Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)
Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen!
Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.
Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:
Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten
Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.
VW weiss also Bescheid :-)
Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.
Zitat:
@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:
Zitat:
@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:
...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...
...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
15474 Antworten
Ja, aber da die Frist wohl bis zum 30. verlängert wurde enden die 14 Tage - wenn man noch etwas mit dem Abschluss wartet - nach dem 5. Mai 🙂
Ich denke aber VW geht aus den oben beschriebenen Gründen von einem recht geringen Risiko aus das die Kläger doch noch widerrufen. Das werden vermutlich nur wenige sein. Und das ist bewusst mit einkalkuliert. Die meisten sind eh abgefrühstückt Denn deren Widerrufsfrist endet vor dem 5. Mai.
Zitat:
@ZettaDriver schrieb am 21. April 2020 um 15:34:07 Uhr:
Zitat:
@Lutz317 schrieb am 21. April 2020 um 15:08:52 Uhr:
Hallo,
du unterstellst also, daß das BGH sich von wirtschaftlichen Erwägungen leiten lässt, und nicht nach Gesetz urteilt. Das glaube ich nicht.
Unterstellen wir mal eine Nutzungsentschädigung von 10 ct/km bei einer Laufleistung von 100000 km.
Dann sind das 10000€ je Kläger. Bei 100000 Klägern sind das in der Summe 1 Mrd €.Du hast aber mitbekommen, daß VW grade durch Erhöhung der Dividende eine knappe Mrd. verblasen hat. Die gesamt Dividende betrug über 3 Mrd €.
Damit hätte VW vermutlich alle Einzelkläger glücklich machen können, und on Top noch 100000 Autos zusätzlich im Fuhrpark gehabt.Natürlich wird VW versuchen, auf die Tränendüse zu drücken, aber ich gehe davon aus, das die Richter nicht übersehen haben, daß gerade Mrden € als Dividende ausgeschüttet wurden und der Gewinn im 2stelligen Mrd Bereich liegt.
Gruss
LutzNatürlich hast du recht, das BGH wird sich an Recht und Gesetz halten. Es gibt aber gerade hier wohl einen ziemlichen Auslegungsspielraum. Warum gibt es wohl so viele unterschiedliche Urteile bisher? Und auch ein Betrug ändert nichts daran, dass du dein Auto bisher fahren konntest. Dafür eine Nutzungsentschädigung anzurechnen, liegt also im rechtlichen Rahmen.
Wir reden hier aber nicht über 100 TSD Kläger. In Deutschland sind 2,8 Mio. Autos betroffen. Bisher sind 260 TSD berechtigte bei der MFK angemeldet. Einzelklagen gibt es bisher schätzungsweise 60 TSD sowie 50 TSD Urteile. Wenn es dann so ein eindeutig verbraucherfreundliches Urteil gäbe, kämen möglicherweise 1-2 Mio neue Klagen auf VW zu. Das wären dann ganz andere Dimensionen.
Schau mal hier: https://www.tagesschau.de/inland/dieselskandal-klagen-101.html
Das ist ein Auszug aus dem Link:
Neben der Musterfeststellungsklage laufen an Amts-, Landes- und Oberlandesgerichten im ganzen Land viele Einzelklagen gegen Volkswagen. Der Konzern meldet aktuell bundesweit rund 60.000 anhängige Klagen. Daneben gibt es mittlerweile 50.000 Urteile. Nach Firmenangaben fielen mehr als 210 Urteile auf OLG-Ebene "weit überwiegend" im Sinne von VW aus. In der Regel wurde den Kunden dann kein umfangreicher Schadenersatz oder neuer Wagen zugesprochen. Es gibt aber einige Fälle, in denen Richter Letzteres entschieden.
Gruß
Zetta
Ich "konnte" das Auto nicht fahren, sondern ich "musste" es. Sie zwingen indirekt meiner Meinung nach einen es zu fahren, indem sie die Verfahren in die Länge ziehen. Wer hat schon die Kröten und kann es abmelden, auf den Hof stellen und ein anderen Wagen kaufen und fahren.
Zu Fuß ist es dann doch ein Stück zu weit zur Arbeit 🙂
Zitat:
@Diesel907 schrieb am 21. April 2020 um 15:49:46 Uhr:
Ich "konnte" das Auto nicht fahren, sondern ich "musste" es. Vw zwingt einen es zu fahren, indem sie die Verfahren in die Länge ziehen. Wer hat schon die Kröten und kann es abmelden, auf den Hof stellen und ein anderen Wagen kaufen und fahren
Genauso ist es. Daher Abzug von Nutzungsersatz höchstens von Bekanntwerden des Betrugs (Aufforderung Zwangsupdate o.ä.) bis zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Nur in diesem Zeitraum ist der Geschädigte freiwillig mit dem vom Betrug betroffenen Fahrzeug gefahren. Aber ich wiederhole mich ... 🙂
Zitat:
@ZettaDriver schrieb am 21. April 2020 um 15:34:07 Uhr:
Wir reden hier aber nicht über 100 TSD Kläger. In Deutschland sind 2,8 Mio. Autos betroffen. Bisher sind 260 TSD berechtigte bei der MFK angemeldet. Einzelklagen gibt es bisher schätzungsweise 60 TSD sowie 50 TSD Urteile. Wenn es dann so ein eindeutig verbraucherfreundliches Urteil gäbe, kämen möglicherweise 1-2 Mio neue Klagen auf VW zu. Das wären dann ganz andere Dimensionen.
Hallo
60 Tsd Einzelklagen + 40 tsd, welche mit der Vereinbarung MFK nicht zufrieden sind, sind grob 100tsd Kläger. Kommt ja auch nicht auf die Anzahl an, sondern grob um die Gesamtsumme.
Und da muesste es VW grob 3Mrd kosten + 1 Mrd Gerichts- und Anwaltskosten, dafür gibt es dann halt 100000 Fahrzeugrückläufer.
Welche 1- 2 Mio neue Klagen sollen das sein?
EA 189 Fahrer? Für die war aber schon Einsendeschluss. Sehen zumindest die meisten Gerichte so.
Oder meinst du EA 288, ein weiteres Schlachtfeld.
Gruss
Lutz
Ähnliche Themen
Zitat:
@Lutz317 schrieb am 21. April 2020 um 17:06:12 Uhr:
Zitat:
@ZettaDriver schrieb am 21. April 2020 um 15:34:07 Uhr:
Wir reden hier aber nicht über 100 TSD Kläger. In Deutschland sind 2,8 Mio. Autos betroffen. Bisher sind 260 TSD berechtigte bei der MFK angemeldet. Einzelklagen gibt es bisher schätzungsweise 60 TSD sowie 50 TSD Urteile. Wenn es dann so ein eindeutig verbraucherfreundliches Urteil gäbe, kämen möglicherweise 1-2 Mio neue Klagen auf VW zu. Das wären dann ganz andere Dimensionen.Hallo
60 Tsd Einzelklagen + 40 tsd, welche mit der Vereinbarung MFK nicht zufrieden sind, sind grob 100tsd Kläger. Kommt ja auch nicht auf die Anzahl an, sondern grob um die Gesamtsumme.
Und da muesste es VW grob 3Mrd kosten + 1 Mrd Gerichts- und Anwaltskosten, dafür gibt es dann halt 100000 Fahrzeugrückläufer.Welche 1- 2 Mio neue Klagen sollen das sein?
EA 189 Fahrer? Für die war aber schon Einsendeschluss. Sehen zumindest die meisten Gerichte so.
Oder meinst du EA 288, ein weiteres Schlachtfeld.
Gruss
Lutz
Naja, von den 2,8 Mio. betroffenen Autos können sicher noch etliche Einzelklagen anstrengen, bevor das Thema verjährt. "Einsendeschluss" war nur die Teilnahme an der MFK. Und ja, der EA 288 und wer weiß welche Autos ansonsten noch betroffen sein werden in Zukunft...
Gruß
Zetta
Zitat:
@MaxiMobil schrieb am 21. April 2020 um 15:54:32 Uhr:
Genauso ist es. Daher Abzug von Nutzungsersatz höchstens von Bekanntwerden des Betrugs (Aufforderung Zwangsupdate o.ä.) bis zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Nur in diesem Zeitraum ist der Geschädigte freiwillig mit dem vom Betrug betroffenen Fahrzeug gefahren. Aber ich wiederhole mich ... 🙂
Das stimmt- Du wiederholst Dich ;-)
Wobei ich den Teil “von Bekanntwerden des Betrugs” nicht verstehe... hast Du das Fahrzeug vorher etwa nicht genutzt?
Im Gegensatz dazu kann ich schon verstehen, dass VW nicht für das Verschleppen der Verfahren belohnt werden sollte...
ABER: nach der Systematik des BGB ist die unerlaubte Handlung zwingende Voraussetzung für § 826 oder auch § 849 BGB. Da gibt es einfach keinen Raum zu sagen “aber diese unerlaubte Handlung ist jetzt so schlimm, dass der Geschädigte mehr als seinen Schaden ersetzt bekommen sollte “. Strafen oder gar Vergeltungsmaßnahmen gehören hier einfach nicht hin.
Zitat:
@boomer68 schrieb am 21. April 2020 um 18:32:47 Uhr:
Wobei ich den Teil “von Bekanntwerden des Betrugs” nicht verstehe... hast Du das Fahrzeug vorher etwa nicht genutzt?
Bis zum Bekanntwerden des Betrugs wurde mir die Nutzung des Fahrzeuges von VW aufgezwungen!
Denn ich hätte es erst gar nicht gekauft wenn ich von dem Betrug gewusst hätte bzw. umgehend zurückgegeben.
Das VW den Betrug so lange verheimlicht hat ist VW und nicht mir anzulasten.
Durch die Fristverlängerung von VW bis 30.04.2020 ergeben sich natürlich nun neue Möglichkeiten. Optimal wäre es für mich persönlich nun den Vertrag mit dem Prozesskostenfinanzierer fristgerecht innerhalb 14 Tagen zu widerrufen (bei mir bis morgen möglich) und in den nächsten Tagen eine neue Anfrage zu stellen. Im Anschluss würde ich das VW Angebot annehmen und hätte hier ebenfalls wieder 14 Tage Zeit zu widerrufen und könnte das BGH Urteil tatsächlich abwarten. Dann hätte ich alle Optionen in der eigenen Hand und könnte entweder den VW Vergleich widerrufen oder den neuen Prozesskostenannahmvertrag. Nur ob die mich tatsächlich dann nochmals annehmen bei LawButler?
Aber das wäre tatsächlich für mich persönlich die beste Variante, da mir die Entscheidung mit 190.000 km Laufleistung sehr, sehr schwer gefallen ist.
Oder habe ich hier einen Denkfehler?
Zitat:
@MaxiMobil schrieb am 21. April 2020 um 18:41:27 Uhr:
Zitat:
@boomer68 schrieb am 21. April 2020 um 18:32:47 Uhr:
Wobei ich den Teil “von Bekanntwerden des Betrugs” nicht verstehe... hast Du das Fahrzeug vorher etwa nicht genutzt?
Bis zum Bekanntwerden des Betrugs wurde mir die Nutzung des Fahrzeuges von VW aufgezwungen!Denn ich hätte es erst gar nicht gekauft wenn ich von dem Betrug gewusst hätte bzw. umgehend zurückgegeben.
Das VW den Betrug so lange verheimlicht hat ist VW und nicht mir anzulasten.
Okay, danke. Das kann ich nachvollziehen, auch wem ich es anders sehe. Eher so in die Richtung “widerspruchslos genutzt”. Wir werden sehen, ob der BGH uns erhellt.
Zitat:
@Peppi2020
Oder habe ich hier einen Denkfehler?
Richtig! Wobei Du wohl die Vertragskündigung schriftlich von LawButler benötigen wirst. Ob Du die aktuell innerhalb von 14 Tagen bekommen wirst bzw. bis die Frist bei VW abgelaufen ist?
Alles viel hin und her für ein paar hundert Euro mehr. Aber muss jeder selber wissen!
Reicht nicht mein fristgerecht übermittelter Widerruf bei LawButler, um dann bis 30.04.2020 das VW-Vergleichsangebot anzunehmen?
Meine Sorge ist viel mehr, ob problemlos ein neuer Fall bei LawButler angelegt werden kann und dieser dann wieder positiv beschieden wird...
Und ein paar hundert Euro mehr ist halt die Frage. Ich habe immer noch Hoffnung auf die ganz große Lösung, also entweder eine differenzierte Nutzungsberechnung (Bekanntwerden bis Anmeldung Musterklage), Laufleistung bis 300.000 km oder ggf. sogar Zinsanspruch. Dann reden wir nicht nur von ein paar hundert Euro. Und ich will mein Auto halt loswerden. Versuch mal ein "Schummel" Skoda Octavia mit 190.000 km auf dem aktuellen Markt zu verkaufen. Nicht einfach, egal wie hoch der Wert noch ist (bei mobile ca. 6.000 €).
Zitat:
@boomer68 schrieb am 21. April 2020 um 18:53:35 Uhr:
Okay, danke. Das kann ich nachvollziehen, auch wem ich es anders sehe. Eher so in die Richtung “widerspruchslos genutzt”.
Ich hatte doch erst mit Bekanntwerden des Betrugs das Recht dem Kaufvertrag zu widersprechen und Rückabwicklung zu fordern. Nicht vorher. Daher habe ich es erst ab diesem Zeitpunkt „widerspruchslos genutzt“. Und zwar genau bis zum Tag meines Widerspruchs (Rücktrittserklärung vom Kaufvertrag).
Zitat:
@MaxiMobil schrieb am 21. April 2020 um 19:18:31 Uhr:
Zitat:
@boomer68 schrieb am 21. April 2020 um 18:53:35 Uhr:
Okay, danke. Das kann ich nachvollziehen, auch wem ich es anders sehe. Eher so in die Richtung “widerspruchslos genutzt”.
Ich hatte doch erst mit Bekanntwerden des Betrugs das Recht dem Kaufvertrag zu widersprechen und Rückabwicklung zu fordern. Nicht vorher. Daher habe ich es erst ab diesem Zeitpunkt „widerspruchslos genutzt“. Und zwar genau bis zum Tag meines Widerspruchs (Rücktrittserklärung vom Kaufvertrag).
Bin heute ein wenig verwirrt...ich meinte das im Sinne von uneingeschränkt genutzt. Ist aber auch egal, weil ich kein BGH-Richter bin ;-)
Zitat:
@boomer68 schrieb am 21. April 2020 um 18:32:47 Uhr:
Strafen oder gar Vergeltungsmaßnahmen gehören hier einfach nicht hin.
Das fordert auch niemand. Die Geschädigten bestehen lediglich auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. Denn dieser wäre mit Kenntnis von der Existenz illegaler Einrichtungen niemals abgeschlossen worden.
Rückabwicklung bedeutet das alle Parteien so gestellt werden als hätte es den Kauf nie gegeben. VW erhält das Fahrzeug zurück und der Geschädigte sein Geld. Es findet ein gegenseitiger Vorteilsausgleich statt. Also ggf. Abzug von Nutzungsersatz und im Gegenzug Zinsen auf den Kaufpreis.
Zitat:
@boomer68 schrieb am 21. April 2020 um 19:22:39 Uhr:
Bin heute ein wenig verwirrt...ich meinte das im Sinne von uneingeschränkt genutzt. Ist aber auch egal, weil ich kein BGH-Richter bin ;-)
Zur Nutzung hat mich VW gezwungen (s.o). Hättest Du einen Porsche gekauft/bezahlt aber nur einen Fiat bekommen hättest Du diesen ja auch „uneingeschränkt“ nutzen können. Zum fahren reicht der auch. Du wärst damit aber trotzdem - zu recht - nicht einverstanden gewesen. Weil Du weniger bekommen hast als wofür Du bezahlt hast.