Neuwagen Golf TSI DSG zu verkaufen!

VW Golf 6 (1KA/B/C)

Hallo liebe Golf-Gemeinde!

Bin sonst im Caddy-Forum unterwegs und wende mich nun heute erstmals an Euch mit folgender Geschichte. In unserer Familie wurde im April ein neuer Golf bestellt, der nun vor ca. einer Woche beim Händler eingetroffen ist. Leider ist der Besteller des Fahrzeugs letzte Woche verstorben, und auch sonst hat niemand in der Familie Interesse an dem Golf. Wie Euch vielleicht bekannt ist, verlangt der Händler bei Nichtabnahme 15% vom Kaufpreis des Neuwagens von den Angehörigen.

Nun meine Frage: Hat vielleicht jemand von Euch oder in eurem Bekanntenkreis Interesse an dem Fahrzeug? Für den Golf ist ein Hauspreis ausgehandelt, den der Händler weitergeben würde. Das Fahrzeug kann aber auch finanziert werden. Somit eine Gelegenheit, die langen Lieferzeiten (7 Monate bei diesem Golf) zu umgehen. Standort des Fahrzeugs ist im Landkreis Görlitz in den neuen Bundesländern.

Hier die Daten:
Golf 1.4 TSI 90KW DSG Comfortline
4 Türen, Sitze schwarz
Farbe United-Grey
Climatronic
Licht und Sicht
Navi RNS 310
MuFu-Lenkrad mit Schaltwippen
Scheiben hinten abgedunkelt
Atlanta-Alus
NSW,Ablagenpaket,GRA
Winterpaket
Listenpreis liegt bei ca. 27000 Euro

Alle weiteren Daten sowie den genauen Kaufpreis bitte per PN erfragen.
Bitte nur ernstgemeinte Zuschriften! Die Situation ist schon schlimm genug für alle Beteiligten.

LG
Blechtreiber

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von tobias2k


Dafür gibts extra ein "Biete Volkswagen" Unterforum.

da liest nur kaum einer

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Zitat:

Original geschrieben von one o


Servus,

bei uns in österreich gilt folgendes vertragsrecht: DER TOD DES KUNDEN FÜHRT ZUM SOFORTIGEN ENDE DES VERTRAGSVERHÄLTNISSES. dies dürfte in D auch nicht anders sein. wär ja auch traurig, wenn die erben
dafür belangt werden könnten.

gruß w.

Nicht bös gemeint, aber:

Wir in Deutschland leben zum Glück auch in nem anständigen Rechtstaat 😉

Bei uns gilt ein Vertrag sogar als zustande gekommen, wenn der "Antragende", also derjenige, der ein Angebot abgegeben hat vor Unterschrift stirbt. Der gewünschte Vertrag kommt trotzdem zustande.

Der Wille des Gesetzgebers nach klaren Verhältnissen und klarer Rechtsnachfolge ist im BGB klar erkennbar und zieht sich da auch wie ein roter Faden durch. Rechtsverhältnisse bzw. Schuldverhältnisse werden auch bei Tod fortgeführt. Dient der Absicherung der Auftraggeber, der Vermieter, der Verkäufer, ...
Dient aber auch dem Schutz der Hinterbliebenen. Beispiel Wohnungsmietvertrag. Da wird das Mietverhältnis bei Tod des eigentlichen Mieters (im Mietvertrag eingetragen) mit den Erben bzw. den Hinterbliebenen fortgesetzt, als wäre nichts passiert.
Der Vertrag bleibt hier also gültig.

Wäre ja doof, wenn plötzlich die Familie auf der Straße sitzt, wenn der Vater z. B. bei nem Unfall ums Leben kommt!

Moralisch kann der Erbe zwar nichts dafür, wenn noch schnell eben ein neues Auto gekauft wurde, aber auf der anderen Seite ist es ja eine Familie. Es war geplant, den alten Wagen durch einen neuen zu ersetzen - dass da der Tod plötzlich dazwischengekommen ist ist zwar tragisch, aber kann dem Fahrzeugverkäufer doch nicht angelastet werden.
Der hat einen Wagen geordert und für den nun leider verstorbenen bestellt in der Annahme, dass dieser den Wagen auch abholt.

Warum soll da jetzt die Last bzw. das Problem auf den Verkäufer abgewälzt werden?

Zitat:

Da der Wagen noch gar nicht an den Käufer ausgeliefert war, würde ich gar nicht drauf wetten dass ihr ihn überhaupt beim Händler abholen müßt, denn ob eine verbindliche Bestellung mit ins Erbe einfließt ist fraglich. Und der Vertrag selber dürfte ja noch gar nicht unterschrieben sein.

Den Händler will ich sehen, der ohne Vertrag einfach mal so nen Wagen für 27.000 Euro bestellt.

Zitat:

Original geschrieben von lordfriedrich



Bei uns gilt ein Vertrag sogar als zustande gekommen, wenn der "Antragende", also derjenige, der ein Angebot abgegeben hat vor Unterschrift stirbt. Der gewünschte Vertrag kommt trotzdem zustande.

Gilt das nur bei Miet- und Kaufverträgen oder generell d.h. auch bei Beauftragungen zwischen zwei Firmen? Wenn ja hätte ich da noch eine wichtige Frage die ich aber gerne als PN stellen würde.

Zum Thema, da Du Dich ja mit der Materie auszukennen scheinst hat die Familie vom TE also auf lange Sicht keine Chance sich gegen die 15% zu wehren, richtig? Sofern der Händler das in Rechnung stellt. Sollte es Der große Händler im LKR Görlitz sein hat man natürlich eine ziemlich große Firma gegen sich.

Das mit der Gültigkeit des Antrages ist im allgemeinen Teil geregelt; gilt also grundsätzlich für alles. Egal ob Miet-, Kauf-, Werk- oder sonst ein Vertrag.

Zitat:

Zum Thema, da Du Dich ja mit der Materie auszukennen scheinst hat die Familie vom TE also auf lange Sicht keine Chance sich gegen die 15% zu wehren, richtig?

Selbstverständlich hat er eine Chance, sich dagegen zu wehren.

Den allgemeinen Regeln über Vertragsstrafen stehen die speziellen Regelungen des Rechts über die allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegen.

Diese verbieten gewöhnlich Vertragsstrafen und pauschalen Schadensersatz oder schränken diese Möglichkeit zumindest stark ein.

Dient alles zum Schutz des Verbrauchers. Diesem (dem Verbraucher) muss in den AGB gleichzeitig gestattet werden, dass er nachweist, dass der Händler einen geringeren Schaden hatte.

Unbestritten ist aber, dass dem Händler ein Gewinn entgeht und ihm damit ein Schaden entstehen kann.
Diesen Schaden muss der Händler wohl nachweisen und kann ihn vor Gericht vom Besteller (da mittlerweile gestorben von den Erben) einfordern.
Hierbei muss er aber genau nachweisen, welchen Schaden er hatte und vor allem in welcher Höhe er diesen Schaden hatte!

Sollte der Wagen z. B. in kurzer Zeit von jemand anders gekauft werden, dann dürfte sich der Schaden für den Händler in einem geringen Bereich bewegen.

Hallo!

Danke für die tolle "Rechtsberatung"! Da kennen sich hier einige Leute im Forum wirklich ganz schön gut aus!
Noch mal zu den 15%. Wenn uns der Händler nachweist, daß der entstandene Schaden sogar größer als 15% vom Kaufpreis ist, wenn z.B. der Wagen erst nach einem langen Zeitraum verkauft wird (was ich mir selber nicht vorstellen kann), könnte die Schadensersatz-Summe noch höher werden. Vielleicht kommen wir also sogar besser, wenn wir gleich die 15% bezahlen. Es sei denn, es findet sich vorher noch ein Käufer für den Golf.

LG
Blechtreiber

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Zitat:

Original geschrieben von one o


Servus,

bei uns in österreich gilt folgendes vertragsrecht: DER TOD DES KUNDEN FÜHRT ZUM SOFORTIGEN ENDE DES VERTRAGSVERHÄLTNISSES. dies dürfte in D auch nicht anders sein. wär ja auch traurig, wenn die erben
dafür belangt werden könnten.

gruß w.

das ist so auch nicht richtig, durch tod des schuldners erlöschen nur

höchstpersönliche Leistungspflichten (zB Malen eines Bildes), andere

gehen auf die Erben über. (vgl §1448 ABGB)

Du hast zwar den Listenpreis genannt, aber nicht den vereinbarten Kaufpreis....Schieb den doch bitte noch nach 😉

Zitat:

Original geschrieben von Blechtreiber


Hallo!

Danke für die tolle "Rechtsberatung"! Da kennen sich hier einige Leute im Forum wirklich ganz schön gut aus!
Noch mal zu den 15%. Wenn uns der Händler nachweist, daß der entstandene Schaden sogar größer als 15% vom Kaufpreis ist, wenn z.B. der Wagen erst nach einem langen Zeitraum verkauft wird (was ich mir selber nicht vorstellen kann), könnte die Schadensersatz-Summe noch höher werden. Vielleicht kommen wir also sogar besser, wenn wir gleich die 15% bezahlen. Es sei denn, es findet sich vorher noch ein Käufer für den Golf.

LG
Blechtreiber

Vielen Dank für die Blumen!

Habt ihr eine Rechtschutzversicherung?
Dann erst mal mit dem Händler reden und ihm den Fall schildern.
Wenn er tatsächlich auf dem Schadensersatz (oder gar auf Erfüllung von dem Vertrag) bestehen sollte (in diesem Fall könnt ihr aber noch immer die 15% zahlen und kommt so auf alle Fälle aus dem Vertrag raus!) dann bitte gleich zum Anwalt gehen.

Ich hatte zwar im Rahmen der Ausbildung (und habe aktuell auf Grund von Fortbildung) die Grundlagen vom BGB mit sehr starker Betonung auf dem ganzen Schuldrecht, aber eine wirklich qualifizierte Beratung durch einen Anwalt kann das auf keinen Fall ersetzen!

Zu jedem Paragraphen, der sich auf den ersten Blick ganz logisch für den Betrachter offenbart gibt es nämlich eine Vielzahl von Urteilen, Auslegungen und ggf. auch "versteckte" Möglichkeiten, wie man da wieder raus kommt.
Alles kann ich da auch nicht kennen - bin nämlich (leider) kein Anwalt!

an deiner stelle würde ich mir auch einen spezialisten für verbraucherschutz
suchen, allerdings mit nicht allzugroßer hoffnung.
agb solch großer firmen sind meist absolut wasserdicht, da ja genug geld
vorhanden ist um diese von einem ganzen stab spitzenanwalte ausarbeiten
zu lassen.

den für dich entstandenen schaden durch den autokauf wirst du, vor allem als
alleinerbe, auch schwer durchbringen, da du den wert des wagens, wäre
dein verwandter später verstorben, vom vermögen desselben abziehen
hättest müssen. die einzige möglichkeit sehe ich darin nachzuweisen, dass
es für dich unzumutbar ist den wagen zu behalten, du ihn ergo verkaufen
musst und dir dadurch ein schaden erwächst.

da ich aber österreicher bin ist mein wissen über das deutsche recht natürlich
stark begrenzt, vor allem im hinblick auf die rechtssprechung, die in
diesem fall mE entscheidend sein wird.
(daher auf jeden fall beim anwalt anfragen!)

Hallo, Du solltest den Interessenkreis doch auf Mobile oder Autosc. erweitern. Vielleicht kann der Händler noch die "All inclusive" Finanzierung zu 1,9% und 4 Jahren Garantie und Durchsichten anbieten, Barzahler gibts ja kaum. Die Wartezeiten sind derweil so lang, da müsste sich Jemand finden.
Ich habe den gleichen als TDI. Die Ausstattung ist auch ansprechend.
Den Todesfall würde ich gar nicht erwähnen. Da wächst Du nur die Schnäppchenjäger auf.

Viel Glück

Peter

_________________________________
G VI 2.0TDI CL 81KW DSG graumet. 12/08

Zitat:

Original geschrieben von monkeybrain


den für dich entstandenen schaden durch den autokauf wirst du, vor allem als
alleinerbe, auch schwer durchbringen, da du den wert des wagens, wäre
dein verwandter später verstorben, vom vermögen desselben abziehen
hättest müssen. die einzige möglichkeit sehe ich darin nachzuweisen, dass
es für dich unzumutbar ist den wagen zu behalten, du ihn ergo verkaufen
musst und dir dadurch ein schaden erwächst.

Da komm ich jetzt nicht mit.

Es geht nicht um einen evtl. Schaden des Käufers bzw. des Erben, sondern um einen Schaden des Verkäufers dass der Wagen nicht wie vereinbart abgeholt werden soll!
Für diesen Fall hat dieser eine allgemeine Klausel in den AGB, wonach ein pauschaler Schadenersatz fällig wird.

Unerheblich davon und unerheblich, ob diese Klausel in genau diesem Vertrag rechtsgültig ist (muss zur Not ein Gericht entscheiden!) ist dem Verkäufer auf alle Fälle ein Schaden entstanden, wenn er den Wagen nicht weiterverkaufen kann oder z. B. nur mit einem höheren Rabatt weiterverkaufen kann. Diesen Schaden kann der Verkäufer vom Käufer (da Tod von der Erbin) einfordern.

Der Erbe bzw. die nun verwitwete Ehefrau wenn ich das richtig mitbekommen habe wird wohl kaum ihren bereits verstorbenen Mann dafür verklagen können, dass er sich ein Auto kaufen wollte 🙄

im rahmen des verbraucherschutz bestünde dem verbraucher die möglichkeit vom
vertrag zurückzutreten, wenn ihm die erfüllung unzumutbar ist. Das wird man in
diesem Fall nur schwer argumentieren können.
des weiteren sind der deutsche und der österreichische verbraucherschutz
nicht ident, ich kann dir nur die whsch ähnliche, österreichische rechtslage schildern.

die agb klausel wird mE rechtsgültig sein, wie schon vorher gesagt, agb solch
großer konzerte sind ziemlich wasserdicht und von privaten kaum zu durchbrechen.
kann mir nämlich kaum vorstellen, dass vw bewusst eine rechtswidrige klausel
in ihre agb aufnimmt nur um leute abzukassieren, die lieber einfach zahlen
anstatt scherereien zu haben.

Zitat:

Original geschrieben von Edroxx



Zitat:

Wie Euch vielleicht bekannt ist, verlangt der Händler bei Nichtabnahme 15% vom Kaufpreis des Neuwagens von den Angehörigen.

Btw. Sippenhaft (siehe auch "Eltern haften für Ihre Kinder --> Schwachsinn) gibt es auch nicht, warum sollte der Händler von den Verwandten 15% fordern können ? Oder vielleicht doch vom Erben !

Aber sicher haften Eltern für ihre Kinder, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkommen...

Zitat:

Original geschrieben von monkeybrain


agb solch großer firmen sind meist absolut wasserdicht

DAS ist definitiv ein großer Irrtum, auf den die Großen bauen, dass der Verbraucher nichts merkt und/oder nicht aufmukkt. Tatsächlich ist es aber so, dass AGB sehr häufig unzulässige oder nicht ausreichend bestimmte Klauseln enthalten, was dem Otto Normalverbraucher aufgrund der Formulierungen nicht auffällt, da man zu deren "Entzifferung" meist ein juristischen Studium benötigt.

Aktuell populäre Beispiele in D sind die AGB im Bereich Mobilfunk, wo die Verbraucherzentralen derzeit sehr erfolgreich gegen zahlreiche Bestimmungen klagen.

Auch ich selbst habe bereits erfolgreich gegen eine unzulässige Bestimmung in AGB geklagt, bzw. ist das Unternehmen bereits beim Schriftwechsel mit meinem Anwalt eingeknickt. Allerdings brauchte es schon einen Anwalt dafür, damit sie es ernst genommen haben.

Zitat:

Original geschrieben von JKL05


Aber sicher haften Eltern für ihre Kinder, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkommen...

Nur weil es überall wiederholt wird, macht es diese Aussage nicht richtig.

Zitat:

Original geschrieben von KarstenSchilder


Aktuell populäre Beispiele in D sind die AGB im Bereich Mobilfunk, wo die Verbraucherzentralen derzeit sehr erfolgreich gegen zahlreiche Bestimmungen klagen.

Stichwort Netzabdeckung???

Habt ihr denn überhaupt mal mit dem Händler gesprochen?? Ich meine, Fragen kostet nichts und mehr als ein "Nein" könnt ihr auch nicht zu hören bekommen...

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