits bestehenden Threads zu fragen, denn durch so ein OT-Geplänkel werden viele Threads zu unübersichtlich und aufgebläht...

Hallo,
Ich komme aus einem Autohaus ich wüsste nicht das wenn ein Kunde in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung stirbt die angehörigen das Auto übernehmen müssen, wenn ich richtig informiert bin muss dann der Händler dafür sorgen dass er das Fahrzeug an den Mann/die Frau bringt. Der Kunde kann ja nichts dafür dass er das Auto nicht mahr abnehmen kann.

viel Glück
Gruß Veri83

Zitat:

Original geschrieben von veri83


Hallo,
Ich komme aus einem Autohaus ich wüsste nicht das wenn ein Kunde in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung stirbt die angehörigen das Auto übernehmen müssen, wenn ich richtig informiert bin muss dann der Händler dafür sorgen dass er das Fahrzeug an den Mann/die Frau bringt. Der Kunde kann ja nichts dafür dass er das Auto nicht mahr abnehmen kann.

viel Glück
Gruß Veri83

diese regelung dient der rechtssicherheit.

Hallo!

Diese Regelung dient vor allem dazu, den Händler abzusichern, falls er das Auto z.B. ein ganzes Jahr lang nicht verkauft bekommt. Irgendwann muß er dann ja auch kräftig mit dem Preis nach unten gehen. Es zeigt sich ja jetzt schon, daß ein speziell konfiguriertes Auto nicht so einfach zu verkaufen ist. Na ja, vielleicht haben wir ja doch noch Glück!

LG
Blechtreiber

Das ist schon klar das der Händler das Auto auch wieder los werden will aber die Angehörugen müssen den Wagen nicht abnehmen.

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