Rücktritt vom Kaufvertrag
Hallo,
da ich mich seit fast einem Jahr mit meinem damals neuen A6 rumärgere (div. Fehler, welche nicht abgestellt werden konnten), habe ich vor fünf Wochen schriftlich den Rücktritt ggü. dem Autohaus erklärt.
Lt. Autohaus gibt es jetzt eine Lösung, die da wäre
1% Nutzung und es muss ein neuer Audi gekauft werden (mit einem bescheidenen Rabatt).
Irgendwie habe ich da ein komisches Gefühl. Ich habe nichts von Audi selbst gehört oder gelesen und die 1%-Nutzung scheint mir auch nur zwecks Verlustreduzierung vom Händler genannt worden zu sein.
Ist es normal, dass Audi sich dazu in keinster Weise äussert und die Nutzung so hoch ausfällt? Ich komme mir ein wenig verar.....t vor. Der Händler scheint sich da eher in allen Bereichen noch einmal die Taschen vollmachen zu wollen (1% und wenig Rabatt).
Wer kennt sich aus?
Grüsse
audisimone
25 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Grache
Hallo Leute,habe mich hier mal eingelesen und irgendwie ist alles, ich will keinem zu nahe treten oder persönlich werden, aber ihr habt genauso viel Ahnung über Wandlung oder Rücktritt vom Kaufvertrag wie ich, ALSO GAR KEINE!!!!
@Grache
Danke für dein Outing, daß du trotz einlesens keine Ahnung davon hast ergibt sich schon aus dem Begriff Wandlung den du in diesem Zusammenhang verwendest. Es gibt keine Wandlung im rechtlichen Sinne. Das du keinem zu nahe treten willst oder persönlich werden willst, finde ich begrüßenswert!! Deshalb hätte ich - an deiner Stelle - gar nichts geschrieben. Du kannst namlich offensichtlich
nichtsbeurteilen, also auch nicht wer gar keine Ahnung hat.
Mike
Zitat:
Original geschrieben von pefro
Hi nochmal,@M_H_1
ohje, habs ja grad gesehen, dass Simone schon einen eigenen Brief mit Rücktritt vom KV gebastelt hat. Sorry habe ich nicht gelesen.
@perfro
Kein Problem
Zitat:
Original geschrieben von pefro
Bist Du wirklich so wenig mit Deinem Fahrzeug gefahren, dass es sich damit nicht lohnt, zum RA zu gehen?
Und vor allen Dingen hat sie (TE) bedacht, daß durch ihr Schreiben Kosten auf der Gegenseite (Händler) angefallen sein können. Im besonderen wenn der Rücktritt nicht rechtlich gehalten werden kann!
Mike
Hi Simone,
Zitat:
Original geschrieben von audisimone
Hi Peter,noch ist nichts passiert!
Dachte Du hättest schon einen Brief geschrieben und Deinen Rücktritt erklärt?
Zitat:
Es gab obigen Vorschlag zwecks Einigung, also 1% und Kauf eines neuen Audis zu relativ schlechten Konditionen.
Gut. Da muss man jetz differenzieren und sehen ob das obige einfach einen "gütlichen" Versuch der Einigung Deines Händlers darstellt. Wir wissen hier ja alle nicht, ob Dein Rücktritt vom KV berechtigt war, oder ob es sich z.B. nur um unerhebliche Mängel am Fahrzeug gehandelt hat und der Verkäufer nun versucht, Dir entgegen zu kommen.
Sollte Dich die Mängelhistorie Deines Fahrzeuges und Dein bisheriges Vorgehen tatsächlich zu einem Rücktritt berechtigen, brauchst Du Dich auf die Verbindung aus Nutzungsentschädigung U N D Neukauf keinesfalls einlassen. Wenn Du im Rahmen eines Rücktritts vom KV eine Nutzungsentschädigung für Dein Fahrzeug leistest, bist Du an keinen Neukauf gebunden. In einem solchen Fall würde wohl Dein Händler versuchen für sich das "Beste" aus zwei Welten zu vereinen. Schon allein das würde mich sehr misstrauisch stimmen.
Zitat:
Die schlechten Konditionen addieren sich in der Summe logischerweise auf mehrere tausend Euros. Eine angemessene Nutzung (max. 0,67%) bin ich bereit zu zahlen, doch ein Neufahrzeug zu schlechten Konditionen zu bestellen sehe ich nicht ein.
Allein die Sache mit der Nutzung ergibt bei 25.000 KM und einem Neupreis von 60.000 Euro folgenden Unterschied:
15.000 zu 10.050 Euro. Jetz gibt es auf den neuen noch einmal 3% weniger, sind das auch noch einmal 1.800 Euros. Das ist doch eine Summe, oder?!
Eben. Na klar ist das eine Summe. Um so mehr verwundert es mich, dass Du nicht einfach zum RA gehst, oder Dir wenigstens fachliche Hilfe bei einer Rechtsberatung einholst. Nach wie vor mein Vorschlag, da wir hier ja alle den Einzelfall nicht umfassend bewerten können und wichtige Informationen (zu allererst mal, ob Du überhaupt wirkungsvoll vom KV zurücktreten kannst/bist) fehlen.
Gruß
Peter
Also gut, scheinbar stochern wir nun alle hier herum.
Wie schon von mir geschrieben, war ich auf der Suche nach jemandem, der die wirklichen "internen" Abläufe kennt.
Ich halte es für kaufmännischen Unsinn, wenn ein Händler einem Kunden in diesem Masse entgegenkommt, falls die Ansprüche des Kunden auf Rücktritt nicht fundiert sein sollten. Dafür würde die Angelegenheit viel zu teuer werden. Dieses Entgegenkommen sehe ich schon eher als den besten Deal für den Händler, da ein evt. Streit vermieden wird. Und sollte dieser dann zu meinen Gunsten ausgehen, hat er ein Auto mehr auf dem Hof und kein neues verkauft.
Wie dem auch sei. Dieses Thema könnte nun eigentlich geschlossen werden.
Danke @all
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Zitat:
Original geschrieben von audisimone
Also gut, scheinbar stochern wir nun alle hier herum.
Das wir hier nicht "Hellsehen" können und beurteilen können, ob Du tatsächlich einen wirkungsvollen Rücktritt vorgenommen hast ("Brief geschrieben", "noch ist nichts geschehen" ?!) hat mit Rumstochern nichts zu tun. Die Ratschläge hier bilden den rechtlichen Rahmen. Da wird Dir auch ein RA nichts anderes erzählen.
Zitat:
Ich halte es für kaufmännischen Unsinn, wenn ein Händler einem Kunden in diesem Masse entgegenkommt, falls die Ansprüche des Kunden auf Rücktritt nicht fundiert sein sollten. Dafür würde die Angelegenheit viel zu teuer werden.
Der Händler behält dich als Kunden, verdient am Neuwagen (Du hattest Dich ja über einen geringen Rabatt beschwert) und hat keinen Prozess am Hals usw. Das können für Ihn wichtige Gründe sein, zumal er Dir ja nur ein "schlechtes" Angebot gemacht hat.
Wichtig ist für Dich doch, dass Du Dir sicher bist, das Dein Rücktritt wirkungsvoll war. Wenn Du Dir dessen sicher bist, frage ich mich ohnehin, warum Du Dich für die internen Audi Vorgänge interessierst, schliesslich weisst Du ja jetzt, was Du an Nutzungsentschädigung zu zahlen hast. Und das ist völlig unabhängig von irgendwelchen internen Vorgängen bei Audi. Das ist deutsches Recht - dem hat sich auch Audi zu beugen 😉
Gruß
Peter
@all
falls mein letztes Posting hier falsch angekommen sein sollte, entschuldige ich mich hier und jetzt.
Ich habe schriftlich (per Einschreiben) den Rücktritt erklärt. Da verschiedene Mängel von Beginn an - auch nach diversen erfolglosen Reparaturversuchen - immer noch vorhanden sind. Nach längerem hin und her kam es dann zu diesem o.g. Vorschlag vom Händler, angeblich in Absprache mit Audi.
Eine Frage an die Juristen hätte ich da aber noch. Wie schaut es denn mit der Beweislastumkehr aus. Da zwei Mängel bereits direkt 2 Monate nach dem Kauf von mir beanstandet wurden, allerdings bis heute nicht beseitigt wurden. Wird die 6-monatige Frist durch das rechtzeitige Anzeigen unterbrochen? Dann müsste der Händler das Gegenteil beweisen im Fall der Fälle.
Zitat:
Original geschrieben von audisimone
@airLuIch glaube da liegen diverse Fehler in Deiner Beschreibung.
Die Differenz zwischen dem Marktwert oder DAT/Schwacke zum Kaufpreis trägt nicht der Händler. Der Händler darf nur an der Vermarktung des Altfahrzeuges nichts verdienen, da Audi die Kosten bzw. die o.g. Differenz trägt. Desweiteren erhält die Audi AG die Nutzungsentschädigung.
Der Händler verdient ausschliesslich an dem (Neu-)Fahrzeug, welches danach gekauft wird, da er natürlich auch sein erster Einkauf (Wandelfahrzeug) "storniert" wird.
Mmmh - weiß nicht, ob meine Beschreibung objektiv so viele Fehler enthält, habe auf Grund jahrelangen mehrfachen Leasings bei AUDI recht guten Kontakt zu "meinem" AUDI-Verkäufer, nach dessen Auskunft ist das Vermarktungsrisiko von Leasingrückläufern prinzipiell beim Händler, allerdings hilft AUDI über diverse Maßnahmen für den Fall des zu großen Verlustes des Händlers (die Restwerte eines Leasings werden von AUDI vorgegeben, der Händler hat aber letztendlich die Verantwortung für das Geschäft ..).
Übrigens habe ich - ist aber schon ein paar Jahre her - eine erfolgreiche Wandlung (so hieß das "damals" noch) eines A6 betrieben und gerade noch mal nachgeguckt: obwohl Einreichung, Entscheidung und Modalitäten mit ausschließlich mit dem Händler betrieben wurden, hat das Nutzungsentgeld dann tatsächlich die Leasing berechnet. Damals war das Ergebnis noch beeindruckender: obwohl das Fzg. noch nicht einmal 1 Jahr alt war (also deutlich in der Differnzphase) und ich die anteilige Kilometerlaufleistung überschritten hatte, bekam ich sogar noch Geld heraus ...
Auf die entscheidende Frage hast Du aber (falls ich nicht was überlesen habe) noch gar nicht geantwortet: hats Du einen belegbaren Anspruch auf Rücktritt vom KV (also z.B. 3 entspr. Werkstattaufräge mit immer der gleichen Fehlermeldung?)
@airLu
Anspruch ist vorhanden s.o.
und
es handelt sich nicht um ein Leasing-Geschäft. Klar gibt es dann die Abrechnung von der Leasing.
Zitat:
Original geschrieben von audisimone
Wie schaut es denn mit der Beweislastumkehr aus. Da zwei Mängel bereits direkt 2 Monate nach dem Kauf von mir beanstandet wurden, allerdings bis heute nicht beseitigt wurden. Wird die 6-monatige Frist durch das rechtzeitige Anzeigen unterbrochen? Dann müsste der Händler das Gegenteil beweisen im Fall der Fälle.
Innerhalb der ersten sechs Monate sieht das Gewährleistungsrecht die Beweislast bei deinem Händler nachzuweisen, daß der Mangel beim Kauf
nichtvorgelegen hatte. Danach liegt die Beweislast bei dir, daß der Mangel beim Kauf
vorgelegen hat.
Also gilt:
1 ter Schaden z.B. nach zwei Monaten gerügt = Beweislast liegt beim Händler.
2 ter Schaden z.B. nach 6 Monaten und ein Tag gerügt = Beweislast bei dir.
Tag der Mängelrüge zählt. Hierbei mußt du beweisen, daß der Mangel gerügt wurde.
Mike
@Mike
vielen Dank für die juristische Aufklärungsarbeit.
Dies würde die Angelegenheit auch noch verschärfen, da der Mangel innerhalb der ersten 6 Monate gerügt wurde und bis heute nicht abgestellt wurde.
Ich werde noch einen persönlichen Versuch unternehmen zwecks Einigung. Ich hätte auch keine Probleme mit dem Kauf eines anderen Fahrzeuges, allerdings ein Problem mit einem Audi (jetzt bitte nicht schlagen)
Zitat:
Original geschrieben von audisimone
Anspruch ist vorhanden s.o.
Wenn er so eindeutig vorhanden ist, wie Du schreibst und Dir auch ein Hinweis auf die Rechtssprechung und Deinen beweisbaren Anspruch Dein Händler ein so grottenschlechtes Angebot macht, solltest Du nun IMHO schnellstmöglich einen Anwalt beauftragen.
Bei mir ging es ohne Anwalt und wie gesagt sogar noch mit "Gewinn" aus (und auch keine Erwerbsverpflichtung) - bin aber auch immer noch (freiwillig) Kunde in diesem Autohaus 🙂