Neue Module braucht der SLK !

Mercedes SLK R170

Gerade jetzt in der kalten Jahreszeit würde es einem "Luxusfahrzeug" Namens SLK nicht schlecht stehen, wenn es außer einem Dachmodul auch ein Sitzheizungsmodul gäbe, welches auf Knopfdruck schon 5 Min vor Fahrtbeginn die eiskaloten Ledersitze vorwärmen würde.

Dazu evtl. auch gleich per Knopfdruck die Möglichkeit, den Motor ber Fernbedienung zu starten und das Wageninnere vorzuheizen.
Klar, per Satdheizung geht das, aber eine Standheizung haben wohl doch die wenigsten vewrfbaut.

Und wer eine beheizte Garage hat, für den ist das auch kein Thema, aber vielleicht parkt ja auch er sein Fzg. im Winter gelegentlich für einige Stunden im Freien (z.B. Kino, Oper, Kasino,....) bei -20 Grad.
Da wäre so eine Funktion wirklich angenhem. Müßte (IMHO) vom Aufwand bzw, der Technik her gesehen, fast einfacher zu machen sein, als das Dachmodul.
Was meint Ihr dazu ? Oder gibts sowas schon ?

Beste Antwort im Thema

Leute, lassts doch einfach mal gut sein. Diese, von einem einzigen User hervorgerufenen Diskussionen, machen das Forum langsam zu einem (kaputten) Witz.

Machts wie ich: freundlich Nicken, lächeln und dann die Augen verdrehen und den Kopf schütteln.
Jedes Wort, dass ihr ihr schreibt ist völlig umsonst, da beratungsresistent!

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Zitat:

Original geschrieben von raggamuffin


und was ist jetzt mit dem beweis dass der cadillac mit der fernstartgeschichte in deutschland zulassungsfähig ist?
wir wollen beweise und fakten! so wie du sie immer forderst. und komm jetzt bloß nicht mit "das wurde schon mehrfach gepostet, siehe diesen thread, blablabla".

Diese Aussage kam nicht von mir sondern von einem andern User.

Ich hab ihn nur zitiert....

Nachweise mußt Du von dem anfordern, der etwas ursprünglich in die Welt setzt.

Aber wenn ich mal Zeit habe, werd ich mal danach googeln. Vielleicht bringt das ja den Beweis, oder man fragt mal in einem Cadillac-Forum. Die wissen das bestimmt.

wieso sollen wir/ich uns darum kümmern? du willst uns doch was beweisen.
wenn wir eine behauptung aufstellen möchtest du auch immer fakten, begründungen und am liebsten wissenschaftliche beweise und stellst uns als unglaubwürdig hin wenn wir diese nicht liefern.
gleiches gilt also nun auch für dich!

Nein, das ist ganz anders gelaufen:

Nachdem ich vorgeschlagen hatte, daß man so ein Modul entwickeln sollte (falls es das nicht schon gibt), hat jemand behauptet, daß dies in Deutschland verboten und von vornherein niemals zulassungsfähig sei. Das hatte ich bestritten mit dem Hinweis, daß mir so eine Vorschrift NICHT bekannt sei.

Daraufhin wurde eine ellenlange Verordnung genannt, in der das angeblich so stehen solle.
Ich hatte diese daraufhin durchgesehen und nichts entsprechendes gefunden und dies´wiederum hier gepostet, mit der Bitte, konkret die Stelle zu zitieren, in der ein Fernstart grundsätzlich von vornherein verboten und nicht zulassungsfähig sei.

Daraufhin kamen nur Ausreden und Ausflüchte. Auf das Zitat warte ich noch jetzt !

Dann hat ergänzend dazu ein oder zwei andere User das Beispiel mit dem Caddi gebracht, der das angeblich hat und bei uns legal damit zugelassen sei.
Daher nochmal: Mein Argument war das nicht, ich hab es nur aufgegriffen, da es meine These bestätigt. Nicht weil ich den endgültigen Beweis dafür habe.

Zitat:

Original geschrieben von ---JJ---


Hier bitteschön. Deine geforderten Links

http://www.bag.bund.de/.../Bussgeld_Fahrpers.pdf

http://www.bag.bund.de/.../Bussgeld_GueKG.pdf

Bingo, wieder nicht Deine eigenen Behauptungen bewiesen.

Es ging um den Nachweis Deiner Behauptung, dass der Bußgeld der StVO ("Straßenrecht"😉 derartige Strafen vor sieht. Der von Dir verlinkte Bußgeldkatalog stammt nicht aus der StVO, sondern aus dem Fahrpersonalrecht, einem völlig anderen Rechtsgebiet.

Aber Du hast nun selber die Beweisführung durchgeführt hast, dass im "Straßenrecht" auch völlig andere Rechtsgebiete zur Bestrafung herangezogen werden.

Du hast das selber bewiesen, was Du in meinen Ausführungen vehement bestritten und als unmöglich bezeichnet hast. Das war wohl dann wieder ein Schuss in das eigene Knie gewesen.

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Zitat:

Original geschrieben von ---JJ---


Nachdem ich vorgeschlagen hatte, daß man so ein Modul entwickeln sollte (falls es das nicht schon gibt),

Ja gibt es, wie oft denn noch.

Bei Ebay finden sich zehn Angebote derartiger Boxen und ich kenne noch drei weitere Hersteller, deren Boxen (zumindest derzeit) nicht bei Ebay zu finden sind.

Zitat:

hat jemand behauptet, daß dies in Deutschland verboten und von vornherein niemals zulassungsfähig sei.

Was auch so stimmt.

Nur weil Du die Vorschrift nicht finden willst oder kannst, wenn man Deine juristischen Fähigkeiten aus anderen Threads so sieht, ist das kein Beweis, dass keine existiert.

Auch die bekannten Dachmodule sind nicht zulässig, da sie gegen mehrere verschiedene Vorschriften verstoßen. Es wird auch kein zulässiges Dachmodul für die 3 Baureihen des SLK mit der Funktion der Dachbetätigung während der Fahrt (schneller 6 km/h) überhaupt jemals geben können, ohne vorhergehende massive Änderung von Gesetzen und EU-Vorschriften.

Bewirb Dich doch mal bei der Telekom - hab heute morgen im Luxus Radio meines SLK gehört, dass die Visionäre suchen und fördern.

Wenn das nicht klappt, bewirb Dich bei der Rhenser Mineralquelle - die suchen immer nochmal nen Spruddeler

Das meiste was hier auf den letzten Seiten Geschrieben wurde, war OT (z.B. die ganze Bussgelddebatte usw.) und von einigen gezielte Ablenkung vom eigentlichen Thema!

Daher nochmal bis hierher Resümee:

So ein genanntes Modul wäre praktisch und sinnvoll und würde wohl auch einen Markt finden, wenn es eines gäbe das zugelassen wäre.
Behauptet wurde, es sei niemals zulassungsfähig (auch nicht bei technischen Änderungen, angepaßt an die Rechts- und Sicherheitsvorschriften), wobei für diese Behauptung immernoch keine Nachweise erbracht wurden von den Personen, die diese Behauptung aufgestellt hatten !
Genau das ist der aktuelle Stand des Threads und nix anders.

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin



Nur weil Du die Vorschrift nicht finden willst oder kannst, wenn man Deine juristischen Fähigkeiten aus anderen Threads so sieht, ist das kein Beweis, dass keine existiert.

Auch die bekannten Dachmodule sind nicht zulässig, da sie gegen mehrere verschiedene Vorschriften verstoßen. Es wird auch kein zulässiges Dachmodul für die 3 Baureihen des SLK mit der Funktion der Dachbetätigung während der Fahrt (schneller 6 km/h) überhaupt jemals geben können, ohne vorhergehende massive Änderung von Gesetzen und EU-Vorschriften.

Nicht ich muß den Beweis für eine Nichtzulassungsfähigkeit erbringen sondern diejenigen, wie z.B. Du, die so eine Behauptung aufstellen !

Ich warte noch immer auf den Nachweis.........

Zitat:

Original geschrieben von ---JJ---



Nicht ich muß den Beweis für eine Nichtzulassungsfähigkeit erbringen sondern diejenigen, wie z.B. Du, die so eine Behauptung aufstellen !
Ich warte noch immer auf den Nachweis.........

Machs Dir doch nicht so schwer und beschäftige 100 Mann damit, warum es gehen könnte, wenn die sagen, dass es nicht gehen wird.

Kauf den Kram auf E-Bay, dann bauste den ganzen Müll ein und dann fährste mal zum TÜV und lässt Dir das abnehmen.

Und wenn der sagt, dass es nicht geht fragste den mal nach Beweisen warum das nicht geht!

Denn wenn er als ausführendes Organ keine bringen kann, ist er ja eh der falsche für den Job, oder nicht?

Zitat:

Original geschrieben von ---JJ---


Daher nochmal bis hierher Resümee:

So ein genanntes Modul wäre praktisch und sinnvoll und würde wohl auch einen Markt finden, wenn es eines gäbe das zugelassen wäre.
Behauptet wurde, es sei niemals zulassungsfähig (auch nicht bei technischen Änderungen, angepaßt an die Rechts- und Sicherheitsvorschriften), wobei für diese Behauptung immernoch keine Nachweise erbracht wurden von den Personen, die diese Behauptung aufgestellt hatten !
Genau das ist der aktuelle Stand des Threads und nix anders.

Wenn es das ist, was du aus diesem Thread herausliest, ist dir wirklich nicht zu helfen...

Die Beratungsresistenz hat hier eine neue Dimension erreicht, glaubts mir und antwortet einfach nichtmehr.

Also ist in der Sache bisher noch gar nichts endgültig entschieden.
Warten wir besser mal die Revision mit einem rechtskräftigen Urteil ab.

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin



Zitat:

Original geschrieben von jw61


Das wäre ja nun nicht der erste Volljurist in der Funktion eines Richters, der nach einer Revision feststellen musste, dass er sich in seinem Urteil geirrt hat. Hast du eine genauere Quelle dieses Urteils?
Widerspruchsprüfung läuft, weil hier ein beiderseitiges Interesse vorliegt, die auch von ganz oben bestätigen (oder nicht) zu lassen, das wird vermutlich erst im Laufe des nächsten Jahres sich verdichten.

Natürlich ist dieses Urteil nicht unumstritten und natürlich ist der nächste Richter auch wieder ein Mensch, aber grundsätzlich spricht nichts gegen das Bundesimm... und auch die Strafhöhe mit deren Begründung mag vielleicht dem Otto Normal aber nicht für einen Juristen ungewöhnlich erscheinen.

Die "Nutzung" von OWIs aus "anderen" Rechtsgebieten, zB. reinem Wirtschaftsrecht und Berechnung einer Bußgeldhöhe nach einer "Gewinnabschöpfungsermittlung" bei "eigentlich echten StVO-OWIs", ist seit Jahren gängige und auch bestätigte Praxis.

Lenkzeitüberschreitung, Ladungsüberschreitung (Gewicht) sind ganz schnell über die Gewinnabshöpfung im 4stelligen Bußgeldbereich.

Anhänger dürfen max. 2 Wochen ohne Zugfahrzeug parken - kleines Verwarnungsgeld nach StVO/Bußgeldkatalog. Hier in Berlin 1.000 Euro plus Umsetzkosten, wenn Werbung am Anhänger vorhanden ist, weil es unter verbotener Sondernutzung von öffentlichem Straßenland läuft.

Sooo falsch hat der Richter sicher nicht gelegen, hier kommt es nur auf kleine Details an, ob das bleibt oder nichts.

Zitat:

Original geschrieben von ---JJ---


Nicht ich muß den Beweis für eine Nichtzulassungsfähigkeit erbringen ...

😁

Och, da gibst Du dir richtig Mühe, einen Satz völlig zu verdrehen, und dann wird das doch entdeckt.

Es ist natürlich richtig, dass Du nicht den Nachweis einer Unzulässigkeit erbringen musst, allerdings sollten solche Sätze nicht davon ablenken, dass Du die Zulässigkeit beweisen musst.

Die Beweislast ergibt sich aus der Verantwortlichkeit

als Fahrzeughalter:
§1 StVG iVm. §31 Abs.2 StVZO

als Fahrzeugführer:
§23 StVO iVm. §24 StVG

als Anbieter eines solchen Produktes:
§23 StVG

Dann beweise doch mal die Zulässigkeit eines derartigen Moduls und bitte nicht an irgendwelchen Vermutungen oder Einschätzungen, sondern mittels objektiv nachvollziehbarer Sachstandsdarlegung, dass hier keinerlei in Frage kommende Verbotsvorschrift negativ betroffen und jede zuständige Gebotsvorschrift eingehalten wird.

Dass es irgendwelche Fahrzeuge oder Module mit derartiger Funktion anscheinend existieren, ist ohne jede Betrachtung, da Zulässigkeitserklärungen aufgrund Vergleiche (sogenannte "Vergleichseintragungen"😉 seit dem 1.3.2007 nicht mehr rechtswirksam möglich sind.

Wo irgendwelche Dinge mit eventuell negativen Auswirkungen auf eine Zulässigkeit zu finden sind, wurde hier umfangreich genannt, also lege mal los.

@ JJ

Es ist nicht so wie du behauptest, denn du ziehst aus allem die falschen Schlüsse bzw. bist falsch informiert. Somit habe ich ganz klar deine Behauptungen widerlegt.

Zitat:

Original geschrieben von Keopsbeat


@ JJ

Es ist nicht so wie du behauptest, denn du ziehst aus allem die falschen Schlüsse bzw. bist falsch informiert. Somit habe ich ganz klar deine Behauptungen widerlegt.

Nein, hast Du nicht.

Bitte genau die Stelle in der Vorschrift zitieren, die das angeblich belegen soll.

Alles andere ist Schall und Rauch.

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin



Zitat:

Original geschrieben von ---JJ---


Nicht ich muß den Beweis für eine Nichtzulassungsfähigkeit erbringen ...
😁
Och, da gibst Du dir richtig Mühe, einen Satz völlig zu verdrehen, und dann wird das doch entdeckt.

Es ist natürlich richtig, dass Du nicht den Nachweis einer Unzulässigkeit erbringen musst, allerdings sollten solche Sätze nicht davon ablenken, dass Du die Zulässigkeit beweisen musst.

Negativ !

Grundsätzlich ist alles erlaubt, was nicht verboten ist (StGB AT).
Einige Leute hier haben aber behauptet, es sei nicht zulassungsfähig, also verboten !
Somit stelle ich zurecht die Frage (ohne Beweis des Gegenteils erbringen zu müssen) welche Vorschrift ganz konkret und welche Textstelle dort, das Verbot indiziert !?
Offenbar kannst auch Du dies nicht belegen, was mich aber nicht weiter wundert, da ich von so einem Ergebnis ausgehe.

Die Zulässigkeit von etwas, daß es noch garnicht gibt, kann man nur so beweisen, daß man sagt, daß es zulässig ist bzw. sogar zukässig sein muß, wenn bei der Herstellung die vorgegebenen Sicherheitsvorschriften beachtet und eingehalten werden. was bei den bisher auf dem Markt befindlichen Geräte zumindest fraglich ist.
Aber zu behaupten, daß auch es zukünftig keiner Entwicklung möglich sein wird, jene Bestimmungen bei der Produktion einzuhalten, ist schon dreist.

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