Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)
Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen!
Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.
Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:
Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten
Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.
VW weiss also Bescheid :-)
Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.
Zitat:
@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:
Zitat:
@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:
...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...
...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
15474 Antworten
Zitat:
in Bezug auf die AGR-Ventile, ein Lieferrückstand von 50.000 Einheiten bestätigt wird. Daraus kann man ein weiteres sachliches Argument für die Unzumutbarkeit der Nachbesserung durch Aufspielen des Software-Updates, und infolgedessen für die Entbehrlichkeit der Fristsetzung, im Rahmen der Rückabwicklungs-Klagen herleiten.
Ja...
Der Lieferrückstand von 50000 war aber im August....
Momentan werden die Dinger aber eingebaut, weil sie nach dem Update reihenweise kaputtgehen.("Vertrauensbildende Maßnahmen"😉
Somit dürfte der Lieferrückstand behoben sein.
Oder der Rückstand ist aufgrund der hohen Nachfrage noch größer geworden.
Es gab auch einen Link zu einem Video, wo ein Fachmann in der Werkstatt so ein AGR mit Verkokungen zeigte und einen vierstelligen Betrag für den Fall der Reparatur nannte. Hat jemand den Link parat? Das muss im Frühjahr 2017 gewesen sein, aber ich finde das Video leider nicht mehr. Aus der Erinnerung erscheint es mir nützlich vor Gericht zu sein.
Nun hat auch test.de über die "VW Internas" hier bei MT berichtet (Hervorhebung von mir):
19.12.2017 Erstmals sind offenbar von VW autorisierte Informationen darüber aufgetaucht, wie die nach Bekanntwerden des VW-Skandals geänderte Motorsteuerung funktioniert. Nach Informationen des Internetportals motor-talk.de wird der Diesel mit höherem Druck und gestaffelt in den Zylinder eingespritzt. Außerdem wird das Ventil für die Abgasrückführung anders gesteuert als bisher. Durch die Rückführung von unbrennbarem Abgas in den sonst nur mit einem Luft-Diesel-Gemisch gefüllten Zylinder sinken Temperatur und Druck im Brennraum und entsteht dadurch weniger Stickoxid. Bei den Autos mit Ad-Blue erhöhte VW außerdem die Einspritzmenge des Additivs. Nachteil vor allem der geänderten Kraftstoffeinspritzung: Es entsteht mehr Russ als bisher. Der lagert sich im Partikelfilter ab und muss der daher öfter als bisher mit etwas Extra-Kraftstoff gezielt freigebrannt werden. Außerdem schließen und öffnen die Ventile für die Kraftstoffeinspritzung häufiger als bisher und müssen dem erhöhten Kraftstoffdruck standhalten. Noch interessant: Konzernweit mussten die VW-Ingenieure 750 Varianten der Motorsteuerung überarbeiten und testen; laut Motortalk testete VW die neue Motorsteuerung allein für die Marke VW mit 223 Testwagen. Einzelheiten direkt bei Motor-talk.de. Wie so VW nicht selbst detailliert über die neue Motorsteuerung informiert, blieb unklar.
Pikant: Nach Berichten von test.de-Lesern waren auf der auf das Unternehmen Volkswagen Automobile Leipzig registrierten Seite www.vw-update.de vorübergehend ebenfalls weiterführende Informationen zum VW-Update online. Aus denen ergab sich unter anderem: Auch die neue Motorsteuerung enthält einen Prüfstandmodus. Wörtlich hieß es auf der aktuell nur über den Google-Webcache noch bruchstückhaft erreichbaren Seite: „Was bewirkt die Abschalt-Software? Hier erfahren Sie, wieso auf dem Prüfstand im Fahrzeug ein spezieller Prüfstand-Modus aktiviert wird, der zur Prüfung von Abgaswerten ein vorgegebenes Profil abruft.“
19.12.2017 Jetzt zieht auch der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) wegen des VW-Skandals vor Gericht. Der Käufer eines Skandalautos hat den Verbraucherschützern seine Ansprüche gegen einen Autohändler abgetreten. Der vzbv klagt jetzt vor dem Landgericht Bremen auf Erstattung des Kaufpreises. Zentrales Argument der Verbraucherschützer: VW Händler müssen ihren Kunden garantieren, dass durch die neue Motorsteuerung keine Folgeschäden auftreten. Tut der Händler das nicht, darf der Käufer des Autos vom Kaufvertrag zurücktreten. Weitere Details zum Verfahren in der Pressemitteilung des vzbv zum Fall.
Quelle: https://www.test.de/.../
Zitat:
@Alfamat156 schrieb am 20. Dezember 2017 um 09:04:03 Uhr:
Das Ventil im Video ist aber noch ein sehr sauberes AGR-Ventil mit kaum Ablagerungen. Ich habe auch schon andere Vertreter gleicher Bauart gesehen, auch vor dem Skandal. Hier war es zum Glück nur ein rausgerutschter Stift, die meisten Ventile werden allerdings wirklich wegen starken Verkokungen ausgetauscht. Stift oder Verkokung, die 500 - 1000 Euro je nach Modell ist man im Defektfall auf jeden Fall los (falls keine Kulanz gewährt wird), da sich keine Werkstatt hinstellt und den Stift wieder befestigt oder das Ventil reinigt und somit wieder gangbar macht. Rausreißen + neues Teil einbauen geht schneller und ist profitabler.
Ich fasse mal sachlich zusammen:
1. Das gesamte Abgasreinigungssystem unterliegt dem Verschleiß (mechanische Abnutzung, Verrußen im Langzeitgebrauch).
2. Die VERBOTENE Abschalteinrichtung reduziert den Verschleiß, die RECHTLICH ERFORDERLICHE Beseitigung der Abschalteinrichtung (welche die Häufigkeit und Intensität der Abgasreinigung reduziert) erhöht den Verschleiß.
Dies wirft u.a. auch folgende grundlegende Rechtsfragen auf:
- Führt die rechtlich vorgeschriebene vermehrte Aktivierung des AGR-Systems im Hinblick darauf, dass diese den Kraftstoffverbrauch erhöht und - unter bestimmten Betriebsbedingungen - bewirkt, dass (Verschleiß-) Teile des Abgasreinigungssystems in kürzeren Intervallen gereinigt bzw. ausgetauscht werden müssen, zu einem Schaden im Rechtssinne?
- Hat der Käufer gegenüber dem Verkäufer überhaupt einen Rechtsanspruch auf die Erhaltung des bisherigen (niedrigeren) Kraftstoffverbrauchs und des bisherigen (geringeren) Wartungs- und Reparaturaufwands, wenn diese günstigen Eigenschaften auf einer verbotenen technischen Einrichtung beruhen und nach deren Beseitigung wegfallen?
- Welchen Verschleiß, wenn man Vorher und Nachher gegeneinander abgrenzen kann, müssen die Käufer eines Fahrzeugs "sowieso" rechtlich hinnehmen (Vertrag, Gesetz)?
Fragen über Fragen ...
Ähnliche Themen
Kritische, aber sehr gute Fragen, welche wohl wenige Jurstisten im Verfahren aufwerfen (wollen).
Wenn VW damals in Kenntnis dessen, dass die verbotenen Abschaltvorrichtungen zu geringerem Verbrauch und die (rechtlich vorgeschriebene) Entfernung dieser Abschaltvorrichtungen (im Falle der Entdeckung) zu einem vergleichbar höheren Verbrauch führen, welchen Wert haben dann die Werksangaben bzgl. des Verbrauchs (Stadt, Land, Autobahn, Mix)?
Gilt nicht folgendes als "Totschlagargument"? Die derzeit öffentliche Verunsicherung ist Grund genug, dass sich die betrogenen Kunden per Rückabwicklung von ihren Fahrzeugen trennen dürfen? Vgl. BGH, 09.03.2011 - VIII ZR 266/09.
aus den (redaktionellen) Leitsätzen:
Zitat:
2. Im Rahmen der Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages hat der Verkäufer dem Käufer grundsätzlich die aus dem Nettokaufpreis tatsächlich gezogenen Nutzungen herauszugeben oder dafür Wertersatz zu leisten (§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB). Gleiches gilt für Nutzungen, die der Verkäufer entgegen den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht gezogenen hat, obwohl ihm das möglich gewesen wäre (§ 347 I BGB). Insoweit kann mit Blick auf eine sekundäre Darlegungslast des Verkäufers davon auszugehen sein, dass dieser durch Nutzung des Nettokaufpreises Zinsen in Höhe von vier Prozent p. a. erzielt hat oder hätte erzielen können.
Na, ich wusste es doch, dass es dazu bereits etwas gibt.
Also: Wieso sollten nur die Käufer den Verkäufern für mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug gefahrene km einen Nutzungsersatz (Kaufpreis in € * zurückgelegte Strecke in km / Maximallaufleistung in km) schulden, nicht aber umgekehrt? Das OLG Hamm sah das jedenfalls anders.
Ein Beispiel:
- Kaufpreis: 25.000 €
- Zurückgelegte Strecke: 50.000 km
- Maximallaufleistung (geschätzt): 300.000 km
=>
Kunde schuldet Verkäufer/HändlerNutzungsersatz iHv: 25.000 € * 50.000 km / 300.000 km
=
4166,67 €- Kaufpreiszahlung: 01.01.2013
- Rücktrittserklärung oder meinetwegen Annahmeverzug: 31.12.2017
=>
Verkäufer/Händler schuldet KundeNutzungsersatz iHv 4% auf 21.008,40 € (netto) über 5 Jahre. Mit
diesem Rechnerlässt es sich leicht ausrechnen.
=
4.201,68 €Jeder Tag ab 01.01.2018: 2,3023 €
Natürlich wird der Verkäufer/Händler abstreiten, diese oder überhaupt irgendwelche Nutzungen gezogen zu haben, aber er wird (sekundäre Darlegungslast, da der Kunde ja nicht die Bücher kennt) etwas Substantiiertes dazu vortragen müssen. Und weil er dies höchstwahrscheinlich schuldig bleibt, wird er um die Zahlung evtl. nicht herumkommen.
Das bleiben natürlich meine laienhaften Überlegungen ohne Anspruch auf Korrektheit oder Vollständigkeit.
Das sollte man zumindest mit seinem Anwalt besprechen, bevor bei den Forderungen einfach nur der Nutzungsersatz Kunde/Kläger Richtung Verkäufer/Händler abgezogen wird (was viele Anwälte eh vergessen oder bewusst unterlassen, weil dann der Streitwert höher ausfällt - aber das ist ein anderes Thema).
PS: Weil sich der Urteilstext selbst so schön liest und gut verständlich ist, hier der Auszug zu den Nutzungen zu Eurer Info:
Zitat:
b) In der Rechtsfolge hat das Landgericht von dem gezahlten Kaufpreis (13.300 €) auf den Einwand des Beklagten hin einen Abzug für die Nutzungsentschädigung vorgenommen, der auf die seinerzeit vom Kläger zurückgelegten 74.437 km bezogen wurde.
Dabei unterliegt es keinen Bedenken, wenn das Landgericht zur Berechnung des linearen Wertschwundes im Rahmen seines Schätzungsermessens (§ 287 ZPO) eine hypothetische Gesamtlaufleistung von 300.000 km angenommen hat. Der BMW verfügte in der damaligen Baureihe über einen großvolumigen Sechszylindermotor mit einer für solche Motoren vergleichsweise geringen Motorleistung, was auf eine hohe Gesamtlaufleistung schließen lässt, die auch von anderen Gerichten mit 300.000 km angenommen wurde (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl. [2017], Rn. 3572 ff.).
Aufgrund der weiteren vom Kläger zurückgelegten Fahrtstrecke weist das Fahrzeug nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten mittlerweile eine tatsächliche Laufleistung von 265.000 km auf. Damit ist die Nutzungsentschädigung nunmehr wie folgt zu berechnen:
13.000,00 € × (265.000 km - 169.000 km) / (300.000 km - 169.000 km) = 9.746,56 €
In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass von dem Kaufpreis eine Nutzungsentschädigung in Abzug gebracht werden darf maximal bis zur Kappungsgrenze des verbliebenen Zeitwertes des Kraftfahrzeugs (OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.07.2014 – 3 U 39/12, juris Rn. 35 f.). Im Streitfall ist aber nichts dafür ersichtlich, dass der BMW inzwischen nur noch einen Wert unterhalb des Rückzahlungsbetrages in einer Größenordnung von 3.500 € hat.
c) Umgekehrt hat der Kläger gegen den Beklagten prinzipiell gemäß §§ 346 I, 347 I BGB einen Anspruch auf Verzinsung des an ihn gezahlten Kaufpreises in Höhe von vier Prozent (Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1148 ff.).
Das Landgericht hat die in der Klageschrift aufgestellte Behauptung, der Beklagte habe mit dem vereinnahmten Kaufpreis Kapitalzinsen erzielt, zu Recht für schlüssig erachtet. In diesem Zusammenhang hätte es im Rahmen der sekundären Darlegungslast einer näheren Darstellung von Beklagtenseite bedurft, weshalb er entsprechende Kapitalerträge im Zuge einer ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht erzielen konnte. Entsprechende Ausführungen waren dem erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten nicht zu entnehmen. Soweit der Beklagte in der Berufungsbegründung vortragen lässt, er sei mit seinem kleinen Betrieb nicht imstande, Kapitalanlagen zu tätigen, handelt es sich um neues Vorbringen, das prozessual verspätet ist (§ 529 ZPO) und außerdem keine Aussage dazu enthält, weshalb im Gebrauchtwagenhandel bei ordnungsgemäßer Wirtschaft keine Erträge zu erzielen sind.
In rechnerischer Hinsicht ist von dem Kaufpreis von 13.300 € der 19%ige Umsatzsteueranteil aus dem in der Rechnung ausgewiesen Betrag von 13.400 € abzuziehen, den der Beklagte an das Finanzamt abführen musste (2.546 €). Somit bezieht sich der Verzinsungsanspruch des Klägers nur auf einen Betrag von 10.754 €.
Die Zinsdauer begann mit dem Empfang des Geldes am 26.02.2014, endete im Streitfall aber kurz darauf wieder, weil dem Kläger ab dem 28.03.2014 bereits Verzugszinsen zugesprochen wurden und kein Anlass besteht, dem Kläger einen Vorteil durch eine Doppelverzinsung zugutekommen zu lassen.
Damit sind dem Kläger nur ausgerechnete Zinsen von 36,53 € zu ersetzen.Die Urteilssumme beläuft sich auf (13.300 € - 9.746,56 € + 36,53 €) = 3.589,97 €.
Als Kläger könnte man bei seinen Forderungen neben der Rückerstattung des brutto Kaufpreises (abzgl. eines Nutzungsersatzes für gefahrene km) als Alternative zu den zuvor genannten 4% auf den netto Kaufpreis auch die sog. Verzugszinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den brutto Kaufpreis ansetzen (beides seit Kaufpreiszahlung bis Rechtshängigkeit), wenn ich mich nicht irre.
Ich überlasse es den Juristen (wie meinem Anwalt), das Eine oder Andere juristisch korrekt und stichhaltig zu begründen, kann mir aber selbst vorher mit dem o.g. Online-Rechner schnell ausrechnen, was für mich wirtschaftlich besser wäre (wie gesagt, ich muss die juristische Einschätzung den Anwälten überlassen).
Viel Spass beim Rechnen! 🙂
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 20. Dezember 2017 um 15:33:51 Uhr:
Kritische, aber sehr gute Fragen, welche wohl wenige Jurstisten im Verfahren aufwerfen (wollen).Wenn VW damals in Kenntnis dessen, dass die verbotenen Abschaltvorrichtungen zu geringerem Verbrauch und die (rechtlich vorgeschriebene) Entfernung dieser Abschaltvorrichtungen (im Falle der Entdeckung) zu einem vergleichbar höheren Verbrauch führen, welchen Wert haben dann die Werksangaben bzgl. des Verbrauchs (Stadt, Land, Autobahn, Mix)?
Gilt nicht folgendes als "Totschlagargument"? Die derzeit öffentliche Verunsicherung ist Grund genug, dass sich die betrogenen Kunden per Rückabwicklung von ihren Fahrzeugen trennen dürfen? Vgl. BGH, 09.03.2011 - VIII ZR 266/09.
Na ja, man könnte Folgendes vermuten:
"Besonders kluge" Mitarbeiter der Volkswagen AG wollten Fahrzeuge mit - im Herstellervergleich extrem niedrigen Kraftstoff-Verbrauchswerten (gleich ob real oder surreal 🙂 ) - absetzen. Um den Liter-Verbrauch besonders niedrig zu halten, wurde die Abgasreinigung einfach im Realbetrieb abgeschaltet. Und diese Leute glaubten, klug wie sie sind, dass das niemandem auffallen wird, weil ja sowieso alle schummeln. Aber mit der Abschalteinrichtung spart man, wie der Name schon sagt, am meisten und erfreut die dummen Verbraucher.
Strafrecht, Wettbewerbsrecht und Zivilrecht (Schadensersatz) - Nachtigall ik hör dir trapsen!
Und dann kommen "die Juristen" daher und machen es den klagenden Käufern so schwer mit der Frage, ob das Opfer dieses Betrugsscenario, nach der allgemeinen Beweislastregel, beweisen muss oder der Täter, nach der Lehre von der sekundären Beweislast.
Wie immer ist es eine Freude, Deine Beiträge zu lesen. Danke! 🙂
Aber eins muss ich noch wissen:
Was hältst Du von dem o.g. Urteil des OLG Hamm bzgl. der Nutzungen, welche der Verkäufer aus dem gezahlten Kaufpreis ziehen konnte? 😉
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 20. Dezember 2017 um 15:33:51 Uhr:
Kritische, aber sehr gute Fragen, welche wohl wenige Jurstisten im Verfahren aufwerfen (wollen)...., welchen Wert haben dann die Werksangaben bzgl. des Verbrauchs (Stadt, Land, Autobahn, Mix)?
Diese Werte können wir alle wohl ordentlich in der Pfeife rauchen. Wer bergauf schwere Lasten mit seinem Pkw zieht, erzeugt sicherlich andere Emissions-Werte als derjenige, der auf der ebenen und gerade verlaufenden Autobahn mit Tempo 100 km/h vor sich hindöst.
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 20. Dezember 2017 um 17:18:20 Uhr:
Aber eins muss ich noch wissen:
Was hältst Du von dem o.g. Urteil des OLG Hamm bzgl. der Nutzungen, welche der Verkäufer aus dem gezahlten Kaufpreis ziehen konnte? 😉
Ja, das Ergebnis entspricht demjenigen, das auch Jurastudenten im vierten oder fünften Semester in ihrer Klausurlösung vorfinden. Eigentlich nichts Neues!
Ob das OLG dem Kläger die vermuteten Ertragszinsen ohne Nachweis auch dann so locker und flockig zugesprochen hätte, wenn der Fall ein solcher aus dem VW-Skandal gewesen wäre, ist eine gute Frage. Wer bekommt denn heute noch 4% auf seine Geldanlagen?
Die Frage ist immer (auch), ob das "richtige" Ergebnis politisch erwünscht ist ...
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 19. Dezember 2017 um 10:00:04 Uhr:
Was wird beim Diesel-Update gemacht?Die Infos eines Autohauses zum Update von VW wurden inzwischen vom Netz genommen - wahrscheinlich wurde das Autohaus von den Juristen des Konzerns zurückgepfiffen (wird vielleicht noch ein Nachspiel für das Autohaus haben).
Aber das Netz vergisst bekanntlich (fast) nichts:
https://webcache.googleusercontent.com/search?...
Ich habe mir diese Seite ausgedruckt und auch lokal gespeichert (falls auch sie auf Druck der VW-Juristen gelöscht werden soll).
Hat jemand die original Seite von vw-update.de/was-wird-gemacht von Volkswagen Automobile Leipzig ausgedruckt oder gespeichert?
Wenn ja wäre eine PDF oder ein Scan hier im Forum oder per PN sehr nett.
Dem Wunsch schließe ich mich an - gerne auch per PN. Danke!
Zitat:
@Tiguan_MS schrieb am 20. Dez. 2017 um 17:31:31 Uhr:
Ob das OLG dem Kläger die vermuteten Ertragszinsen ohne Nachweis auch dann so locker und flockig zugesprochen hätte, wenn der Fall ein solcher aus dem VW-Skandal gewesen wäre, ist eine gute Frage. Wer bekommt denn heute noch 4% auf seine Geldanlagen?
Wieso nicht? Beim Kreditwiderruf sagte ich auch immer, dass man die Banken ruhig herumzackern lassen soll, weil es keine bessere Geldanlage (5%punkte über dem Basiszinssatz) gibt. Also für mich hatte es sich satt gelohnt.
Die o.g. 4% kommen auf ähnliche Werte.
Ich kapiere nur nicht, weshalb keiner der Anwälte beim VW-Skandal darauf kommt, so etwas zu fordern. Man muss kein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sein, um das zu verstehen. Aber es schadet auch nicht. 😉
VG Stuttgart, 19.12.2017 - 13 K 14557/17 - https://dejure.org/2147,483647
Fahrverbote am Neckartor:
https://amp.focus.de/.../...bote-am-neckartor-erlassen_id_8031566.html
Hier ein Beispiel, wie eine Klage gegen den "Falschen" in die Hose gehen musste:
OLG Hamm, 29.06.2017 - 2 U 74/17 - https://dejure.org/2017,48714