Zitat:@Rockville schrieb am 23. August 2025 um 20:23:19 Uhr:
Wenn der Schutzstatus beendet ist bzw. spätestens zum 05.03.2026 endet die Ausnahmeregelung, wonach ukrainische Führerscheine länger als die sonst üblichen 6 Monate gelten. Dann gilt, dass die Ukraine nicht in Anlage 11 zur FeV aufgeführt ist. Der Inhaber einer ukrainischen Fahrerlaubnis muss dann also zur Umschreibung beide Prüfungen ablegen, hat aber keine Ausbildungspflicht.Es kann aber natürlich auch sein, dass man bis dahin die Anlage 11 entsprechend ergänzen wird.
Okay, danke für die Info. Da bin ich gespannt wie sich das so entwickelt. Müssten sich ja dann langsam die Zahlen dazu erhöhen.