Schwerer Hagelschlag über Autostadt
Am gestrigen Samstag ist zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr ein schweresUnwetter mit Hagel
> 3 cm über Wolfsburg gezogen. Anscheinend sind die Schäden enorm. Vor allem an den Autos. Muß ich ein von Hagelschaden betroffens Auto abnehmen ?
Wie ist die Rechtslage?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von funky-bln
Das ist ganz einfach! für den Kunden ist immer der Verkäufer zuständig, er muss alles Regeln mit WOB. WOB hat nix mit den Kunden zu tun, dafür gibt es den Verkäufer.Wie gesagt mir ist das jetzt auch sowas passiert, mein Golf 7 ist seit dem 26.7 fertig und sollte am 28.8 ausgeliefert werden. Ich habe zu meine Verkäufer gesagt ok alles klar da mein Fahrzeug fertig gebaut ist und in WOB rum steht habe Sie jetzt die Wahl entweder Sie rufen bei der Terminierung an und machen mal Rabatz oder Sie stellen mir solange ein gleichwertiges Fahrzeug als Leihwagen zur Verfügung.
1 Stunde später habe ich aus WOB ein Anruf bekommen, Sie können ihren Golf 7 am 13.08 um 9:00 Uhr abholen.
Es ist leider so das man öfters sein Verkäufer auf die Füsse treten muss.
Also Leute mit allem Respekt; aber diese Gequake mit: "der Verkäufer muss dies regeln", "der Verkäufer hat sich darum zu kümmern", "es ist die Aufgabe des Verkäufers, das zu tun" ist der größte Mist, den ich seit meinem ersten Login hier im mt gelesen habe.
@funky: Du musst Deiner eigenen Redensweise mal den Spiegel vorhalten. Es sagt wohl sehr viel über Dein Menschenbild aus. "seinem Verkäufer" -> wir reden hier über einen Menschen im Angestelltenverhältnis, der Weisungen seiner Marke oder Geschäftsleitung ausführt und nicht 'frei' entscheidet und nicht über den Leibeigenen des Käufers.
Ferner ist es auch nicht die Aufgabe des Autohauses oder des Verkäufers, einen Abholtermin zu vereinbaren. Der Ablauf ist der, dass die Autostadt bei Planbarkeit auf das Autohaus zukommt. Würden alle Käufer 'Rabatz' machen, würde dies gar nichts bringen. Es bringt nur dem Einzelnen was; der seinen Willen durchdrückt.
Zur Situation im Speziellen:
VW in WOB hat noch nicht mal einen Überblick über die Anzahl und das Ausmaß der einzelnen Schäden. Gehen wir mal von 10.000 betroffenen Fahrzeugen aus. Was passiert jetzt wohl, wenn jeder für die 10.000 Autos zuständige Verkäufer anruft und fragt: "Was ist mit dem Wagen, kann er ausgeliefert werden?"
-> richtig, gar nichts. Weil es der aktuellen Situation entsprechend gar nicht auf die Schnelle zu regeln ist und der Verkäufer ebenso wie der Kunde keinen Einfluss darauf nehmen kann.
Zum vorliegenden Fall:
Wenn man natürlich beim Großhändler in Nürnberg mit ordentlichem Rabatt bestellt, braucht man sich natürlich nicht wundern, als 'Nummer' und nicht als Kunde behandelt zu werden.
Vielleicht wäre der Kauf beim kleinen, ortsansässigen Händler mit Kunden-naher Betreuung und Lösungen die Alternative gewesen. Sind wir doch mal ehrlich: den Händler in Nürnberg interessiert der Kunde aus Hamburg oder Berlin gar nicht. Und wenn es die Vorgabe des Herstellers ist, den Mietwagen zur Summe x zur Verfügung zu stellen, wird er das tun; nicht mehr und nicht weniger. Und Druck auf den Verkäufer auszuüben ist unter Umständen noch kontraproduktiv.
Es ist mittlerweile ein Spiegelbild unserer Gesellschaft. Es muss alles billig bis auf ein Mindestmaß sein und der Service muss maximal sein. Da gibt es 2 Möglichkeiten: entweder den Preisanspruch oder wenn man schon billig kauft, den Serviceanspruch herunterschrauben. Wo soll's denn auch herkommen?
Zum Hagel selbst:
Natürlich ist das eine beschissene Situation. Aber hier wird niemand auf dem Schaden an sich sitzen bleiben. Vor Wochen haben einige Familien ihr Haus das 2. Mal durch Hochwasser verloren. Oder heute hat der ein oder andere in Dtld. die Nachricht über seine tödliche Krankheit erhalten; diese Menschen haben ein PROBLEM. Ein Auto mit 3 Beulen lässt sich reparieren oder neu bestellen, so ärgerlich das Ganze auch ist!
Ich habe fertig...
1391 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von C 37 RS
Ich bin auch dermaßen sauer auf VW! Mein Abholtermin war am 17.8. wurde letzten Donnerstag abgesagt. Angeblich werden keine Autos mehr ausgeliefert in der Autostadt.Bis heute hab ich nichts vom Händler gehört. Daraufhin habe ich den Händler nochmals angerufen. VW bleibt dabei das alle Autos zum Händler geliefert werden. Dabei kann man hier im Forum lesen und einen Bekannten über 3 Ecken habe ich auch, dass zur Zeit Autos dort abgeholt werden.
Ich will meinen Golf GTI defintiv in der Autostadt abholen und nicht bei meinem Händler, der auch noch weiter entfernt für mich ist als Wolfsburg.
Im Vertrag steht "Abholung Autostadt" und darauf werde ich auch pochen! Und das umgehend und nicht irgendwann! Wenn VW seine Kunden vergraulen will, dann bitte weiter so 🙁
Weiss jemand wie es rechtlich aussieht? Können die einfach sagen, der Wagen wird zum Händler geliefert, obwohl im Vertrag was anderes ausgemacht wurde?!
Das ist echt richtig ärgerlich! Genau wir beide waren doch mit der Abholung nur eine Stunde auseinander. Na wenigstens weiß ich jetzt, dass es nicht nur mich trifft und es keine "Verarsche" ist und mein Auto vielleicht jemand anders bekommt. Mittlerweile weiß ich auch gar nicht mehr, was ich jetzt denken soll und was jetzt passiert? Kommt das Auto jetzt repariert zum Händler? ist es kaputt? Wo ist es? Weshalb kann ich es nicht abholen? Und was ich auch nicht verstehe ist, wie unsere Autos überhaupt betroffen sein können, denn der Hagelschlag ist doch schon länger her, dann müssten unsere Autos ja bereits mitte Juli gebaut worden sein und seitdem in WB rumstehen? Das ist schon sehr verwunderlich. Und ein repariertes werde ich nicht nehmen, dann trete ich zurück... überhaupt bin ich jetzt schon gar nicht mehr voller Vorfreude.
Genau das frage ich mich auch alles!
Jetzt lieg ich schon fast 2 Stunden im Bett und kann nicht einschlafen!
Und sowas nennt sich "Vorfreude" 🙁
Danke VW 🙄
Mein Händler hat mir auch mitgeteilt, dass die Fahrzeuge die zu den Händlern kommen, sollten Sie beschädigt gewesen sein, wieder komplett repariert dort ankommen und nicht im beschädigten Zustand.
Kann ich mir auch nicht vorstellen, dass VW die kaputten Autos zu den Händlern schick.
Zitat:
Original geschrieben von Okeydoky
Sich ein Urteil vom demolierten Wagen machen und dann "entscheiden" können nur Barzahler, also die Besitzer von dem Fahrzeug...wenn das Fahrzeug finanziert oder geleast ist, entscheiden andere aber nicht der "Benutzer"....😉Zitat:
Original geschrieben von Audi1991
Durch die Lieferung zum Händler sollte den Kunden die Möglichkeit gegeben werden, sich den Schaden anzusehen um selbst ein urteil bilden zu können und dann entscheiden zu können, ob man den Schaden repariert haben will oder einen neuen möchte.
Letztes Jahr wollte ich mir ein Auto kaufen das im Werk angefahren wurde und man wollte mir nicht das Auto zeigen.
Mir wurde auch das Angebot gemacht ihn reparieren zu lassen. Ich durfte das Auto aber nicht sehen dann bin ich vom Vertrag abgesprungen.
Ich wäre damals froh gewesen wenn ich das Auto sehen durfte.
Für manche kommt nur ein Neuwagen in frage aber für diejenigen die schnell ein Auto brauchen geht's halt leider nicht anders.
Für VW ist das auch nicht besonders schön.Mein Händler hat mir mitgeteilt, dass mein Fahrzeug NICHT mit Hagelschaden angeliefert wird (wenn das Fahrzeug überhaupt ein Schaden hat, das weiß keiner im Moment!!!) und wann das sein wird, steht auch in den Sternen....also keine Chance sein Fahrzeug vorher zu "begutachten".
Ich glaube auch kaum, dass Volkswagen das demolierte Fahrzeug dem Kunden in dem Zustand zeigt bzw. so rausgibt...wenn jemand doch "sein" Fahrzeug beim Händler betrachten durfte, würde ich das zu gerne Wissen, also bitte hier dann unbedingt mitteilen!!!
Hat eigentlich jemand von Euch (der sein Auto nicht mehr in Wolfsburg abholen kann) Info von seinem Händler bekommen, wann das Auto bei ihm ankommt?
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Zitat:
Original geschrieben von Andrea2303
Hat eigentlich jemand von Euch (der sein Auto nicht mehr in Wolfsburg abholen kann) Info von seinem Händler bekommen, wann das Auto bei ihm ankommt?
Da können wenige eine Info bekommen haben. Ich habe gestern mit der Verkaufssteuerung in WOB telefoniert. Aussage war da das alle Autos zum Händler geliefert werden und das noch gar nicht alle begutachtet wurden. Ich hab in dann meine Komm.-Nr. durchgegeben und im Computer stand das mein Auto noch nicht freigegeben ist. Nach seiner Aussage kann sich die ganze Aktion 3-6 Wochen hinziehen. Naja 3 Wochen sind ja schon vorbei. Solange würde auch das Leihfahrzeug vo VW bezahlt.
Danke für die Auskunft !
Na dann warten wir mal weiter ! :-(
Mal schauen wie lange es noch dauern wird !
Zitat:
Original geschrieben von Urbanwhite
Da können wenige eine Info bekommen haben. Ich habe gestern mit der Verkaufssteuerung in WOB telefoniert. Aussage war da das alle Autos zum Händler geliefert werden und das noch gar nicht alle begutachtet wurden. Ich hab in dann meine Komm.-Nr. durchgegeben und im Computer stand das mein Auto noch nicht freigegeben ist. Nach seiner Aussage kann sich die ganze Aktion 3-6 Wochen hinziehen. Naja 3 Wochen sind ja schon vorbei. Solange würde auch das Leihfahrzeug vo VW bezahlt.Zitat:
Original geschrieben von Andrea2303
Hat eigentlich jemand von Euch (der sein Auto nicht mehr in Wolfsburg abholen kann) Info von seinem Händler bekommen, wann das Auto bei ihm ankommt?
So stellt sich das ganze für die Ärzte dar:
http://www.nwzonline.de/.../...tuermen-hinterher_a_8,2,4076044049.html
Ja werden denn doch 'einfach' mal flott vor Ort
Dellen ausgedrückt im ganz grossen Stil? Ich komme
nicht mehr klar mit der Situation (Abholungstermin 18.08 - abgesagt am 02.08).
Der Bericht lässt das doch durchschimmern...
Sodele: Habe jetzt mal ein paar VW-Autohaus-AGB gelesen, denke dass die alle so gut wie identisch sind. Die Zitate sind aus www.autohausbraun.de/agb/Neuwagen%20AGB.pdf
Am interessantesten zu den vorliegenden Fällen ist der Absatz zur "Höheren Gewalt", der hier sicherlich greift. War selbst grad ganz schön überrascht, dass man hierdurch offensichtlich bis zu 4 Monate (!) Verlängerung in Kauf nehmen muss.
Zitat:
IV. Lieferung und Lieferverzug:
5. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende
Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden
vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum
vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern,
verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten
Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten
Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu
einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der
Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben
davon unberührt.
Dazu dann die zitierten Ziffern 1 bis 4 bzgl. der Fristen, welche aber nach meiner Interpretation durch die höhere Gewalt weitgehend ausser Kraft gesetzt werden:
Zitat:
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen
beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen
Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den
Verkäufer auffordern zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10
Tage (bei Nutzfahrzeugen auf zwei Wochen) bei Fahrzeugen, die
beim Verkäufer vorhanden sind. Mit dem Zugang der Aufforderung
kommt der Verkäufer in Verzug.
Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt
sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf
höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/
oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem
Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz
1 oder 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung
setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung,
beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf
höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss
des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche
statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch
Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten
Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden
auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist
überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten
des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte
des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer
3 dieses Abschnitts.
Zitat:
Original geschrieben von Andrea2303
[...]Ich habe gestern mit der Verkaufssteuerung in WOB telefoniert. Aussage war da das alle Autos zum Händler geliefert werden und das noch gar nicht alle begutachtet wurden.[...]
So langsam bekomme ich doch wieder bammel. Meine Abholung ist (hoffentlich) am 26.08. und ich will nicht, dass mein 🙂 mein Auto auch nur noch ein einziges Mal in die Hände bekommt. Wo bekommt ihr denn diese Telefonnummern her?
Hab grad mal wieder mit meinem Händler gesprochen.
Diesmal mit der Dispo, da mein Verkäufer Urlaub hat !
Mir wurde jetzt mitgeteilt, dass es mindestens noch 3-4 Wochen dauern wird,
bis der Händler Info über den Zustand bzw. den Termin der Auslieferung meines Autos erhält !
Das ist doch echt super oder, und wenns dann noch blöd läuft, dann kriegst ein kaputtes Auto und damit verbunden geht die Ärgerei weiter !
Würd ich auch sagen, das es hier eindeutig um Höhere Gewalt geht, d.h. im Klartext bis 4 Monaten nach deinem verbindlichen Termin können die mit einem machen was sie wollen !
Super ehrlich !!!
Werd heut mal die AGB´s von meinem Händler schauen, aber ich geh davon aus, dass die gleich sein werden mit denen hier !
Zitat:
Original geschrieben von vertigomagic
Sodele: Habe jetzt mal ein paar VW-Autohaus-AGB gelesen, denke dass die alle so gut wie identisch sind. Die Zitate sind aus www.autohausbraun.de/agb/Neuwagen%20AGB.pdfAm interessantesten zu den vorliegenden Fällen ist der Absatz zur "Höheren Gewalt", der hier sicherlich greift. War selbst grad ganz schön überrascht, dass man hierdurch offensichtlich bis zu 4 Monate (!) Verlängerung in Kauf nehmen muss.
Zitat:
Original geschrieben von vertigomagic
Dazu dann die zitierten Ziffern 1 bis 4 bzgl. der Fristen, welche aber nach meiner Interpretation durch die höhere Gewalt weitgehend ausser Kraft gesetzt werden:Zitat:
IV. Lieferung und Lieferverzug:
5. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende
Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden
vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum
vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern,
verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten
Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten
Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu
einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der
Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben
davon unberührt.
Zitat:
Original geschrieben von vertigomagic
Zitat:
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen
beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen
Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den
Verkäufer auffordern zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10
Tage (bei Nutzfahrzeugen auf zwei Wochen) bei Fahrzeugen, die
beim Verkäufer vorhanden sind. Mit dem Zugang der Aufforderung
kommt der Verkäufer in Verzug.
Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt
sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf
höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/
oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem
Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz
1 oder 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung
setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung,
beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf
höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss
des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche
statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch
Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten
Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden
auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist
überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten
des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte
des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer
3 dieses Abschnitts.
@skatbruder
könntest du den leihhobel in aachen abgeben und von dort aus mit dem neuen zurückfahren?
die situation ist sehr ärgerlich. ich frage mich, inwiefern sich die verschiebung des auslieferungsortes mit der höheren gewalt deckeln lässt. imho ist das das volkswagenbier.
ebenso stellt sich mir die frage: sind die agb alle rechtens?
die klausel mit der preiserhöhung scheint wohl auch nicht unstrittig zu sein (sie ist vorhanden, wird aber nicht umgesetzt).
Habe eine Seite gefunden, auf welcher die wesentlichsten rechtlichen Fragen hier sehr umfangreich beantwortet werden. Ist ein, wie ich finde sehr gut aufbereiteter Leitfaden zum Thema Neuwagenbestellung und -kauf, der auch sehr detailliert auf die diversesten Fristen eingeht:
www.readup.de/on/neuwagen
Zitat:
Rücktritt vom Kaufvertrag, Schadensersatzanspruch
Wenn der Käufer infolge des Verzugs kein Kaufinteresse mehr hat, kann er vom Kaufvertrag auch zurücktreten. Dazu muss er dem Händler nach Eintritt der Fälligkeit infolge der Lieferfrist eine weitere angemessene Frist setzen. Danach kann er zurücktreten. Es kommt nicht darauf an, ob der Händler die Verzögerung dann noch zu vertreten hat oder nicht. In den NWVB der Händler wird das Rücktrittsrecht für die Fälle höherer Gewalt oder Betriebsstörungen beim Lieferanten dahingehend eingeschränkt, dass es erst vier Monate nach dem vereinbarten Liefertermin und aufgrund der erforderlichen Mahnung nach fünfeinhalb Monaten nach einem unverbindlichen Liefertermin erklärt werden kann. Neben dem Rücktritt kann der Käufer vom Verkäufer auch den Schaden ersetzt verlangen, der ihm durch die Nichterfüllung des Kaufvertrages entstanden ist . Er ist so zu stellen, als ob der Verkäufer den Vertrag erfüllt hätte. Die NWVB enthalten mehrere Regelungen, die den Schadensersatzanspruch einschränken.
Eine entscheidende und nicht ganz geklärte Frage für mich ist noch, ob durch die Vereinbarung eines
Abholungsterminesaus dem unverbindlichen Liefertermin im Kaufvertrag/Bestellung rechtlich gesehen automatisch ein
verbindlicherLiefertermin wird?
Zitat:
Original geschrieben von vertigomagic
Habe eine Seite gefunden, auf welcher die wesentlichsten rechtlichen Fragen hier sehr umfangreich beantwortet werden. Ist ein, wie ich finde sehr gut aufbereiteter Leitfaden zum Thema Neuwagenbestellung und -kauf, der auch sehr detailliert auf die diversesten Fristen eingeht:www.readup.de/on/neuwagen
Zitat:
Original geschrieben von vertigomagic
Eine entscheidende und nicht ganz geklärte Frage für mich ist noch, ob durch die Vereinbarung eines Abholungstermines aus dem unverbindlichen Liefertermin im Kaufvertrag/Bestellung rechtlich gesehen automatisch ein verbindlicher Liefertermin wird?Zitat:
Rücktritt vom Kaufvertrag, Schadensersatzanspruch
Wenn der Käufer infolge des Verzugs kein Kaufinteresse mehr hat, kann er vom Kaufvertrag auch zurücktreten. Dazu muss er dem Händler nach Eintritt der Fälligkeit infolge der Lieferfrist eine weitere angemessene Frist setzen. Danach kann er zurücktreten. Es kommt nicht darauf an, ob der Händler die Verzögerung dann noch zu vertreten hat oder nicht. In den NWVB der Händler wird das Rücktrittsrecht für die Fälle höherer Gewalt oder Betriebsstörungen beim Lieferanten dahingehend eingeschränkt, dass es erst vier Monate nach dem vereinbarten Liefertermin und aufgrund der erforderlichen Mahnung nach fünfeinhalb Monaten nach einem unverbindlichen Liefertermin erklärt werden kann. Neben dem Rücktritt kann der Käufer vom Verkäufer auch den Schaden ersetzt verlangen, der ihm durch die Nichterfüllung des Kaufvertrages entstanden ist . Er ist so zu stellen, als ob der Verkäufer den Vertrag erfüllt hätte. Die NWVB enthalten mehrere Regelungen, die den Schadensersatzanspruch einschränken.
Die Frage stellt sich eigentlich nicht: Kommt der Wagen unbeschädigt, wird das nicht länger als 4 Monate dauern, kommt er repariert und/oder beschädigt und wird nicht abgenommen, ist die Lieferung ja vollzogen. Sie ist aber mängelbehaftet. Will der Händler nachliefern (hier ist immer wieder die Rede von "Neubestellung", das wäre dann aber ein völlig neuer Vertrag), muss man ihm dazu eine "angemessene" Frist setzen. Was das dann widerum bedeutet, weiß ich auch nicht. Aber ich glaube kaum, dass das dann auch vier Monate sein müssen, sondern eher die ursprünglich mal vereinbarte "unverbindliche" Frist (maximal). Dazu kommt nämlich noch die Frage der Zumutbarkeit. Wenn man derweil einen Leihwagen gestellt bekommt bzw. bei Inzahlungnahme den alten noch weiterfahren kann, ist auch eine lange Frist zumutbar. Wenn man aber kein Auto hat und darauf angewiesen ist, dürfte die Zumutbarkeit eher kurz sein.
Am besten eben dann doch einen Anwalt einschalten. Ist wesentlich entspannter. Da es eben sehr schwierig ist, wann welche Frist überhaupt läuft, und viele Fristen erst durch Abmahnung etc. in Gang gesetzt werden müssen, blickt man da als Normalo kaum durch. Allerdings eine Frage der Kosten. Ich liebe meinen Rechtschutz!