Sammelthread: EA189 Dieselmotoren - Verweigerung des Softwareupdate
Hi,
ich habe einige Info's bezüglich der Verweigerung des Updates im anderen Thread schon kundgetan, jedoch werden dort Erfahrungen nach dem Update gesammelt.
Dieser Thread ist für Informationen bezüglich der Verweigerung des Updates.
Hab den Text aus dem anderen Thread kopiert und hier erneut eingefügt.
Grüße
Beste Antwort im Thema
Ich habe mich entschieden, meinen Widerspruch in stark gekürzter Version hier als Muster zur Verfügung zu stellen. Wer mag, kann sich daran orientieren. Der Sofortvollzug wurde hier nicht angeordnet. Der Widerspruch hat deshalb aufschiebende Wirkung. Das ist in vielen Fällen aber anders.
Xxxx Mustermann
xxxxxstraße
xxxxx Musterstadt
Musterstadt
-xxx-
xxxx Markt xxx
12345 Musterstadt
Betriebsuntersagung Az.: xxx/xxxx
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich gegen den Bescheid vom xxxx2018, zugegangen am xxx2018, zum oben genannten Aktenzeichen Widerspruch.
Begründung:
1. Der vom KBA angeordnete Rückruf ist zwar bestandskräftig aber grundsätzlich rechtswidrig. Das KBA hätte die erteilten Typgenehmigungen zurücknehmen und ein neues Fahrzeugzulassungsverfahren anordnen müssen. Ohne diesen Rücknahmeverwaltungsakt ist die Typgenehmigung für das Fahrzeug noch immer formell wirksam. Das Landgericht Heilbronn hat im Urteil vom 15.8.2017, Az. 9 0 111/16, in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt: "Die Genehmigung des Software-Updates durch das Kraftfahrtbundesamt ist offensichtlich auch politisch motiviert und dient dem Schutz eines systemrelevanten Motorenherstellers (VW-Konzern). Sie besagt gerade nichts darüber, ob das Fahrzeug nach dem Software-Update die beim Verkauf zugesagte Beschaffenheit erreicht. Zur Überzeugung des Gerichts ist das auch nicht der Fall“. In den Stellungnahmen zu diversen, auch in der Öffentlichkeit bekannten zivilrechtlichen Klageverfahren stellt die eingebaute Software nach Ansicht des VW-Konzerns keine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Wenn die betroffenen Fahrzeuge nicht gegen öffentliches Zulassungsrecht verstoßen, muss auch niemand dem Rückruf folgen.
2. Das Aufspielen des Updates hat unstreitig erhebliche negative Folgen. Dies sind insbesondere Schäden am AGR-Ventil, erhöhter Kraftstoffverbrauch sowie Leistungseinbrüche im oberen und unteren Drehzahlbereich. Es ist klar, dass die in diesem Ausmaß ursprünglich gar nicht vorgesehene Nutzung der Abgasrückführung zu einem größeren Verschleiß führt; erhebliche Folgeschäden bis hin zu kapitalen Motorschäden sind unausweichlich. Dies stellt einen gravierenden Eingriff in die Rechte des Fahrzeug-Eigentümers dar und verstößt gegen Art. 14 GG.
3. Fahrzeuge ohne Update sollen nicht gemäß § 5 Abs. 1 FZV vorschriftsgemäß sein. Diese Rechtsauffassung ist nicht haltbar. Dies ergibt sich schon daraus, dass die betroffenen Fahrzeughalter mindestens 18 Monate Zeit zur Nachrüstung der Fahrzeuge durch ein Software-Update hatten. In diesen Zeitraum wird deshalb die HU-Plakette von sämtlichen Prüforganisationen auch ohne Update problemlos erteilt. Nach der im Bescheid vertreten Auffassung wären jedoch sämtliche in diesem Zeitraum an Fahrzeuge ohne Update vergebenen HU-Plaketten rechtswidrig erteilt worden.
4. Die gemäß § 5 Abs. 1 FZV vorgesehene Beschränkung oder Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs steht im Ermessen der Zulassungsbehörde. Eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung im Bescheid ist jedoch nicht erfolgt. Die knappe Begründung des Bescheids zur Betriebsuntersagung ist nur formelhaft. Es handelt sich übrigens unstreitig nicht um einen sicherheitsrelevanten Rückruf, denn die grundsätzliche Funktionsfähigkeit sowie die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs sind nicht betroffen. Eine unmittelbare Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geht von dem Fahrzeug nicht aus. Die Betriebsuntersagung diese einzelnen Fahrzeugs ist weder erforderlich noch im Einzelfall angemessen.
Ich bitte Sie, Ihren Bescheid unter Berücksichtigung dieser Punkte nochmals zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Name , XX.XX.2018
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Zitat:
@Sebulba schrieb am 9. Februar 2018 um 13:38:01 Uhr:
Ok, dann im Sommer. Der erste Brief kam im Januar 2017!
Genau, mein erster Brief kam auch im Januar 2017, jetzt kam im Januar 2018 der zweite Brief von VW mit der Erinnerung.
Gruß Hans-Jürgen
Es kommt ja aber schon bereits der zweite per Einwurfeinschreiben.
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Zitat:
@Schubbie schrieb am 10. Februar 2018 um 21:20:59 Uhr:
Es kommt ja aber schon bereits der zweite per Einwurfeinschreiben.
Ja, aber solange in keinem schreiben eine Frist gesetzt ist, ist alles im grünen Bereich. Man muss erst tätig werden, wenn eine Fristsetzung vom KBA kommt. VW selber kann mir so viele Briefe schreiben wie Sie möchten. Ich lache kurz und weg isser 😉
Hallo,
bei mir kamen beide VW Briefe bislang mit der regulären Briefpost. Also keine Einschreibesendung. Aber die Frist läuft ja übers Computersystem. Wenn die 18 Monate um sind kommt danach dann ein Fristschreiben des KBA.
Dann wird es Zeit etwas zu tun. Einsprüche etc.
Gruß Hans-Jürgen
Es war auf den Umschlägen kein Label mit einem "R" drauf? Haben die es bei mir dann gemacht, da ich umgezogen bin?
Adresse bei der Zulassungsstelle (also im Fahrzeugschein) geändert? Dann weiß auch das KBA wo du wohnst.
Habe ich nicht bestritten. Allerdings ging deren erster Brief als unzustellbar zurück, da Audi den an die alte Adresse geschickt hat. Vielleicht bekam ich daher die nächsten gleich per Einwurfeinschreiben. Vielleicht denkt Audi, dass ich nur umgezogen bin, um dem Update zu entgehen und nicht, weil das neue Haus Kinderzimmer hat :-D
Zitat:
@tdnyh schrieb am 3. Februar 2018 um 12:06:25 Uhr:
Ich habe heute Post von der kantonalen Zulassungsstelle erhalten, dieses Schreiben dürfte vor allem für in der Schweiz zugelassene Fahrzeuge resp. deren Halter interessant sein (siehe Anhang).Nach Abwägung aller Vor- und Nachteile sowie Risiken habe ich bis heute das Softwareupdate (Rückruf 23R7) verweigert. Nun habe ich bis Ende März 2018 Zeit, das Softwareupdate aufspielen zu lassen, ansonsten das Fahrzeug anschliessend unter Kostenfolge durch Einzug der Kontrollschilder und des Fz-Ausweises stillgelegt wird.
Die 1. "Einladung" zum Rückruf 23R7 habe ich am 23.01.2017 erhalten, rund 14 Monate später wird mein VW Sharan nun per Ende März 2018 stillgelegt, sofern ich mich weiterhin weigere.
Was mich nun interessieren würde: Haben andere Schweizer Fahrzeughalter ebenfalls solche Drohschreiben erhalten? Wie verhaltet ihr Euch?
Beste Grüsse
TDNYH
Ich habe es auch bekommen...
Was machst du ?
Diese Leute, die Straße mit "ss" schreiben - unmöglich...
Ich frage mich immer noch, wie das angehen kann. Nach den damaligen Vorschriften wurden die Werte eingehalten und nur, weil deren damaliges Prüfverfahren ungeeignet war, ändert es ja nichts daran, dass die Fahrzeuge damals legal zugelassen werden konnten.
Zitat:
@sören85
Ich habe es auch bekommen...
Was machst du ?
Tja, welche Wahl habe ich?
Es bleibt mir nichts anderes übrig, als dieses Update fristgerecht aufspielen zu lassen.
Eine Stilllegung des Fahrzeug ist keine Option für mich.
Ich fahre den Sharan noch 3-4 Jahre und dann weg mit der M**tkarre.
Und der Nachfolger wird garantiert nicht mehr aus dem VW-Konzern stammen, soviel ist sicher!
@Schubbie:
Die Fahrzeuge mit dem Betrugs-EA189 entsprechen eben genau NICHT den Vorschriften.
Diese Fahrzeuge hätten auf Grund der illegalen Defeat-Device gar nie zugelassen werden dürfen.
Somit sind die betroffenen Autos gemäss dem ASTRA (zuständiges Bundesamt in der CH) illegal unterwegs und MÜSSEN nachgerüstet (oder alternativ stillgelegt) werden. Ein anderer Weg oder eine Fristerstreckung ist gemäss Rücksprache mit der kantonaler Zulassungsbehörde nicht möglich.
Sie entsprechen den damaligen Vorschriften, da die Prüfung mit den angewandten Prüfverfahren bestanden wurde. Wenn das Prüfverfahren keine fahrt unter realen Bedingungen vorsieht, muss das Fahrzeug diese Werte auch nicht unter diesen Bedingungen einhalten. Meiner Meinung nach besteht dort Bestandsschutz. Wurde etwas nach alten Vorschriften eingetragen, was neuen Vorschriften wiederspricht, dann muss es ja auch nicht zurück gerüstet werden.
Zitat:
@Schubbie schrieb am 13. Feb. 2018 um 21:19:26 Uhr:
Sie entsprechen den damaligen Vorschriften, da die Prüfung mit den angewandten Prüfverfahren bestanden wurde.
Aber doch nur deshalb, weil während der Prüfung das Fahrzeug durch die entsprechende Schummelsoftware andere Werte ausgegeben hat. Darin liegt ja der Betrug. Das Prüfverfahren wurde quasi ausgetrickst. Sobald der OBD Stecker ab war, kamen die "realen" Abgase hinten raus.