Jahreswagen: Frontscheibe undicht plus Steinschläge

VW Golf 7 (AU/5G)

Ich habe gestern meinen Golf VII Jahreswagen vom Händler abgeholt. Heute konnte ich den Wagen das erste Mal bei klarem Sonnenschein in Augenschein nehmen und eine längere Strecke in Ruhe fahren.

Zuerst zogen die vielen Steinschläge auf der Frontscheibe meine Aufmerksamkeit auf sich, dann, nach etwas stärkerem Wischereinsatz, tropfte es mir auf das Lenkrad bzw. meine Hände. Wohlgemerkt bei strahlendem Sonnenschein. Der Wagen ist bisher 8200 km gelaufen, 2 Jahre "Neuwagengarantie" inkl.

Steinschlag
http://img5.fotos-hochladen.net/thumbnail/nurausderfahj5o2a0hq1e_thumb.jpg

Dabei habe ich nur die paar Macken markiert, die aus der Fahrerperspektive bei dem Sonnenstand sichtbar sind. Das zieht sich so über die komplette Scheibe bis zu der Beifahrerseite. Gezählt habe ich mehr als 12 der markierten tiefen Steinschläge.

Wassereinbruch (man sieht ganz gut den Wasserfleck auf dem Stoff)

http://img5.fotos-hochladen.net/thumbnail/img2014021416z4v7p3s6bj_thumb.jpg

Möglichkeit 1: ich trete vom Vertrag am Montag zurück und stelle Ihnen den Wagen direkt auf den Hof.
Möglichkeit 2 (deshalb frage ich hier): ich lasse die VW-Werkstatt nachbessern. Was wäre eure Empfehlung? Sonst habe ich mit dem Wagen keinerlei Probleme - ich besitze ihn allerdings auch erst 24h.

Vielen Dank schon einmal für eure konstruktiven Antworten!

Beste Antwort im Thema

Du ich sehe mich weder veranlasst noch bin ich mandatiert hier Rechtsauskünfte zu erteilen, wenn Du aber ein Kurzgutachten auf Grund des dargestellten Sachverhaltes wünschst, kannst Du mir gern einen Auftrag dazu erteilen meinen Honorarstundensatz kannt Du per Privatmessage erfragen, aber sicher möchtest Du für einen Fall, der Dich nicht betrifft kein Geld ausgeben! Der Topicstarter sollte es, denn mit den Auskünften, die er hier erhält kann er leider nichts oder sogar noch vieles falsch machen.

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Zitat:

Original geschrieben von Autoglasmeister



Zitat:

Original geschrieben von illStyle



Aber sicher doch, wenn das Fahrzeug Sachmängel hat kann er selbstverständlich den Wagen zurückgeben.
...

Der Käufer hat nur das Recht auf Umtausch oder Beseitigung der Mängel, je nach Möglichkeit oder Kostenaufwand.

Ich bin zwar kein RA, aber ein Recht auf Umtausch gibt es nicht: das ist immer Kulanz des Händlers z.b. bei C&A. Ansprüche sind die gesetzliche Gewährleistung oder die freiwillige Garantie des Verkäufers.

Und ein Rücktrittsrecht beim Händler vor Ort gibt es auch nicht.
Da der Händler ein gesetzliche Gewährleistung von einem Jahr vom Gesetzgeber aufgedrückt hat und er in den ersten sechs Monaten nachweisen muß, dass das Fahrzeug mängelfrei übergeben hat, wird er sich das Fahrzeug angesehen haben. Vorrausgesetzt ist natürlich, dass du Endverbraucher bist und kein Gewerbetreibender, denn dann kann der Händler diese ebenfalls per Vertrag ausschließen.
Letztlich gibt es nur ein Weg: anstatt in einem Forum nur Halbwissen(zu der auch mein Posting gehört!) zu lesen, wird dir nichts anderes übrigbleiben als am Montag zum Händler zu fahren oder das Thema dabei zu belassen. Löst er das Problem zu deinen Gunsten oder du akzeptierst seine Absage, dann passiert eh nix, akzeptierst du es nicht, bleibt dir nur ein Anwalt und ein Gutachter. Kommt eben drauf an, wieviel dir der Aufwand wert ist.

Hallo zusammen,

Zitat:

Original geschrieben von ickeb



Zitat:

Original geschrieben von Autoglasmeister


Der Käufer hat nur das Recht auf Umtausch oder Beseitigung der Mängel, je nach Möglichkeit oder Kostenaufwand.
Ich bin zwar kein RA, aber ein Recht auf Umtausch gibt es nicht:

Bei mangelfreier Ware nicht, da hast Du recht.

Aber mein Post bezog sich ja auf mangelhafte Ware. Und da hat der Käufer hat das Recht auf Umtausch oder Beseitigung der Mängel, je nach dem was dem Verkäufer zumutbar ist.

Zitat:

Original geschrieben von Autoglasmeister


Hallo zusammen,

Zitat:

Original geschrieben von Autoglasmeister



Zitat:

Original geschrieben von ickeb


Ich bin zwar kein RA, aber ein Recht auf Umtausch gibt es nicht:

Bei mangelfreier Ware nicht, da hast Du recht.

Aber mein Post bezog sich ja auf mangelhafte Ware. Und da hat der Käufer hat das Recht auf Umtausch oder Beseitigung der Mängel, je nach dem was dem Verkäufer zumutbar ist.

Der Käufer hat kein Recht auf Umtausch(das ist umgangssprachlich😉 ). Er hat einen Anspruch auf Nacherfüllung.

Quelle-guckst du hier

. Kein Wunder, das Händler immer wieder damit durchkommen, die Verbraucher zu veräppeln, wenn Begriffe immer durcheinandergewürfelt werden.🙄 

Hallo zusammen,

Zitat:

Original geschrieben von ickeb


Der Käufer hat kein Recht auf Umtausch(das ist umgangssprachlich😉 ). Er hat einen Anspruch auf Nacherfüllung.Quelle-guckst du hier .

Da hast Du vollkommen recht, aber auch wieder nicht. Und ich wollte es nicht noch komplizierter machen.

1. Der Käufer hat das Recht auf mangelfreie Ware.

2. Der Käufer hat auch bei mangelhafter Ware kein Recht auf Rückgabe (oder Umtausch).
Und im Prinzip hat er doch ein Recht auf Rückgabe. Denn wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann und auch ein Umtausch ausgeschlossen ist, dann kann er vom Vertrag zurücktreten.

3. Der Verkäufer allerdings kann die Mangelfreiheit durch Umtausch oder Reparatur herstellen.
(eigentlich aber entscheidet der Käufer darüber, welche Art er wählt)

Daher schrieb ich der einfachheitshalber:

Zitat:

Aber mein Post bezog sich ja auf mangelhafte Ware. Und da hat der Käufer hat das Recht auf Umtausch oder Beseitigung der Mängel, je nach dem was dem Verkäufer zumutbar ist.

Dabei bezog sich "das Recht auf Umtausch oder Beseitigung der Mängel" auf das Recht der mangelfreien Ware und war als ein Satz zu sehen und nicht nur der Teil "das Recht auf Umtausch", denn ein Recht darauf hat er nicht, denn es obliegt je nach Zumutungsgrad dem Verkäufer, welche Art der Nacherfüllung er wählt. Ja und der Verkäufer darf die Ware sogar zurücknehmen, wenn er will.

So, jetzt klarer, was ich damit ausdrücken wollte???

Und eigentlich hat der Käufer doch das Recht auf Umtausch der mangelhaften Ware, denn:

Zitat:

Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf möglich. Daher ist die Praxis des Einschickens an den Hersteller, welche gerade im Bereich Vertrieb von elektrischen Geräten sehr beliebt ist, an sich nicht statthaft, soweit der Käufer eine Ersatzlieferung verlangt. Solange der Verkäufer die Sache ohne Umstände austauschen kann, ist diesem Wunsch des Käufers zu entsprechen. Geht der Verkäufer hierauf nicht ein und beharrt auf der Einsendung, so verletzt er seine Pflicht zur Nacherfüllung und macht sich schadensersatzpflichtig (Schaden wären hier die Kosten eines Ersatzkaufs der Sache bei einem anderen Verkäufer). Etwas anderes kann sich lediglich ergeben, wenn der Austausch nicht möglich oder nur mit erheblichen Aufwand verbunden ist (§ 439 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Und wenn wir es tatsächlich noch konfuser sehen wollen, dann hat der Käufer doch kein Recht auf Umtausch sondern "nur" auf Nachlieferung, da Umtausch umgangssprachlich wäre und "Nachlieferung" der richtige Begriff, obwohl beides das Gleiche meint.

Ist jetzt die Verwirrung perfekt???

Und wenn wir jetzt noch Garantie und Gewährleistung diskutieren, dann...

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Zitat:

Original geschrieben von Autoglasmeister



Und wenn wir jetzt noch Garantie und Gewährleistung diskutieren, dann...

...ist alles klar😁.

Hätte es nicht gereicht, einfach nur darauf zu antworten, anstatt alles nochmal zu zitieren, deshalb hatte ich den Link gesetzt, wäre einfacher.

Und das in der Praxis vielfach dagegen "verstoßen" wird, wissen wir wohl alle. Aber belassen wir es dabei. Mich würde mal interessieren, was aus der Sache seitens des TE's geworden ist.

Hallo zusammen,

Zitat:

Original geschrieben von ickeb


Mich würde mal interessieren, was aus der Sache seitens des TE's geworden ist.

Dito.

Wenn ich tatsächlich eine undichte Scheibe hätte, dann wäre ich spätestens am Montag schon beim Händler gewesen. Denn eindringendes Wasser kann mehr als nur Modergeruch im Fahrzeug hervorrufen. Es besteht ja auch noch 2 Jahre Garantie seitens VW auf den Wagen. Also sollte die Beseitigung des Mangels kein Problem darstellen.

Wenn ich an der Stelle vom Threadersteller wäre, würde ich einfach zu meinem Händler fahren, die Mängel zeigen und mir meine Optionen, die der 🙂 mir gegenüber anbietet, anhören und darüber sprechen.

Wenn dir das Auto sehr gut gefällt und deinen Wunschvorstellungen entspricht, dann lass die Mängel beheben und sei Glücklich, hast ja immerhin Garantie.

Falls dich das aber wurmen sollte, einen "fast" neuen Wagen mit so einem "Schaden" behalten zu wollen, dann würde ich darüber mit meinem 🙂 sprechen.

Falls es ein WeltAuto gewesen war / ist, dann kann man das Auto, glaub ich, im Rahmen des WeltAuto-Pogrammes auch umtauschen gegen einen anderen Golf (Link: http://www.volkswagen.de/.../leistungsversprechen.html).

Ich selber hatte mir im Januar mit meinem 🙂 auch ein Werksauto herausgesucht und bestellt, wobei bei mir ebenfalls im Kaufvertrag stand und von VW selber angegeben wurde, dass das Fzg keine Schäden haben würde.

Es gab ja auch kein Mängelprotokoll oder derartiges, jedoch hatte ich, wie Du die gleiche Situation. Stets nach Feierabend (also nach 16 bzw. 17 Uhr) zum 🙂 gefahren, dass Fzg kurz auf grobe Dinge angeschaut und am Tag der Abholung, wo ich mir sogar frei genommen hatte, hatte es leider orkan- und sinnflutartig geregnet, sodass mir nicht auffiel, dass unter der Kofferraumklappe zwei sehr grobe Stücke von der "Dichtungswurst" direkt unter der Klappe "herausgebrochen" waren. Irgendjemand hat leider selber bei der Abnahme vom Transport und der QS geschlafen und versäumt den Schaden festzustellen. Zudem riecht es in meinem Wagen so derartig nach Lösungsmitteln, dass ich stets die Fenster offen lassen muss in der Garage.

Es wurde nun ein Kulanzantrag gestellt und warte nun seit einer knappen Woche auf eine Rückantwort von meinem Händler, da die mit VW abklären, wer den Schaden bezahlen soll.

Update zum Vorgang: der VW-Händler bot mir nach Sichtung des Wasserschadens und der Macken auf der Scheibe eine Selbstbeteiligung in Höhe von 150,- € für das Ersetzen der Scheibe an. Alternativ wäre die alte Scheibe eingesetzt worden.

Erst als ich unverholen mit dem Anwalt drohte, riefen sie mich nach kurzer Bedenkzeit zurück und
ersetzten die Scheibe aus Kulanz.

Gestern ist die schiefe Heckklappe mit Kratzern auf der Stoßstange dazugekommen. Mehr dazu in diesem Thread: http://www.motor-talk.de/.../...tzer-auf-stossstange-t4497356.html?...

Die deutsche Rechtlage in diesem Fall ist eigentlich klar und doch wieder ganz undurchsichtig.
Der Käufer hat das Recht vom Verkäufer die Behebung des Sachmangels zu verlangen. Die Rüge muss hierbei schriftlich erfolgen und dem Verkäufer muss eine angemessene Frist zur Beseitigung gewährt werden. Kommt der Verkäufer diesem nicht nach, kann nach Ablauf der Frist vom Kaufvertrag zurückgetreten werden. Versucht der Verkäufer diese Mängel zu beseitigen, schafft dies jedoch nicht oder in einem nicht zufriedenstellenden Maße, muss dies erneut (mit neuer Frist) angemahnt werden. Dieses Spiel wiederholt sich, bis der Verkäufer 3 Nachbesserungen erfolglos durchgeführt hat. Dann hat der Käufer das Recht die Mängel auf Kosten des Verkäufers beiseitigen zu lassen oder vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Was an dem Fahrzeug ein Mangel ist, muss geklärt werden - der Wassereinbruch stellt auf jedenfall einen Mangel dar. Die Steinschläge in der Frontscheibe sind da etwas schwieriger, dort hilft zur rechtsicherheitlichen Klärung nur ein Gutachten eines Sachverständigen.

Dies ist der normale Weg.

Zum Thema arglistige Täuschung/grobe Fahrlässigkeit: Dies könnte ebenfalls ein möglicher Weg sein, da dem Verkäufer zumindest grobe Fahrlässigkeit angelastet werden kann. Eine eingehende Prüfung eines Fahrzeuges vor Verkauf ist seine Pflicht. Ebenfalls kann man davon ausgehen, dass der Verkäufer das Fahrzeug vor Verkauf/Übergabe gewaschen hat und spätentens dort, sollte der Wassereinbruch bemerkt worden sein.

Dieser Weg sollte jedoch nur mit juristischer Hilfe begangen werden und ist augenscheinlich der unbequemere für beide Parteien.

Meine Empfehlung daher, kontaktiere den Verkäufer und rüge den Mangel mit einer entsprechenden Frist an. Rüge ebenfalls die Steinschläge in der Scheibe an und fordere Nachbesserung - dann bist du auf der sicheren Seite. Wenn der Verkäufer sich weigert, kannst du immer noch Rechtsbeistand in Anspruch nehmen.

Viel Erfolg & lieben Gruß
Michael

Bin gespannt, was bei rauskommt. Habe schon meine Gründe, warum ich keine Gebrauchten kaufe. Bei den hohen Rabatte sowieso nicht.

Wenn ich mir mal anschaue, was mit unseren Leasing-Autos alles passiert ist. Die gehen direkt an VW zurück und werden als "Weltauto" verkauft. 😁

@illStyle: Der Händler hat sehr wohl ein Recht auf Nachbesserung. Er muss das Auto keinesfalls zurücknehmen.

Hatte zwei Posts über euch schon geschrieben wie es - vorläufig - ausgegangen ist. 😉

Ich danke allen Schreibern für ihren Rat und die hilfreichen Tipps. Das hat mir meine Position aus der ich die Gespräche geführt habe ungemein erleichert, da ich wusste, dass ich im Prinzip nur hart bleiben muss um die Sache zu meinen Gunsten zu wenden. 🙂

Zitat:

Original geschrieben von Speditionskaufmann


Update zum Vorgang: der VW-Händler bot mir nach Sichtung des Wasserschadens und der Macken auf der Scheibe eine Selbstbeteiligung in Höhe von 150,- € für das Ersetzen der Scheibe an. Alternativ wäre die alte Scheibe eingesetzt worden.

Erst als ich unverholen mit dem Anwalt drohte, riefen sie mich nach kurzer Bedenkzeit zurück und
ersetzten die Scheibe aus Kulanz.

Gestern ist die schiefe Heckklappe mit Kratzern auf der Stoßstange dazugekommen. Mehr dazu in diesem Thread: http://www.motor-talk.de/.../...tzer-auf-stossstange-t4497356.html?...

Das ist natürlich ärgerlich. Ich drücke dir weiterhin die Daumen und hoffe, dass du dennoch Freude am Auto hast.

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