Sammelthread: EA189 Dieselmotoren - Verweigerung des Softwareupdate
Hi,
ich habe einige Info's bezüglich der Verweigerung des Updates im anderen Thread schon kundgetan, jedoch werden dort Erfahrungen nach dem Update gesammelt.
Dieser Thread ist für Informationen bezüglich der Verweigerung des Updates.
Hab den Text aus dem anderen Thread kopiert und hier erneut eingefügt.
Grüße
Beste Antwort im Thema
Ich habe mich entschieden, meinen Widerspruch in stark gekürzter Version hier als Muster zur Verfügung zu stellen. Wer mag, kann sich daran orientieren. Der Sofortvollzug wurde hier nicht angeordnet. Der Widerspruch hat deshalb aufschiebende Wirkung. Das ist in vielen Fällen aber anders.
Xxxx Mustermann
xxxxxstraße
xxxxx Musterstadt
Musterstadt
-xxx-
xxxx Markt xxx
12345 Musterstadt
Betriebsuntersagung Az.: xxx/xxxx
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich gegen den Bescheid vom xxxx2018, zugegangen am xxx2018, zum oben genannten Aktenzeichen Widerspruch.
Begründung:
1. Der vom KBA angeordnete Rückruf ist zwar bestandskräftig aber grundsätzlich rechtswidrig. Das KBA hätte die erteilten Typgenehmigungen zurücknehmen und ein neues Fahrzeugzulassungsverfahren anordnen müssen. Ohne diesen Rücknahmeverwaltungsakt ist die Typgenehmigung für das Fahrzeug noch immer formell wirksam. Das Landgericht Heilbronn hat im Urteil vom 15.8.2017, Az. 9 0 111/16, in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt: "Die Genehmigung des Software-Updates durch das Kraftfahrtbundesamt ist offensichtlich auch politisch motiviert und dient dem Schutz eines systemrelevanten Motorenherstellers (VW-Konzern). Sie besagt gerade nichts darüber, ob das Fahrzeug nach dem Software-Update die beim Verkauf zugesagte Beschaffenheit erreicht. Zur Überzeugung des Gerichts ist das auch nicht der Fall“. In den Stellungnahmen zu diversen, auch in der Öffentlichkeit bekannten zivilrechtlichen Klageverfahren stellt die eingebaute Software nach Ansicht des VW-Konzerns keine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Wenn die betroffenen Fahrzeuge nicht gegen öffentliches Zulassungsrecht verstoßen, muss auch niemand dem Rückruf folgen.
2. Das Aufspielen des Updates hat unstreitig erhebliche negative Folgen. Dies sind insbesondere Schäden am AGR-Ventil, erhöhter Kraftstoffverbrauch sowie Leistungseinbrüche im oberen und unteren Drehzahlbereich. Es ist klar, dass die in diesem Ausmaß ursprünglich gar nicht vorgesehene Nutzung der Abgasrückführung zu einem größeren Verschleiß führt; erhebliche Folgeschäden bis hin zu kapitalen Motorschäden sind unausweichlich. Dies stellt einen gravierenden Eingriff in die Rechte des Fahrzeug-Eigentümers dar und verstößt gegen Art. 14 GG.
3. Fahrzeuge ohne Update sollen nicht gemäß § 5 Abs. 1 FZV vorschriftsgemäß sein. Diese Rechtsauffassung ist nicht haltbar. Dies ergibt sich schon daraus, dass die betroffenen Fahrzeughalter mindestens 18 Monate Zeit zur Nachrüstung der Fahrzeuge durch ein Software-Update hatten. In diesen Zeitraum wird deshalb die HU-Plakette von sämtlichen Prüforganisationen auch ohne Update problemlos erteilt. Nach der im Bescheid vertreten Auffassung wären jedoch sämtliche in diesem Zeitraum an Fahrzeuge ohne Update vergebenen HU-Plaketten rechtswidrig erteilt worden.
4. Die gemäß § 5 Abs. 1 FZV vorgesehene Beschränkung oder Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs steht im Ermessen der Zulassungsbehörde. Eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung im Bescheid ist jedoch nicht erfolgt. Die knappe Begründung des Bescheids zur Betriebsuntersagung ist nur formelhaft. Es handelt sich übrigens unstreitig nicht um einen sicherheitsrelevanten Rückruf, denn die grundsätzliche Funktionsfähigkeit sowie die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs sind nicht betroffen. Eine unmittelbare Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geht von dem Fahrzeug nicht aus. Die Betriebsuntersagung diese einzelnen Fahrzeugs ist weder erforderlich noch im Einzelfall angemessen.
Ich bitte Sie, Ihren Bescheid unter Berücksichtigung dieser Punkte nochmals zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Name , XX.XX.2018
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Zitat:
...Und wenn man im Recht ist, dann fallen gar keine Kosten an...
Das stimmt so nicht. Diesem Irrtum bin ich auch aufgesessen. Es gibt mehrere Fälle, in denen Gerichte für den Kläger entschieden haben, die Kosten aber auf beide Parteien verteilt wurden (z. B. 90/10 oder 85/15).
Google mal ein paar Urteile, die im Netz verfügbar sind.
Der Rest Deiner Aussage ist persönliches Empfinden. Der Eine hält es wie Du und spart die Versicherungsbeiträge, der andere zahlt lieber brav seinen Beitrag und hat dafür im Fall der Fälle ein überschaubares Kostenrisiko...
Zumal Rechtschutzversicherungen eher zu den günstigen Absicherungen zählen. Die paar Euro hat man schnell wieder drin wenn man mal juristischen Rat bzw. Beistand braucht.
Auch ich gehöre zu den Leidgeprüften, die ohne Rechtsschutzversicherung als Geschädigter vor Gericht Recht bekommen haben, dennoch die Hälfte der Verfahrenskosten aus eigener Tasche bezahlen musste.
Ich hatte die Richterin damals (2010) gefragt, warum ich als Geschädigter Recht bekomme und trotzdem mit Minus aus der Sache raus gehe. Ihre Antwort: Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, dann haben Sie wohl Pech gehabt."
Lehrgeld, das man einmal im Leben bezahlt. Seither habe ich diese Versicherung für Privat, Beruf und Verkehr im Paket. 2 x schon gebraucht und nichts bezahlt. Die 16 Euro im Monat für meine Frau und mich bezahle ich nun gern. Man ist heutzutage so schnell der Dumme...
Was zahlt Ihr denn für Eure Rechtsschutzversicherung? Ich bin 38 und hätte es jetzt das erste mal brauchen können. Jetzt habe ich zwar myright genutzt, wäre mit einem Anwalt aber vermutlich besser dran.
Und mit Rechtsschutz könnte man ja auch kostenlos Einspruch einlegen gegen die Übermittlung der Daten von KBA an die Zulassung, um der Stilllegung bis auf weiteres zu entgehen trotz Update-Verweigerung. Die Kosten für das Schreiben liegen wohl bei 200-300 € ? Hat jemand Erfahrung?
Beispiel Kostenrechnung für Rechtsschutzversicherung im Vergleich zu Sparen:
Beitrag von 10 € / Monat * 12 = 120 € pro Jahr = 2.400,- € für 20 Jahre (seit meinem 18. Geburtstag)
Ich (meine Eltern) habe damals einen ETF-Sparplan abgeschlossen und im Schnitt jährlich 7% Zinsen jährlich gemacht = wenn man die 10 € ansetzt sind daraus 5000 € geworden in weiteren 20 Jahren und 10 € im Monat würden daraus ca. 25000 € werden.
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Er redet ja nicht von Zinsen sondern von ETFs. Auch wer einen alten Kredit hat (Hausbau) zahlt unter Umständen noch 5%. Da stecke ich lieber das Geld rein als in eine Verkehrsrechtschutz, die ich in 28 Jahren noch nie benötigt hätte.
Aber das muss jeder selber entscheiden. Aber schließt bitte vorher die wirklich notwendigen Versicherungen ab (welche das sind erklärt ganz gut der Bund der Versicherten auf seiner Internetseite).
Zitat:
@Schubbie schrieb am 8. Februar 2018 um 09:25:25 Uhr:
Versuche jetzt mal Zinsen für dein Geld zu bekommen... Deine Rechnung ist etwas sehr optimistisch.
Die Rechnung ist dem Durchschnittswert meines Sparplans zugrunde gelegt - der läuft seit 20 Jahren - also nicht optimistisch, sondern real 🙂
Mich würde interessieren, welche Anwaltskosten hier so anfallen. Hat jemand einen Überblick / ein Beispiel?
Also grob als Richtwert in meinen Fällen nimmt der Anwalt 700 Euro nur allein für die Mandatsübernahme in der ersten Instanz und zwei bis drei Briefe. Da war jeweils ein Gespräch von 1h dabei. Rausgekommen ist in beiden Angelegenheiten nichts, außer halt Kosten, die am Ende der Verlierer bezahlt oder bei Kostenaufteilung an der Rechtsschutzversicherung (und damit an allen Beitragszahlern) hängen bleiben.
16 Euro im Monat für die Bereiche Verkehr, Privat und Beruf. Versichert sind meine Frau und ich. 150 Euro Selbstbeteiligung.
Wie ist das eigentlich wenn das Auto auf mich angemeldet und versichert ist, aber nur meine Frau Rechtsschutsversichert ist? Könnte ich trotzdem zum Anwalt gehen?
Zitat:
@Sebulba schrieb am 8. Februar 2018 um 12:57:07 Uhr:
Wie ist das eigentlich wenn das Auto auf mich angemeldet und versichert ist, aber nur meine Frau Rechtsschutsversichert ist? Könnte ich trotzdem zum Anwalt gehen?
Zum Anwalt kannst Du auf jeden Fall gehen...musst es im Zweifel selber bezahlen. ;-)
Nein, als Laie würde ich sagen, dass es auf ihre Police der Rechtsschutzversicherung ankommt. Ist sie als Versicherungsnehmerin allein versichert, sieht es schlecht aus. Hat sie eine Police, die Ehegatten oder im gleichen Haushalt lebende Personen beinhaltet, sollte es kein Problem sein.
Wer hat denn den Kaufvertrag für das Auto abgeschlossen? Wenn es Deine Frau war, spielt es keine Rolle, wer Halter und Versicherungsnehmer für die KFZ-Versicherung ist...
Also nur mal als Hausnummer, die Klageeinreichung gegen den Händler und VW beim LG Hamburg hat uns unsere Kanzlei mit ca. 2500,- Euro berechnet...
Gruß Philipp
Danke euch zwei!
Zwischenzeitlich bin ich auch auf die Idee gekommen die Police durchzulesen. Frau, Partner und Kinder sind versichert.
Bisher habe ich erst zwei Briefe von VW bekommen, mal gucken wann nochmal was kommt.
Zitat:
@Sebulba schrieb am 9. Februar 2018 um 05:44:23 Uhr:
Danke euch zwei!
Zwischenzeitlich bin ich auch auf die Idee gekommen die Police durchzulesen. Frau, Partner und Kinder sind versichert.Bisher habe ich erst zwei Briefe von VW bekommen, mal gucken wann nochmal was kommt.
Hallo,
wenn ungefähr 18 Monate seit dem ersten Anschreiben von VW vergangen sind bekommst Du irgendwann Post vom KBA.
Gruß Hans-J.