K1100 LT Bj. 1994 Hilfe zu den neuen Vorschriften zu Motorradreifen ab dem 01.01.2025
Hallo,
ein Reifenhändler hat mich heute verunsichert
Kann mir ein Fachkundiger, vielleicht ein Prüfer von TÜV, DEKRA, KÜS etc. bitte helfen, die neuen Regelungen, in Bezug auf meine K 1100 LT von 1994, besser zu verstehen, also ob ich bei der nächsten HU mit Problemen rechnen muss.
Das Motorrad war werkseitig und lt. Kraftfahrzeugbrief sowie Kraftfahrzeugschein wie folgt bereift:
vorne 110/80V18
hinten 140/80VB17V240
mit dem Zusatz: nur Metzeler ME33 bzw. ME55
oder Pirelli MT09 bzw. MT08
Habe dann zunächst immer die Metzeler gefahren.
Irgendwann wurden die Reifenbezeichnungen geändert.
Hatte dann von Bridgestone eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, von BMW eine Übersicht der Bereifungsmöglichkeiten und vom TÜV-Süd das Teilegutachten 350-0009-01-FBTK
Seit 2010 fahre ich daraufhin Bridgestone Battlax:
vorne 110 / 80 - 18 58V TL BT 45 F
hinten 140 / 80 B 17 69V TL BT 45 R
Ich hänge eine aktuelle PDF-Datei „SERVICEINFORMATION für REIFENUMRÜSTUNGEN an BMW - Krafträdern“ von Bridgestone an.
Danke für eure Hilfe.
Grüße Herbert
75 Antworten
Naja, das ist aber absolutes Basis Wissen, und nichts spezielles. Von daher lasse ich das auch nicht gelten. Deshalb muss man nicht allwissend sein, das wird von keinem verlangt. Wissen wo es steht, ist dann aber um so wichtiger.
An sich kann man sich da auch nicht herausreden, denn es gibt dazu eine Informationspflicht, d.h. der Prüfer muss es gehört haben, da diese Arbeitsanweisungen Pflichtveranstaltungen sind, und mit großer Wahrscheinlichkeit hat der betreffende Kollege dafür unterschrieben. Arbeitsanweisungen haben immer hohep Prio, muss ich Dir ja sicherlich nicht erklären.
Update!
Zunächst die Information, dass ich soeben einen Anruf des Fachabteilungsleiters Prüfwesen der Prüforganisation erhalten habe. Wir hatten ein sehr freundliches Gespräch, auch wenn es für mich nicht mehr rechtzeitig erfolgte, bin ich doch sehr zufrieden damit.
Sodann war ich heute bei der DEKRA zur Begutachtung und Erstellung des Gutachtens gemäß § 21.
Die Kosten für das Gutachten betrugen 135,00 €.
Es gab aber ein nicht unerhebliches Problem, obwohl die Abstände zur Hüllkurve etc. okay waren.
Das Problem ergab sich aus der zulässigen Achslast der Hinterachse.
In Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief sind keine Achslasten eingetragen, nur das Leergewicht (274-293 kg) und das zulässige Gesamtgewicht (500 kg) sind eingetragen.
In der Betriebserlaubnis sind aber Achslasten hinterlegt und zwar vorne 200 kg und hinten 317 kg.
Das Programm, mit dem der Sachverständige der DEKRA arbeitete, warf dann für hinten einen W-Reifen aus, den es in der Abmessung aber gar nicht gibt.
Die Berechnungsgrundlage bezieht die Höchstgeschwindigkeit von 208 km/h und die Achslast von 317 kg ein, was zu Abschlägen führt.
Lange Rede kurzer Sinn, ich habe das so nicht akzeptiert und vorgeschlagen, die Hinterachse abzulasten.
Daraufhin hat der Prüfer, nach einigen Telefonaten, die Hinterachslast der K 1100 RS von 300 kg für meine K 1100 LT eingetragen.
Jetzt kann ich folgende Bereifungen lt. Gutachten fahren:
vorne 110/80-18 54V
hinten 140/80B17 69V
Weil ich seit 2010 mit den Bridgestone Battlax sehr zufrieden unterwegs bin, werde ich die wie folgt bestellen:
vorne 110 / 80 - 18 58V TL BT 45 F
hinten 140 / 80 B 17 69V TL BT 45 R
Für nächste Woche habe ich noch einen Termin bei der Zulassungsstelle vereinbart.
Dann werde ich auch darüber berichten.
Ich wünsche euch frohe Ostern. 🙂
Zitat:
@Oetteken schrieb am 17. April 2025 um 12:18:16 Uhr:
In der Betriebserlaubnis sind aber Achslasten hinterlegt und zwar vorne 200 kg und hinten 317 kg.
Das Programm, mit dem der Sachverständige der DEKRA arbeitete, warf dann für hinten einen W-Reifen aus, den es in der Abmessung aber gar nicht gibt.
Die Berechnungsgrundlage bezieht die Höchstgeschwindigkeit von 208 km/h und die Achslast von 317 kg ein, was zu Abschlägen führt.
Lange Rede kurzer Sinn, ich habe das so nicht akzeptiert und vorgeschlagen, die Hinterachse abzulasten.
Daraufhin hat der Prüfer, nach einigen Telefonaten, die Hinterachslast der K 1100 RS von 300 kg für meine K 1100 LT eingetragen.Jetzt kann ich folgende Bereifungen lt. Gutachten fahren:
vorne 110/80-18 54V
hinten 140/80B17 69VWeil ich seit 2010 mit den Bridgestone Battlax sehr zufrieden unterwegs bin, werde ich die wie folgt bestellen:
vorne 110 / 80 - 18 58V TL BT 45 F
hinten 140 / 80 B 17 69V TL BT 45 R
Das hat damit zu tun, dass du Geschwindigkeitsabschläge hast.
Es ginge nämlich auch der 70V a. der Hinterachse, den es ja nicht gibt.
Ale 69er bräuchteste tatsächlich einen 69W...
Sehr schön dass jetzt eine "saubere" Lösung da ist, und das geklappt hat.
Und da sieht man mal an einem guten Beispiel, dass die UBB der Reifenhersteller reihenweise hier falsch liegen.
Auch andere außer Bridgestone, haben mit Ihrer Bescheinigung bestätigt, das die Achslasten und Geschwindigkeiten ausreichend abgedeckt seien. Und siehe da - nein, passt nicht.
Beispiel UBB Pirelli:
Zitat:
Wir bestätigen mit dieser Herstellerbescheinigung, dass...
Der Trag- und Geschwindigkeitsindex des Reifens deckt die jeweilige Achslast des Kraftrades bei Höchstgeschwindigkeit ab.
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Wenn es dir möglich und nicht zu aufwändig ist, würdest du bitte die Berechnungsformel für die Reifenlastabschläge posten.
Ich war nämlich schon etwas irritiert, dass bei einer Höchstgeschwindigkeit von 208 km/h ein bis 240 km/h-V-Reifen mit LI 69 = 325 kg bei 317 kg zul. Achslast nicht ausreicht.
Zitat:
@hoewel schrieb am 14. April 2025 um 19:59:03 Uhr:
Die von dir zu recht kritisierte Bürokratie hat der TÜV, soweit ich es mitbekommen habe, als Lobby beim Gesetzgeber verursacht. Dem TÜV soll es wichtig gewesen sein, dass es die Prüfabnahmen geben soll.
Dazu ist anzumerken, dass es sich um eine EU-Verordnung und nicht um eine EU-Richtlinie handelt.
Bei EU-Verordnungen haben die Mitgliedsstaaten keinen Spielraum.
Zitat:
@Oetteken schrieb am 17. April 2025 um 13:39:47 Uhr:
@MZ-ES-FreakWenn es dir möglich und nicht zu aufwändig ist, würdest du bitte die Berechnungsformel für die Reifenlastabschläge posten.
Ich war nämlich schon etwas irritiert, dass bei einer Höchstgeschwindigkeit von 208 km/h ein bis 240 km/h-V-Reifen mit LI 69 = 325 kg bei 317 kg zul. Achslast nicht ausreicht.
Problem ist hier die Berechnung von der Vmax gem. StVZO.
Vmax = bbH + 0,01 x bbH + 6,5 km/h = 208 + 0,01 x 208 + 6,5= 217,3 km/h
Und da ein V-Reifen > 210km/h Vmax nur noch 97% Tragfähigkeit hat, trägt der 69er-Reifen nur noch 315kg.
Zugegeben, viel Theorie, und eine seltene Gegebenheit.
PS: Bei EG-Genehmigten Krafträdern sind es generell 5%, dann wäre die Berechnung der Vmax bei 218,4km/h...
Vielen Dank!
Also wegen zwei Kilogramm (317-315) zuviel. 😮
PS: ist zwar nebensächlich und ändert nichts, aber bei deiner Formel komme ich auf 216,58 km/h, oder?
Schlussbericht.
Heute bei der Zulassungsstelle 14,60 € für die Eintragung der Änderungen bezahlt, incl. der Zulassungsbescheinigungen Teil I und II.
Das finde ich sogar günstig.
Anbei Fotos der Einträge im alten Fahrzeugschein und in der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I.
Vielen Dank für eure Hilfe!
Da bin ich ja richtig froh in Österreich zu leben, um dem ganzen auszuweichen !
Bei uns ist es nur wichtig, die selbe Dimension bei zu behalten und den Lastindex nicht zu unterschreiten!
Tut mir leid das es bei euch nicht so einfach ist!
Nee, ich glaube eher, dass deiner „R“ die Gnade der späten Geburt zuteil wird. 😉
Ansonsten handelt es sich, wie ich bereits schrieb, um eine EU-Verordnung und nicht um eine EU-Richtlinie.
Bei EU-Verordnungen haben die Mitgliedsstaaten keinen Spielraum.
Weil Österreich ein EU-Mitgliedsstaat ist, beißen die Betroffenen auch bei Euch die Hunde. 😉
Zitat:
@Oetteken schrieb am 23. April 2025 um 11:57:15 Uhr:
Schlussbericht.
Heute bei der Zulassungsstelle 14,60 € für die Eintragung der Änderungen bezahlt, incl. der Zulassungsbescheinigungen Teil I und II.
Das finde ich sogar günstig.
Anbei Fotos der Einträge im alten Fahrzeugschein und in der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I.
Vielen Dank für eure Hilfe!
Update!
Erst gestern ist mir aufgefallen, dass die Eintragung in der ZB Teil I von April, immer noch nicht korrekt war.
Da stand immer noch folgender Satz: „Reifenfabrikatsbindung gem. Betriebserlaubnis beachten“.
Das hätte bedeutet, dass keinerlei Verbesserung, gegenüber den ursprünglichen Eintragungungen in Brief und Schein, erfolgt wären.
Daraufhin hatte ich heute einen neuen Termin bei der Zulassungsstelle.
Nach kurzer Diskussion, hat die Mitarbeiterin den Satz entfernt, siehe Foto.
Es gibt doch noch Behörden-Mitarbeiterinnen, die selbstständig denken können; dafür bin ich dankbar.
Habe dafür auch nichts bezahlen müssen.
Ursache soll eine falsche elektronische Übermittlung durch die DEKRA gewesen sein.
Zwar war nach den vier Monaten kein Zugriff auf das digitale DEKRA-Gutachten mehr möglich, aber ich hatte das Originalgutachten dabei.
Was manchmal missverstanden bzw. falsch eingestrage wird, ist die Einschränkung auf einen Hersteller:
Reifenpaarung nur von einem Hersteller zulässig
Damit soll eine Mischbereifung verhindert werden. Ist so auch von der FZG-Herstellern vorgesehen und vollkommen o.k. Diese Einschränkungen gibt es auch bei modernen FZG mit EU-Zulassungen.
Also keine Michelin mit Pirellii oder Metzeler mit Bridgstone kombinieren, aber innerhalb eines Herstellers geht eigentlich alles, solange die Dimensionen/Spezofikationen stimmen. Also einen BT023F mit einemT32R hinten z.B oder einen MPR3 front mit einem MPR4
Soll, heißt nicht müssen.
Bei EU Typgenehmigungen gibt es keine Hersteller, und auch keine Typenbindungen.
Auch wenn es einige Hersteller so vorschreiben, ist es trotzdem zulässig wild zu mischen.