Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)
Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen!
Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.
Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:
Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten
Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.
VW weiss also Bescheid :-)
Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.
Zitat:
@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:
Zitat:
@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:
...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...
...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
15474 Antworten
Hoppla:
Landgericht Bochum, Urteil vom 07.12.2017
Aktenzeichen: I-6 O 88/17 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rogert & Ulbrich Rechtsanwälte, Düsseldorf
Besonderheit: Es ging um einen gebrauchten Golf Cabriolet mit offenbar kleinem TDI-Motor; weitere Einzelheien zum Auto enthält die Urteilsbegründung nicht. Der Kläger hatte ihn im April 2016 etwa ein halbes Jahre nach Bekanntwerden des VW-Skandals gekauft. Das Landgericht Bochum verurteilte die Volkswagen AG dazu, dem Kläger Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu zahlen. Sie hat ihr den Kaufpreis abzüglich einer auf der Basis einer Gesamtfahrleistung von 300 000 Kilometern errechneten Nutzungsentschädigung zu erstatten. Im Gegenzug erhält der Hersteller den Wagen zurück. VW habe den Kläger getäuscht. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass der VW-Skandal bei Kauf des Wagens schon seit Monaten bekannt war. Der Kläger sei wegen des kleinen Motors davon ausgegangen, dass es sich um einen nicht vom Skandal betroffenen Wagen handele.
[neu 19.12.2017]
Und mit Datum vom 18.12.2017 gab es bei test.de (aaO) zig neue Einträge zu gerichtlichen Entscheidungen, z.B.:
Landgericht Arnsberg, Urteil vom NN.11.2017
Aktenzeichen: I-2 O 151/17 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwälte Dr. Stoll & Sauer, Lahr
Besonderheit: Das Landgericht Arnsberg stellte fest, dass Volkswagen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verpflichtet ist, der Käuferin eines VW Beetle 1.6 TDI etwaige Schäden zu ersetzen.
Gleichzeitig verurteilte das Gericht den Händler, der den Wagen verkauft hatte, zur Erstattung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung. Im Gegenzug muss die Käuferin den Wagen zurückgegeben. Mehr dazu unten unter „Zu Klagen von Autobesitzern gegen Autohändler“.
[neu 18.12.2017]
Landgericht Berlin, Urteil vom 15.11.2017
Aktenzeichen: 9 O 103/17 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwälte Dr. Stoll & Sauer, Lahr
Besonderheit: Das Landgericht Berlin verurteilte VW dazu, dem Besitzer eines VW Golf GTD 2.0 TDI Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu leisten. Der Hersteller muss an den Käufer 1 578,07 Euro zahlen. Das sind zehn Prozent des Kaufpreises. Der Kläger hatte den Wagen zunächst geleast und ihn schließlich gekauft. Um diesen Betrag sei der Wagen weniger wert als er es mit korrekter Abgasreinigung gewesen wäre, meinte das Gericht.
Gleichzeitig verurteilte das Gericht den Händler zur Erstattung von zehn Prozent des Kaufpreises. Mehr dazu unten unter „Zu Klagen von Autobesitzern gegen Autohändler“.
Händler und VW haften als Gesamtschuldner. Das bedeutet: Der Kläger kann wählen, von wem er Zahlung verlangt. Nach Ausgleich der Forderung des Klägers müssen VW und der Händler klären, wer den Schaden letztlich tragen soll.
[neu 18.12.2017]
Landgericht Bielefeld, Urteil vom 16.10.2017
Aktenzeichen: 6 O 149/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rogert & Ulbrich Rechtsanwälte, Düsseldorf
Besonderheit: Es ging um einen VW Tiguan 2.0 TDI. Das Landgericht Bielefeld verurteilte die Volkswagen AG dazu, der Klägerin Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu zahlen. Sie hat ihr den Kaufpreis abzüglich einer auf der Basis einer Gesamtfahrleistung von 250 000 Kilometern errechneten Nutzungsentschädigung zu erstatten. Im Gegenzug erhält der Hersteller den Wagen zurück.
[neu 18.12.2017]
Landgericht Bochum, Urteil vom 23.11.2017
Aktenzeichen: I-6 O 68/17 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rogert & Ulbrich Rechtsanwälte, Düsseldorf
Besonderheit: Es ging um einen Audi TT Roadstar 2.0 TDI. Das Landgericht Bochum verurteilte die Volkswagen AG dazu, der Klägerin Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu zahlen. Sie hat ihr den Kaufpreis abzüglich einer auf der Basis einer Gesamtfahrleistung von 300 000 Kilometern errechneten Nutzungsentschädigung zu erstatten. Im Gegenzug erhält der Hersteller den Wagen zurück.
[neu 18.12.2017]
Landgericht Dortmund, Urteil vom 21.11.2017
Aktenzeichen: 12 O 316/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwälte Dr. Stoll & Sauer, Lahr
Besonderheit: Das Landgericht Dortmund stellte fest, dass Volkswagen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verpflichtet ist, dem Käufer eines VW Passat CC Sport 2.0 TDI etwaige Schäden zu ersetzen.
Gleichzeitig verurteilte das Gericht den Händler, der den Wagen verkauft hatte, zur Erstattung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung. Im Gegenzug muss die Käuferin den Wagen zurückgegeben. Mehr dazu unten unter „Zu Klagen von Autobesitzern gegen Autohändler“.
[neu 18.12.2017]
Landgericht Dortmund, Urteil vom 30.11.2017
Aktenzeichen: 25 O 49/17 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwälte Dr. Stoll & Sauer, Lahr
Besonderheit: Das Landgericht Dortmund stellte fest, dass Volkswagen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verpflichtet ist, dem Käufer eines Audi Q3 2.0 TDI etwaige Schäden zu ersetzen.
Gleichzeitig verurteilte das Gericht den Händler, der den Wagen verkauft hatte, zur Erstattung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung. Im Gegenzug muss die Käuferin den Wagen zurückgegeben. Mehr dazu unten unter „Zu Klagen von Autobesitzern gegen Autohändler“.
[neu 18.12.2017]
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2017
Aktenzeichen: 11 O 384/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwälte Dr. Stoll & Sauer, Lahr
Besonderheit: Das Landgericht Düsseldorf stellte fest, dass Volkswagen verpflichtet ist, dem Käufer eines VW Passat 2.0 TDI etwaige Schäden wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu ersetzen.
[neu 18.12.2017]
Landgericht Essen, Urteil vom 28.11.2017
Aktenzeichen: 5 O 17/17 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rogert & Ulbrich Rechtsanwälte, Düsseldorf
Besonderheit: Es ging um einen gebrauchten Audi A4. Das Landgericht Essen verurteilte die Volkswagen AG dazu, dem Kläger Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu zahlen. Sie hat ihm den Kaufpreis abzüglich einer auf der Basis einer Gesamtfahrleistung von 250 000 Kilometern errechneten Entschädigung für die Nutzung des Wagens zu erstatten. Im Gegenzug hat der Kläger den Wagen zurückzugeben.
[neu 18.12.2017]
Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 15.11.2017
Aktenzeichen: 3 O 119/17 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwälte Dr. Stoll & Sauer, Lahr
Besonderheit: Es ging um einen VW Tiguan Life 4Motion 2.0 TDI mit 7-Gang-Doppelkupplungsgetriebe, den der Kläger direkt bei VW gekauft hatte. Das Gericht verurteilte den Autohersteller dazu, 3 285,39 Euro des Kaufpreises in Höhe von 32 853,86 zu erstatten. Um so viel sei das Skandalauto wegen der unzulässigen Motorsteuerung im Wert gemindert.
[neu 18.12.2017]
Landgericht Gera, Urteil vom 15.11.2017
Aktenzeichen: 3 O 531/17 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwälte Dr. Stoll & Sauer, Lahr
Besonderheit: Es ging um einen Seat Alhambra. Das Gericht stellte fest, dass VW dem Käufer des Wagens zum Schadenersatz wegen Betrugs verpflichtet ist.
[neu 18.12.2017]
Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 01.12.2017
Aktenzeichen: 6 O 51/17 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwälte Dr. Stoll & Sauer, Lahr
Besonderheit: Das Landgericht Karlsruhe verurteilte VW dazu, dem Besitzer eines VW Tiguan 2.0 TDI Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu leisten. Der Hersteller muss den Kaufpreis abzüglich einer auf der Basis einer Gesamtfahrleistung 250 000 Kilometern errechneten Nutzungsentschädigung erstatten. Im Gegenzug hat der Kläger den Wagen zurückzugeben.
Gleichzeitig verurteilte das Gericht den Händler zur Erstattung des Kaufpreises nach Rücktritt. Mehr dazu unten unter „Zu Klagen von Autobesitzern gegen Autohändler“.
Händler und VW haften als Gesamtschuldner. Das bedeutet: Der Kläger kann wählen, von wem er Zahlung verlangt. Nach Ausgleich der Forderung des Klägers müssen VW und der Händler klären, wer den Schaden letztlich tragen soll.
[neu 18.12.2017]
Landgericht Koblenz, Urteil vom 16.11.2017
Aktenzeichen: 16 O 78/17 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwälte Dr. Stoll & Sauer, Lahr
Besonderheit: Das Landgericht verurteilte VW dazu, an den Käufer eines Audi Q5 2.0 TDI Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu zahlen. Der Hersteller muss den Kaufpreis abzüglich einer auf der Grundlage einer Gesamtfahrleistung von 250 000 Kilometern errechneten Nutzungsentschädigung erstatten und das Skandal-Auto zurücknehmen.
[neu 18.12.2017]
Landgericht Köln, Urteil vom 28.11.2017
Aktenzeichen: 5 O 403/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwälte Dr. Stoll & Sauer, Lahr
Besonderheit: Das Landgericht Köln stellte fest, das VW dem Käufer eines Audi A4 Avant S 2.0 TDI verpflichtet ist, Schadenersatz wegen vorsätzlichger sittenwidriger Schädigung zu zahlen.
Gleichzeitig verurteilte das Gericht den Händler zur Erstattung des Kaufpreises nach Rücktritt. Mehr dazu unten unter „Zu Klagen von Autobesitzern gegen Händler“.
[neu 18.12.2017]
Landgericht Limburg an der Lahn, Urteil vom 13.11.2017
Aktenzeichen: 1 O 163/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwälte Dr. Stoll & Sauer, Lahr
Besonderheit: Das Landgericht verurteilte VW dazu, an den Käufer eines VW Passat Variant 2.0 TDI DPF Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu zahlen. Der Hersteller muss den Kaufpreis abzüglich einer auf der Grundlage einer Gesamtfahrleistung von 300 000 Kilometern errechneten Nutzungsentschädigung erstatten und das Skandal-Auto zurücknehmen.
[neu 18.12.2017]
Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 21.11.2017
Aktenzeichen: 9 O 1915/17 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwälte Dr. Stoll & Sauer, Lahr
Besonderheit: Das Landgericht Nürnberg-Fürth stellt fest, dass VW dazu verpflichtet ist, dem Besitzer eines Skoda Yeti Schadenersatz wegen Betrugs zu leisten.
Gleichzeitig verurteilte das Gericht den Händler zur Erstattung des Kaufpreises. Mehr dazu unten unter „Zu Klagen von Autobesitzern gegen Händler.
[neu 18.12.2017]
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 23.10.2017
Aktenzeichen: 2 O 1161/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwälte Dr. Stoll & Sauer, Lahr
Besonderheit: Das Landgericht Osnabrück verurteilt VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadenersatz. Der Autohersteller muss den Kaufpreis für einen VW Golf Plus Trendline 1.6 TDI abzüglich einer auf der Grundlage einer Gesamtfahrleistung von 250 000 Kilometern errechneten Nutzungsentschädigung erstatten.
Gleichzeitig war nach Rücktritt vom Kaufvertrag der Händler verklagt, siehe unten in der Liste mit Urteilen gegen Autohändler. Das Gericht verurteilte ihn und VW als Gesamtschuldner. Das heißt: Der Kläger kann die Zahlung nach seiner Wahl von VW oder vom Händler, aber nur ein Mal verlangen. Händler und VW müssen sich dann intern einigen, wer am Ende welchen Teil zu zahlen hat.
[neu 18.12.2017]
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 06.11.2017
Aktenzeichen: 2 O 962/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwälte Dr. Stoll & Sauer, Lahr
Besonderheit: Das Landgericht Osnabrück verurteilt VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadenersatz. Der Autohersteller muss den Kaufpreis für einen VW Touran Highline 2.0 TDI abzüglich einer auf der Grundlage einer Gesamtfahrleistung von 200 000 Kilometern errechneten Nutzungsentschädigung erstatten.
Gleichzeitig war nach Rücktritt vom Kaufvertrag der Händler verklagt, siehe unten in der Liste mit Urteilen gegen Autohändler. Das Gericht verurteilte ihn und VW als Gesamtschuldner. Das heißt: Der Kläger kann die Zahlung nach seiner Wahl von VW oder vom Händler, aber nur ein Mal verlangen. Händler und VW müssen sich dann intern einigen, wer am Ende welchen Teil zu zahlen hat.
[neu 18.12.2017]
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 17.11.2017
Aktenzeichen: 12 O 454/17 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwälte Dr. Stoll & Sauer, Lahr
Besonderheit: Das Landgericht Osnabrück stellte fest, dass VW verpflichtet ist, dem Käufer eines VW Golf Plus 1.6 TDI Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu leisten hat.
Gleichzeitig verurteilte das Gericht den Händler, der den Wagen verkauft hatte, zur Erstattung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung. Im Gegenzug muss der Käufer den Wagen zurückgegeben. Mehr dazu unten unter „Zu Klagen von Autobesitzern gegen Autohändler“.
[neu 18.12.2017]
Landgericht Passau, Urteil vom 08.12.2017
Aktenzeichen: 4 O 726/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rogert & Ulbrich Rechtsanwälte, Düsseldorf
Besonderheit: Es ging um einen VW Tiguan Sport 2.0 TDI, den der Kläger direkt bei VW gekauft hatte. Das Gericht verurteilte den Autohersteller dazu, den Kaufpreis zu erstatten. Im Gegenzug muss der Kläger den Wagen zurückgeben und eine Nutzungsentschädigung für die mit ihm gefahrenen Kilometer an VW zahlen.
[neu 18.12.2017]
Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 15.11.2017
Aktenzeichen: 12 O 196/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwälte Dr. Stoll & Sauer, Lahr
Besonderheit: Es ging um einen VW Yeti Outdoor 1.6 TDI. Das Landgericht Saarbrücken stellte fest, dass VW zum Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verpflichtet ist.
[neu 18.12.2017]
Landgericht Siegen, Urteil vom 14.11.2017
Aktenzeichen: 1 O 118/17 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwälte Dr. Stoll & Sauer, Lahr
Besonderheit: Das Landgericht Siegen stellte fest, dass VW verpflichtet ist, dem Käufer eines Seat Leon FR Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu leisten hat.
Gleichzeitig verurteilte das Gericht den Händler, der den Wagen verkauft hatte, zur Erstattung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung. Im Gegenzug muss der Käufer den Wagen zurückgegeben. Mehr dazu unten unter „Zu Klagen von Autobesitzern gegen Autohändler“.
[neu 18.12.2017]
Landgericht Siegen, Urteil vom 21.11.2017
Aktenzeichen: 2 O 372/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwälte Dr. Stoll & Sauer, Lahr
Besonderheit: Es ging um einen VW Touran. Das Landgericht Siegen stellte fest, dass VW verpflichtet ist, dem Käufer des Wagens Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu leisten hat.
Gleichzeitig verurteilte das Gericht den Händler, der den Wagen verkauft hatte, zur Erstattung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung. Im Gegenzug muss der Käufer den Wagen zurückgegeben. Mehr dazu unten unter „Zu Klagen von Autobesitzern gegen Autohändler“.
[neu 18.12.2017]
Landgericht Schweinfurt, Urteil vom 28.11.2017
Aktenzeichen: 24 O 213/17 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwälte Dr. Stoll & Sauer, Lahr
Besonderheit: Das Landgericht Schweinfurt stellte fest, dass Volkswagen verpflichtet ist, dem Käufer eines VW Sharan 2.0 TDI etwaige Schäden wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und der Verletzung der EU-Regeln für die Genehmigung von Fahrzeugen zu ersetzen.
[neu 18.12.2017]
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 16.11.2017
Aktenzeichen: 19 O 34/17 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rogert & Ulbrich Rechtsanwälte, Düsseldorf
Besonderheit: Es ging um einen VW Polo 1.6 TDI. Das Gericht verurteilte VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadenersatz. Der Autohersteller muss den Kaufpreis abzüglich einer auf der Grundlage einer Gesamtfahrleistung von 300 000 Kilometern errechneten Nutzungsentschäidung erstatten. Im Gegenzug muss die Klägerin den Wagen zurückgeben.
[neu 18.12.2017]
Es folgen noch weitere Hinweise, teils jedoch zu denselben Urteilen, aber dann in Bezug auf die verurteilten Autohäuser. Ein paar Urteile verurteilten nur Autohäuser. Es könnten ein paar Links mit weiteren Infos auf der Seite von test.de enthalten sein, welche ich nicht kopieren konnte.
Sorry, falls ich einige Leser hier mit der langen Liste (ist nur ein Auszug) störe. Aber beim Überfliegen bekommt man einen ungefähren Einblick und die Bestätigung, dass die Propaganda von VW nicht stimmen kann.
Die wenigsten Urteile gegen VW sind rechtskräftig, aber man findet sie auch bei test.de (am angegebenen Ort). Dort legte VW nur deshalb keine Berufung ein (angeblich), weil aufgrund hoher Nutzungsersatze am Ende nicht mehr so viel von VW an die jeweiligen Kläger zu zahlen war.
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 20. Dezember 2017 um 20:24:00 Uhr:
Ich kapiere nur nicht, weshalb keiner der Anwälte beim VW-Skandal darauf kommt, so etwas zu fordern. Man muss kein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sein, um das zu verstehen. Aber es schadet auch nicht. 😉
Man kann alles fordern, die Frage ist nur, ob man es auch bekommt. Wenn der Käufer eine konkrete Renditemöglichkeit des Verkäufers zu 4% Zinsen p.a. beschreiben kann, ist der erste Schritt getan. Die Verzugszinsen sind dagegen gesetzlich festgeschrieben und mit der Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung sowas von nicht vergleichbar.
Ähnliche Themen
Zitat:
@4r7ur schrieb am 13. Dezember 2017 um 08:59:19 Uhr:
Meine schriftliche Anfrage an den TÜV-Süd von gestern:
Zitat:
@4r7ur schrieb am 13. Dezember 2017 um 08:59:19 Uhr:
Zitat:
gestern, am 11. Dezember war ich mit unserem Fahrzeug Tiguan, Kennzeichen xx-xx x bei der TÜV Süd Prüfstelle in xxxxxxxxx (Quittung xxxxxxxxxx-x).
Bei dem Fahrzeug wurde das Update wegen dem Dieselbetrug von VW noch nicht eingespielt, der 18-Monats Zeitraum für die Umrüstung ist noch nicht abgelaufen (vgl. Drucksache 18/9975 des Deutschen Bundestags, der VW gehört zum Cluster 7 und hat damit eine Frist bis zum Januar 2018).
Die Abgasuntersuchung wurde ohne Mängel bestanden (Ergebnis: vorschriftsmäßig). Der TÜV wurde mir verweigert, weil das Abgasupdate nicht eingespielt sei.
Eine schriftliche Begründung, auf welcher Grundlage kein TÜV erteilt wurde, wurde mir nicht gegeben. Ebenso konnte der Prüfer mir keine rechtliche Grundlage nennen, auf welcher er mir den TÜV verweigert hat.
Bitte teilen Sie mir bis zum 23.12.2017 schriftlich mit, auf welcher rechtlichen Grundlage ihre Prüforganisation den TÜV für mein Fahrzeug verweigert, welches frei von Sicherheitsmängel ist.
...
Nach einem freundlichen Telefonat vergangenen Freitag mit einem Mitarbeiter vom TÜV Süd durfte ich heute wieder zur gleichen Prüfstelle. Das letzte Mal sei nicht optimal gelaufen, diesmal gab es den TÜV ohne Beanstandung. Und der Mitarbeiter hat sehr gewissenhaft geprüft.
Weiterhin habe ich bei dem Telefonat erfahren, dass der TÜV die Daten, wann welcher Fahrzeugtyp spätestens umgerüstet sein muss, von einem Dienstleister bezieht. Bei meinem Tiguan ist die Deadline erst im nächsten Jahr, das wurde beim ersten Anlauf wohl falsch ermittelt. Das ganze basiert darauf, dass das KBA dem TÜV gegenüber festgelegt habe, das die Dieselbetrugsfahrzeuge ohne Typgenehmigung herumfahren, da das Abgasverhalten nicht korrekt sei. Das sei dann die Grundlage, bei der HU einen erheblicher Mangel festzustellen, der nur durch das Update beseitigt werden könne.
Ob die Argumentation schlüssig und belastbar ist, mögen andere beurteilen, ich kann das nicht.
Ich habe starke Zweifel, ob die TÜV Nummer vor Gericht Bestand hätte. Die wissen selbst nicht, wo sie rechtlich stehen.
Zitat:
@4r7ur schrieb am 21. Dez. 2017 um 07:42:07 Uhr:
Das ganze basiert darauf, dass das KBA dem TÜV gegenüber festgelegt habe, das die Dieselbetrugsfahrzeuge ohne Typgenehmigung herumfahren, da das Abgasverhalten nicht korrekt sei. Das sei dann die Grundlage, bei der HU einen erheblicher Mangel festzustellen, der nur durch das Update beseitigt werden könne.
Schade, dass Du diese Aussage nicht schriftlich erhalten hast, denn sie wäre ggf. vor Gericht ein gutes Argument, dass die Umrüstung eigentlich unzumutbar und auch sinnlos ist aufgrund der fehlenden oder meinetwegen unrechtmäßig erteilten Typgenehmigung. Dieser Zustand kann durch eine vom KBA angeordnete Umrüstung m.E. nicht geheilt werden. Hatte nicht jemand hier schon auf eine entsprechende Nebenbestimmung in diesem Zusammenhang hingewiesen? Jetzt weiß ich dummerweise nicht mehr, um was es da konkret ging. Es könnte wichtig sein.
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 21. Dezember 2017 um 11:56:22 Uhr:
Schade, dass Du diese Aussage nicht schriftlich erhalten hast, ...
Jetzt ist der Spekulation Tür und Tor geöffnet, warum sich der TÜV bei mir nur telefonisch gemeldet hat und die Erteilung der Plakette im zweiten Durchlauf so kurz und schmerzlos durchgewunken wurde. 😁
Persönlich fehlt mir die Zeit und das Geld dem ganzen auf den Grund zu gehen. Von dem Thema sind wir so genervt, dass wir über die Feiertage mal einen Streifzug durch die Autohäuser (VAG-Betriebe ausgeklammert) unternehmen werden, mal sehen, was es auf dem Markt so gibt.
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 21. Dezember 2017 um 11:56:22 Uhr:
Schade, dass Du diese Aussage nicht schriftlich erhalten hast, denn sie wäre ggf. vor Gericht ein gutes Argument, dass die Umrüstung eigentlich unzumutbar und auch sinnlos ist aufgrund der fehlenden oder meinetwegen unrechtmäßig erteilten Typgenehmigung. Dieser Zustand kann durch eine vom KBA angeordnete Umrüstung m.E. nicht geheilt werden. Hatte nicht jemand hier schon auf eine entsprechende Nebenbestimmung in diesem Zusammenhang hingewiesen? Jetzt weiß ich dummerweise nicht mehr, um was es da konkret ging. Es könnte wichtig sein.Zitat:
@4r7ur schrieb am 21. Dez. 2017 um 07:42:07 Uhr:
Das ganze basiert darauf, dass das KBA dem TÜV gegenüber festgelegt habe, das die Dieselbetrugsfahrzeuge ohne Typgenehmigung herumfahren, da das Abgasverhalten nicht korrekt sei. Das sei dann die Grundlage, bei der HU einen erheblicher Mangel festzustellen, der nur durch das Update beseitigt werden könne.
Das ist eine nachträgliche Nebenbestimmung zur
Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV)
§ 25 Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion, Widerruf und Rücknahme
https://www.gesetze-im-internet.de/eg-fgv_2011/__25.html
Den genauen Wortlaut der konkreten Nebenbestimmung kenne ich nicht. Es dürfte sich aber um die bloße Bestimmung handeln, Abhilfe zu schaffen. Rechtlich steht das m.E. eben auf tönernen Füßen.
Das Vorgehen von KBA, TÜV und Zulassungsstelle hat doch durchaus positive Aspekte für die, die klagen:
Denn damit ist schon einmal bewiesen, dass die Fahrzeuge im Auslieferungszustand einen wesentlichen Mangel haben.
Danach geht es dann „nur noch“ um die Frage, wieweit dieser Mangel reicht. Also ob das Update ausreicht oder nicht. Schlüssig vortragen und beweisen muss man daher, dass der Mangel weitergeht, als das worüber das KBA entscheiden kann. Mögliche Ansatzpunkte sind daher zum Beispiel erhöhter Verschleiß, Standfestigkeit oder Wertverlust.
Ich kann nur empfehlen, die Urteile des LG Braunschweig nicht einfach als VW-freundlich abzutun, sondern sorgfältig zu analysieren, denn sie enthalten wirklich eine Menge wertvoller Hinweise, was vorzutragen und zu beweisen ist.
Auf gar keinen Fall sollte man darauf vertrauen, dass der Skandal in allen Details sowieso allgemein bekannt ist oder Gericht ansonsten schon von sich aus tätig wird. So funktioniert das im Zivilprozess nicht (und ausgerechnet bei den Punkten, bei denen das LG Braunschweig Dinge als gerichtsbekannt angenommen hat, liegt es m.E. gerne mal daneben).
Danke, Flaherty, für die Erinnerung. 🙂
Danke, boomer68, für die m.E. sehr richtige Empfehlung, sich auch Einblick in Urteile mit Klageabweisungen zu verschaffen. Da sieht man mögliche Fallstricke, Wege es besser zu machen und dies letzten Endes für sich zu nutzen. Die Liste vom ADAC enthält auch solche Entscheidungen, sogar gruppiert in diverse Themen.
https://www.adac.de/.../...rsicht-vw-abgasskandal-zu-ea189-motoren.pdf
VG Berlin, 19.12.2017 - VG 2 K 236.16
Deutsche Umwelthilfe gewinnt auch zweiten Prozess gegen das Bundesverkehrsministerium: VW-Dokument zu falschen CO2-Angaben bei 800.000 Pkw muss ausgehändigt werden
http://www.duh.de/.../
Zitat:
@boomer68 schrieb am 21. Dezember 2017 um 14:12:44 Uhr:
... Ich kann nur empfehlen, die Urteile des LG Braunschweig nicht einfach als VW-freundlich abzutun, sondern sorgfältig zu analysieren, denn sie enthalten wirklich eine Menge wertvoller Hinweise, was vorzutragen und zu beweisen ist. ...
Das sehe ich ganz genau so. Aus BS kommen m.E. die juristisch scharfsinnigsten Fragen, die sonst kaum einer stellen "will". 🙂
Hast Du ein Beispiel für so eine schlaue Frage?
Und hier noch ein Artikel zu dem Verfahren mit Gutachten am Landesgericht Linz (danke an Broesel13 für den Hinweis im anderen Thread!):
Zitat:
@Broesel13 schrieb am 21. Dezember 2017 um 20:26:37 Uhr:
http://www.lydianinz.at/2625/vw-klaeger-laesst-sich-nicht-kaufen/2/VW: Kläger lässt sich nicht kaufen
lyn | 18.11.2017 | Wirtschaft