Sonnenblendstreifen + TÜV = Problem :(
Servus Leute,
war heute beim TÜV und der hatte natürlich prompt was an meinem Auto auszusetzen. Es war weder das fehlende Gutachten für meinen K&N Luftfilter noch sonst irgendwelche kleineren Sachen wegen den ich Angst hatte sondern es war mein SONNENBLENDSTREIFEN!!!!
Bisher war mein Wissensstand, dass ein Sonnenblendstreifen aus normaler Tönungsfolie unkritisch ist (natürlich nur bis zu einer bestimmten Dicke 😉 ). Aber der TÜV-Mensch hat noch nicht mal wegen der Dicke des Streifens gemeckert sondern dass überhaupt einer da is. Seiner Meinung nach dürfe auf der Frontscheibe soetwas überhaupt nicht sein!
Nun meine Frage: Hat er Recht nach aktueller Gesetzeslage oder wie schauts da aus? Hab nämlich wenig Lust, den vor 4 Monaten erst angebrachten Sonnenblendstreifen schon wieder ab zu machen....
Gruß
Beste Antwort im Thema
Also Leute,
ich hab heute mal bei der Folienfirma angerufen und mir wurde folgendes mitgeteilt:
Gesetzlich festgehalten ist, dass auf der Frontscheibe maximal 0,1m² mit Aufklebern bedeckt sein darf. Das steht so im Gesetz. Der Aufkleber muss keine ABE oder sonstiges Gutachten haben, muss auch nicht eingetragen werden, steht auch so im Gesetz bzw. ist durch die Art des betreffenden Gesetzes so festgelegt (sonst müsste ja jede Vignette vom TÜV abgenommen werden oder ein Gutachten dabei sein 😉 ). Folien am Heck und den hinteren Seitenscheiben müssen zwingend jedoch ein Gutachten oder ähnliches besitzen und mit einer Herstellerbezeichnung und einer Nummer versehen sein.
Das ist soweit alles Fakt und kann auch so an entsprechender Stelle nachgelesen werden. Manche Hersteller von Tönungsfolien legen noch Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu ihren Produkten bei, diese enthalten jedoch auch nur die entsprechenden Gesetzestexte.
So, das sind somit laut Gesetzeslage die nötigen Vorschriften, welche für Folien auf der Frontscheibe gelten.
Sprich: Ich fahr demnächst zum TÜV und kläre den TÜV-Prüfer mal auf, jetzt wo ich fundierte, abgesicherte Informationen hab. Ich hoffe für euch bringt das auch etwas Klarheit ins Gesetzeswirrwarr, es bestand ja hier doch keine eindeutige Meinung.
In diesem Sinne: noch eine schöne Woche 🙂
Gruß
PS: Es bleibt festzuhalten, dass Stixz recht hatte 🙂
37 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Stixz
Der Blendstreifen darf (laut aussage meines TÜV-Gutachters und diversen Polizisten, die in Kontrollen bei mir nachgemessen haben) an der tiefsten Stelle 15cm tief sein.
Die tiefste Stelle ist durch die Scheibenkrümmung beim Golf an den beiden Seiten zur A-Säule zu.
Sorry,
net bös gemeint, aber:
Das ist Schwachsinn! 😰
Gruß,
Wenn es dadurch 0,1m² sind, dann passts mit den 15cm 😉 Wenn du willst, dann rechne ichs auch mal aus 😉 Bzw.: Wenn du denkst es ist Schwachsinn, dann führe doch deine Kritik etwas genauer aus, dass wir deinen Widerspruch verstehen können. Denn mit einfach nur Schwachsinn können wir nichts anfangen. Also wie meinst du wäre es korrekt?
Um ehrlich zu sein, ich vertraue auf die Aussage von Stixz, denn er hatte als einziger Recht, was die Gesetzeslage angeht. Und wenn es bei ihm mit den Abmessungen und dem Folientyp nie Probleme gab, dann denke ich mal hat er auch damit Recht.
Moin,Zitat:
Original geschrieben von Sagittarius85
Wenn es dadurch 0,1m² sind, dann passts mit den 15cm 😉 Wenn du willst, dann rechne ichs auch mal aus 😉 Bzw.: Wenn du denkst es ist Schwachsinn, dann führe doch deine Kritik etwas genauer aus, dass wir deinen Widerspruch verstehen können. Denn mit einfach nur Schwachsinn können wir nichts anfangen. Also wie meinst du wäre es korrekt?Um ehrlich zu sein, ich vertraue auf die Aussage von Stixz, denn er hatte als einziger Recht, was die Gesetzeslage angeht. Und wenn es bei ihm mit den Abmessungen und dem Folientyp nie Probleme gab, dann denke ich mal hat er auch damit Recht.
öhm,
ich glaube hier liegt ein Mißverständnis vor. 😉
Ich möchte weder Stixz um seine Meriten bringen, noch behaupten, daß ER Schwachsinn erzählt.
Ich möchte einzig darauf hinweisen, daß der Gesetzgeber eben nicht wahlloses Bekleben der WSS gestattet.
Nun ist es einfach mal so, daß 0,1 qm maximaler Fläche nicht eine bestimmte Form vorgeben.
Und das Maß am A-Holmen ist auch und gerade bei Beachtung der Scheiben-Krümmung schwachsinnig.
(Diese Einschränkung zielt eher auf den Sichtbereich.)
Ich möchte noch einmal betonen, daß es mir nicht darum geht,
Stixz oder Dich zu nerven, sondern vielmehr darum,
daß die Aussagen in diesem Fred sich sehr widersprechen.
Ich wünsche Dir viel Erfolg beim Tüv und bin auf Dein feedback gespannt. 😉
sportliche Grüße,
Klaro, es is keine Form vorgegeben, aber ich bin mal davon ausgegangen, dass jede Folie gerade verläuft, so wie bei mir und Stixz, dann passts nämlich mit den 15cm 🙂 In den Sichtbereich darf nichts, das ist klar. Aber schreib doch einfach gleich, warum es Schwachsinn ist, dann wärs gleich klar gewesen 😉 Mir ist auch klar, dass du uns nicht nerven willst, machst du auch nich, aber schreib doch bitte einfach gleich in deinen Beitrag alles rein und nicht erst Bröckchenweise auf Nachfrage, erleichert das Verständniss und verhindert Missverständnisse und Nachfragen, die den Thread aufblähen 🙂
Ganz nebenbei: Habe es mal ausgerechnet. Habe dabei sogar etwas zu ungunsten des Aufklebers gerechnet, sprich die Fläche die ich berechnet habe, ist etwas größer als die tatsächliche Aufkleberfläche. Mit 13cm an der A-Säule komme ich auf eine Aufkleberfläche von 0,076m², mit den von Stixz genannten 15cm auf exakt 0,1m² (!!!). Natürlich davon ausgegangen, dass der Aufkleber an seiner unteren Kante gerade verläuft ( sieht natürlich von vorne betrachtet gebogen aus, was aber nur von der Scheibe kommt, von der Seite betrachtet verläuft er exakt gerade ohne Krümmung)
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von bummelgolf
Moin,Zitat:
Original geschrieben von Sagittarius85
es war mein SONNENBLENDSTREIFEN!!!!Warum nur sollte man die Sonne überhaupt blenden? 🙄
Ahnungslos grüßend,
hehe der war gut
So, Plakette hab ich, nur der Prüfer (war wieder der gleiche) hat immer noch rumgemault. Hat irgendwas gesagt von wegen ".....der Streifen darf nicht breiter als 4cm sein und der Scheibenwischer darf nicht drüber gehn....". Habe deswegen auch mal geschaut, ob ich irgendwo nen Verweis auf ein Gesetz finde, habe aber leider nur begrenzt was brauchbares gefunden 🙁 Die beste Aufstellung aller zu beachtenden Punkte hab ich bei FoliaTec auf der Homepage gefunden:
Gemäß Verkehrsblattverlautbarung 1986 dürfen Sonnenblendstreifen verwendet werden, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:
I) Die Gesamtfläche aller an der Scheibe befestigten Aufkleber darf 0,1 qm nicht überschreiten
II) Es darf nicht mehr als 1/4 der Scheibenfläche beklebt sein.
III) Die Scheibeneinfassung muß von Aufklebern frei bleiben.
IV) Die nach § 35b Absatz 2 Satz 1 geforderte freie Sicht muß gewährleistet sein.
Genaueres und teilweise auch Erläuterungen können folgendem Link entnommen werden: Bestimmungen für Sonnenblendstreifen
Hier steht z.B. noch genau, wie der Bereich ermittelt wird, welcher für eine freie Sicht nötig ist. Werde das bei mir mal messen und schauen, ob es stimmt. Von den maximal 4cm und dass der Streifen nicht im Bereich des Scheibenwischers sein darf steht dort allerdings nichts.......Ob das jetzt die ganze Wahrheit ist oder nicht, keine Ahnung 😉
Gruß
Moin,
Zitat:
Original geschrieben von Sagittarius85
der Prüfer (war wieder der gleiche) hat immer noch rumgemault. Hat irgendwas gesagt von wegen ".....der Streifen darf nicht breiter als 4cm sein und der Scheibenwischer darf nicht drüber gehn....".
Siehste! 😉
Nee, im Ernst:
Dann bin ich doch gern der Erste in der Reihe der Gratulanten.
Zitat:
Original geschrieben von Sagittarius85
So, Plakette hab ich
Also Glückwunsch! 🙂
sonnige Grüße,
bummelQ
Danke 🙂
Aber was stimmt jetzt? Die Datei in dem Link ist offiziell vom TÜV abgesegnet (sogar 2 mal, 1986 das erste mal und 2006 nochmal bestätigt). Habe meinen Sonnenblendstreifen im Hinblick darauf auch gerade nochmal überprüft (auch in Bezug auf die freie Sicht). Alles im grünen Bereich, laut dem was der TÜV in diesem Schreiben erwähnt.
Ich schließe daraus: Da bei meinem Sonnenblendstreifen alles korrekt ist in Bezug auf die vom TÜV festgelegten Punkte (was durch das entsprechende Schreiben belegt werden kann) und ich auch keine mit einer Quelle (!!!) belegten widersprüchlichen Aussagen zu den zu beachtenden Punkten finden kann, erachte ich meinen Sonnenblendstreifen als korrekt 🙂 Der nächste der an meinem Sonnenblendstreifen was auszusetzen hat, bekommt das Schreiben vom TÜV gezeigt und alles sollte geklärt sein. Den TÜV-Prüfer den ich abbekommen habe erachte ich insofern als inkompetent, da er nicht mal weis, was sein eigener Verein festgelegt und geprüft hat 😉 Schwarz auf weis zeigen konnte er mir die von ihm genannten Bestimmungen auf Nachfrage von mir auch nicht, was mich noch mehr an der Richtigkeit seiner Aussage zweifeln lässt. Er meinte nur, die Hersteller von Tönungsfolien hätten das in ihren Gutachten stehen. Was wirklich drin steht, zeigt ja die genannte Quelle 😉
Falls ihr noch irgendwas beisteuern könnt, was auch über eine fundierte und belastbare Quelle belegbar ist, bin ich natürlich für Ergänzungen oder Widersprüche offen. Evtl. hat sich ja nach 2006 noch etwas geändert, auch wenn ich bisher nichts dazu finden konnte.
In diesem Sinne bleibt festzuhalten: der TÜV hat auch nicht immer Recht (und die linke Hand weis teilweise auch nicht, was die rechte tut, aber das bin ich von staatlichen Einrichtungen gewohnt) 😉