Getriebefehler ab Werk - Wandlung möglich?
Hey Leute! Brauche dringend eure Hilfe!!
Hab meinen nagelneuen Golf GTD jetz fast seit 2 Wochen. Hatte bereits in der Autostadt eine Fehlermeldung über einen Getriebefehler angezeigt bekommen. Wurde von einem Mitarbeiter der das prüfte damit abgespeist, dass dies an der geringen Batteriespannung bei der Auslieferung liegen könnte und da die Elektronik öfters mal verrückt spielt und Fehlermeldungen bringt.
Ich bekam aber den Hinweis, dass wenn der Fehler ein weiteres Mal auftrifft, ich zum Autohaus in die Werkstatt soll. War dann auch dort gewesen, da auf dem Heimweg von WOB der Fehler kurzzeitig ein zweites Mal auftrat. Hier konnte man mir aber nicht direkt weiterhelfen. Musste dann einen Termin ausmachen, da mein Fahrzeug komplett ausgelesen werden sollte.
Das war dann gestern endlich soweit. Ergebnis des Auslesens war, dass die gewonnenen Daten an einen Sachbearbeiter von Volkswagen direkt geschickt wurden und dieser aufgrund dieser Daten angab, dass das komplette Getriebe (DSG) ausgetauscht werden soll/muss.
Die Fakten also: Ich erhielt ein neues Fahrzeug mit einem Mangel ab Werk!! Ein Getriebeschaden!
Die Frage: Habe ich das Recht auf die Wandlung meines Fahrzeugs in einen Neuwagen??
Wäre echt dringend und wichtig. Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen! Danke schon mal!
lgSpugi
Beste Antwort im Thema
naja wenn wir vom TE nichts mehr hören, dann wird es wohl total unerwartet kein neues Auto gegeben haben... 😉
187 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von zameck
... und der Glaube versetzt Berge ;-)
der nicht, aber Kulanz.
Zitat:
Original geschrieben von Aurra
der nicht, aber Kulanz.Zitat:
Original geschrieben von zameck
... und der Glaube versetzt Berge ;-)
VW lehnt im Vergleich Witz-Reparaturen wie Falten in Sitz-Seitenwangen ab, nimmt aber dann einen Wagen zurück und schenkt ein neues? Den Fall würde ich dann jedes Mal hervorholen und auf Gleichbehandlung im Kulanzfall pochen.
Sehr interessanter Fall.
Hätte jeden Betrag gewettet, dass es rechtlich genau null Anspruch auf ein neues Auto gibt.
Hatte vor kurzem bei einem Kollegen das Thema Wandlung, weil der Hersteller das Problem nicht in den Griff bekommt. Lt. Auskunft von der ÖAMTC Rechtsberatung (ADAC Schwesterklub) gibt es noch die Wandlung.
Ist deutsches und österreichisches Recht unterschiedlich?
Ich selber würde das Getriebe tauschen lassen, aber genau beobachten, wie sich die Karre entwickelt.
Vll. war es ja der einzige außertourliche Werkstättenaufenthalt während der nächsten Jahre?
Vll. kann man auch mit VW vereinbaren, dass bei einem nächsten Defekt innerhalb einer bestimmten Zeit dann das Auto ohne weitere Kosten und Diskussion getauscht wird?
Zitat:
Original geschrieben von forsch
Ist deutsches und österreichisches Recht unterschiedlich?
Ja.
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Ich finde es ja wirklich erstaunlich, dass sich VW möglicherweise tatsächlich auf einen Austausch des kompletten Fahrzeugs einlassen könnte, insbesondere wenn ich mir vorstelle, dass der Themenstarter dort genau so auftritt wie hier im Forum.
Bedenklich finde ich schon, dass sich die befragten Anwälte erst nicht einig waren, er dann aber meint VW-Mitarbeiter "eines Besseren belehren" zu können. Unter diesen Voraussetzungen kann Entgegenkommen von VW auch wirklich reine Kulanz sein, um sich nicht ewig rumstreiten zu müssen.
Der Ton macht in jedem Fall die Musik...
Und Verhältnismäßigkeit ist ein sehr gutes Stichwort. Ein Auto ist ein wahnsinnig komplexes System, der Mensch ist nur ein Mensch und jede Produktion hat ihre Toleranzen. Wenn dann also ein Fehler oder Problem auftritt, sogar nur sporadisch, kann das einfach passieren und ist nicht gleich und sofort ein Weltuntergang - und lässt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit beheben.
Und wer weiß denn, mit welchen Fehlern und Mängeln viele Fahrzeuge vielleicht aus der Produktion kommen, die dann aber bei der Endkontrolle und Qualitätssicherung festgestellt und behoben werden. Vielleicht haben so einige Neuwagen schon genau das gleiche Schicksal durchlebt, der Kunde davon aber nie davon erfahren, da das Fahrzeug ja nach bestem Wissen und Gewissen einwandfrei war.
So ist auch nachvollziehbar, dass der Autostadt-Mitarbeiter auf die Batteriespannung verwies. Ihm zu unterstellen, dass er ganz bewusst eine falsche Aussage getroffen hat, finde ich schon bald böswillig. Der Teufel steckt im Detail und ein fehlerhaftes Getriebe ist von außen ja nun nicht direkt zu erkennen. Kann also die niedrige Batteriespannung Ursache für falsche Fehlermeldungen sein, ist die Aussage völlig korrekt und nicht zu beanstanden.
Interessant auch noch mal einen Schritt zurückzugehen und einen Blick auf den
Bericht der Übergabezu werfen:
Zitat:
Bis auf diese komische Fehlermeldung ein wirklich gelungenes Auto! Bin rundum zufrieden und kann nur jeden vertrösten, der noch darauf warten muss!
Rundum zufrieden, aber der Einbau eines neuen Getriebes soll die Zufriedenheit völlig zunichte machen? Ich finde das doch sehr eigenartig.
Nüchtern und aus der Ferne betrachtet wird hier schon arg viel Wind gemacht.
Wir warten jetzt alle mal ab was wirklich bei der Sache letztendlich heraus kommt . Alles andere ist bis jetzt Spekulation und noch keine finale Lösung . Gute Nacht an alle Mitleser...
Nachbesserung und Neulieferung
Erweist sich die gekaufte Ware als mangelhaft, kann der Käufer gemäß § 439 Absatz 1 BGB Nacherfüllung verlangen. Er kann dann nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung, Reparatur) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatz-, Neulieferung) fordern.
Es bleibt also der Beurteilung des Käufers überlassen, inwieweit er sich auf Nachbesserungsversuche eines möglicherweise inzwischen als unzuverlässig erwiesenen Verkäufers noch einlassen möchte oder nicht. Der Käufer hat allerdings nicht die absolut freie Wahl. Er kann nämlich nur das verlangen, was verhältnismäßig ist; also im Regelfall nur das, was für den Verkäufer ökonomisch bzw. finanziell vertretbar ist. Wählt zum Beispiel der Käufer die teuere, nicht unbedingt erforderliche Neulieferung, kann der Verkäufer dennoch die preiswertere Nachbesserung wählen.
In diesem Sinne heißt es in § 439 Absatz 3 BGB: „Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung…"
Quelle: http://www.beschaffung-aktuell.de/.../
Ich denke _interceptor_ trifft mit seinem Beitrag den Nagel auf den Kopf.
Eigentlich hat der Verkäufer nicht das Recht drei mal Nachzubessern, wenn er dem Käufer direkt ein mangelhaftes Fahrzeug übergibt.
Wenn ich ein Notebook für 600€ kaufe und beim Auspacken feststelle, dass das Display flackert, muss ich es nicht reparieren lassen. Ich werde es zurückgeben und mein Geldzurückverlangen. Nun ist aber ein Auto natürlich kein Notebook. Daher muss man sich hier die Frage stellen, ob es verhältnismäßig ist, ein ansonsten einwandfreies Auto wegen einer defekten Komponente zurückzugeben und wie schwerwiegend der Mangel überhaupt ist. Wer sein Auto wegen eines defektes Rücklichts bei Auslieferung zurückgeben will, wird damit kaum durchkommen.
Bei Motor und Getriebe sieht es aber meiner Meinung nach schon etwas anders aus. Diese beiden Komponenten sind ja quasi das Herz das Autos und für einen einwandfreien Betrieb dringend erforderlich. Mein Vertrauen in das Fahrzeug wäre auch erst mal erschüttert, nach dem Motto "was wird noch alles kommen?". Dazu kommt noch, dass man das Problem in der Autostadt überhaupt nicht ernst genommen hat und den Käufer einfach abwimmeln wollte. In so einem Fall würde ich es nicht ausschließen, dass im Fall eines Rechtsstreits auch ein Gericht dem Käufer das Recht auf Rücktritt vom KV zuspricht. Auf den Kosten bleibt ja schließlich auch nicht der Händler sitzen, und für VW sind sie auf jeden Fall vertretbar.
Zitat:
Original geschrieben von _interceptor_
Nachbesserung und NeulieferungErweist sich die gekaufte Ware als mangelhaft, kann der Käufer gemäß § 439 Absatz 1 BGB Nacherfüllung verlangen. Er kann dann nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung, Reparatur) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatz-, Neulieferung) fordern.
...
Viel wichtiger ist hierbei der Absatz 3 des §439!
Ich bin hier auch etwas sehr verwundert, das Bsp mit den Notebook ist was anderes. Das Notebook Model ist immer gleich in der Modellreihe, Ein GTI bzw GTD nicht
Da der Kunde hier sein Wagen so konfigurieren kann wie er will ist der Wagen extra für den Kunden angefertigt worden, da gelten besondere Voraussetzungen für die Wandlung.
Das Notebook ist ja nicht wie der GTI oder GTD extra nach Kundenwunsch, hier kann man wirklich 1 zu 1 tauschen das Produkt ohne das für den Hersteller ein wirtschaftlicher Nachteil ensteht.
Beim tausch eines Fahrzeugen sieht das anders aus hier soll der Hersteller ein Fahrzeug zurück nehmen das abweicht von anderen Fahrzeugen, muss es dann reparieren und dann wieder versuchen zu verkaufen. Dabei entsteht ganz klar für den Hersteller ein wirtschaftlicher Schaden und das muss er wie _interceptor_ geschrieben hat nicht in kauf nehmen.
Ich hätte das anders gemacht, auch wenn dir in WOB gesagt wurde das es angeblich an der Batterie gelegen hätte. Wäre ich auf den Weg nach Hause sofort rechts ran gefahren wo der Fehler nochmal gekommen ist und hätte VW angerufen das ich nicht mehr weiter fahren kann da mein Auto Getriebeschaden anzeigt.
So wäre dein Auto abgeschleppt worden zu dein Freundliche und ich wäre zum Verkäufer gegangen und hätte dann über eine Wandlung gesprochen da mein Auto nicht mehr fahrtüchtig ist und ab Werk ein erheblicher Mangel hat.
Zitat:
Original geschrieben von funky-bln
Beim tausch eines Fahrzeugen sieht das anders aus hier soll der Hersteller ein Fahrzeug zurück nehmen das abweicht von anderen Fahrzeugen, muss es dann reparieren und dann wieder versuchen zu verkaufen. Dabei entsteht ganz klar für den Hersteller ein wirtschaftlicher Schaden und das muss er wie _interceptor_ geschrieben hat nicht in kauf nehmen.
Nein, das ist nicht der entscheidende Punkt. Die Frage ist, ob es verhältnismäßig ist, dem Hersteller/Händler den wirtschaftlichen Schaden zuzumuten oder nicht. Bei einem Mangel entsteht dem Händler/Hersteller
immer ein wirtschaftlicher Schaden. Der Händler wird allerdings nicht auf dem Schaden sitzen bleiben, da er gegenüber dem Hersteller die gleichen Asprüche geltend machen wird wie der Kunde gegenüber dem Händler.
Und dass das Beispiel mit dem Notebook etwas anderes ist habe ich deutlich gesagt. Aber nicht weil es ein vertretbarer Gegenstand ist. Auch Notebooks lassen sich sehr häufig individuell zusammenstellen. Die entscheidende Frage ist, wie bereits gesagt, ob es verhältnismäßig ist, die komplette Sache auszutauschen wegen eines einzigen Mangels. Hier spielt der Wert der Sache eine ganz große Rolle, aber auch die Art des Mangels.
Wenn ich bei einem Reifenhändler einen Reifen auf eine Felge ziehen lasse und die Felge hat eine Macke oder der Reifen ist platt, dann muss ich mich nicht auf eine Nachbesserung einlassen, obwohl das Rad individuell für mich hergestellt wurde. Das hat auf die Sachmängelhaftig überhaupt keinen Einfluss!
Zitat:
Original geschrieben von funky-bln
Ich hätte das anders gemacht, auch wenn dir in WOB gesagt wurde das es angeblich an der Batterie gelegen hätte. Wäre ich auf den Weg nach Hause sofort rechts ran gefahren wo der Fehler nochmal gekommen ist und hätte VW angerufen das ich nicht mehr weiter fahren kann da mein Auto Getriebeschaden anzeigt.
Da muss ich dir absolut Recht geben!
Naja es gibt gesonderte Regelung für Waren die für Kunden extra angefertigt werden. Aber egal ich weiß ja was du meinst und bin auch der gleichen Meinung.
Nur wenn ich mir das nochmal durch den Kopf gehen lasse, bin ich mir da auch nicht mehr so sicher. Denk mal daran als der Hagelschaden war. Die Fahrzeuge wurden repariert! Hier war auch das Thema Reparatur und Nachlass oder Neubestellung.
Hier ging es aber darum um Fabrikneu oder Reparatur dann ist es ein Neuwagen.
Quasi wäre fast das gleiche da es ein offensichtlicher Mangel ist hätte er die Annahme verweigern müssen und sein Händler informieren über diesen Mangel. Der müsste sich dann mit VW in Verbindung setzen und dann Neu bestellen den Wagen.
Wenn man den Wagen so annimmt weiß man ja davon und akzeptiert es so erstmal, dann hat man aber kein recht mehr es sofort zu Wandeln da man davon wusste und eine Reparatur in kauf nimmt.
Genau, wenn er direkt in der Autostadt auf die Anerkennung des Mangels bestanden hätte, wäre seine Verhandlungsposition im Hindblick auf eine Wandlung jetzt möglicherweise deutlich besser.
Und das Beispiel mit den verhagelten, nicht mehr Fabrikneuen Fahrzeugen aus der Autostadt finde ich nicht schlecht!
Zitat:
Wenn ich ein Notebook für 600€ kaufe und beim Auspacken feststelle, dass das Display flackert, muss ich es nicht reparieren lassen. Ich werde es zurückgeben und mein Geldzurückverlangen. Nun ist aber ein Auto natürlich kein Notebook. Daher muss man sich hier die Frage stellen, ob es verhältnismäßig ist, ein ansonsten einwandfreies Auto wegen einer defekten Komponente zurückzugeben und wie schwerwiegend der Mangel überhaupt ist. Wer sein Auto wegen eines defektes Rücklichts bei Auslieferung zurückgeben will, wird damit kaum durchkommen.
etwas offtopic:
Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass man Dinge, die in einem (realen) Geschäft gekauft wurden innerhalb einer gewissen Frist einfach zurückgeben kann. Meist ist dies zwar aus Kulanz möglich, aber man hat keinen Rechtsanspruch darauf. Auch die nachweihnachtliche Geschenke-Umtauschaktion ist nur auf Kulanz der Einzelhändler möglich.
Im Internet, am Telefon oder an der Haustür erworbene Dinge können hingegen innerhalb 14 Tage gesetzlich geregelt zurückgegeben werden.
Sollte man also ein Notebook im Laden um die Ecke gekauft haben und das Ding ist kaputt, ist auch hier die Verhältnismäßigkeit ausschlaggebend und eine Reparatur ist nicht per se ausgeschlossen.
back to topic:
Ich finde auch, dass in diesem Fall der Ton die Musik mach und bzgl. einer evtl. Kulanzleistung sicher entscheidend beeinflusst. Und was letzlich rechtlich zusteht oder nicht, wird sich ja zeigen!
Zitat:
Original geschrieben von funky-bln
Wenn man den Wagen so annimmt weiß man ja davon und akzeptiert es so erstmal, dann hat man aber kein recht mehr es sofort zu Wandeln da man davon wusste und eine Reparatur in kauf nimmt.
Das spielt keine Rolle. Wie schon mal gesagt wurde, ist die Sache auch dann bei Übergabe mangelhaft, wenn der Mangel erst 8 Wochen später offensichtlich wird. An der rechtlichen Bewertung ändert sich dadurch nichts.