Sammelthread: EA189 Dieselmotoren - Verweigerung des Softwareupdate
Hi,
ich habe einige Info's bezüglich der Verweigerung des Updates im anderen Thread schon kundgetan, jedoch werden dort Erfahrungen nach dem Update gesammelt.
Dieser Thread ist für Informationen bezüglich der Verweigerung des Updates.
Hab den Text aus dem anderen Thread kopiert und hier erneut eingefügt.
Grüße
Beste Antwort im Thema
Ich habe mich entschieden, meinen Widerspruch in stark gekürzter Version hier als Muster zur Verfügung zu stellen. Wer mag, kann sich daran orientieren. Der Sofortvollzug wurde hier nicht angeordnet. Der Widerspruch hat deshalb aufschiebende Wirkung. Das ist in vielen Fällen aber anders.
Xxxx Mustermann
xxxxxstraße
xxxxx Musterstadt
Musterstadt
-xxx-
xxxx Markt xxx
12345 Musterstadt
Betriebsuntersagung Az.: xxx/xxxx
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich gegen den Bescheid vom xxxx2018, zugegangen am xxx2018, zum oben genannten Aktenzeichen Widerspruch.
Begründung:
1. Der vom KBA angeordnete Rückruf ist zwar bestandskräftig aber grundsätzlich rechtswidrig. Das KBA hätte die erteilten Typgenehmigungen zurücknehmen und ein neues Fahrzeugzulassungsverfahren anordnen müssen. Ohne diesen Rücknahmeverwaltungsakt ist die Typgenehmigung für das Fahrzeug noch immer formell wirksam. Das Landgericht Heilbronn hat im Urteil vom 15.8.2017, Az. 9 0 111/16, in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt: "Die Genehmigung des Software-Updates durch das Kraftfahrtbundesamt ist offensichtlich auch politisch motiviert und dient dem Schutz eines systemrelevanten Motorenherstellers (VW-Konzern). Sie besagt gerade nichts darüber, ob das Fahrzeug nach dem Software-Update die beim Verkauf zugesagte Beschaffenheit erreicht. Zur Überzeugung des Gerichts ist das auch nicht der Fall“. In den Stellungnahmen zu diversen, auch in der Öffentlichkeit bekannten zivilrechtlichen Klageverfahren stellt die eingebaute Software nach Ansicht des VW-Konzerns keine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Wenn die betroffenen Fahrzeuge nicht gegen öffentliches Zulassungsrecht verstoßen, muss auch niemand dem Rückruf folgen.
2. Das Aufspielen des Updates hat unstreitig erhebliche negative Folgen. Dies sind insbesondere Schäden am AGR-Ventil, erhöhter Kraftstoffverbrauch sowie Leistungseinbrüche im oberen und unteren Drehzahlbereich. Es ist klar, dass die in diesem Ausmaß ursprünglich gar nicht vorgesehene Nutzung der Abgasrückführung zu einem größeren Verschleiß führt; erhebliche Folgeschäden bis hin zu kapitalen Motorschäden sind unausweichlich. Dies stellt einen gravierenden Eingriff in die Rechte des Fahrzeug-Eigentümers dar und verstößt gegen Art. 14 GG.
3. Fahrzeuge ohne Update sollen nicht gemäß § 5 Abs. 1 FZV vorschriftsgemäß sein. Diese Rechtsauffassung ist nicht haltbar. Dies ergibt sich schon daraus, dass die betroffenen Fahrzeughalter mindestens 18 Monate Zeit zur Nachrüstung der Fahrzeuge durch ein Software-Update hatten. In diesen Zeitraum wird deshalb die HU-Plakette von sämtlichen Prüforganisationen auch ohne Update problemlos erteilt. Nach der im Bescheid vertreten Auffassung wären jedoch sämtliche in diesem Zeitraum an Fahrzeuge ohne Update vergebenen HU-Plaketten rechtswidrig erteilt worden.
4. Die gemäß § 5 Abs. 1 FZV vorgesehene Beschränkung oder Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs steht im Ermessen der Zulassungsbehörde. Eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung im Bescheid ist jedoch nicht erfolgt. Die knappe Begründung des Bescheids zur Betriebsuntersagung ist nur formelhaft. Es handelt sich übrigens unstreitig nicht um einen sicherheitsrelevanten Rückruf, denn die grundsätzliche Funktionsfähigkeit sowie die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs sind nicht betroffen. Eine unmittelbare Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geht von dem Fahrzeug nicht aus. Die Betriebsuntersagung diese einzelnen Fahrzeugs ist weder erforderlich noch im Einzelfall angemessen.
Ich bitte Sie, Ihren Bescheid unter Berücksichtigung dieser Punkte nochmals zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Name , XX.XX.2018
825 Antworten
Das ist schon klar. Aber ob irgendwo steht, bzw. stand, dass es nicht so sein durfte? Wenn die Vorgabe war, dass der Test bestanden werden muss, dann war alles ok. Mir gefällt es auch nicht, aber es ist ja mittlerweile üblich Schlupflöcher zu nutzen.
das Auto soll sich so wie im Test auch im realen Betrieb verhalten. das tut es nicht, da die SW erkennt, dass das Auto auf dem Prüfstand ist. Damit wurde bewusst getäuscht und die SW muss aktualisiert werden. Ich denke das ist unstrittig.
Der erforderliche Test zum Erlangen der Betriebserlaubnis wurde bestanden.
Das es nicht ok ist so zu "täuschen" ist unstrittig. Das jetzt im Nachgang gesagt wird, dass die Werte aber auch außerhalb des Tests eingehalten werden müssen, ist jedoch ebenfalls nicht ok, auch wenn man sich das KBA ausgetrickst fühlt. Man kann es so und so sehen. Ich möchte das Update nicht für unseren, durch welches sich bei meinem Motor ggf. der Schadstoffausstoß erhöht. Bei unserem Sharan mit AdBlu sieht es anders aus.
Mir geht es auch gegen den Strich, was Bosch (als Zulieferer) in Zusammenarbeit mit den Automobilherstellern abgezogen hat, da wohl klar war, wie der damalige Test gemeint war, aber was nicht verboten ist, ist halt erlaubt und damals war wohl noch niemand auf die Idee gekommen, von daher wird es damals erlaubt gewesen sein (da nicht verboten).
Wieso sieht das bei deinem Sharan mit AdBlue anders aus?
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Zitat:
@Juergen 005 schrieb am 6. Februar 2018 um 09:20:33 Uhr:
Zitat:
@daschbmx schrieb am 5. Februar 2018 um 23:00:47 Uhr:
Ich habe letzte Woche von meiner Zulassungsstelle aus STUTTGART die Aufforderung bekommen, innerhalb von 3 Wochen einen Nachweis in Form einer Werkstatt-Bescheinigung einzureichen, dass das Zwangs-Update bei meinem Passat B7 durchgeführt wurde. Eine "Strafgebühr" wurde noch nicht erhoben bzw. angedroht. Ich werde die Zulassungsbehörde mal anschreiben, ob sie schon von diversen Gerichtsurteilen gehört hätte, welche entschieden haben, dass das Zwangs-Update unrechtens sei... Mal schauen, ob sie daraufhin die Zwangsstilllegung aussetzen...Hallo,
hast Du keine Rechtsschutz? Du solltest schnellsten über einen Anwalt einen Einspruch erheben lassen! Am besten über einen der schon in dieser Sache agiert hat. Gibt es übers Internet. Ich habe eine Kanzlei in Stuttgart und bin bis jetzt sehr zufrieden.
Ein Einspruch bringt erstmal einen Aufschub bis weitere Maßnahmen stattfinden. Die sehen dann von Vollstreckung der Androhung erstmal ab.
Gruß Hans-Jürgen
Der schriftlich angedrohten Stilllegung durch die Zulassungsbehörde der Stadt Stuttgart, welche ich oben beschrieben hatte, konnte ich erfolgreich mit dem Argument widersprechen, dass ansonsten Beweismaterial vernichtet werden würde. --> Zulassungsbehörde sieht von einer Zwangsstilllegung ab, bis das Verfahren geklärt ist. :-) :-) :-)
Ein teurer Brief vom Anwalt war nicht nötig - ich habe ihn persönlich als Privatperson hingeschickt.
Das sollte doch allen Update-Verweigerern Mut machen :-) Viel Glück!
Weil die Verbesserung der Werte hier hauptsächlich durch mehr Zugabe von AdBlu erreicht wird und vermutlich nicht so viel an der AGR-Regelung gedreht wurde, außerdem habe ich den nach dem Wertverlust gekauft.
Das zeigt sich aber bei TheBlackPlus anders...
Gleiche Reichweite des AdBlue, wenn nicht sogar mehr.
https://www.motor-talk.de/.../...-dem-softwareupdate-t5910925.html?...
Das stimmt, der Unterschied vor und nach Update bei meinem CC und Alhambra fiel sehr unterschiedlich aus.
Beim CC war deutlich eine Änderung spürbar, beim Alhambra kann ich keinen Unterschied erkennen. Subjektiv ist der Alhambra flotter als mein vorheriger Sharan. Deswegen habe ich den CC zurückgeflashed und der Alhambra bleibt wohl jetzt erst mal so.
Zitat:
@daschbmx:
Der schriftlich angedrohten Stilllegung durch die Zulassungsbehörde der Stadt Stuttgart, welche ich oben beschrieben hatte, konnte ich erfolgreich mit dem Argument widersprechen, dass ansonsten Beweismaterial vernichtet werden würde.
Interessant. Beweismaterial für was? Allfällige Strafverfahren gegen VW?
Genau diesen Beweismittel-Ansatz habe ich (als Nicht-Jurist) auch versucht. Die Verfügung der Zulassungsbehörde unterliegt jedoch (zumindest in der CH) dem Verwaltungsrecht, nicht dem Strafrecht. Die Zulassungsstellen in der CH interessieren sich nicht für allfällige Strafverfahren gegen VW oder Importeure.
Zweitens sind mehr als genügend Beweismittel vorhanden, dass die EA189-Dieselmotoren vom Abgasskandal betroffen sind, die FIN des Sharan steht auf jedem Schriftstück und kann zudem im Internet auf den einschlägigen Seiten überprüft werden. VW hat zudem mehrere Briefe versendet, die genau dies belegen. Aus dieser Perspektive kann es sich lohnen, diese Schriftstücke nicht gleich im runden Ordner zu entsorgen 😉
Der Ansatz mir dem "Vernichten von Beweismaterial" funktioniert zumindest in der CH nicht, in D ist es offensichtlich anders. Oder es liegt daran, dass die Zulassungsbehörde in S keine Juristen beschäftigen 😁
Sehr geehrter Herr Kittel
Wie bereits telefonisch mitgeteilt, ist die Instandstellung Ihres Fahrzeuges im Rahmen der Rückrufaktion 23R7 anhand einer schriftlichen Bestätigung eines VW-Markenvertreters nachzuweisen. Das Verfahren kann nur durch die Vorlage einer solchen Bestätigung beendet werden.
Das Bundesamt für Strassen, ASTRA, beauftragt sämtliche Strassenverkehrsämter im Sinne der Amtshilfe, die Halter von Fahrzeugen, welche von der Rückrufaktion 23R7 betroffen sind, zur Instandstellung des Fahrzeugs bei einem Markenvertreter aufzufordern. Seitens ASTRA wurden die Strassenverkehrsämter und Motorfahrzeugkontrollen (MFK) explizit darauf hingewiesen, dass selbst bei einer hängigen Klagen durch den Fahrzeughalter die Aufforderung zur Instandstellung bis hin zum Schilderentzug/Entzug des Fahrzeugausweises durchzuführen ist. Dadurch wird vermieden, dass bei drohendem Schilderentzug wegen nicht ausgeführter Rückrufaktion ein Kunde mit einer hängigen Klage diesen Prozess unterbrechen und damit das Software-Update umgehen kann. Die MFK ist verpflichtet, dem ASTRA die Erledigung der durchzuführenden Arbeiten innerhalb der aufgegebenen Frist unaufgefordert zu rapportieren. Ansonsten wird die MFK vom ASTRA gemahnt.
Wir bitten Sie deshalb um Ihr Verständnis und gleichzeitig darum, uns bis zum 6. März 2018 eine entsprechende Bestätigung zuzustellen.
Bei Fragen zur Rückrufaktion wenden Sie sich bitte an den zuständigen Importeur, AMAG Schinznach-Bad.
Aus die Maus
Chiptuner -> Backup -> Händler Update -> Recovery -> aus die Maus
Oder
Update -> Chiptuner -> aus die Maus
quod erat demonstrandum
@sören85: Darf man wissen, aus welchem Kanton dieses Schreiben stammt?
Gruss,
TDNYH
Zitat:
@tdnyh schrieb am 15. Februar 2018 um 14:37:16 Uhr:
quod erat demonstrandum@sören85: Darf man wissen, aus welchem Kanton dieses Schreiben stammt?
Gruss,
TDNYH
Basel.
Sorry das ich mich als Passat fahrer bei euch eingeklinkt habe.
Im Passat Forum wird die freie Meinungsäußerung bzgl vw Update vom Moderator nicht mehr zugelassen, er ist bestimmt CDU oder SPD Mitglied 🙂😁
Zitat:
@rommulaner schrieb am 15. Februar 2018 um 14:36:22 Uhr:
Chiptuner -> Backup -> Händler Update -> Recovery -> aus die MausOder
Update -> Chiptuner -> aus die Maus
Darf ich Fragen wie Dein Tuner auf Deinen Wunsch reagiert hat? Habe bisher mal zwei kontaktiert, waren sehr "aggressiv" nach dem Motto, "ist illegal"und "haben Sie kein Umweltbewusstsein ..." etc. Einer wollte mir dann so ein Öko-Tuning anbieten, weniger Verbrauch (noch weniger? Hahahaha) , etwas besseres Drehmoment. Ich warte noch, bis die Androhung einer Stilllegung eintrifft. Ist aber auch mein bevorzugtes Vorgehen, Backup > VW flashen > Recovery.
VG