Getriebefehler ab Werk - Wandlung möglich?

VW Golf 7 (AU/5G)

Hey Leute! Brauche dringend eure Hilfe!!

Hab meinen nagelneuen Golf GTD jetz fast seit 2 Wochen. Hatte bereits in der Autostadt eine Fehlermeldung über einen Getriebefehler angezeigt bekommen. Wurde von einem Mitarbeiter der das prüfte damit abgespeist, dass dies an der geringen Batteriespannung bei der Auslieferung liegen könnte und da die Elektronik öfters mal verrückt spielt und Fehlermeldungen bringt.

Ich bekam aber den Hinweis, dass wenn der Fehler ein weiteres Mal auftrifft, ich zum Autohaus in die Werkstatt soll. War dann auch dort gewesen, da auf dem Heimweg von WOB der Fehler kurzzeitig ein zweites Mal auftrat. Hier konnte man mir aber nicht direkt weiterhelfen. Musste dann einen Termin ausmachen, da mein Fahrzeug komplett ausgelesen werden sollte.

Das war dann gestern endlich soweit. Ergebnis des Auslesens war, dass die gewonnenen Daten an einen Sachbearbeiter von Volkswagen direkt geschickt wurden und dieser aufgrund dieser Daten angab, dass das komplette Getriebe (DSG) ausgetauscht werden soll/muss.

Die Fakten also: Ich erhielt ein neues Fahrzeug mit einem Mangel ab Werk!! Ein Getriebeschaden!

Die Frage: Habe ich das Recht auf die Wandlung meines Fahrzeugs in einen Neuwagen??

Wäre echt dringend und wichtig. Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen! Danke schon mal!

lgSpugi

Beste Antwort im Thema

naja wenn wir vom TE nichts mehr hören, dann wird es wohl total unerwartet kein neues Auto gegeben haben... 😉

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Zitat:

Original geschrieben von Don_Blech



Zitat:

Original geschrieben von funky-bln


Wenn man den Wagen so annimmt weiß man ja davon und akzeptiert es so erstmal, dann hat man aber kein recht mehr es sofort zu Wandeln da man davon wusste und eine Reparatur in kauf nimmt.
Das spielt keine Rolle. Wie schon mal gesagt wurde, ist die Sache auch dann bei Übergabe mangelhaft, wenn der Mangel erst 8 Wochen später offensichtlich wird. An der rechtlichen Bewertung ändert sich dadurch nichts.

Doch macht es! Es wird immer noch unterschieden zwischen versteckten Mangel und offensichtlicher Mangel. Mit der Annahme des Fahrzeuge hat er den offensichtlichen Mangel angenommen, er hat damit nicht wirklich ein Recht auf eine sofortige Neubestellung.

Er hat den offensichtlichen Mangel akzeptiert als er mit den Auto los fuhr.

Wenn du ein Fernseher im Laden kaufst hast du das recht die Ware sofort zu prüfen auf offensichtliche Mängel, da hast du das Recht sofort zu wandeln wenn du vor Ort ein Mangel feststellst. Wenn kein offensichtlicher Mangel vorhanden ist und später ein versteckter Mangel erscheint dann hat man ein Recht auf die Nacherfüllung auf eine Mangelfreie Ware dafür gibt es ja die Gewährleistung.

Ich kann nur jeden raten macht dieses verdammte Protokoll bei der Abholung eures Neuwagen, ohne dieses Protokoll stehen die Chancen schlechter.

Was ich den TE jetzt raten würde, der Fehler wird ja im Speicher abgelegt. Vom Freundlichen ein Ausdruck geben lassen ab wann dieser Fehler zum ersten mal Auftaucht. Damit kann der TE beweisen das dieser Fehler schon vor der Übergabe existiert hat und damit würde ich versuchen eine Wandlung durchzuführen da die Ware vor der Auslieferung schon defekt war.

Zitat:

Original geschrieben von donicc


Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass man Dinge, die in einem (realen) Geschäft gekauft wurden innerhalb einer gewissen Frist einfach zurückgeben kann. Meist ist dies zwar aus Kulanz möglich, aber man hat keinen Rechtsanspruch darauf. Auch die nachweihnachtliche Geschenke-Umtauschaktion ist nur auf Kulanz der Einzelhändler möglich.
Im Internet, am Telefon oder an der Haustür erworbene Dinge können hingegen innerhalb 14 Tage gesetzlich geregelt zurückgegeben werden.

Sollte man also ein Notebook im Laden um die Ecke gekauft haben und das Ding ist kaputt, ist auch hier die Verhältnismäßigkeit ausschlaggebend und eine Reparatur ist nicht per se ausgeschlossen.

back to topic:
Ich finde auch, dass in diesem Fall der Ton die Musik mach und bzgl. einer evtl. Kulanzleistung sicher entscheidend beeinflusst. Und was letzlich rechtlich zusteht oder nicht, wird sich ja zeigen!

Wie kommst du darauf, dass einige diesem Irrglauben unterliegen? Aus meinem Beitrag hast du das aber nicht interpretiert, oder?

Denn ich habe niemals davon gesprochen, dass man bei einem Gerät, welches man im Laden kauft, ein gesetzliches Rückgaberecht bei Nichtgefallen oder Ähnlichem hätte.

Wenn die gekaufte Sache aber mangelhaft ist, liegt zunächst mal eine Pflichtverletzung auf Seite des Verkäufers vor, es sei denn der Zustand der Sache war so vereinbart. Dann ist prinzipiell ein Rücktritt vom KV möglich. Und bei den gängigen Notebookpreisen besteht für mich eigentlich kein Zweifel an der Verhältnismäßigkeit eines Rücktritts vom KV. Kein Wunder, dass sich einige so vieles gefallen lassen.

Und was heißt der Ton macht die Musik? Das Verhalten des Personals in der Autostadt war auch nicht einwandfrei. Bei so einer Fehlermeldung speist man den Kunden nicht einfach ab ohne der Sache auf den Grund zu gehen. Der TE hat den Wagen ja wohl bezahlt und ist damit den Pflichten, die für ihn durch das Verträgsverhältnis entstehen, nachgekommen. VW hätte ihm allerdings ein mangelfreies Fahrzeug übergeben müssen. Insbesondere wegen des Verhaltens von VW in der Autostadt darf man sich an dieser Stelle dann ruhig mal das Süßholzraspeln und Arschkriechen sparen.

Manche denken offenbar immer, wenn VW dem Kunden sein Recht zugesteht, nennt man das "Kulanz".

Wie gesagt, wenn ein Mangel bei einer Sache auftaucht, geht der Gesetzgeber das erste halbe Jahr immer davon aus, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorlag. Also kein Unterschied zu dem Fall, dass das Getriebe drei Tage später Mucken macht ...

So ist es. Stichwort: Beweislastumkehr.

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Zitat:

Original geschrieben von Don_Blech


Wie gesagt, wenn ein Mangel bei einer Sache auftaucht, geht der Gesetzgeber das erste halbe Jahr immer davon aus, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorlag. Also kein Unterschied zu dem Fall, dass das Getriebe drei Tage später Mucken macht ...

Das ist die Beweislast, hier geht es darum das hier der Kunde das nicht beweisen muss das der Fehler von Anfang an da war. Nach den 6 Monaten muss der Kunde beweisen den Hersteller das dieser Fehler von Anfang an da war.

Das hat aber nix mit Wandlung zu tun, die 6 Monate haben was mit Gewährleistung und Beweislast zu tun. Er hat ja das Recht auf Neubestellung wenn ein Offensichtlicher Mangel vorliegt nur hat man auch Pflichten um dieses Recht zu bekommen.

Dazu gehört den Mangeln anzuzeigen und die Annahme Fahrzeuges zu verweigern.

Wenn ich ein Fahrzeug annehme mit Mängel wo von ich weis dann akzeptiere ich sie erstmal und kann nicht hinter her verlangen eine Neubestellung.

Nein, du wiedersprichst dir gerade selber.

Es ist absolut ausreichend, wenn er den Mangel innerhalb dieser 6 Monate meldet. Dann geht der Gesetzgeber automatisch davon aus, dass der Mangel bereits bei Auslieferung bestanden und sich eben innerhalb dieser 6 Monate geäußert hat. Die Frist von 6 Monaten hat er deutlichst eingehalten. Es gibt keinerlei Pflicht, die Annahme des Fahrzeuges zu verweigern. Was hätte der Käufer davon? Nichts! Er hat das Geld rübergeschoben aber kein Fahrzeug!

Wenn eine Pflichtverletzung vorliegt, dann ausschließlich auf der Seite von VW.
1. Hätte man ihm ein mangelfreies Fahrzeug übergeben müssen
2. Hätte man der Sache spätestens als der Kunde vor Ort auf den Fehler hingewiesen hat auf den Grund gehen müssen

Eigentlich ist nur eine einzige Frage zu klären: Ist der Rücktritt vom Kaufvertrag (im Volksmund Wandlung) wegen eines Getriebeschadens verhältnismäßig oder nicht ? Ich sage: Ja! Aber ich bin halt kein Gericht.

Zitat:

Original geschrieben von illStyle


Nein, du wiedersprichst dir gerade selber.

Es ist absolut ausreichend, wenn er den Mangel innerhalb dieser 6 Monate meldet. Dann geht der Gesetzgeber automatisch davon aus, dass der Mangel bereits bei Auslieferung bestanden und sich eben innerhalb dieser 6 Monate geäußert hat. Die Frist von 6 Monaten hat er deutlichst eingehalten. Es gibt keinerlei Pflicht, die Annahme des Fahrzeuges zu verweigern. Was hätte der Käufer davon? Nichts! Er hat das Geld rübergeschoben aber kein Fahrzeug!

Eigentlich ist nur eine einzige Frage zu klären: Ist der Rücktritt vom Kaufvertrag (im Volksmund Wandlung) wegen eines Getriebeschadens verhältnismäßig oder nicht? Ich sage: Ja! Aber ich bin halt kein Gericht.

Ich sage Nein weil ein Getriebe 3T kostet der Austausch und ein neue Bestellung 40T. Ok ich habe ein paar Mängel an mein Auto dann bestelle ich mal jetzt neuen 7er da diese Mängel ja von Anfang an da sind.

Da ja einige Probleme mit den Ergos haben ab Werk können die auch gleich eine Neubestellung machen bei ihren 🙂. Mal im ernst das Verhältnis ist doch doch total irre 3T zu 40T.

Wenn ein defektes Getriebe bei Auslieferung keine "Wandlung" rechtfertigt, was rechtfertigt dann überhaupt eine? Was muss dann alles kaputt sein, dass so etwas möglich ist? Muss das Auto von einem Panzer flach gepresst worden sein wie ein Blatt Papier? Besteht erst dann ein Recht auf Rücktritt?

Und warum müssen die Käufer die Fahrzeuge mit Hagelschaden nicht abnehmen? Sie sind doch neuwertig, man kann sie doch laut VW nicht von "farbrikneuen" Fahrzeugen unterscheiden?

Das ist nicht böse gemeint, aber ich sehe da zahlreiche Widersprüche.

Was hast du denn für Mängel? Ein Getriebe-Defekt ist ein erheblicher Mangel weil der primäre Zweck eines Autos Fahren ist. Ohne Getriebe geht das nicht. Wäre die Sitzheizung oder die Lichtautomatik defekt würde ich die Sache ganz anders beurteilen. Hier wären wie dann wieder beim Verhältnismäßigkeitsprinzip angekommen.

Zitat:

Original geschrieben von illStyle



[...]

Eigentlich ist nur eine einzige Frage zu klären: Ist der Rücktritt vom Kaufvertrag (im Volksmund Wandlung) wegen eines Getriebeschadens verhältnismäßig oder nicht ?

Diese Meinung vertrete ich auch. Allerdings bin ich unsicher, was das Ergebnis angeht ... wir werden sehen.

Zitat:

Original geschrieben von illStyle


Wenn ein defektes Getriebe bei Auslieferung keine "Wandlung" rechtfertig, was rechtfertigt dann überhaupt eine? Was muss dann alles kaputt sein, dass so etwas möglich ist? Muss das Auto von einem Panzer flach gepresst worden sein wie ein Blatt Papier? Besteht erst dann ein Recht auf Rücktritt?

Und warum müssen die Käufer die Fahrzeuge mit Hagelschaden nicht abnehmen? Sie sind doch neuwertig, man kann sie doch laut VW nicht von "farbrikneuen" Fahrzeugen unterscheiden?

Das ist nicht böse gemeint, aber ich sehe da zahlreiche Widersprüche.

Wandlung gibt es ja nicht mehr sagtest ja selber. Er hat zwar ein Recht auf Neulieferung aber nur dann wenn es wirtschaftlich Vertretbar ist.

Irgendwo steht im Gesetz auch was wirtschaftlich Vertretbar ist für ein Hersteller. Aber 3T zu 40T ist nicht wirklich vertretbar.

Das ist wie bei Unfällen bis zu welchen Punkt wird Repariert und ab wann ist ein Wirtschaftlicher Totalschaden.

Nein, ich sagte das der Rücktritt vom Kaufvertrag wegen einer Pflichtverletzung des Verkäufers im Volksmund als "Wandlung" bezeichnet wird. Ich habe nicht gesagt, dass es das nicht gibt.

Aber Verschabschiede dich mal von dem Gedanken, dass es hier um das Verhältnis 3/40 geht! Hier spielt weit mehr eine Rolle, aber darauf gehst du ja nicht ein.

Ah gerade gefunden:

Liegen die Kosten für eine Nachlieferung 20 % über jenen für eine völlige Mangelbeseitigung durch Nachbesserung, so ist die Nachlieferung wegen dieses so genannten internen Vergleichs im Prinzip mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden. Der Verkäufer kann sie dann gem. § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB verweigern.

NEUWAGENHANDEL

Ersatzlieferung – Erstes Urteil zum neuen Kaufrecht

Ein Kunde kann auch nach neuem Kaufrecht bei Mängeln seines Neufahrzeugs keine Ersatzlieferung verlangen, wenn die Mängel wesentlich kostengünstiger behoben werden können. Das hat das Landgericht (LG) Ellwangen entschieden und das neue Kaufrecht konsequent angewendet. Im Urteilsfall stellte der Kunde kurz nach dem Abholen seines fabrikneuen Golf einen Defekt am Fensterheber der hinteren Tür und Roststellen an den Scharnieren des Kofferraumdeckels fest. Die Beseitigung der Mängel hätte 513 Euro gekostet. Der Kunde verlangte ein Ersatzfahrzeug und begründete dies auch damit, der Golf sei entgegen seiner Erwartung in Südafrika produziert worden. Damit hatte er keine Chance: Die Gesamtkosten der Ersatzlieferung hätten rund 2.900 Euro betragen. Verglichen mit der Mängelbeseitigung sei die Ersatzlieferung unverhältnismäßig teuer. Das Autohaus dürfe die Ersatzlieferung wegen „Unzumutbarkeit“ verweigern. Entscheidend war letztlich, dass die Mängel ohne Wertverlust zu beheben waren. Wichtig: Interessant ist die Aussage des LG zur Herkunft des Pkw: Die Herkunft aus einem Nicht-EU-Land sei zwar ein Reklamationsgrund, habe aber bei der Zumutbarkeitsprüfung kein entscheidendes Gewicht. Unser Tipp: Wann bei einem Gebrauchtwagen eine Ersatzlieferung in Betracht kommt, erfahren Sie im Beitrag auf Seite 17. (Urteil vom 13.12.2002, Az: 3 O 219/02, NJW 2003, 517) (Abruf-Nr. 030390)

Quelle: Auto - Steuern - Recht - Ausgabe 03/2003, Seite 3

Keine Ahnung, ob das vergleichbar ist, aber wir hatten mal folgenden Fall:
Meine Freundin hat einen nagelneuen Audi A3 bekommen, und am zweiten oder dritten Tag ist ihr dermaßen einer dareingeballert, dass eine Reparatur ca. 7000 Eur kosten sollte. Das Auto hatte etwa 30000Eur gekostet - nach Rabatt.
Dieses Verhältnis von Schaden zu Wert/Kaufpreis hat nicht genügt, ein neues Auto von der gegnerischen Versicherung zu bekommen.
Wie gesagt, ein anderer Sachverhalt, aber vielleicht vergleichbar ...

Okay jetzt sind wir wieder so weit, dass irgendwelche Urteile und Gesetzestexte aus dubiosen Quellen gepostet werden.

Wo hast du den §439 Abs. 3 denn her? Ich halte nämlich gerade das BGB in Händen und da steht nichts von 20%.

Wenn man sich jetzt diese Urteile anschaut kann VW sehr wohl es ablehnen. Aber ich denke VW wird es aus Kulanz machen.

Du musst nicht nur das BGB dazu beziehen auch die Urteile die zum BGB gemacht wurden, darauf werden sich die Hersteller beziehen.

http://www.iww.de/ Auto Steuer Recht

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