Sammelthread: EA189 Dieselmotoren - Verweigerung des Softwareupdate

VW Sharan 2 (7N)

Hi,

ich habe einige Info's bezüglich der Verweigerung des Updates im anderen Thread schon kundgetan, jedoch werden dort Erfahrungen nach dem Update gesammelt.

Dieser Thread ist für Informationen bezüglich der Verweigerung des Updates.

Hab den Text aus dem anderen Thread kopiert und hier erneut eingefügt.

Grüße

Beste Antwort im Thema

Ich habe mich entschieden, meinen Widerspruch in stark gekürzter Version hier als Muster zur Verfügung zu stellen. Wer mag, kann sich daran orientieren. Der Sofortvollzug wurde hier nicht angeordnet. Der Widerspruch hat deshalb aufschiebende Wirkung. Das ist in vielen Fällen aber anders.

Xxxx Mustermann
xxxxxstraße
xxxxx Musterstadt

Musterstadt
-xxx-
xxxx Markt xxx
12345 Musterstadt

Betriebsuntersagung Az.: xxx/xxxx

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich gegen den Bescheid vom xxxx2018, zugegangen am xxx2018, zum oben genannten Aktenzeichen Widerspruch.

Begründung:

1. Der vom KBA angeordnete Rückruf ist zwar bestandskräftig aber grundsätzlich rechtswidrig. Das KBA hätte die erteilten Typgenehmigungen zurücknehmen und ein neues Fahrzeugzulassungsverfahren anordnen müssen. Ohne diesen Rücknahmeverwaltungsakt ist die Typgenehmigung für das Fahrzeug noch immer formell wirksam. Das Landgericht Heilbronn hat im Urteil vom 15.8.2017, Az. 9 0 111/16, in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt: "Die Genehmigung des Software-Updates durch das Kraftfahrtbundesamt ist offensichtlich auch politisch motiviert und dient dem Schutz eines systemrelevanten Motorenherstellers (VW-Konzern). Sie besagt gerade nichts darüber, ob das Fahrzeug nach dem Software-Update die beim Verkauf zugesagte Beschaffenheit erreicht. Zur Überzeugung des Gerichts ist das auch nicht der Fall“. In den Stellungnahmen zu diversen, auch in der Öffentlichkeit bekannten zivilrechtlichen Klageverfahren stellt die eingebaute Software nach Ansicht des VW-Konzerns keine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Wenn die betroffenen Fahrzeuge nicht gegen öffentliches Zulassungsrecht verstoßen, muss auch niemand dem Rückruf folgen.

2. Das Aufspielen des Updates hat unstreitig erhebliche negative Folgen. Dies sind insbesondere Schäden am AGR-Ventil, erhöhter Kraftstoffverbrauch sowie Leistungseinbrüche im oberen und unteren Drehzahlbereich. Es ist klar, dass die in diesem Ausmaß ursprünglich gar nicht vorgesehene Nutzung der Abgasrückführung zu einem größeren Verschleiß führt; erhebliche Folgeschäden bis hin zu kapitalen Motorschäden sind unausweichlich. Dies stellt einen gravierenden Eingriff in die Rechte des Fahrzeug-Eigentümers dar und verstößt gegen Art. 14 GG.

3. Fahrzeuge ohne Update sollen nicht gemäß § 5 Abs. 1 FZV vorschriftsgemäß sein. Diese Rechtsauffassung ist nicht haltbar. Dies ergibt sich schon daraus, dass die betroffenen Fahrzeughalter mindestens 18 Monate Zeit zur Nachrüstung der Fahrzeuge durch ein Software-Update hatten. In diesen Zeitraum wird deshalb die HU-Plakette von sämtlichen Prüforganisationen auch ohne Update problemlos erteilt. Nach der im Bescheid vertreten Auffassung wären jedoch sämtliche in diesem Zeitraum an Fahrzeuge ohne Update vergebenen HU-Plaketten rechtswidrig erteilt worden.

4. Die gemäß § 5 Abs. 1 FZV vorgesehene Beschränkung oder Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs steht im Ermessen der Zulassungsbehörde. Eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung im Bescheid ist jedoch nicht erfolgt. Die knappe Begründung des Bescheids zur Betriebsuntersagung ist nur formelhaft. Es handelt sich übrigens unstreitig nicht um einen sicherheitsrelevanten Rückruf, denn die grundsätzliche Funktionsfähigkeit sowie die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs sind nicht betroffen. Eine unmittelbare Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geht von dem Fahrzeug nicht aus. Die Betriebsuntersagung diese einzelnen Fahrzeugs ist weder erforderlich noch im Einzelfall angemessen.

Ich bitte Sie, Ihren Bescheid unter Berücksichtigung dieser Punkte nochmals zu prüfen.

Mit freundlichen Grüßen

Name , XX.XX.2018

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Gibt es wahrscheinlich nicht. Wenn man dagegen vorgehen will bleibt wohl nur der Gang zum Anwalt.

Das Problem ist das KBA. Das KBA handelt auf Weisung des Verkehrsministeriums, das auch die Prüfmerkmale bei der HU festlegt.
Sagt das Ministerium das Update muss jeder machen, dann handelt das KBA entsprechend und weist widerrum die Zulassungsstellen darauf hin, dass das Update fehlt und die BA erlöschen wird. Dann wird in der Regel die Zulassungsstelle aktiv und legt das Fahrzeug still. Manche Zulassungsstellen haben schon laufende Verfahren deswegen und legen keine Fahrzeuge im Moment still. Kommt immer drauf an.

Man muss also aktiv gegen die Anordnung des Ministeriums vorgehen um den Zwang niederzustrecken. Ein Gesetz gibt es dazu meines Wissens nicht.

Ich hoffe ich das so richtig zusammengetragen... wenn nicht bitte korrigieren. 🙂

Nach damaligen Stand entsprechen die Fahrzeuge jedoch den Vorschriften, da damals die Prüfverfahren anders waren und die Werte für die damals angewandten Prüfverfahren eingehalten wurden. Ein Fahrzeug wird ja immer nach damaligen Stand der Zulassung geprüft, was ja schon bei Felgen los geht, die früher weiter rausstehen durften und auf alten Fahrzeugen auch immer noch nach den damaligen Vorschriften eingetragen werden dürfen, obwohl die neuen raus sind.

Aber spekulieren kann man vermutlich viel drüber.

Hallo

Habe die Woche auch mit VW telefoniert, nachdem ich denen eine Mail geschrieben hatte, warum sie mir schon wieder einen Brief schicken (4oder5ter?). Habe eine Bekanntmachung vom KBA vom 16.10.2015 in der steht, das nur EURO 5 Fahrzeuge betroffen sind. Diese habe ich VW auch gemailt. Die sehr junge Dame am Telefon meinte das stimmt so nicht mehr, es wären auch EURO 4 und 6 betroffen.

Da meiner einer der ersten Tiguan´s war zugelassen 06/2008 war und ist er immer noch EURO 4

Habe sie gebeten mir die entsprechende Verordnung / Bekanntmachung zuzumailen; bis heute kam noch nichts.
Bin gespannt.
Weiß eigentlich jemand ob man sich bei der ganzen Sache evtl. Verjährung berufen kann. Meiner wird heuer 10 Jahre alt, das ist doch immer so eine magische Grenze.
Ich wehre mich jedenfalls so lange es geht.
Bis jetzt war das Auto problemlos möchte ihn auch ungern hergeben da es die Wandlerautomatik so nicht mehr gibt.

Gruß Jürgen

Tiguan-abgas-update-kraftfahrt-bundesamt-homepage-kraftfahrt-bundesamt-ordnet-den-rueckruf-von-2-4-millionen-volkswagen-an-1
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Ich denke, dass unsere Regierung jetzt noch mehr Druck macht, dass die Fahrzeuge das SW-Update zügig bekommen, um die Klage der EU möglichst abzuwenden.

Ich habe heute Post von der kantonalen Zulassungsstelle erhalten, dieses Schreiben dürfte vor allem für in der Schweiz zugelassene Fahrzeuge resp. deren Halter interessant sein (siehe Anhang).

Nach Abwägung aller Vor- und Nachteile sowie Risiken habe ich bis heute das Softwareupdate (Rückruf 23R7) verweigert. Nun habe ich bis Ende März 2018 Zeit, das Softwareupdate aufspielen zu lassen, ansonsten das Fahrzeug anschliessend unter Kostenfolge durch Einzug der Kontrollschilder und des Fz-Ausweises stillgelegt wird.

Die 1. "Einladung" zum Rückruf 23R7 habe ich am 23.01.2017 erhalten, rund 14 Monate später wird mein VW Sharan nun per Ende März 2018 stillgelegt, sofern ich mich weiterhin weigere.

Was mich nun interessieren würde: Haben andere Schweizer Fahrzeughalter ebenfalls solche Drohschreiben erhalten? Wie verhaltet ihr Euch?

Beste Grüsse
TDNYH

Ich habe letzte Woche von meiner Zulassungsstelle aus STUTTGART die Aufforderung bekommen, innerhalb von 3 Wochen einen Nachweis in Form einer Werkstatt-Bescheinigung einzureichen, dass das Zwangs-Update bei meinem Passat B7 durchgeführt wurde. Eine "Strafgebühr" wurde noch nicht erhoben bzw. angedroht. Ich werde die Zulassungsbehörde mal anschreiben, ob sie schon von diversen Gerichtsurteilen gehört hätte, welche entschieden haben, dass das Zwangs-Update unrechtens sei... Mal schauen, ob sie daraufhin die Zwangsstilllegung aussetzen...

Gib am besten die Aktenzeichen an. Dann nimmst denen den Wind aus den Segeln 😉

Zitat:

@daschbmx schrieb am 5. Februar 2018 um 23:00:47 Uhr:


Ich habe letzte Woche von meiner Zulassungsstelle aus STUTTGART die Aufforderung bekommen, innerhalb von 3 Wochen einen Nachweis in Form einer Werkstatt-Bescheinigung einzureichen, dass das Zwangs-Update bei meinem Passat B7 durchgeführt wurde. Eine "Strafgebühr" wurde noch nicht erhoben bzw. angedroht. Ich werde die Zulassungsbehörde mal anschreiben, ob sie schon von diversen Gerichtsurteilen gehört hätte, welche entschieden haben, dass das Zwangs-Update unrechtens sei... Mal schauen, ob sie daraufhin die Zwangsstilllegung aussetzen...

Hallo,

hast Du keine Rechtsschutz? Du solltest schnellsten über einen Anwalt einen Einspruch erheben lassen! Am besten über einen der schon in dieser Sache agiert hat. Gibt es übers Internet. Ich habe eine Kanzlei in Stuttgart und bin bis jetzt sehr zufrieden.

Ein Einspruch bringt erstmal einen Aufschub bis weitere Maßnahmen stattfinden. Die sehen dann von Vollstreckung der Androhung erstmal ab.

Gruß Hans-Jürgen

Hallo,

ich habe keine Rechtsschutzversicherung, allerdings habe über das "Sammelklage-Portal" www.myright.de eine Klage gegen VW eingereicht. Keine Ahnung, ob myright ein Einspruchschreiben verfassen kann. Kann ich nicht selbst Einspruch einlegen? Muss es immer über einen Anwalt gehen?

@ Hans-Jürgen: wohnst du auch in Stuttgart und hast erfolgreich Einspruch bei der Stuttgarter Zulassungsbehörde eingereicht?

Viele Grüße

Zitat:

@daschbmx schrieb am 6. Februar 2018 um 19:05:25 Uhr:


Hallo,

ich habe keine Rechtsschutzversicherung, allerdings habe über das "Sammelklage-Portal" www.myright.de eine Klage gegen VW eingereicht. Keine Ahnung, ob myright ein Einspruchschreiben verfassen kann. Kann ich nicht selbst Einspruch einlegen? Muss es immer über einen Anwalt gehen?

@ Hans-Jürgen: wohnst du auch in Stuttgart und hast erfolgreich Einspruch bei der Stuttgarter Zulassungsbehörde eingereicht?

Viele Grüße

Leider nein, nur die Kanzlei ist in Stuttgart.

Gruß Hans-Jürgen

Zitat:

@daschbmx schrieb am 6. Februar 2018 um 19:05:25 Uhr:


Hallo,

ich habe keine Rechtsschutzversicherung, allerdings habe über das "Sammelklage-Portal" www.myright.de eine Klage gegen VW eingereicht. Keine Ahnung, ob myright ein Einspruchschreiben verfassen kann. Kann ich nicht selbst Einspruch einlegen? Muss es immer über einen Anwalt gehen?

@ Hans-Jürgen: wohnst du auch in Stuttgart und hast erfolgreich Einspruch bei der Stuttgarter Zulassungsbehörde eingereicht?

Viele Grüße

Hallo,
unabhängig vom konkreten Fall kann ich Dir nur dringend raten, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Ist so teuer nicht!

Zitat:

@daschbmx schrieb am 06. Feb. 2018 um 19:5:25 Uhr:


Kann ich nicht selbst Einspruch einlegen? Muss es immer über einen Anwalt gehen?

Du kannst selbstverständlich Einspruch einlegen, auch ohne Anwalt.

Zum Thema, ob MyRight einen Einspruch einlegen kann:
Ich habe letztes Jahr folgende Info bekommen:

Nadine Kohler (myright)

4. Dez., 13:14 EET
Sehr geehrter xxxx,

haben Sie vielen Dank für Ihre E-Mail an myRight.

Sie brauchen sich konkret keine Sorgen zu machen, dass das KBA Ihr Fahrzeug direkt stilllegt. Das KBA hat gar nicht die Macht dies zu tun, sondern gibt lediglich Ihre Daten an die örtliche Zulassungsstelle weiter. Diese würde Ihnen dann wohl noch einmal eine Frist gewähren.

Da aber wirklich konkret die Stilllegungen der betroffenen Autos drohen, würden wir dazu raten, das Update eventuell doch durchführen zu lassen, bevor man kein fahrtüchtiges Fahrzeug mehr hat.

Zitat:

@sh170 schrieb am 6. Februar 2018 um 23:04:14 Uhr:



Zitat:

@daschbmx schrieb am 6. Februar 2018 um 19:05:25 Uhr:


Hallo,

ich habe keine Rechtsschutzversicherung, allerdings habe über das "Sammelklage-Portal" www.myright.de eine Klage gegen VW eingereicht. Keine Ahnung, ob myright ein Einspruchschreiben verfassen kann. Kann ich nicht selbst Einspruch einlegen? Muss es immer über einen Anwalt gehen?

@ Hans-Jürgen: wohnst du auch in Stuttgart und hast erfolgreich Einspruch bei der Stuttgarter Zulassungsbehörde eingereicht?

Viele Grüße

Hallo,
unabhängig vom konkreten Fall kann ich Dir nur dringend raten, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Ist so teuer nicht!

Ich würde nicht zu einer Rechtsschutzversicherung raten. Versichern sollte man sich nur gegen Dinge, die einen in den finanziellen Ruin treiben können. Mit den gesparten Beiträgen kann man die Anwaltskosten, die man in einem Leben so hat, auch selber bezahlen. Und wenn man im Recht ist, dann fallen gar keine Kosten an. Ein guter anwalt sollte einen beraten, ob ein Verfahren Sinn macht und welche Kosten entstehen könnten.
Ich wundere mich immer wie viele Leute eine Rechtsschutz haben, aber andere wichtige Versicherungen nicht. Aber ich bin offTopic.

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