Hagelschaden bei VW in Emden
Hab gerade im Radio gehört, dass in Emden bis zu 30.000 Neuwagen durch Hagel bschädigt sind.
http://www.sueddeutsche.de/,tt5m1/wirtschaft/artikel/340/182773/
Beste Antwort im Thema
ICh komme aus dem Raum VS und habe schon 2 massive Hagelstürme hinter mir. Das erste Mal ist im Jahre 2003 mein damals 7 Monate alter Ford Focus vom Hagel beschädigt worden. Unerfahren wie ich war, habe ich meiner Versicherung blind vertraut und habe den Schaden wieder beim Ford Händler richten lassen. Die Dellen wurden heraus gedrückt. Die Freude am instand gesetzten Auto hiel nicht lange: Der Dellendrücker musste viele Verkleidungen abnehmen, um die Dellen heraus drücken zu können. Leider waren diese Verkleidungen später lose und haben sich oft gelöst (Kunstoffclips halt...). Ausserdem waren viele Teile der Innenverkleidung nicht mehr richtig eingepasst und einige Gummis (Fenster etc.) saßen nicht mehr richtig. Der Dachhimmel war nach einer gewissen Zeit auch lose, auch konnte ich feinste Risse in den Rückleuchten erkennen. Das ganze nagelneue Auto war nach 7 Monaten also zu einer Klapperkiste verkommen, meine Vertragswerkstatt warf nach der geschätzen 10 Reklamation das Handtuch und hat mir 500 Euro angeboten mit dem Hinweis, dass es unmöglich sei das Auto in den Neuzustand zu versetzen, ich müsse damit leben. Tja, auch ich hatte die Schnauze voll vom Reklamieren und nahm halt das Geld. 3 Monate später verkaufte ich den Focus (ca. 5200 Euro Wertverlust...) und kaufte mir einen Mazda MX-5. Was ich damals nicht wusste: Ich hatte die Möglichkeit eine Totalschadenabrechnung zu machen, bloß hatte mir das keiner gesagt...
Ein durch Hagel beschädigtes Auto würde ich nur unter bestimmten Bedingungen annehmen: Der Schaden muss genau dokumentiert sein, mit Fotos und Gutachten, dann kann man erst abschätzen ob die 950 Euro Wertminderung angemessen sind oder nicht. Aber einen Neuwaagen blind anzunehmen für 950 Euro Wertminderung und auf auf alle Rechte zu verzichten, das halte ich für grob fahrlässig. Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser! Wer nichts zu verbergen hat, kann ja die Karten auf den Tisch legen.... tja...
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Zitat:
ist kein vergleichbarer Sachverhalt. Bei einer Massenkarambolage sind über 50 Beteiligte vorhanden. Da muss auch häufig noch die Schuldfrage geklärt werden. Bei dem Hagelschaden ist es hingegen ist es lediglich VW.
Wie ich schonmal vor ein paar Seiten geschrieben habe, hast auch du keinen direkten Schaden, oder übernimmst du das Auto mit mit einem unreparierten Hagelschaden 😕 Ob VW von der Versicherung jetzt 5€ mehr oder weniger bekommt, kann dir doch egal sein.
Mit dem Verkauf gibt es ebenfalls keine pauschale Aussage. In 10 Jahren wird keiner mehr nach dem Schaden fragen.Kann dir aus eigener Erfahrung berichten:
Habe letztes Jahr meinen Polo (erst 5 Jahre alt!) über eB*y versteigert, mit drei Unfallschäden (hatte an allen drei nicht mal eine Teilschuld 😉)
Gutachten hat keiner verlangt. Lediglich hatte ein Wiederverkäufer nach den Rechnungen gefragt, da lt. seiner Aussage ein beim Hersteller (VW) reparierter Wagen nicht als Unfallwagen zählen soll.Ist der Hagelschaden nicht in der Reparaturhistorie von dem Wagen vermerkt? Würde dann vom freundlichen einen Ausdruck verlangen und den beim Verkauf mitgeben, fertig. Wenn kein Eintrag vorhanden ist, auch ein Ausdruck verlangen.
Es fährt nicht jeder sein Auto 10 Jahre. Manche nur 1 oder 2 Jahre und dann wird sich das preislich schon auswirken!
Sicher hast Du nach jedem Unfall eine Wertminderung erhalten. Einen direkten Schaden hattest Du ja auch nicht, sondern eher eine Wertsteigerung (evtl. neue Stoßstange, neue Scheinwerfer, neuer Lack etc.).
Frage: Zwei identische Polo stehen zur Wahl bei gleichem Preis. Einer hatte evtl. einen € 5.000 hohen offenbarungspflichtigen Hagelschaden der fachmännisch repariert wurde. Welchen würdest Du kaufen? Ich wüste welchen!
Sicher zählt ein beim Hersteller reparierter Wagen nicht als Unfallwagen, wenn er einen Hagelschaden hat. Er hatte ja keinen Unfall! Er ist aber nicht fabrikneu und der Schaden ist bei einem Verkauf anzugeben!
Sicher wäre bei eBay ohne die Vorschäden ein besserer Preis erzielt worden!
Habe meinen Händler bereits schriftlich darauf hingewiesen, das ich den Sharan ganz sicher nicht abnehmen werde!!
Und noch eine Bemerkung - Wenn einer mit dem Schaden ein Geschäft machen sollte doch dann der Endabnehmer, denn der bekommt ein repariertes nicht fabrikneues Fahrzeug. Wenn Du Geld verschenken möchtest, gebe ich Dir gerne meine Bankverbindung!!
Zitat:
Original geschrieben von terraVW
Bis jetzt konnte hier im Forum noch niemand die Frage beantworten, ob man die Kosten für einen Ersatzfahrzeug ersetzt bekommt ???
Habe ich sicherlich schon mehrfach erwähnt:
ist der Händler in Verzug und kommt er seinen vertraglichen Pflichten nicht nach, so kann von ihm Schadenersatz gefordert werden. Dieser umfasst üblicherweise auch die Kosten für ein Ersatzfahrzeug.
Also: prüfen, ob der Händler in Verzug ist und dann Anwalt aufsuchen. Die Kosten für den Anwalt gehören in diesem Falle ebenso auf die Rechnung des Händlers.
Schaut mal ins BGB, da steht alles drin und da kann VW Klauseln über Klauseln im Vertrag haben!
Liefertermin nicht eingehalten -> Mahnung per Einschreiben
Zuständig im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist hierfür der § 286. Hier heißt es im Absatz 2: "Der Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist …" Das bedeutet, dass der Lieferant automatisch in Lieferverzug gerät, wenn er am fest vereinbarten und auch bestätigten Termin nicht liefert.
Beispiel: Sie bestellen mit Liefertermin "7.5.2007" und erhalten ein paar Tage später die Auftragsbestätigung vom Lieferanten, in der er Ihnen den Liefertermin "7.5.2007" ohne Zusatz von Freizeichnungsklauseln (u. ü. V/unter Vorbehalt/ freibleibend/zirka …) fest bestätigt. Bricht der 8.5.2007 an und hat der Lie- ferant nicht geliefert, dann befindet er sich jetzt in Lieferverzug.
Evtl. Nachfrist setzen
Laut § 281 BGB sind Sie allerdings verpflichtet, dem Lieferanten eine "angemessene" Nachfrist einzuräumen, damit er seinen Lieferverzug wieder gutmachen kann. Leider lässt sich weder aus dem Gesetz noch aus Gerichtsurteilen ableiten, wie viele Tage eine angemessene Nachfrist umfasst. Klar ist, dass Sie dem Lieferanten nicht noch einmal die komplette Liefer( Fertigungs-)zeit einräumen müssen.
Bei unproblematischen Standardartikeln können Sie daher mit sehr kurzen Fristen von 1 bis 3 Tagen arbeiten. Bei einer Sondermaschine ist dagegen wohl eher eine Woche anzusetzen.
Rücktritt
Rücktritt bedeutet, dass der Kaufvertrag rückgängig gemacht wird (§§ 437, 323 BGB). Die Lieferung geht an den Verkäufer zurück. Sie kaufen die Ware woanders. Die Kosten für die Rücksendung trägt der Lieferant, da der Erfüllungsort der Ort ist, am dem sich die fehlerhafte Ware vertragsgemäß befindet.
Minderung
Sie behalten die Ware, verlangen allerdings vom Lieferanten einen angemessenen Preisnachlass (§ 441 BGB).
Ich persönlich würde die vorgeschlagene Summe annehmen und dann sagen "ja das war erstmal für das nichteinhalten der Lieferfrist"
Schadensersatz
Sie können vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen (§ 437 BGB).
Beim Lieferverzug:
Läuft die von Ihnen gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos ab (der Lieferant befindet sich also in Lieferverzug), dann haben Sie die Wahl:
a. Schadensersatz statt der Leistung (Nichterfüllungsschaden): Sie treten vom Vertrag zurück, weil Sie die Ware nicht mehr brauchen (Kunde ist weg) oder bereits (teurer?) woanders gekauft haben. Alle durch den Lieferverzug entstandenen Kosten können Sie als Schaden vom Lieferanten einfordern.
b. Schadensersatz neben der Leistung (Verzögerungsschaden): Auch wenn der Lieferant in der Nachfrist nicht liefert, können Sie weiterhin die Lieferung von ihm verlangen. Das werden (müssen) Sie immer dann tun, wenn Sie keine Alternative zum Ausweichen haben. Trotzdem können Sie auch hier alle durch den Lieferverzug entstandenen Kosten als Schadensersatz einfordern.
Im Prinzip kann man sich die meister Fragen selber beantworten, aber einige Leute hier sind entweder zu faul oder zu dumm, denn das BGB hat man irgendwann mal in der Schule durchgeforstet. Ich finde die Leute immer witzig, die kommen zum Anwalt und werden beim Herausgehen ausgelacht, aber der Anwalt lebt von sowas:
Danke für die Infos!
Und bis auf "zu dumm oder zu faul" richtig lesenswert 😛! (Auf unserer Schule war das BGB def. kein Thema)
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von pierreonline
Im Prinzip kann man sich die meister Fragen selber beantworten, aber einige Leute hier sind entweder zu faul oder zu dumm, denn das BGB hat man irgendwann mal in der Schule durchgeforstet. Ich finde die Leute immer witzig, die kommen zum Anwalt und werden beim Herausgehen ausgelacht, aber der Anwalt lebt von sowas:
den Nachsatz hättest Du Dir echt sparen können.....ich jedenfalls habe vor nicht ganz zehn Jahren Abitur gemacht, und bis dahin stand es nicht auf dem Lehrplan, das folgte erst später im Studium.
Und Anwälte die beim Herausgehen des Mandanten (bemerkt oder unbemerkt) lachen, haben sowieso ihren Job verfehlt. Mal davon abgesehen, dass es kaum eine Branche gibt, in der der Konkurrenzdruck so hoch ist wie bei Anwälten, der überwiegende Teil ist froh um jeden Kunden, der keine Ahnung vom BGB hat 😉
Zitat:
Original geschrieben von pierreonline
ohne Zusatz von Freizeichnungsklauseln (u. ü. V/unter Vorbehalt/ freibleibend/zirka …)
Und genau da ist schon das erste Problem: Alle Termine (auch in der AB) haben den Zusatz "unverbindlich"...
Zitat:
Original geschrieben von gangi_1
Danke für die Infos!Und bis auf "zu dumm oder zu faul" richtig lesenswert 😛! (Auf unserer Schule war das BGB def. kein Thema)
Ja Sorry aber es gibt auch viele Leute hier die das sicher in der Schule hatten, ich nehme das auch gern zurück.
Noch ein Nachtrag
Höhere Gewalt
Damit versucht man die Kunden abzuwimmeln oder sich das Gesetz zurechtzureden! Aus meiner Sicht ist das keine höhere Gewalt denn im Sommer muss ich mit Hagel - Gewitterstürmen rechnen, da kann ich keine empfindliche Ware in dieser grossen Anzahl unter freien Himmel lagern. Wenn VW da wieder am falschen Ende spart ist das nicht das Problem des Kunden, ganz einfach. Im Übrigen steht auch nicht über höhere Gewalt im BGB. Ich definiere höhere Gewalt mit Überschwemmungen, Erdbeben, Schäden durch Atomkraft etc. also Sachen die man nicht Vorraussehen kann.
Ein sehr interessante Frage wäre noch.
Darf der Kunde eigentlich diesen Schaden akzeptieren wenn das Auto eigentlich der Bank oder der Leasingsgesellschaft gehört? Bevor das nicht geklärt ist würde ich selbst bei 5000 EUR Nachlass das Auto nicht annehmen, man muss es auch nicht, schon allein durch den Lieferverzug.
Zitat:
Original geschrieben von Cosmic6N
Und genau da ist schon das erste Problem: Alle Termine (auch in der AB) haben den Zusatz "unverbindlich"...Zitat:
Original geschrieben von pierreonline
ohne Zusatz von Freizeichnungsklauseln (u. ü. V/unter Vorbehalt/ freibleibend/zirka …)
Die Briefe kannst du in den Müll werfen, die haben kein Gewicht (rechtlich). Anmahnen, per Einschreiben und Frist setzen. Wenn du bereits einen Termin hattest musst du laut BGB nicht mal mahnen.
Wenn VW dir innert Monaten keinen Termin nennen kann (in dem Schreiben halten sie sich ja alles offen und sichern sich ab) dann ist VW schon lange im Verzug und du kannst sofort zurücktreten.
Noch ein wichtiger Hinweis.
Das habe ich aus einem Forum, da ging es um Hagelschaden bei Neuwagen!
Ich gehe davon aus, dass Sie einen Anspruch auf Lieferung eines neuen, mangelfreien Fahrzeugs haben.
Das bedeutet, dass Sie nicht verpflichtet sind, Ihrem Händler das Fahrzeug mit Hagelschaden abzunehmen.
Aus diesem Grunde können Sie wahlweise die Lieferung eines neuen Fahrzeugs verlangen oder den Kaufpreis mindern.
Sollten Sie die zweite Möglichkeit auswählen, empfehle ich Ihnen, ein Sachverständigengutachten über die Höhe des Hagelschadens einzuholen. Dieses Gutachten sollte von einem unabhängigen Sachverständigen anfertigen werden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
Zitat:
Original geschrieben von pierreonline
Die Briefe kannst du in den Müll werfen, die haben kein Gewicht (rechtlich). Anmahnen, per Einschreiben und Frist setzen. Wenn du bereits einen Termin hattest musst du laut BGB nicht mal mahnen.Zitat:
Original geschrieben von Cosmic6N
Und genau da ist schon das erste Problem: Alle Termine (auch in der AB) haben den Zusatz "unverbindlich"...
Wenn VW dir innert Monaten keinen Termin nennen kann (in dem Schreiben halten sie sich ja alles offen und sichern sich ab) dann ist VW schon lange im Verzug und du kannst sofort zurücktreten.
Leider sind die getroffenen Aussagen nicht ganz korrekt. Das BGB greift erst, wenn es keine Spezialregelung gibt. Maßgeblich sind hier aber die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) - hier: Verkaufsbedingungen für Volkswagen-Automobile -.
Siehe hierzu beispielsweise auch das Urteil des Bundesgerichtshofes VIII ZR 155/99.
Und hier scheint VW teilweise noch Regelungen nicht angepasst zu haben, die der BGH als nichtig ansieht (z.B. Recht des Käufers bei höherer Gewalt). Das bedeutet jedoch nicht, dass die kompletten Verkaufsbedingungen nichtig sind und daher allein das BGB greift.
Es wäre schön, wenn nur das BGB allein herangezogen werden könnte, um einen Sachverhalt rechtlich einwandfrei beurteilen zu können. Dem ist leider nicht so.
Zitat:
Original geschrieben von odolix
Hallo zusammen,ich bin neu im Forum, verfolge die Beiträge aber seit einiger Zeit, da ich selbst Betroffener bin.
Mein bestellter VW Fox 1.4 sollte im Juni geliefert werden. Das Fahrzeug ist auch im Juni in Deutschland angekommen. Die Auslieferung wurde dann wegen des Unwetters nach Aussage meines Händlers gestoppt.
Heute die Nachricht meines Händlers, dass das Fahrzeug bei ihm abholbereit stehen würde.
In einem persönlichen Gespräch teilte mir die Verkäuferin mit, dass an dem Fahrzeug keinerlei Schäden durch das Unwetter festgestellt wurden. Daher erfolgt auch keine finanzielle Entschädigung seitens VW's. Ich habe daraufhin um eine entsprechende schriftliche Bestätigung dieser Aussage gebeten.
Dieses wurde mir verweigert mit der Begründung, dass man eine derartige Bescheinigung nicht ausstellen könne. Von VW würde auch keine entsprechende Bescheinigung ausgestellt. Ich könne mich aber gerne an VW wenden.
Im Übrigen habe man alle vertraglichen Pflichten erfüllt. Warum das "schadensfreie " Fahrzeug dann erst ca. 8 Wochen später ausgeliefert wurde, konnte mir übrigens vom Autohaus auch nicht beantwortet werden.
Mit dem Hinweis, dass das Autohaus und nicht VW mein Vertragspartner ist, habe ich sofort schriftlich die Abnahme des Fahrzeuges verweigert, bis mir die gewünschte Bescheinigung ausgehändigt wird.Angeblich erhalte ich aufgrund meiner Beschwerde morgen weitere Nachricht. Ich bin gespannt.
Mir geht es bei der ganzen Geschichte um Auslieferung eines fabrikneuen Fahrzeuges. Ich will kein Fahrzeug mit Hagelschaden, auch nicht, wenn dafür eine Entschädigung gezahlt wird.
Wer hat ähnliche Erfahrungen gemacht?
Bis demnächst
odolix
Soeben habe ich von meinem Händler die Email erhalten, dass man wegen der Thematik ebenfalls per Email die VW-Disposition um entsprechende Informationen gebeten habe. Ich bin gespannt, wie die Antwort aussehen wird.
Zitat:
Leider sind die getroffenen Aussagen nicht ganz korrekt. Das BGB greift erst, wenn es keine Spezialregelung gibt. Maßgeblich sind hier aber die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) - hier: Verkaufsbedingungen für Volkswagen-Automobile -.
Siehe hierzu beispielsweise auch das Urteil des Bundesgerichtshofes VIII ZR 155/99.
Und hier scheint VW teilweise noch Regelungen nicht angepasst zu haben, die der BGH als nichtig ansieht (z.B. Recht des Käufers bei höherer Gewalt). Das bedeutet jedoch nicht, dass die kompletten Verkaufsbedingungen nichtig sind und daher allein das BGB greift.
Es wäre schön, wenn nur das BGB allein herangezogen werden könnte, um einen Sachverhalt rechtlich einwandfrei beurteilen zu können. Dem ist leider nicht so.
AGB hin oder her, letztendlich gilt das BGB und darauf basiert jeder Vertrag. In den AGB`s stehen sachen die im BGB nicht geregelt sind. VW schreibt mit Absicht "unverbindlich" damit sie sich nicht ins das eigene Fleisch schneiden.
Würde VW "verbindlich" schreiben dann müsste man automatisch nicht mehr mahnen!
Da sieht man wie die Leute verarscht werden! Wer nicht warten will / kann usw. der soll per Einschreiben VW anmahnen bzw. den Händler, alles andere (irgendwelche Schreiben mit sinnlosen Sätzen "unverbindlich", Absprachen und Zusagen per Telefon oder von Händler zum Käufer) haben gesetzlich null Gewicht.
Anmahnen und Frist setzen, danach wird man sehen wie schnell VW sich in Bewegung setzen kann.
Zitat:
Original geschrieben von pierreonline
Anmahnen und Frist setzen, danach wird man sehen wie schnell VW sich in Bewegung setzen kann.
Bei mir war der Hagelwagen am Tag des Fristablaufs urplötzlich da. Nix mit "es wird niemand vorgezogen"! 😎
VW erwähnt durchaus in seiner AGB den Begriff verbindlicher Liefertermin.
Der Witz an der Sache ist, dass laut Aussage meines Händlers die Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins von VW grundsätzlich abgelehnt wird.
Folglich wird der Händler als Vertragspartner des Kunden immer nur einen unverbindlichen Termin vereinbaren.
Die Nachteile hat dann der Kunde auszubaden: Er muss nach Überschreiten des unverbindlichen Termins erst einmal 6 Wochen abwarten, um den Händler überhaupt in Verzug setzen zu können und gleichzeitig noch eine weitere Frist von ca. 2 Wochen einräumen, um dann z.B. vom Vertrag zurücktreten zu können. Und das alles findet der Bundesgerichtshof völlig in Ordnung!
Ich habe meinen Händler nach 6 Wochen in Verzug gesetzt und eine Nachfrist bis zum 29.08.2008 gewährt. Seit dem 25.08.2008 ist der Wagen da, der Rest ist weiter vorne im Thread zu lesen.
Aufgrund der bisherigen Erfahrungen werde ich künftig einen Neuwagen nur mit einem verbindlichen Liefertermin kaufen, geht der Händler darauf nicht ein, suche ich einen anderen Hersteller oder kaufen einen Jahreswagen.
Mir geht es auch nicht darum, VW jetzt eins auszuwischen. Hagel kann durchaus ein unvorhergesehenes Ereignis sein, aber das bisherige Verhalten dieses großen Herstellers gegenüber dem Kunden ist nicht kundenfreundlich.
Ich gebe die Hoffnung trotzdem nicht auf, dass VW ein Einsehen hat und im Nachhinein den Kunden entsprechende Nachweise zur Verfügung stellt.
Denn jeder betroffene Wagen, egal ob mit oder ohne Hagelschaden, durchläuft eine Kontrolle, die sicherlich schriftlich festgehalten wird. Wenn nicht, dann hat VW ein großes Problem. Denn jeder Vertragswerkstatt händigt ihrem Kunden z:B. ein Inspektionsprotokoll aus.
Zitat:
Der Witz an der Sache ist, dass laut Aussage meines Händlers die Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins von VW grundsätzlich abgelehnt wird.
Dein Händler erzählt dir Mist! Selbst wenn es so drin steht würde automatisch das BGB gelten und dieser Punkt der AGB wäre nichtig.
Ich schreibe ja "alles was dein Händler sagt" etc. hat rechtlich null Gewicht und darauf kannst du dich auch später nicht berufen.
Anmahnen und fertig, dann steht schnell ein Mietwagen auf der Matte.
VW übernimmt ja auch die Kosten so wie es hier geschrieben wurde, aber vielleicht lohnt sich das für deinen Händler nicht (weil er mehr mit normalen Vermieten mehr verdient) und er versucht dich mit irgendwelchen blöden Ausreden abzuwimmeln.
Das Problem ist vielleicht nicht mal VW sondern wirklich der Händler! Letzendlich ist ja der Vertrag zwischen dir und deinen Händler zustande gekommen und dann hat dir der Händler das Ding zu liefern, egal was passiert. Wenn ich lese wie sich hier manche Leute abspeisen lassen dann platzt mir der Ar***. Wenn dein Händler die Termine nicht einhalten kann dann muss er einen Ersatz bereitstellen, für solche unvorhersehbaren Ereignisse muss er einfach gerüstet und versichert sein, dass ist nicht dein Problem
Man kann gewisse Kompromisse eingehen den nichts is perfekt und passieren kann auch immer was, dass ist ganz klar, aber irgendwo gibt es Grenzen.