K1100 LT Bj. 1994 Hilfe zu den neuen Vorschriften zu Motorradreifen ab dem 01.01.2025

BMW Motorrad K 1100

Hallo,

ein Reifenhändler hat mich heute verunsichert

Kann mir ein Fachkundiger, vielleicht ein Prüfer von TÜV, DEKRA, KÜS etc. bitte helfen, die neuen Regelungen, in Bezug auf meine K 1100 LT von 1994, besser zu verstehen, also ob ich bei der nächsten HU mit Problemen rechnen muss.

Das Motorrad war werkseitig und lt. Kraftfahrzeugbrief sowie Kraftfahrzeugschein wie folgt bereift:
vorne 110/80V18
hinten 140/80VB17V240
mit dem Zusatz: nur Metzeler ME33 bzw. ME55
oder Pirelli MT09 bzw. MT08

Habe dann zunächst immer die Metzeler gefahren.

Irgendwann wurden die Reifenbezeichnungen geändert.

Hatte dann von Bridgestone eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, von BMW eine Übersicht der Bereifungsmöglichkeiten und vom TÜV-Süd das Teilegutachten 350-0009-01-FBTK

Seit 2010 fahre ich daraufhin Bridgestone Battlax:
vorne 110 / 80 - 18 58V TL BT 45 F
hinten 140 / 80 B 17 69V TL BT 45 R

Ich hänge eine aktuelle PDF-Datei „SERVICEINFORMATION für REIFENUMRÜSTUNGEN an BMW - Krafträdern“ von Bridgestone an.

Danke für eure Hilfe.

Grüße Herbert

71 Antworten

Also laut Internet gibt es keine Firmenbindung !
Solange Du die gleiche Größe wie im Schein fährst bleibt alles beim alten- DAS sollte Dein Reifenhändler aber auch wissen !
Solltest Du die Größe wechseln muss eine Abnahme gemacht werden !

Naja, Moment!

Ja, es gibt eine Reifen-Herstellerbindung.

Bitte mal aus dem Fahrzeugschein Zu 2/3 die Schlüsselnummern einstellen, dann schaue ich da nach.

Ich stimme meinem Vorredner völlig zu!
Ich weiß nicht was das soll, immer Panik verbreiten ! Wozu soll das gut sein.
Das einzige was zu beachten ist, ist der Lastindex. Der darf nicht niedriger sein als im Brief angegeben!
Und aus!

Zitat:

@adagio69 schrieb am 11. April 2025 um 19:39:47 Uhr:


Ich stimme meinem Vorredner völlig zu!
Ich weiß nicht was das soll, immer Panik verbreiten ! Wozu soll das gut sein.
Das einzige was zu beachten ist, ist der Lastindex. Der darf nicht niedriger sein als im Brief angegeben!
Und aus!

Ist leider falsch.

Ohne jetzt alles aufzudröseln gilt:
Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung (wie hier im Fall der K1100LT) müssen, wenn Sie eine Reifenfabrikatsbindung haben, den Reifen montiert haben.
Abweichende Reifenhersteller führen zum erlöschen der Betriebserlaubnis.

Lösung ist nur:
- Abnahme eines anderen Typs-/Herstellers gem. §21 StVZO
- Austragung der Reifenbindung (nur unter bestimmten Voraussetzungen, siehe unten)

Zum Grund der ganzen Sache:
Bei Fahrzeugen mit ABE wurde nie eine Hüllkurve überprüft. D.h. die Freigängigkeit der Reifen (nach oben und zur Seite -> Hüllkurve)

Quelle:

Zitat:

Beurteilung der Bereifung auf Krafträdern
(Größe und Fabrikatsbindung) im Rahmen von
Hauptuntersuchungen - AKE - Einheitliche Festlegung an alle Überwachungsorganisationen

Ähnliche Themen

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 11. April 2025 um 19:48:36 Uhr:



Zitat:

@adagio69 schrieb am 11. April 2025 um 19:39:47 Uhr:


Ich stimme meinem Vorredner völlig zu!
Ich weiß nicht was das soll, immer Panik verbreiten ! Wozu soll das gut sein.
Das einzige was zu beachten ist, ist der Lastindex. Der darf nicht niedriger sein als im Brief angegeben!
Und aus!

Ist leider falsch.

Richtig !

Zitat:

Das einzige was zu beachten ist, ist der Lastindex.

Auch die Größe und Dimension muss mit dem Schein übereinstimmen !

Erst wenn man zB hinten statt 160er (CBF) einen 170er montieren möchte MUSS man zur Abnahme !
Der Lastindex muss immer übereinstimmen !

Zitat:

Früher:
Sofern ein Reifenmodell einer anderen Marke mit denselben oder vergleichbaren Dimensionen und Spezifikationen am Motorrad montiert werden soll, ist die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Reifenmarke und das Modell lediglich als Bereifungsempfehlung zu betrachten und nicht bindend.

Um eine Fabrikatsbindung zu umgehen und das volle Potenzial des Reifenmarktes und der Motorräder auszuschöpfen, haben sich Fahrzeug- und Reifenhersteller seit 2008/2009 auf gemeinsame Testverfahren geeinigt. In umfassenden Tests werden seitdem Motorrad- und Reifenmodelle regelmäßig kombiniert und strengen, praxisnahen Prüfungen unterzogen.

So kamen und kommen auch weiterhin die etablierten Herstellerfreigaben zustande, die auch als Unbedenklichkeitsbescheinigung (UBB) sowie Herstellerbescheinigung, Servicebescheinigung oder Reifenfabrikatsbindung bekannt sind und bislang Gang und Gäbe waren

Seit 2025
Mit der neuen Regelung ändert sich vor allem die Voraussetzung, dass ein Reifen nicht mehr final durch den Reifenhersteller, sondern im Zweifel durch eine gesonderte Abnahme durch eine Prüforganisation wie Dekra oder TÜV freigegeben wird.

Ob und wann die neue Regelung im individuellen Einzelfall greift oder nicht, hängt insbesondere vom Motorradreifen selbst ab. Prinzipiell umfasst das Gesetz alle Motorräder mit EG-Typgenehmigung 2002 (Richtlinie 2002/24/EG).

Wichtig ist dabei zu beachten, dass eine Veränderung am Fahrzeug, die den Bauraum der Reifen betrifft immer mit einem Erlöschen der Betriebserlaubnis verbunden ist.

Ausgehend vom Reifen waren vor allem das Reifenalter (DOT) und die Dimensionen ausschlaggebend. Zunächst waren alle Motorradreifen mit DOT ab 1.1.2020 von der Neuregelung betroffen.

Solche Motorradreifen, deren DOT bis einschließlich 31.12.2019 datiert ist, unterlagen einer Schonfrist bis einschließlich 31.12.2024. Für diese Reifen galt innerhalb dieser Frist auch weiterhin das Herstellerfreigabe-Prinzip und die UBB musste wie gewohnt bei jeder Fahrt mitgeführt werden. Sobald das Krad aber mit neuen Reifen ausgestattet wurde, die von den Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung abwichen, fiel es aber unter die Neuregelung.

NEU:
Die neue Regelung ist vor allem im Falle einer Umbereifung relevant, also wenn Änderungen der Dimensionen und Spezifikation erfolgen. Solange neue Reifen dieselben Parameter wie die in den Fahrzeugpapieren aufgeführte Bereifung haben, ist keine Einzelabnahme erforderlich.

Quelle

@derSentinel
Leider auch falsch.

Der letzte Absatz "NEU" trifft hier nicht zu.
Sorry, die Verlinkung ist leider Blödsinn.

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 11. April 2025 um 20:07:03 Uhr:


@derSentinel
Leider auch falsch.

Der letzte Absatz "NEU" trifft hier nicht zu.
Sorry, die Verlinkung ist leider Blödsinn.

Ja wenn DU es sagst.... 🙄

Zitat:

@derSentinel schrieb am 11. April 2025 um 20:13:25 Uhr:



Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 11. April 2025 um 20:07:03 Uhr:


@derSentinel
Leider auch falsch.

Der letzte Absatz "NEU" trifft hier nicht zu.
Sorry, die Verlinkung ist leider Blödsinn.

Ja wenn DU es sagst.... 🙄

So besser ?
was ist konkret zu tun?!

Ja so geht das.
Wie ich schon schrieb.

Und im Grunde steht es so auch 1:1 im Schreiben von Bridgestone, was der TE angehängt hat.

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 11. April 2025 um 19:38:17 Uhr:


Bitte mal aus dem Fahrzeugschein Zu 2/3 die Schlüsselnummern einstellen, dann schaue ich da nach.

HSN 0005
TSN 121

Was ich hauptsächlich wissen möchte ist, ob ich jetzt die Reifen, die ich seit 15 Jahren fahre, und die der Seriengröße entsprechen, aufgrund geänderten EU-Regeln eintragen lassen muss, um die nächste HU zu bestehen.

Zitat:

@Oetteken schrieb am 11. April 2025 um 20:37:23 Uhr:


Was ich hauptsächlich wissen möchte ist, ob ich jetzt die Reifen, die ich seit 15 Jahren fahre, und die der Seriengröße entsprechen, aufgrund geänderten EU-Regeln eintragen lassen muss, um die nächste HU zu bestehen.

Meines Wissens Ja !

Wie muss ich denn dann den folgenden von dir zitierten Satz verstehen?

„Solange neue Reifen dieselben Parameter wie die in den Fahrzeugpapieren aufgeführte Bereifung haben, ist keine Einzelabnahme erforderlich.“

Ich habe schon diverses dazu gelesen, verstanden habe ich es aber nicht und die Logik erschließt sich mir schon gar nicht.

Wenn ich von den Abmessungen etwas verändert hätte, oder es beabsichtigen würde, dann hätte ich Verständnis dafür.

Tatsächlich sieht diese ABE Nr. D100/2 nur die genannten Reifen (Metzeler ME33 bzw. ME55 oder Pirelli MT09 bzw. MT08 vor.

Diese gibt es natürlich nicht mehr, insofern wird eine Abnahme erforderlich sein.

Nochmal:
Es geht um die Hüllkurven!
Diese wurde bei ABE Fahrzeugen nie geprüft, sondern es wurden nur die genannten Reifensorten geprüft.
Grundlage: Reifentoleranzen Krad gemäß der UN-Regelung 75

So kann ein Reifen in der Breite +10% vom kleinsten hin zum größten breiter sein.
Im Durchmesser sogar 18% (dynamische Ausdehnung)

Konkret am Beispiel der K1100LT
Reifengrößen (Diagonalbauart):
vo. 110/80-18, benötigt einen Hüllkurvenabstand nach oben 18mm, in die Breite jew. 6mm
hi. 140/80-17, benötigt einen Hüllkurvenabstand nach oben 24mm, in die Breite jew. 7mm

Sollten diese Parameter erfüllt sein, kann eine Austragung der Reifenfabrikatsbindung erfolgen.

Deine Antwort
Ähnliche Themen