Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:



Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:


...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...

...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
15474 weitere Antworten
15474 Antworten

Zitat:

@h-p-d schrieb am 16. April 2020 um 10:44:25 Uhr:



Zitat:

@ompi [url=https://www.motor-talk.de/.../...gen-vw-abgasskandal-t5462881.html?...]

Bei mir genau das gleiche! 4 Wochen hinterher telefoniert und gestern erfahren, dass ich mich angeblich aus dem Klageregister abgemeldet habe. Habe ich aber nicht.
Habe gestern ne Mail an das Bundesamt für Justiz geschrieben, aber noch keine Antwort erhalten. Morgen ruf ich da an ... zwischen 9:30Uhr und 11:30Uhr *lol*
Ich will auf jeden Fall das Angebot annehmen, weil meine Laufleistung so hoch ist. Nur langsam läuft die Zeit davon.
Falls du was Neues hörst, melde dich bitte!

Also ich habe heute morgen bereits eine Antwort vom Bundesamt für Justiz bekommen. Sie haben mir schriftlich bestätigt, dass ich korrekt angemeldet bin und mich gebeten wieder mit VW in Kontakt zu treten. Das ging ja mal richtig schnell.

Ich habe heute beim 3. Anruf eine nette Dame an die Strippe bekommen, die meinen Fall aufgenommen hat. Sie konnte das auch schon meiner Mail zuordnen und hat schonmal kurz im System geschaut, dass keine Abmeldung meinerseits eingegangen ist. Sie will sich das selbst nochmal überprüfen und gibt es parallel an einen Sachbearbeiter weiter. Einer von beiden wird sich dann bei mir telefonisch melden. Mal schauen was passiert.
Sie meinte noch zu mir, dass wenn die Frist jetzt abläuft und ich nachgemeldet werde, wäre das nicht schlimm. Es ist ja nicht mein Fehler, dass die mich fälschlicherweise rausgeworfen haben. Das sollte dann auch nach der Frist noch klappen. Mal schauen, was VW dazu sagt ....

Also ich habe heute morgen bereits eine Antwort vom Bundesamt für Justiz bekommen. Sie haben mir schriftlich bestätigt, dass ich korrekt angemeldet bin und mich gebeten wieder mit VW in Kontakt zu treten. Das ging ja mal richtig schnell.

-------------------

Von einem Bekannten erfuhr ich, dass er - ohne dass er das wusste - zweimal zur Musterfeststellungsklage angemeldet war (aufgefallen durch zwei verschiedene Aktenzeichen des BAfJ) und es deshalb Probleme mit seiner Individualklage gab. Er hatte sich zuerst selbst zur MFK angemeldet. Später erteilte er einer Anwaltskanzlei den Auftrag, die Erfolgsaussicht einer Einzelklage zu prüfen und diese gegebenenfalls für ihn zu erheben. Was mein Bekannter nicht mitbekam: Die Kanzlei meldete ihn ebenfalls zur Musterfeststellungsklage an. Später wurde die Beitrittserklärung der Anwälte zurückgenommen, die zuvor von meinem Bekannten abgegebene Erklärung nicht. Am Tag der mündlichen Verhandlung stellte der Richter dann fest, dass der Kläger immer noch zur Musterfeststellungsklage angemeldet und somit die Einzelklage unzulässig ist.

Da gab es wohl ein Kommunikationsproblem zwischen Mandant und Kanzlei.

Zitat:

@go83 schrieb am 16. April 2020 um 11:17:09 Uhr:


@Tiguan_MS Danke für die Info deines Anwalts. In meinem Fall habe ich das Auto 2012 gekauft und Ende 2016 verkauft, d. h. bei einer Einzelklage fällt bei mir flach, dass ich das Auto noch zurückgeben könnte. Weiter weiß ich nicht, ob nur die gefahrenen Kilometer bis zum Verkauf berücksichtigt würden (was mich besser stellen müsste).

Über diese Problematik sprach ich auch mit meinem Anwalt. Klagen gegen VW gebe es in drei Varianten, so meinte er:

1. Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags,
2. Klage auf Zahlung des Minderwerts und
3. Feststellungsklage.

Bei der Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs müsse, so mein Anwalt, das Auto jedenfalls bei Klageerhebung vorhanden sein. Der Kläger müsse sich eine Nutzungsentschädigung, berechnet nach den vom Kläger gefahrenen Kilometern im Verhältnis zur erwarteten Gesamtlaufleistung (250.000 oder 300.000 km - mal so, mal so), anrechnen lassen.

Die Klagen auf Ausgleich des Minderwerts, hier könne das Fahrzeug auch bereits verkauft sein, bedürften einer besonderen Argumentationsstrategie, die nicht jeder Kläger(anwalt) korrekt verfolge und auch sonst nicht jeden Richter überzeuge. Ein Ansatz: Der Minderwert wird in Prozent des Kaufpreises geschätzt. Gegebenenfalls muss das Gericht einen Sachverständigen mit der Bewertung beauftragen. Angeblich sollen es so 15-18% des vom Kläger bezahlten Kaufpreises sein. Von etwa 15% scheint ja auch der VW-Vergleich auszugehen.

Die Feststellungsklagen, die nur die Verjährung hindern, aber sonst kein Klageziel formulieren, kämen nicht bei allen Richtern gut an, weil die Klagen mit einer klaren Forderung (Rückabwicklung, Minderwertersatz) Vorrang haben.

@Tiguan_MS Danke für die ausführliche und hilfreiche Antwort.

Ähnliche Themen

Zitat:

@go83 schrieb am 16. April 2020 um 12:15:06 Uhr:


@Tiguan_MS Danke für die ausführliche und hilfreiche Antwort.

Gerne!

Sehr gut erklärt, dass wollte i mal wissen.

Der Haken ist der 5.5. BGH-Urteil.

Wenn auf Rückgabe und Erstattung Kaufpreis:

ohne Abzug Nutzungsentschädigung entschieden wird-gutes Geschäft für Besitzer.

Wenn Abzug Nutzungsentschädigung rechtens- schlechtes Geschäft für Besitzer mit "hoher" Laufleistung "ab" Kauf-Kilometer Stand.

So.
Jetzt ist es eine Gretchenfrage und darauf
darf spekuliert werden.
Wenn bei mir, 122.000km eigener Fahrleistung, gekauft 2012 mit 150.000km,
die Nutzungsentschädigung abgezogen wird,
habe ich nach "meiner" Berechnung,
weniger zu erwarten als die gebotenen
3500€
im Vergkeichsverfahren.

Das ist meine Zwickmühle 😕

Hallo aerf,

ich sehe bei dir keine Zwickmühle. Ich an deiner Stelle würde bei einem Auto, was 272.000 km runter hat, auf jeden Fall die 3.500 € Vergleichssumme nehmen.
Falls der BGH am 5.5. eine Nutzungsentschädigung verlangt, dann dürftest du - je nachdem, ob 250.000 oder 300.000 km Laufleistung für einen Passat angesetzt werden - (fast) nichts mehr übrig haben.

Wie viel hast du denn 2012 für das Auto mit 150.000 km gezahlt? Und was wäre deine Alternative? Hast du eine RSV?

Hatte ich hier schon beantwortet, kannst du dir selber ausrechnen: https://www.motor-talk.de/.../...gen-vw-abgasskandal-t5462881.html?...
Da dein Auto bereits 272TKm gelaufen hat, wirst du bei Basis 250TKm gar nichts mehr rausbekommen, bei 300TKm nur noch einen kleinen Betrag.
Auf ein BGH-Urteil ohne Abzug zu spekulieren, halte ich für gewagt.

Die Frage ist, wie sich das BGH in den nachfolgenden Verfahren im Juli zu den Deliktzinsen äußert...

[EDIT] Da war jemand schneller... 😉

Habe beim Kauf RSV gehabt. Gekostet hat er 13.780 €

Zitat:

@bendo83 schrieb am 23. März 2020 um 13:23:42 Uhr:


...auch ich habe mich beim Bundesamt für Justiz in das Register zur MFK eingetragen. Die Bestätigung kam am 04.02.2019...Bis heute habe ich von VW keine Post erhalten...

Hallo zusammen,

kurze Info: Heute, am 16.04.2020 und damit 3 Werktage vor Ablauf der Frist und nach vier Kontakten mit dem ServiceCenter habe ich nun die Post erhalten!

Vergleichsangebot: 3150€
Mein Wagen: VW Golf VI GTD, EZ 2012, aktuell mit 120.000km.

Gruß, bendo!

Zitat:

@Maxsimo schrieb am 16. April 2020 um 10:37:54 Uhr:



Zitat:

@Mayflower83 schrieb am 14. April 2020 um 09:37:31 Uhr:


Hallo!

Ja, ich hatte dieses Vorgehen versucht. Leider hat VW mir dies nicht schriftlich bestätigen wollen. Und da bleibt mir ein zu hohes Restrisiko, daher bleibe ich bei myright. Auch habe ich an die Ombudsstelle des VW Vergleiches geschrieben und mich bei denen beschwert. Die Antwort von denen konnte man vergessen- es hieß nur die Vergleichssummen stehen auf der Homepage. Das Problem des Zug um Zuges wurde gar nicht angegangen und das ich von VW ein Angebot erhalten muss. Gleichzeitig hatte ich mit myright telefoniert. Die wollten natürlich nichts bestätigen, gehen aber davon aus, dass eine Menge von Leuten die Autos weiter nutzen wollen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass VW im schlimmsten Fall 40000 Autos zurück nimmt und diese irgendwo parkt und dann nach Osteuropa verkauft. Der Aufwand wäre riesig. Ich gehe von einer Vergleichssumme mindestens in Höhe der MFK aus und gehe den Weg mit myright weiter.

Du könntest doch bei VW annehmen und wenn das dann klar ist Dich mit Myright einigen (25%)

Hallo!

Das geht ja eben nicht, weil VW mit kein Angebot macht, weil ich den Vertrag angetreten hat. Und eine Bestätigung, dass ich einen Betrag X erhalte, wenn ich eine Rückabtretung Veranlasse macht VW nicht. Da ist mir das Risiko so groß, mich auf die mündliche Auskunft der Hotline zu verlassen.

Bleib Mal schön bei Myright...Ich denke, da kommt am Ende mehr raus.

Hallo zusammen,

ich brauch mal eine abschließende Entscheidungshilfe, da so langsam die Zeit drängt.

Neukauf Skoda Octativa im Jahr 2010 für 30.000 €.
VW Angebot sind leider lediglich 2.321 € und somit 7,7 % der Kaufpreissumme, also weit unter dem Durchschnitt.

RSV nicht vorhanden. Trotz hoher Laufleistung von 191.500 km habe ich nun ein schriftliches Annahmeangebot für die Prozessfinanzierung von LawButler/Profin erhalten. Diese zahlen mir den VW Vergleichsbetrag in Höhe von 2.321 € und möchten 30 % Erfolgsprämie. Mögliche Zinsen werden separat behandelt und hier würden 50 % einbehalten.

Grundsätzlich also für mich gar kein Nachteil, wenn ich die 2.321 € sowieso erhalte. Allerdings sehe ich folgendes Problem:

Was ist, wenn die Laufleistung bei max. 250.000 gesehen wird und keine Zinsen berücksichtigt werden. Dann habe ich einen Restwert meines Fahrzeugs von lediglich 7.000 €. Wenn hiervon LawButler 30 % einbehält, würde ich lediglich 4.900 € bekommen. Hiervon würde dann ja wahrscheinlich (?) noch der Vorauszahlungsbetrag von 2.321 € abgezogen werden, sodass ich nur rd. 3.600 € erhalten werde und insgesamt dann 5.800 €. Das heißt, im schlimmsten Fall würde ich 5.800 € für das Auto bekommen und müsste es dann abgeben. Dies wäre für mich ein schlechtes Geschäft, da ich in das Auto erst 2.000 € reingesteckt habe und es ca noch 6.000 € wert ist.

Und wer garantiert mir, dass ich die 2.321 € von Profin wirklich erhalte? Wenn das Urteil VW freundlich ausgeht, wovon kaum einer ausgeht, könnte LawButler ggf. keine Klage einreichen und dann stehe ich da und bekomme gar nichts?? Im Vertrag steht, dass erst bei Klageeinreichung der Vorabbetrag geleistet werden würde.

Irgendwie nicht so einfach für mich. Oder habe ich einen Denkfehler? Ich sehe es eigentlich nicht ein einen Vergleichsbetrag von nur 7,7 % anzunehmen. Andererseits besteht das o.g. Risiko, dass es eventuell keine Zinsen gibt und ich dann am Ende weniger bekomme als der PKW wert ist und ich das Fahrzeug dann abgeben muss?

Wie seht ihr das?! Wäre top, wenn ich 1-2 Meinungen dazu von euch hören könnte 🙂

Zitat:

@aerf schrieb am 16. April 2020 um 12:52:39 Uhr:


Sehr gut erklärt, dass wollte i mal wissen.

Der Haken ist der 5.5. BGH-Urteil ...

Mein Anwalt sieht das aufgrund seiner Erfahrung aus vielen Gerichtsverfahren - recht nüchtern - so:

Der BGH wird voraussichtlich

1.
den Abzug einer "angemessenen Nutzungsentschädigung" als richtig bestätigen und es sehr wahrscheinlich den Vorinstanzen überlassen, welche Gesamtlaufleistung jeweils im Einzelfall zu schätzen ist. Möglicherweise wird der BGH noch den Hinweis erteilen, dass eine Laufleistung von 300.000 km eine allgemeine Obergrenze bei Diesel-Pkw darstellt und das noch ein wenig erläutern;

2.
die Anwendung der Vorschrift des § 849 BGB (Deliktszinsen) auf die Situation der Kläger gegen VW wegen des Dieselskandals ablehnen und dies, wie das OLG Hamm, mit der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Vorschrift ausführlich begründen. Möglicherweise wird er dazu noch ausführen, dass den Klägern die Geldsumme des Kaufpreises nicht im Sinne der Vorschrift "entzogen" wurde, weil sie im Gegenzug ein zu den vertraglich vorausgesetzten Zwecken uneingeschränkt nutzbares Fahrzeug erhielten. So ähnlich habe das der BGH schon einmal in einem anderen Zusammenhang entschieden.

Zitat:

@Peppi2020 schrieb am 16. April 2020 um 17:53:43 Uhr:



... Trotz hoher Laufleistung von 191.500 km habe ich nun ein schriftliches Annahmeangebot für die Prozessfinanzierung von LawButler/Profin erhalten. Diese zahlen mir den VW Vergleichsbetrag in Höhe von 2.321 € und möchten 30 % Erfolgsprämie. Mögliche Zinsen werden separat behandelt und hier würden 50 % einbehalten.

Wird denn das Anwaltshonorar von den 2.321 € - im Sinne eines Erfolgshonorars - abgezogen, bekommst Du also am Ende 70% von 2.321 €? Sind die 30% netto oder brutto zu verstehen?

Unabhängig davon: Ohne Klage und ohne Beteiligung an der MFK laufen doch die Verjährungsfristen (2 Jahre, 3 Jahre, 10 Jahre). Ist nicht 10 Jahre dach dem Kaufdatum "jedenfalls" Ende im Gelände? Ich meine, so etwas gelesen zu haben.

Deine Antwort
Ähnliche Themen