DSG im 1,6 TDI --> 3. + 5. Gang rutscht?!

VW Golf 7 (AU/5G)

Hallo allerseits,

ich fahre einen Golf 7 1,6 TDI DSG Bj 2013 mit mittlerweile 21.000 km.
Seit den letzten 10.000 km fällt mir folgendes auf:
Beim Beschleunigen unter Vollast, z. B. an einer Steigung oder auch zügig aus einer Ortschaft heraus auf Landstraßentempo scheint der 3. Gang (vor allem kurz vor dem Gangwechsel zum 4.) und auch der 5. Gang gelegentlich leicht zu rutschen. Das fühlt sich an, als würde man wie bei einem Handschalter kurz zu lang auf der Kupplung stehen. Man sieht auch eine kleine Verzögerung beim Anstieg der Drehzahl beim Beschleunigen. Speziell im 5. Gang ist während des vermuteten Rutschens ein leichtes Dröhnen in der Karosserie zu hören. Das lässt sich vor allem beim Beschleunigen im 5. Gang aus Ortschaften erzeugen, wenn so beschleunigt wird, dass das DSG gerade noch nicht schaltet. Im manuellen Modus tritt das auch auf, aber gefühlt weniger intensiv.
Das Getriebe hat schon ein Software-Update und eine Umstellung des Getriebeöls bekommen.

Soll ich mich direkt mit VW auseinander setzen? Mein Freundlicher ist da etwas unkooperativ.

Wie sind Eure Meinungen und Erfahrungen zu sowas??

Freu mich auf Eure Tipps.
Vielen Dank!!

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@tommtom89 schrieb am 19. April 2018 um 19:07:42 Uhr:


Habe inzwischen von Audi die Aussage, dass das Rutschen „Stand der Technik „ sei. Eine Problemlösung ist wohl nicht zu erwarten....
Traurig!

Was Stand der Technik ist, bestimmt nicht Audi, VW oder sonst eine Firma. Was Stand der Technik ist, bestimmt ein Gericht.

Und in eurem Fall ist euer Problem ganz sicher kein Stand der Technik. Denn dann müssten dies alle vergleichbaren Fahrzeuge haben. Und zwar in der Fahrzeugklasse, also auch Fahrzeuge anderer Hersteller. Sehr wahrscheinlich haben dies aber nichtmal alle baugleichen Fahrzeuge der gleichen Marke. 😰 Wenn die Werkstatt da sagt, dies sei Stand der Technik, bleibt nur der Gang zum Anwalt.

Hier ein interessanter Artikel zum "Stand der Technik" in Deutschland inkl. Aktenzeichen für euren Anwalt. 😉

anwalt.de, 23.02.2015

Klappergeräusche am Pkw mit DSG-Getriebe

"Das Landgericht Berlin hat zugunsten des klagenden Käufers eines Pkw Volkswagen Golf Highline BlueMotion Technology 1,4 l TSI entschieden (Urteil vom 18.09.2014, verkündet am 20.11.2014, Az.: 86 O. 127/14). Am Ende des Rechtsstreits, dem zudem ein selbständiges Beweisverfahren vorausgegangen war, sah das Gericht einen Sachmangel vorliegen und verurteilte den Händler zur Rückabwicklung des Neuwagenkaufes.

Nach § 434 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit – wie im vorliegenden Fall – nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.

Hinsichtlich des Vergleichsmaßstabs sind nicht ausschließlich die gleichen Produkte desselben Herstellers, sondern vielmehr der Entwicklungsstand aller vergleichbarer Gegenstände auch anderer Hersteller zu berücksichtigen. Eine Beschränkung der Gewährleistung auf den Stand des Herstellers für seine Produkte würde demgegenüber bedeuten, dass für Konstruktions- oder Fertigungsfehler einer ganzen Serie keine Gewährleistung besteht.

Bei Kraftfahrzeugen ist Vergleichsmaßstab der Entwicklungsstand aller in dieser Fahrzeugklasse vergleichbaren Fahrzeuge (LG Kassel, Urteil vom 04.08.2010 – 6 O 778/10 –). Das streitgegenständliche Fahrzeug ist mangelhaft i.S.d. § 434 Abs. 1 S.2 Nr. 2 BGB. Aufgrund der im Fahrbetrieb bei geöffneten Fenstern und Fahren auf schlechter Wegstrecke, insbesondere Kopfsteinpflaster, auftretenden Rassel- und Klappergeräusche weist das Fahrzeug eine Beschaffenheit auf, die bei herstellerfremden Fahrzeugen dergleichen Fahrzeugklasse und mit gleichartiger Ausstattung nicht üblich ist. Daher konnte der Kläger eine solche Geräuschbildung bei einem Neufahrzeug nicht erwarten. Zu dieser Überzeugung kommt das Gericht auf Grundlage des nachvollziehbaren und schlüssigen Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweisverfahren sowie der Inaugenscheinnahme der Fahrgeräusche auf Kopfsteinpflaster.

Der Sachverständige hat ausgeführt, dass bei Probefahrten deutlich klirrende Klapper- und Rasselgeräusche in der Fahrgastzelle wahrnehmbar gewesen seien. Diese seien als nicht typische Arbeitsgeräusche dem DSG-Getriebe im Mitteltunnel zuzuordnen. Die Ursache sei wahrscheinlich im Spiel eines Losrades zu sehen. Die Geräusche seien konstruktiv bei der Bauart des Herstellers bedingt und würden sich weder durch Reparatur noch Austausch abstellen lassen. Zwar sei kein technischer Mangel gegeben. Die Geräuschbildung sei aber als Komfortmangel einzustufen. Eine Probefahrt mit einem herstellerfremden Fahrzeug der gleichen Fahrzeugklasse und DSG Automatik mit Trockenkupplung habe keine Geräuschbildung aufgewiesen.

Das Gericht sah auch nicht, dass eine Rückabwicklung wegen Unerheblichkeit des Mangels nach § 323 Abs. Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung fordert die Beurteilung der Frage, ob ein Sachmangel unerheblich ist, eine umfassende Interessenabwägung. Zu berücksichtigen sind dabei vor allem der für eine etwaige Mängelbeseitigung erforderliche Aufwand bzw. bei nicht behebbaren Mängeln die von ihnen ausgehende funktionelle, ästhetische oder sonstige Beeinträchtigungen (vgl. Palandt / Grüneberg, BGB, 70. Auflage § 323 BGB, Randnummer 32). Da hier ein nicht behebbarer Mangel vorliegt, kommt es auf die durch den Mangel verursachten Beeinträchtigungen an (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25. Juli 2008 – 14 U 125/07 –, juris). Ein fortwährendes in Intensität und Häufigkeit unregelmäßiges Rasseln und Klappern unter den genannten Betriebsbedingungen ist so störend, dass der Mangel als erheblich einzustufen ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen Neuwagen handelt, bei dem die Unerheblichkeitsgenze aufgrund des entsprechend höher anzusetzenden Leistungsinteresses des Käufers, die jeglichen Kompromiss bezüglich der Qualität des Fahrzeugs ausgeschlossen wissen möchte, tendenziell enger zu ziehen ist als bei einem Gebrauchtwagen. Denn bei einem Neuwagen ist dem Käufer insbesondere im Hinblick auf den Fahrtkomfort ein geringes Maß an negativen Auswirkungen zuzumuten (vgl. LG Köln, Urteil vom 24.06.2009 – 28 O 11/07 –)."

VG myinfo

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Zitat:

@Suppersready69 schrieb am 23. März 2018 um 16:17:19 Uhr:


(Der Relativierungsversuch mit der Trägheit wird mit ein ewiges Rätsel bleiben.)

Der ganze Termin mit dem VW-Advoka-- ähh ich meine Getriebeexperten scheint mir Slapstick gewesen zu sein. 😁

Wegen Motorgeräusch: So ist es, aber ich vermute, auch dafür wird es dann irgendeine verschwurbelt-hanebüchene Erklärung geben.

....welches spezielle Fahrprofil hat er wohl nicht mit verraten?

Zitat:

@chrisdash schrieb am 23. März 2018 um 19:15:48 Uhr:


Der ganze Termin mit dem VW-Advoka-- ähh ich meine Getriebeexperten scheint mir Slapstick gewesen zu sein. ??

Das war aber zu erwarten, nur was sollte ich tun? Kann ja schlecht eine Frist setzen und dann eine Messfahrt durch den Experten verweigern.

Es waren übrigens zwei Experten. Ein Techniker aus Kassel der mit seinem verkabeltem Notebook neben mir auf dem Beifahrersitz saß und wenig gesagt hat. Und ein zweiter, der viel gesprochen hat und mich vor, nach und während der Fahrt von der Rückbank aus jedes generelle Problem hinsichtlich DQ200 abstritt und darüberhinaus permanent versuchte, mir irgendwelche Bären auf die Nase zu binden. Ich glaube, das war auch seine inoffizielle Aufgabe dabei.

Spätestens als er vom Mikroschlupf (der Trockenkupplung!) sprach und von der Trägheit des Drehzahlmessers und auf meinen Einwand, dass das tatsächliche Durchrutschen dementsprechend noch schlimmer sein muss, wenn er schon auf die Trägheit der Anzeige abhebt, und er daraufhin sagte, ich würde ihm das Wort im Munde umdrehen, konnte ich mir zeitweise ein Grinsen nicht mehr verkneifen. Was ihm nicht gefiel.

Eigentlich ist es ja auch sehr, sehr traurig.

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Zitat:

@foggie schrieb am 23. März 2018 um 19:23:05 Uhr:


....welches spezielle Fahrprofil hat er wohl nicht mit verraten?

Oh, doch! Nämlich meins! Wegen der ganzen Langstrecken können ja die organischen Kupplungsbeläge wegen zu geringem Energieeintrag gar nicht richtig abtrocknen, ist doch klar! :-)

Aber ist nur "Mikroschlupf", also halb so wild.

Das ungünstige Fahrprofil ist das mit Ziel Werkstatt um was mit dem Getriebe zu reklamieren.

Hättest mal ne Cam in Auto gepackt mit den Worten ich bin YouTuber und filme alle meine Fahrten. Keine Angst, sie werden auf Wunsch verpixelt.

Zitat:

@Bochumer81 schrieb am 23. März 2018 um 20:00:15 Uhr:


Das ungünstige Fahrprofil ist das mit Ziel Werkstatt um was mit dem Getriebe zu reklamieren.

Zur Werkstatt hin hatte ich gar kein kurzfristiges Fahrprofil, weil ich den Wagen am Vortag dort abgestellt habe, um mit kaltem Motor/Getriebe/Kupplungen starten zu können. Weil dann ja das Rutschen überhaupt nur auftritt. Allerdings auch nicht immer, mal mehr, mal weniger, und wenn man es vorführen will - logisch - eher weniger.

Zitat:

Weil dann ja das Rutschen überhaupt nur auftritt. Allerdings auch nicht immer, mal mehr, mal weniger, und wenn man es vorführen will - logisch - eher weniger.

Bei so einem Fehlerbild hast Du kaum eine Chance. Ob das die Werkstattleute sehen oder nicht ist eh relativ unwichtig.
Sie müssen einen Reparaturantrag stellen und wenn der nicht abgesegnet wird ist eh Ende.

Solche Fehler lieben Hersteller. Die kann man immer wegdiskutieren oder in Frage stellen.
Nichts Griffiges ...

Zitat:

@Ugolf schrieb am 25. März 2018 um 08:31:45 Uhr:


Solche Fehler lieben Hersteller. Die kann man immer wegdiskutieren oder in Frage stellen.

Das ist schon klar.

In der Sache wird es so sein, dass sich das Rutschen mit der Zeit verstärken wird und irgendwann zweifelsfrei vorführbar sein wird.

Nach dem ganzen Gebaren bei der Testfahrt und all dem Unfug, der mir währenddessen erzählt wurde, z.B.

- ist nur Mikroschlupf
- der Drehzahlmesser "übertreibt" wegen seiner Trägheit
- leichtes Durchrutschen kurz nach Fahrtantritt ist kein Mangel, sondern der Tatsache geschuldet, dass organische Kupplungsbeläge (an die der Hersteller fieserweise aus Umweltgründen(!) gebunden ist) nunmal die Umgebungsfeuchtigkeit annehmen
- ...hat aber überhaupt keine Auswirkung auf die Lebensdauer der Kupplungen
- ..

...rechne ich allerdings für diesem Fall fest damit, dass die andere Seite sich dann auf den Standpunkt stellen wird, das Fzg sei zwischendurch mangelfrei gewesen und es handelt sich nun um einen neuen, unabhängigen Fall (der sich ggf. dann nicht mehr auf die Mängelhaftung des Verkäufers abstellen lässt.)

Kein Zweifel daran, nach all dem, was ich bisher hinsichtlich Abwehr von Ansprüchen und den dafür verwendeten Mitteln erlebe.

Ich kann Deine Ohnmacht nachvollziehen.
So sieht eben die Realität eines Verbrauchers hierzulande aus.

Wie Hase und Igel. Die Furchen dafür macht der ( wohlmeinende ) Gesetzgeber ...

Zitat:

@Suppersready69 schrieb am 25. März 2018 um 09:53:24 Uhr:



Nach dem ganzen Gebaren bei der Testfahrt und all dem Unfug, der mir währenddessen erzählt wurde, z.B.

- ist nur Mikroschlupf
- der Drehzahlmesser "übertreibt" wegen seiner Trägheit
- leichtes Durchrutschen kurz nach Fahrtantritt ist kein Mangel, sondern der Tatsache geschuldet, dass organische Kupplungsbeläge (an die der Hersteller fieserweise aus Umweltgründen(!) gebunden ist) nunmal die Umgebungsfeuchtigkeit annehmen
- ...hat aber überhaupt keine Auswirkung auf die Lebensdauer der Kupplungen
- ..

Nun habe ich die offizielle Antwort nach der "Messfahrt" (deren gewünschtes Ergebnis nach meinem Gefühl schon vor Fahrtantritt feststand), erhalten. Sie ist natürlich wie erwartet.

Sinngemäß wird angeführt, dass ein Vortriebsverlust nicht zu erkennen gewesen sei und dass die Beanstandung überhaupt nur in der manuellen Gasse, nicht aber in Fahrstufe "D" vorführbar sei. (Beides stimmt zunächst, denn an diesem Tag war das Durchrutschen tatsächlich nur durch manuelles Schalten provozierbar und ein so richtig deutlicher Vortriebsverlust war nicht spürbar.) Bei der Beanstandung würde es sich im übrigen um eine reine Komforteinschränkung handeln, jedoch nicht um einen Sachmangel im Sinne der Gewährleistung. Für dieses "Komfortproblem" wurde eine "Lösung" für die KW 22 in Aussicht gestellt. Die Messungen hätten außerdem gezeigt, dass die Kupplungen nicht verschlissen seien. (Letzteres ist für mich natürlich nicht transparent - es wurden auch keinerlei Meßprotokolle etc. beigefügt.)

Im Umkehrschluss geht aus dieser Anwort also hervor:

1) Ein nicht kraftschlüssiger Antriebsstrang ist nicht notwendigerweise ein Sachmangel, sondern es handelt sich möglicherweise lediglich um eine Komfortbeanstandung.
2) Für die Entscheidung, ob es sich um einen Sachmangel handelt, ist das Fahrverhalten in der Fahrstufe "D" relevant.
3) Im Widerspruch zur Dokumentation des Kupplungszulieferers LuK (Kapitel "Kupplungsverschleißtest"😉 weisen Drehzahlsprünge in manuell geschalteten Gängen unter vollem Drehmoment NICHT auf verschlissene Kupplungen hin.
4) Nicht sicher vorführbare, sporadische Erscheinungen, und Dokumentationen (Videos) hierzu werden ohnehin nicht (mehr) als Mängel anerkannt.

Aus meiner Sicht vollzieht sich bei der Behandlung der Beanstandungen zum Thema "Durchrutschende Kupplungen" ein Paradigmenwechsel, seitdem es diese TPI gibt: Wurde meine erste Beanstandung, im wesentlichen auf der Basis meines selbst angefertigten Videos, noch als Sachmangel anerkannt und wie seinerzeit üblich durch Kupplungswechsel "gelöst", wird mittlerweile die Existenz eines Mangels bestritten, indem dieser einfach zu einer "Komfortbeanstandung" umdefiniert wird. Für diese wird es eine "Lösung im Kundensinne" geben. Während der Testfahrt wurde mir ja schon gesagt, dass es ein reines Softwareupdate sein wird.

Ob damit die Problematik zehn Jahre nach Markteinführung damit ursächlich gelöst wird, oder ob durch anderweitige Eingriffe, z.B. in die Motorsteuerung (Drehmomentbegrenzung im Kaltzustand, früheres Runterschalten beim Beschleunigen in "D"😉 etc. die Symptomatik des "Komfortproblems" lediglich verändert wird, sei dahingestellt. Ich will da nicht weiter spekulieren.

Mich würde sehr interessieren, ob seit seit Ausgabe der aktuellen TPI das Rutschen der Kupplung in irgendeinem Einzelfall noch als Sachmangel akzeptiert worden ist. Ich vermute nein. Aber gibt es da konkrete Erfahrungen?

Zitat:

@Ugolf schrieb am 25. März 2018 um 11:19:22 Uhr:


Ich kann Deine Ohnmacht nachvollziehen.
So sieht eben die Realität eines Verbrauchers hierzulande aus.

Wie Hase und Igel. Die Furchen dafür macht der ( wohlmeinende ) Gesetzgeber ...

Kann ich nicht ganz nachvollziehen, und der Gesetzgeber kann gegen ein imaginäres Problem auch nix machen. Entweder man kann den Mangel eines Getriebes durch sichtbare Drehzahlsprünge, Vibrationen, Motorgeräusche, etc. bewußt vorführen, dann wird auch der Hersteller gezwungen sein, für seine Gewährleistungen einzustehen.
Kann man es hingegen nicht eindeutig beweisen, dann hat man, wie bei dem soeben beschriebenen Procedere, einfach eine ganz schlechte Ausgangsposition.
Der eindeutige Beweis ist die Grundlage für die Behebung eines Mangels, und der ist bei Suppersready69 leider (noch) nicht gegeben, so ärgerlich dies auch sein mag.
Grüsse, W.

Zitat:

@Wuff1 schrieb am 30. März 2018 um 09:48:46 Uhr:


Entweder man kann den Mangel eines Getriebes durch sichtbare Drehzahlsprünge, Vibrationen, Motorgeräusche, etc. bewußt vorführen,...

Ich habe es doch gerade beschrieben. Die sichtbaren Drehzahlsprünge sind durchaus nachvollziehbar. Jedoch sind diese neuerdings ein "Komfortproblem", insb. dann, wenn sie nur durch manuelles Schalten vorgeführt werden können. Das Motorgeräusch ist synchron zur durchrutschenden Kupplung, wird allerdings nicht "wahrgenommen", um es mal vorsichtig zu formulieren.

Im Übrigen ist ein sporadisch auftretendes Problem kein "imaginäres" Problem - vollkommen unabhängig von der Beweissituation.

Zitat:

@Suppersready69 schrieb am 30. März 2018 um 10:00:59 Uhr:



Zitat:

@Wuff1 schrieb am 30. März 2018 um 09:48:46 Uhr:


Entweder man kann den Mangel eines Getriebes durch sichtbare Drehzahlsprünge, Vibrationen, Motorgeräusche, etc. bewußt vorführen,...

Ich habe es doch gerade beschrieben. Die sichtbaren Drehzahlsprünge sind durchaus nachvollziehbar. Jedoch sind diese neuerdings ein "Komfortproblem", insb. dann, wenn sie nur durch manuelles Schalten vorgeführt werden können. Das Motorgeräusch ist synchron zur durchrutschenden Kupplung, wird allerdings nicht "wahrgenommen", um es mal vorsichtig zu formulieren.

Im Übrigen ist ein sporadisch auftretendes Problem kein "imaginäres" Problem - vollkommen unabhängig von der Beweissituation.

Ein "Beweis" schaut für mich so aus, nur aus meiner bescheidenen Erfahrung als Beispiel, so ein Beschleunigungsversuch erspart jede Debatte.

Ich bin kein Sachverständiger, aber ich habe gedacht, dass ein Antriebsstrang außerhalb der Kupplungsvorgänge jederzeit, d.h. in jedem beliebigem Betriebszustand kraftschlüssig sein muss und Abweichungen hiervon als Sachmangel zu bewerten sind, selbst wenn sich die Technik noch nicht kurz vor dem Totalausfall befindet, so wie in Deinem extremen Beispiel.

Folgendes ist jedenfalls für den Hersteller nicht (mehr) Beweis genug für einen Gewährleistungsmangel, sondern eine Konfortbeanstandung, insb. dann wenn es sich nur in der manuellen Gasse mit max. Drehmoment vorführen lässt.
Das habe ich ja nun gerade erfahren.

https://drive.google.com/.../view?usp=drivesdk

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