Geschwindigkeit nachträglich nachweisbar durch Auslesen von Stg?

Audi A3 8V

Hallo!

Eine recht kurze Frage und zwar ist es möglich anhand vom Motorsteuergerät oder Sicherheitsrelevanten Systemen wie z.B Airbags, ABS, ESP/ASR eine zuvor gefahrene Geschwindigkeit nachzuweisen?

Anhand eines Verkehrsunfalls wurde mein Auto von der Polizei beschlagnahmt (ohne das ich nennenswert Beteiligt bin, mein Auto oder Ich haben kein anderes Auto und oder Gegenstand/Person berührt, durch eine Zeugenaussage bin ich angeblich "schnell" gefahren und nun wird mir "Illegales Straßenrennen" vorgeworfen was natürlich vollkommener Schwachsinn ist da ich lediglich 55 in einer 30er gefahren bin um c.a 23.30.

Nun interessiert es mich natürlich was die Beamten bzw. die KTU aus meinem Auto rausholen kann?

Es handelt sich um einen Audi A3 8v Bj.2013 1.4 tfsi

Bin auf Rückmeldungen gespannt.

Beste Antwort im Thema

Du fährst (angeblich) 55 km/h in einer 30er-Zone und schreibst "lediglich" dazu? Mit Unfallfolgen?

Du gibst öffentlich zu, erheblich zu schnell gefahren zu sein, aber die entsprechende Zeugenaussage wertest Du mit "angeblich" und "Schwachsinn"?

Um die Einsicht Deines Fehlverhaltens scheint es offensichtlich nicht so gut bestellt...

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Werde mich definitiv Montag an einen Anwalt wenden.

Ich kann mir nur sehr schlecht vorstellen, dass Zeugenaussagen in der Nacht ausreichen um meinen Wagen zu beschlagnahmen.
Selbst wenn das dabei bleibt glaube ich nicht, dass man irgend etwas beim auslesen meines Fahrzeuges finden kann ohne das Sicherheitsrelevante Funktionen gezündet worden sind. (Airbag z.B)

Halte euch aufjedenfall auf dem Laufenden weil ich ja merke wie interessiert manche an diesem Thema sind, vor allem aber für Zukünftige Opfer die nach Informationen suchen wie ich es getan habe.

Zitat:

@FriesischHerb
Geschwindigkeiten sind immer eine Subjektivewahrnehmung.
Ich kann dir 3 Verschieden Fahrzeuge vor die Nase stellen und alle mit 30 an dir vorbei ziehen lassen und du wirst immer eine andere Geschwindigkiet nennen. Deshalb wird Die Aussage, er war zu schnell, nicht stand halten.
FFür eine Oma die generell mit 30-40 durch die stadt eiert sind 50 schon schnell und würde aussagen es war zu schnell, ein etwas jüngerer Fahrer der mit 60 durch die stadt gurkt würde das gegenteil behaupten.

https://www.youtube.com/watch?v=XRRmGHzI9TQ bei 1:53

und google gab das heraus: https://verkehrslexikon.de/Texte/GeschwindigkeitsSchaetzung.php

Genau so ist es. Mir wollte auch ein Bewohner, der zufällig an seinem Zaun stand, unterstellen ich sei "gerast" (Hintergrund: Mir hat ein Pflegedienstauto die Vorfahrt genommen, kam zum Zusammenstoß alles eindeutig. Sie war Schuld)

Der Polizist meinte nur zu mir: "Solange nicht 50m vorher ein Blitzer gestanden hat, ist diese Aussage haltlos"

Gruss

Als Fachanwalt für Verkehrsrecht würde ich dir DRINGEND empfehlen dich auch an einen entsprechend qualifizierten Kollegen bei dir vor Ort zu wenden und nicht "nur" an einen Rechtsanwalt!

Zur Sache: Der vor geraumer Zeit neu eigenführte 315d StGB sieht hier empfindliche Strafen für illegale Straßenrennen vor und kommt es mitunter nicht mal auf die gefahere Geschwindigkeit an. Strafbar ist z.B. auch das "Rennen gegen sich selbst".

Das Auslesen von Fahrzeugdaten geht - aufgrund der Tatsache, dass die Daten verschlüsselt sind - nur mit einem richterlichen Beschluss. Ob dies hier in Betracht kommt, kann man so nicht beurteilen. Allerdings hatte ich schon mal einen Fall in dem Daten ausgelesen wurden (hier allerdings ein amerikanischen Modell). Es ist unglaublich, was an Hand dieser Daten aufgrund der Vielzahl heute verbauter Motoren, Kameras und Sensoren alles rekonstruiert werden kann. Das fängt damit an zu wie viel Prozent Gas und Bremese getreten wurden, geht über die Neigung des Fahrzeugs in alle Richtungen, etc. Zeuegnaussagen sind dagegen, wie hier geschrieben wurde, relativ problematisch.

Je nach Region werden derartige Delikte derzeit aber recht hart bestraft und auch sehr ambitioniert von der Staatsanwaltschaft verfolgt (Berlin, Köln, etc.). Es ist letztlich sogar die Einziehung des Fahrzeugs möglich.

Die Hürden für eine (vorläufge) Beschlagnahme sind dagegen (anfänglich) erst mal nicht so hoch. Kommt häufiger vor.

Interessant... Was soll denn ein Rennen gegen sich selbst sein?

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Letztlich handelt es sich hierbei um das Erzielen von Höchstgeschwindigkeiten ohne weitere - andere - Fahrzeuge. Unter „nicht angepasster Geschwindigkeit“ i.S.v. § 315 III StGB ist laut Bundestagsdrucksache 18/12964 nämlich „...ein zu schnelles Fahren gemeint, das Geschwindigkeitsbegrenzungen verletzt oder der konkreten Verkehrssituation zuwiderläuft. Wir Juristen sind ja stets bemüht komplizierte Begriffe für einfache Sachverhalte zu erfinden... ;-)

Ok, also streng genommen, wenn ich auf der AB ohne Geschwindigkeitsbeschränkung die 280 fahre, könnte man das als Rennen gegen mich selbst sehen?

Zitat:

@Hoaschter schrieb am 28. Juli 2020 um 19:56:38 Uhr:


Ok, also streng genommen, wenn ich auf der AB ohne Geschwindigkeitsbeschränkung die 280 fahre, könnte man das als Rennen gegen mich selbst sehen?

Nein, denn dabei verletzt du

keine

zHG.

Was heißt zHG?

Zulässige Höchstgeschwindigkeit

Da soll mal einer durchblicken...

Ich weiß warum ich Ingenieur wurde... Naturgesetze machen Sinn 😉

Zitat:

@Gummihoeker schrieb am 28. Juli 2020 um 20:10:57 Uhr:


Zulässige Höchstgeschwindigkeit

Das heißt, immer wenn ich die zHG überschreite, fahre ich einen Rennen gegen mich selbst? Das ist das dümmste was ich je gehört habe.....

Zitat:

@Danny_Wilde schrieb am 28. Juli 2020 um 20:51:38 Uhr:


Das heißt, immer wenn ich die zHG überschreite, fahre ich einen Rennen gegen mich selbst?

Nein.

Sondern?

Da müssen weitere Merkmale hinzukommen.

Daher sind Urteile in diesem Zusammenhang immer auf den Einzelfall bezogen.

Nur wenn du dich dabei noch überholst 😁

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