Strafe für Scheibentönung vorn ab Mai 2014?

VW Golf 2 (19E)

Ab Mai wird ja das Flensburger Punktesystem umgestellt. Dadurch werden ja nur "schwere" und "besonders schwere" Verstöße mit Punkten geahndet.
Laut meinen Infos war die Strafe für die Scheibentönung an Fahrer bzw Beifahrerscheibe, 3 Punkte und 75,00 Euro. Wobei ich diese Strafe im noch aktuellen Bussgeldkatalog nicht finden kann.

Nur wie soll das ab Mai werden? Dürften ja keine Punkte mehr fällig sein oder? Eine saftige Geldstrafe wirds trotzdem geben, das ist klar, und eventuell das sofortige Entfernen. Für´s Alltagsauto sicher nicht geeignet und zu risikohaft, aber ich hätte es gern am G60, den ich nur ca 10 Tage im Sommer bewege.

Beste Antwort im Thema

Ich bin 10 Jahre mit Scheibentönung (verspiegelt) vorne seitlich gefahren. 3 mal haben die neugierigen Ordnungshüter sich gewundert warum sie den Fahrer nicht sehen können und mich zum Tüv geschickt.
Ich habe nie Punkte dafür bekommen. Ein oder zweimal gabs nen Bußgeld, aber wie hoch das war kann ich nicht mehr sagen, ist schon nen paar Jährchen her.
In anderen Ländern ist es Gang und Gäbe die vorderen Seitenscheiben zu folieren.
Ob ich jetzt eine Sonnenbrille aufhabe, oder Folie an den Scheiben, (die nicht tiefschwarz ist) macht keinen Unterschied. Tiefschwarze Sonnenbrillen sind aber erlaubt, auch nachts. Dafür gibt es (oh Wunder) keine Strafe.
Auch wenn ein Fahrzeug mit Folie unter Wasser landet bekommt man die Fensterscheibe eingeschlagen und rausgetreten. Hab ich mal im TV oder Youtube gesehen.
Des Weiteren gibt es eine Folie gegen Einbruchschutz von Foliatec, die durchsichtig ist, aber auf den vorderen Seitenscheiben angebracht werden darf. Also kann das Argument vom Rettungsschutz nicht richtig sein.
Es gibt ja auch noch die Möglichkeit die Scheiben zu fluten, das ist ähnlich wie lackieren, dabei entsteht aber kein Plastikfilm.
Eine verbindliche Rechtsberatung erwartet der TE wohl auch nicht, aber man kann doch über solche Dinge diskutieren und seine eigenen Erfahrungen posten. Ob es für jemand Sinn oder Unsinn ist, bleibt jedem selber überlassen.

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Sorry Guter, was willste jetzt hier hören, bzw. diskutieren? Besprechungen von Straftaten sind hier genauso tabu, wie Rechtsberatung....

Ich bin 10 Jahre mit Scheibentönung (verspiegelt) vorne seitlich gefahren. 3 mal haben die neugierigen Ordnungshüter sich gewundert warum sie den Fahrer nicht sehen können und mich zum Tüv geschickt.
Ich habe nie Punkte dafür bekommen. Ein oder zweimal gabs nen Bußgeld, aber wie hoch das war kann ich nicht mehr sagen, ist schon nen paar Jährchen her.
In anderen Ländern ist es Gang und Gäbe die vorderen Seitenscheiben zu folieren.
Ob ich jetzt eine Sonnenbrille aufhabe, oder Folie an den Scheiben, (die nicht tiefschwarz ist) macht keinen Unterschied. Tiefschwarze Sonnenbrillen sind aber erlaubt, auch nachts. Dafür gibt es (oh Wunder) keine Strafe.
Auch wenn ein Fahrzeug mit Folie unter Wasser landet bekommt man die Fensterscheibe eingeschlagen und rausgetreten. Hab ich mal im TV oder Youtube gesehen.
Des Weiteren gibt es eine Folie gegen Einbruchschutz von Foliatec, die durchsichtig ist, aber auf den vorderen Seitenscheiben angebracht werden darf. Also kann das Argument vom Rettungsschutz nicht richtig sein.
Es gibt ja auch noch die Möglichkeit die Scheiben zu fluten, das ist ähnlich wie lackieren, dabei entsteht aber kein Plastikfilm.
Eine verbindliche Rechtsberatung erwartet der TE wohl auch nicht, aber man kann doch über solche Dinge diskutieren und seine eigenen Erfahrungen posten. Ob es für jemand Sinn oder Unsinn ist, bleibt jedem selber überlassen.

Diese 75 € Geschichte ist auch schon sehr Asbach. Seit 07.2012 gabs ja neuen BKatOWI und Änderung der StVZO, so dass Fahrer mit Erlöchen BE mit 90€ + 3 P und Halter ebenso mit 125 € und 3P bestraft wurde.
Nicht zu vergessen ist Untersagung der Weiterfahrt oder ggf. Entziehen d. Zulassung (!).
Ist doch ganz einfach:

StVZO

Zitat:

Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen.....

.......

Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

Zitat:

5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 erloschen, so darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet oder zugelassen werden...........

Zitat:

§189.a.2 BKatV

Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war und dadurch die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beeinträchtigt- 135 €+3P

Zitat:

§214.a.2
Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beeinträchtigt- 90 €+3P.

Dazu ca. 28,50€ Gebühren und Auslagen

So, jetzt glotzen wir in den neuen BkatV und....

189.2 = 135 €
214.2 = 90 €

Und nun TBKat:
319606 - 90 €, 1 P
319618 - 135 €; 1 P

Beide zählen als B-Verstöße

Frohes Tönen....
🙄

Nächstes Problem hast du, wenn es mal kracht.
Nehmen wir mal an, dir nimmt einer die Vorfahrt. Eigentlich ist dann alles klar. Der andere ist Schuld und muss deinen Schaden zahlen.
Nun stellen die Beamten aber fest, das deine Scheiben getönt sind und stellen die These auf, das du den Unfall ohne Folie hättest verhindern können, weil du den anderen eventuell besser gesehen hättest.

Was nun?

Dein Risiko. 😉

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Ich weiss nicht genau ob ich da einem Märchen unterliege, aber ist es nicht erlaubt mit einer ganz niedrigen Prozentzahl vorne die Scheiben zu tönen?

Man darf 1/4 der scheiben Vorne tönen mit Folie. Letztens erst wieder gelesen habt. Dabei ist egal wie dunkel die Tönung. So lange es eine Legale ist.

Von komplett tönen in einer farbe weiß ich es nicht. Da gibt es meine ich auch eine Grenze wie Lichtdurchlässig eine scheibe im ganzen sein muss.

Also wer sich ein Blaukeil rein klebt, der wird keine Probleme bekommen. Folien gibt es schließlich legal mit Papiere zu kaufen und Blaukeil haben viele von Werk aus schon drin und das ist auch eine Form der Tönung.

Sry, mit vorne meinte ich die Seitenscheiben von den Türen...😉

Für die gilt so viel ich weiß das gleiche. 1/4 der Fläche. Gibt schließlich auch diese Windabweiser für die Türen, die darf man auch dran haben und dienen gleichzeitig als Sonnenschutz mit.

Ich habe halt gehört, geht auch komplett nur mit max. 25% Tönung. Aber alles halt Hörensagen. Eine definitive Klärung wäre interessanter 😉

Das hat nichts mit 25% zu tun. Richtig ist, dass die gesamte Lichtdurchlässigkeit für die Windschutzscheibe und für die vordere Seitenscheiben 70% betragen dart, ist doch widerrum auch sehr einfach, StVZo ist da sehr eindeutig.

Zitat:

§ 40 Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben.

(1) Sämtliche Scheiben - ausgenommen Spiegel sowie Abdeckscheiben von lichttechnischen Einrichtungen und Instrumenten - müssen aus Sicherheitsglas bestehen. Als Sicherheitsglas gilt Glas oder ein glasähnlicher Stoff, deren Bruchstücke keine ernstlichen Verletzungen verursachen können. Scheiben aus Sicherheitsglas, die für die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung sind, müssen klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei sein.

Die Grundlage für die genannten Prozentzahlen ist ECE-Regelung 43.

Zitat:

Windschutzscheiben und Glasscheiben, die eine normale Lichtdurchlässigkeit, wie sie bei der Typenzulassung
gemessen wurde, von nicht weniger als 75 % haben und Glasscheiben der Kategorie V (siehe Absatz 5.5.2 dieser
Regelung), sind von diesen Prüfungen auszunehmen.

Zitat:

6.3.1. Die Prüfung der Bestrahlungsbeständigkeit gilt dann als bestanden,
6.3.1.1. wenn die Lichtdurchlässigkeit, gemessen nach den Absätzen 9.1.1 und 9.1.2 dieses Anhangs, nicht unter
95 % des Wertes vor der Bestrahlung sinkt und folgende Werte nicht unterschreitet:
6.3.1.1.1. Unter 70 % bei Windschutzscheiben und bei einer anderen Verglasung an einer Stelle, die für die Sicht beim
Fahren von Bedeutung ist.

Zitat:

9.1.4. Auswertung der Ergebnisse
Die normale Lichtdurchlässigkeit ist nach den Vorschriften des Absatzes 9.1.2 dieses Anhangs zu messen,
und das Ergebnis ist aufzuzeichnen. Bei einer Windschutzscheibe darf der Wert nicht unter 70 % liegen. Für
Verglasungen, die nicht als Windschutzscheiben verwendet werden, sind die Vorschriften in Anhang 21
angegeben.

Da aber heutzutage alle Scheiben aus Verbundglas bereits vom Werk aus die Lichtdurchlässigkeit von ca. 70 bis 80% aufweisen (jaja, die Zeit von "Falschenglasscheiben" a´la Golf 1 und Katettt D ist lang vorbei), wird es nichts, gar nichts mit der Tönung, der Wert wird def. unterschritten - Konsequenzen s. oben.

Ach Mensch, ist es einfach geworden - früher müsste ich alte Bücher nachlesen, heutzutage gibts gooogle und copy-paste 🙄

Für die 1ser Fraktion, die Flaschenglasscheiben fahren ist dann evtl. dieser Link interessant:
http://ohnefolie.de/main/

Es gab aber auch im 2er noch Scheiben ohne Colortönung. Habe ich vor eingen Jahren noch entsorgt.

Zitat:

Ach Mensch, ist es einfach geworden - früher müsste ich alte Bücher nachlesen, heutzutage gibts gooogle und copy-paste 🙄

Dennoch Danke das du Licht ins Dunkel gebracht hast 😉

Daher das ich ja im Ausland wohne und Legal alle meine Scheiben tönen darf. Hatte ich gern ma gewusst wie dass is wenn ich nach Deutschland fahre und ich von denen angehalten werde?

Gruß Horst

Wenn die Polizei der Meinung ist, dass es Verkehrssicherheit gefährdet- s. oben 🙂
Bei größeren Autotreffen (Oschersleben, Wörthersee) werden ja mitunter auch ausländische Fahrzeuge bemängelt und stillgelegt.

Und im Winter darf man bei uns nicht mit Spikes rumfahren, machen aber trotzdem welche aus Skandinavien, Wenn Polizei die erwischt - Geldstrafe und Untersagung d. Weiterfahrt.

Wo wohnst du denn übrigens? Es ist in Europa mittlererweile außer Portugal nirgends legal, wird aber in manchen Ländern einfach nur etwas geduldet (zB Frankreich)

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