Kaufberatung Ford Mondeo MK4

Ford Mondeo Mk4 (BA7)

Ich bin auf der Suche nach einem günstigen Ford Mondeo Turnier. Dieser müsste ein Schaltgetriebe mit Dieselmotor haben. Da ich Rückenprobleme habe, sollte dieser zusätzlich einen guten Sitzkomfort haben. Alles andere kann ich verschmerzen. Ausgeben wollte ich 8000-10000€! Was darf ich in diese Preislage erwarten? Baujahr, km und Ausstattung? Welche der verbauten Dieselmotoren verbraucht wenig und ist zudem robust? Ich fahre auf der AB so etwa 120-130km/h. Selten schneller. Welche Motorisierung würdet ihr mir empfehlen? Welche Schwachstellen besitzen diese Fahrzeuge? Worauf sollte ich beim Kauf achten? Gibt es bestimmte stellen die ich z.B. nach Rost schauen sollte? Vielen Dank schon mal!

Beste Antwort im Thema

Na ja, was du für das Geld erwarten kannst, ist auch schon regional unterschiedlich. Am besten du gehst in die gut bekannten Internetportale mit Gebrauchtwägen, tippst du die Randbedingungen ein (also Mondeo Turnier Diesel, Handschalter, Preisspanne, PLZ mit Umkreis) und wirst sehen, was in deiner Umgebung so angeboten wird.
Generell wird es sich vermutlich um einen Mondeo Bj. 2008-2009 handeln, mit Laufleistung ca. 100-150t km.
Bei diesen Baujahren hast du bei den Diesel-Motoren keine sooo große Auswahl - entweder 2,0l mit 115PS oder 140PS, oder dann den 2,2l mit (glaub ich) 175PS. Den Zweiliter gab es auch in Variante mit 130PS, aber der wurde (mindestens in Deutschland) nur mit Automatik verkauft. Dann gab es auch 1,8l-Dieselmotoren, aber nie in Deutschland. Also wenn du so einen siehst, ist es definitiv ein Re-Import. Muss nichts schlechtes bedeuten und vor allem - der kleine Diesel ist Euro 4 ohne DPF! Wenn du also planst, das Auto länger zu fahren, könnte dieser Motor überlegenswert sein...
Generell ist der Mondeo ein robustes Auto, massenhafte Motorprobleme à la VW TSI gibt / gab es nicht, Rost ist bislang auch kein Riesenthema gewesen. Sofern ich mich erinnern kann, hatten paar Leute hier kleine Rostprobleme im Bereich der dritten Bremsleuchte, aber da kannst du selber nachgucken, irgendwo hier gab es dazu ein Thread (Suchfunktion benutzen...).
Ich würde dir zur Ausstattungslinie "Titanium", "Titanium X" oder "Titanium S" raten, weil diese alle die Sportsitze hatten, die richtig gut sind. Diese Ausstattungslinien hatten auch generell schon eine recht umfangreiche Ausstattung. Die "Standardsitze" kenne ich persönlich nicht, manche Leute haben aber hier berichtet, dass sie nicht so toll sein sollten (vor allem die ganz einfachen Sitze in der Basisausstattung "Trend"😉.

Viel Spaß bei der Suche,

Gruß, Bartik

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Sobald Händler, ist es so mit der Umsatzsteuer, egal wie alt der Wagen ist. Es sei denn, er macht wie hier manche Händler eine Umgehungskrücke via Verkauf im Kundenauftrag, um sich vor Gewährleistung zu drücken.

Privat wird der Preis eh niedriger ausfallen, der private VK kann aber keine Umsatzsteuer ausweisen. Ob dann dennoch hier die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe unserer MwSt. auf den gezahlten Betrag anfällt, weiß ich allerdings auch nicht. Kann man nur aus den Zollbestimmungen entnehmen, bzw. den Zoll befragen und schriftlich bestätigen lassen, falls Einfuhr in dem Fall frei sein sollte.

Bringen wir mal ein wenig Licht ins Dunkle 😉
Kauft man ein Auto (neues Fahrzeug) als Privatmann in einem Land der EU, dann bewirkt man den Tatbestand des Innergemeinschaftlichen Erwerbs (§1b UStG zum Nachlesen). Als "neu" gilt, ein Landfahrzeug, was nicht mehr als 6000km zurückgelegt hat oder wenn er nicht mehr als 6 Monate zugelassen war.
Zusammenfassend heißt es, dass der Privatmann aus Deutschland in Deutschland bei seinem zuständigen Finanzamt die Umsatzsteuer bezahlen muss.

Ist das Auto älter bzw. hat mehr Kilometer zurückgelegt, dann zahlt man ganz normal die "ausländische" Umsatzsteuer, die der Händler ausweist.

Einfuhrumsatzsteuer kann nur anfallen, wenn man Gegenstände außerhalb der EU kauft.

Leider stimmt Deine Aussage überhaupt nicht. Siehe hier mal bei Autoscoaut24 dazu:

Wer ein Neufahrzeug in einem EU-Land gekauft hat, muss innerhalb von zehn Tagen bei seinem zuständigen Finanzamt die Originalrechnung vorlegen und 19 Prozent Mehrwertsteuer zahlen. Dazu wird ein Formular mit der Bezeichnung „Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeug-Einzelbesteuerung“ benötigt. Es liegt als Download-Angebot auf den Internetseiten der Finanzämter vor.

Das hab ich jetzt nur auf die Schnelle herausgesucht. Wer Lust hat, kann tiefer suchen.
Im Audi-Forum wurde dieses Thema auch gepostet.

Ich hab nichts anderes geschrieben. 😉

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Zitat:

Original geschrieben von El Pocho


Ich hab nichts anderes geschrieben. 😉

So, so, nichts anderes gesagt? Und was bedeutet das von Dir geschriebene: "Einfuhrumsatzsteuer kann nur anfallen, wenn man Gegenstände außerhalb der EU kauft."?

Zitat:

Original geschrieben von artkos



Zitat:

Original geschrieben von El Pocho


Ich hab nichts anderes geschrieben. 😉
So, so, nichts anderes gesagt? Und was bedeutet das von Dir geschriebene: "Einfuhrumsatzsteuer kann nur anfallen, wenn man Gegenstände außerhalb der EU kauft."?

Damit sind Drittländer gemeint... z.B. Dänemark oder in Deutschland Helgoland etc.

Ist zwar alles Offtopic, aber mal ein kurzer Crashkurs zum Thema Umsatzsteuer kann ja nicht schaden. Vielleicht braucht das mal jemand für Wer wird Millionär oder so. 🙂🙂🙂

Innerhalb der EU (Gemeinschaftsgebiet) spricht von von Innergemeinschaftlichen Erwerben. Bei diesen Geschäften fällt Erwerbssteuer an (ist im Prinzip die normale Umsatzsteuer). Dafür sind die Finanzämter zuständig.

Außerhalb der EU (Drittland) spricht man von Einfuhren. Bei Einfuhren fällt meist Einfuhrumsatzsteuer an, das regelt der Zoll.

Das mit der Einfuhrumsatzsteuer habe ich nur angesprochen, weil es in den vorherigen Posts enthalten war.

Dänemark gehört übrigens zur EU 😉.

Zitat:

Original geschrieben von El Pocho



Dänemark gehört übrigens zur EU. 😉

Zählt aber als Drittland!

Nein Dänemark ist EU und gehört somit zum (übrigen) Gemeinschaftsgebiet. Ich wollte eigentlich meine Gesetze am Wochenende nicht benutzen, aber als Beweis möchte ich Abschnitt 1.10 des UStAE anführen.
Nur Grönland und die Färöer gehoren zum umsatzsteuerlichen Ausland.

;-) jupp habe es soeben bemerkt...

Danke für die schnelle Antwort.

Grüße

@ El Pocho
Du hast behauptet: "Einfuhrumsatzsteuer kann nur anfallen, wenn man Gegenstände außerhalb der EU kauft.", womit Du aber Dir selbst widersprichst. Drum auch mein obiger Post "So, so...," (von wegen nichts Anderes behauptet), mit dem Zitat von Dir.

Denn tatsächlich fällt Umfuhrumsatzsteuer innerhalb der EU bei Neuwagen an, was Du gerade mit Deiner Aussage verneintest. Bei als Neuwagen geltenden Fahrzeugen sowieso, bei Überschreitung der Freigrenze von 10.000 € auch und wenn der Käufer wegen des Mehrwertsteuergefälles vorzieht, freiwilllig auf Umsatzsteuer zu optieren, ebenfalls. Macht ja Sinn bei größeren Kaufbeträgen, selbst bei Gebrauchtfahrzeugen.

Hier wollte der TE wissen, was er in der Praxis zu erwarten und zu unternehmen hat. Widersprüchliche Ausführungen helfen ihm nicht unbedingt und Grenzbetrachtungen mit Drittland und umsatzsteuerlichen Ausland auch nicht, denn die EU-Reimporte treffen eindeutig die Regelungen das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der Europäischen Union, in der das Prozedere des Warenaustausches für den innergemeinschaftlichen Warenerwerb innerhalb der EU geregelt ist. Er wird ja nur dann ein Auto im Nachbarland kaufen, wenn es für ihn günstiger als in D wird. Dazu zählt auch die unterschiedliche Preispolitik der Hersteller im jeweiligen EU-Land als auch die ggf. niedrigere Besteuerung in unserem Land gegenüber seinem "EU-Nachbar-Kaufland".

Wer es ausführlicher lesen mag, bitte sehr:

"ZUSAMMENFASSUNG

Die Mehrwertsteuer (MwSt) ist eine allgemeine Verbrauchsteuer, die auf gewerbliche Tätigkeiten erhoben wird, bei denen Gegenstände hergestellt und vertrieben und Dienstleistungen erbracht werden. Die Bestimmungen über die Einführung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems der Europäischen Union (EU) werden durch diese Mehrwertsteuerrichtlinie kodifiziert.

Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem kommt auf Gegenstände und Dienstleistungen zur Anwendung, die zu Verbrauchszwecken in der EU erworben und verkauft werden. Diese Steuer wird entsprechend dem bei den Gegenständen und Dienstleistungen in den einzelnen Phasen der Herstellungs- und Vertriebskette entstandenen Mehrwert erhoben.

Die Steuer wird anteilig nach einem Teilzahlungssystem erhoben, durch das die Mehrwertsteuerpflichtigen (die der Mehrwertsteuer unterliegenden Unternehmen) von ihrem Mehrwertsteuerkonto den Betrag der Steuer abziehen können, die sie in der vorangegangenen Phase an andere Steuerpflichtige auf ihre für ihre gewerbliche Tätigkeit getätigten Erwerbe entrichtet haben. Durch dieses System wird die steuerliche Neutralität – unabhängig von der Zahl der Einzelschritte – gewährleistet.

Letztendlich wird die Mehrwertsteuer vom Endverbraucher in Form eines auf den Endpreis des Gegenstand bzw. der Dienstleistung erhobenen prozentualen Aufschlags getragen. Dieser Endpreis stellt die Summe des in den einzelnen Phasen der Herstellung und des Vertriebs hinzugekommenen Mehrwerts dar. Der Lieferant der Gegenstände bzw. der Erbringer von Dienstleistungen (der Steuerpflichtige) führt die auf die Gegenstände oder Dienstleistungen entrichtete Mehrwertsteuer an die nationale Steuerverwaltung ab, nachdem die von ihm an seine eigenen Lieferanten entrichtete Mehrwertsteuer hiervon abgezogen wurde.

Anwendungsbereich

Der Mehrwertsteuer unterliegen Umsätze, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt tätigt. Außerdem unterliegt die Einfuhr von Gegenständen der Mehrwertsteuer.

Die umfassen:

die Lieferung von Gegenständen durch einen Steuerpflichtigen;
den innergemeinschaftlichen Erwerb von aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Gegenständen in einem bestimmten Mitgliedstaat;
die Erbringung von Dienstleistungen durch einen Steuerpflichtigen;
die Einfuhr von Gegenständen mit Herkunft außerhalb der EU (Drittgebiet * oder Nicht-EU-Land).

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen liegt erst dann vor, wenn Gegenstände von einem Mitgliedstaat in einen anderen befördert werden. Ein derartiger Erwerb ist erfolgt, wenn die von einem Steuerpflichtigen im Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung verkauften Gegenstände in einem anderen Ankunftsmitgliedstaat von einem Steuerpflichtigen als solchem oder durch eine nicht steuerpflichtige juristische Person erworben werden. Ein solcher Erwerb liegt auch im Falle neuer Fahrzeuge * und verbrauchsteuerpflichtiger Waren * vor, die von anderen Personen erworben werden.

Überschreitet der Gesamtbetrag des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen durch nicht mehrwertsteuerpflichtige juristische Personen und durch bestimmte steuerbefreite Steuerpflichtige nicht einen Mindestschwellenwert von 10 000 EUR pro Jahr, unterliegt dieser Erwerb nicht der Mehrwertsteuer, sofern der Erwerber sich nicht zur Mehrwertsteuer veranlagen lässt.

Der innergemeinschaftliche Erwerb von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten unterliegt nicht der Mehrwertsteuer, wenn der Verkäufer steuerpflichtiger Wiederverkäufer oder Veranstalter von öffentlichen Versteigerungen ist, der die Steuer auf diese Gegenstände unter Nutzung der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung entrichtet hat.

Räumlicher Anwendungsbereich

Die EU-Mehrwertsteuer gilt nicht in folgenden Drittgebieten:

Insel Helgoland, Gebiet von Büsingen, Ceuta, Melilla, Livigno, Campione d’Italia, zum italienischen Gebiet gehörender Teil des Luganer Sees (Gebiete, die nicht Teil des Zollgebiets der EU sind);
Berg Athos, Kanarische Inseln, französische überseeische Departements, Åland-Inseln, Kanalinseln (Gebiete, die Teil des Zollgebiets der EU sind).

Entsprechend den Bestimmungen des Vertrags kommt die Mehrwertsteuer auch nicht in Gibraltar und demjenigen Teil Zyperns zur Anwendung, der nicht unter der Kontrolle der Regierung der Republik Zypern steht. Diese Gebiete werden als Nicht-EU-Gebiete behandelt.

Das Fürstentum Monaco, die Isle of Man und die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Akrotiri und Dhekelia gelten nicht als Drittland, d. h. die Mehrwertsteuer wird dort erhoben.

Steuerpflichtige

Als „Steuerpflichtiger“ gilt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig und an einem beliebigen Ort bzw. zu einem beliebigen Zweck und Ergebnis „selbstständig“ ausübt. Als „wirtschaftliche Tätigkeit“ gelten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Die Tätigkeit von Lohn- und Gehaltsempfängern und sonstigen Personen gilt nicht als selbstständige Tätigkeit, soweit diese Personengruppen an ihren Arbeitgeber durch einen Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis gebunden sind, das ein Verhältnis der Unterordnung schafft.

Sonstige Personen, die gelegentlich die Lieferung eines neuen Fahrzeugs vornehmen, das in einen anderen Mitgliedstaat befördert wird, gelten ebenfalls als Steuerpflichtige.

Die Mitgliedstaaten können Personen als Steuerpflichtige betrachten, die gelegentlich eine als wirtschaftliche Tätigkeit eingestufte Tätigkeit ausüben und insbesondere die Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn sie vor dem Erstbezug erfolgt, oder die Lieferung von Baugrundstücken vornehmen.

Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Umsätze bewirken, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, es sei denn, ihre Behandlung als Nichtsteuerpflichtige würde zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen. Wenn sie bestimmte gewerbliche Tätigkeiten ausüben, gelten diese Einrichtungen jedoch als Steuerpflichtige.

Steuerbarer Umsatz

Als Lieferung von Gegenständen gilt die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen.

Als Erbringung von Dienstleistungen gilt jeder Umsatz, der keine Lieferung von Gegenständen ist.

Als innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen gilt die Erlangung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen beweglichen körperlichen Gegenstand zu verfügen, der aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat an den Erwerber versandt oder befördert wird.

Als Einfuhr eines Gegenstands gilt die Verbringung eines Gegenstands, der sich nicht im freien Verkehr befindet, in die EU. Handelt es sich um die Verbringung eines im freien Verkehr befindlichen Gegenstands mit Herkunft aus einem Drittgebiet, gilt die Verbringung dieses Gegenstandes ebenfalls als Einfuhr.

Ort des steuerbaren Umsatzes

Als Ort der Lieferung von Gegenständen gilt:

der Ort, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Lieferung befindet (wenn der Gegenstand nicht versandt oder befördert wurde);
der Ort, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befindet (wenn der Gegenstand versandt oder befördert wird);
der Abgangsort der Personenbeförderung (beim Verkauf von Gegenständen an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in einer Eisenbahn);
der Ort, an dem sich der Erwerber befindet (bei der Lieferung von Gas, das über das Erdgasverteilernetz innerhalb der EU oder über ein Netz, das an ein solches Netz angeschlossen ist, geliefert wird, bei der Lieferung von Elektrizität oder bei der Lieferung von Wärme- oder Kühlenergie über Fernwärme- oder Fernkühlnetze).

Als Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen gilt der Ort, an dem sich die Gegenstände nach dem Versand oder der Beförderung beim Eintreffen beim Erwerber befinden.

Als Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen gilt grundsätzlich der Ort, an dem der Dienstleistungsempfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Wird diese Dienstleistung an eine feste Niederlassung des Steuerpflichtigen erbracht, die an einem anderen Ort gelegen ist, so gilt als Ort dieser Dienstleistung der Ort der festen Niederlassung. In Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung gilt als Ort der Dienstleistung der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Dienstleistungsempfängers. Als Ort einer Dienstleistung an einen Nichtsteuerpflichtigen gilt der Ort, an dem der Dienstleistungserbringer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Wird diese Dienstleistung von der festen Niederlassung des Dienstleistungserbringers, die an einem anderen Ort gelegen ist, aus erbracht, so gilt als Ort dieser Dienstleistung der Sitz der festen Niederlassung. In Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung gilt als Ort der Dienstleistung der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Dienstleistungserbringers.

Allerdings bestehen verschiedene Ausnahmen von diesen Grundregeln. Dies betrifft unter anderem Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, Personen- und Güterbeförderungsleistungen, Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaften, des Unterrichts und der Unterhaltung, Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen sowie die Vermietung von Beförderungsmitteln über einen kurzen Zeitraum. Zweck dieser Ausnahmen ist in erster Linie, dass die Besteuerung an dem Ort erfolgt, an dem die Leistung tatsächlich genutzt bzw. verbraucht wird

In den Beziehungen mit Nicht-EU-Ländern können die Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung oder Wettbewerbsverzerrung

den Ort bestimmter Dienstleistungen, der in ihrem jeweiligen Gebiet liegt, als außerhalb der EU gelegen ansehen, wenn die tatsächliche Nutzung oder Auswertung außerhalb der EU erfolgt;
den Ort bestimmter Dienstleistungen, der außerhalb der EU liegt, als in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat gelegen ansehen, wenn die tatsächliche Nutzung oder Auswertung in diesem Mitgliedstaat erfolgt.

Die Einfuhr von Gegenständen erfolgt in den Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sich der Gegenstand zu dem Zeitpunkt befindet, in dem er in die EU verbracht wird.

Steuertatbestand und Steueranspruch

Der Steuertatbestand * und der Steueranspruch * treten zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht wird; ausgenommen sind lediglich bestimmte Fälle, die nachstehend eingegrenzt werden.

Beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen tritt der Steuertatbestand zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der innergemeinschaftliche Erwerb bewirkt wird. Der Steueranspruch tritt am 15. Tag des Monats ein, der auf den Monat des Erwerbs folgt. Wird eine Rechnung vor diesem Datum ausgestellt, tritt der Steueranspruch zum Rechnungsausstellungsdatum ein.

Wenn jedoch am 1. Januar 2013 die Richtlinie 2010/45/EU in Kraft tritt , tritt der Mehrwertsteueranspruch bei der Ausstellung der Rechung ein oder mit Ablauf der Frist, auf die sich Artikel 222 dieser Richtlinie bezieht, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Rechnung ausgestellt wurde.

Bei der Einfuhr von Gegenständen treten Steuertatbestand und Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein, an dem die Einfuhr des Gegenstands in einen Mitgliedstaat der EU erfolgt.

Steuerbemessungsgrundlage

Bei der Lieferung von Gegenständen, der Erbringung von Dienstleistungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen umfasst die Steuerbemessungsgrundlage alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistungserbringer für diese Umsätze vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger erhält, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen. In der Steuerbemessungsgrundlage sind auch Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben (mit Ausnahme der Mehrwertsteuer selbst) sowie Nebenkosten, die der Lieferer oder Dienstleistungserbringer vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger fordert, nicht aber bestimmte Preisnachlässe, Rabatte und Rückvergütungen auf den Preis sowie Beträge als Erstattungen für verauslagte Kosten enthalten.

Bei der Einfuhr von Gegenständen ist die Steuerbemessungsgrundlage der Betrag, der als Zollwert bestimmt ist. Außerhalb des Einfuhrmitgliedstaats geschuldete Steuern, Zölle, Abschöpfungen und sonstigen Abgaben sowie diejenigen Steuern, die aufgrund der Einfuhr geschuldet werden (mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer), sowie ferner Nebenkosten (wie Verpackungs- und Transportkosten) sind in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen."
...

Gibt noch mehr zu, das sollte aber jetzt langen, finde ich.

Ich versteh immer noch nicht, wo ich mich widersprochen haben soll!? Ich komme aus der Branche "Steuern" und habe lediglich versucht die oben von euch dargestellten Dinge für Laien klarzustellen.
Es sollte nicht zu einer Verwirrung kommen. Ich denke, die endgültige Verwirrung ist nun mit deinem kurzen zusammenfassenden Auszug des Mehrwertsteuersystems eingetreten.
Um den Thread nicht weiter zu belasten, kannst du mir gerne eine PN schreiben, wo ich mich widersprochen haben soll. Sollte es so sein, dann wird die entsprechende Passage editiert. Beachte bitte, dass es für die Besteuerung (gerade bei Autos) einen Unterschied macht, ob man eine Privatperson ist oder ein Unternehmen hat.
Meine Darstellungen waren nur für die Privatperson!!!

Zitat:

Original geschrieben von artkos


...

Sorry, dass ich Deinen Beitrag jetzt nicht ganz gelesen habe, aber der Unterschied zwischen Einfuhrumsatzsteuer und Umsatzsteuer sollte uns doch inzwischen allen klar geworden sein.

Dass diese teilweise die gleiche Höhe von 19% betragen, macht sie nicht zur selben Steuer.

@ gobang

Beitrag ganz zu lesen, ist ja nur bei wirklichem Interesse am Thema nötig. Das habe ich auch nicht behauptet, daß Einfuhrumsatzsteuer und Umsatzsteuer ein und dasselbe sind, sondern der Einfachheit halber und um Leser nicht noch mehr zu verwirren, da eh gleich und im Sinne des Gesetzgebers als Angleichung gedacht, bin ich bei den bekannten Begriffen der Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer so geblieben. Dennoch spricht die Finanzverwaltung von Einfuhr-Umsatzsteuer, die auf ein steuerfrei im EU-Mitgliedsland gekauftes Fahrzeug zu entrichten ist. Es geht darum, daß im Endeffekt ein jeder Endkonsument die Mehrwertsteuer entrichtet und sich nicht an dieser Verbrauchssteuer vorbeimogeln kann, drum auch diese jetzt 19 %, die früher noch niedriger war und immer dem Satz der Mehrwertsteuer entsprach.

Steuerfrei deshalb, weil wir als Ausländer im Nachbarland bei Import des Autos (oder anderer Waren) dort nicht mehrwertsteuerpflichtig sind. Dafür werden wir logischerweise hier zur Kasse gebeten. Könnten wir auch bei kleineren Dingen so handhaben, wäre nur nicht wirklich sinnvoll, da zu umständlich, wegen ein paar Euros einen Affenzirkus zu veranstalten. Autokauf oder andere größere Kaufsummen sollten aber schon der Mühe wert sein. Normalerweise bereiten das aber seriöse Händler im EU-Ausland die Unterlagen für ihre Kunden vor.

@ El Poncho,

Bitte lies in Ruhe, was Du selbst geschrieben und meine Antworten darauf und eigentlich solltest selbst erkennen, wo der Widerspruch liegt, da wir anscheinend an einander vorbei reden, so mein Eindruck jetzt. Sonst gern auch per PN, wenn dann noch immer unklar.
Es spielt keine Rolle, ob Privatperson oder Unternehmer, die steuerlichen Regelungen sind für alle gleich, in der praktischen Handhabung sicher etwas unterschiedlich, da Privatperson normalerweise keine Vorsteuerabzugsbeträge bei ihrer Umsatzsteuererklärungen geltend und somit keine Regelaufrechnung machen können. Dennoch werden Privatleute den Unternehmern gleichgestellt. Solltest es aber als im Fach tätiger wissen.

Liebe Leute vielen Dank, dass ihr so zahlreich geschrieben habt. Aber ich bin jetzt etwas verunsichert, was denn jetzt für mich richtig ist. Also wenn ich aus den Niederlanden ein 4 Jahre altes Auto von Privat kaufe brauche ich nach eurer Schilderung nichts befürchten. Das gilt auch wenn ich ein Auto vom Händler kaufe, weil ich dann die dortige Umsatzsteuer bezahle. Wenn ich aber ein neues (bis 6 Monate alt) Auto vom Händler kaufe, brauche ich die dortige Umsatzsteuer nicht bezahlen muss aber hier diese bezahlen. Habe ich das richtig verstanden? Könnt ihr bitte meine anderen Fragen auch noch beantworten? Welche Motoren beim Mondeo ohne DPF eine grüne Plakette haben und in welchen Interwallen die DPF gewechselt werden müssen, wenn ich doch eins mit DPF kaufen sollte. Denn viele die für mich in Frage kommen haben bereits ca. 120000-160000 km aufm Buckel. Dann müsste ich ja sofort gleich diese wechseln, wenn dem so ist.

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