Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:



Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:


...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...

...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
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Zitat:

@Tiguan_MS schrieb am 16. April 2020 um 18:19:34 Uhr:



Zitat:

@Peppi2020 schrieb am 16. April 2020 um 17:53:43 Uhr:



... Trotz hoher Laufleistung von 191.500 km habe ich nun ein schriftliches Annahmeangebot für die Prozessfinanzierung von LawButler/Profin erhalten. Diese zahlen mir den VW Vergleichsbetrag in Höhe von 2.321 € und möchten 30 % Erfolgsprämie. Mögliche Zinsen werden separat behandelt und hier würden 50 % einbehalten.

Wird denn das Anwaltshonorar von den 2.321 € - im Sinne eines Erfolgshonorars - abgezogen, bekommst Du also am Ende 70% von 2.321 €? Sind die 30% netto oder brutto zu verstehen?

Aus dem Vertrag:

[...]

Aus dem verbleibenen Erlös wird die Vorabzahlung angerechnet.

[....]

Der Anspruchsinhaber wählt das Modell zur Erlösbeteiligung des Prozessfinanzierers und der Höhe der vom Prozessfinanzierer an den Anspruchsinhaber zu leistenden Vorabzahlung:

Erlösbeteiligung in Höhe von 29,99 % und Vorabzahlung in Höhe des vom Anspruchgegner angebotenen Vergleichsbetrags.

Wenn ich es also richtig verstehe, würde der Prozessfinanzierer bei meiner Beispielrechnung von 7.000 € 30 % einbehalten und dann noch den Vorabbetrag runterrechnen. Das heißt konkret:

Ich erhalte 2.321 € sofort vom Prozessfinanzierer. Wenn bspw. nur ein Schadenersatz von 7000 € festgelegt wird, behält der Prozessfinanzierer hiervon 30 % und rechnet dann nochmal die Vorbzahlung runter, also

7000 - 2100 - 2321 = 2.579 € Restbetrag

Das heißt, ich würde dann 2.321 € + 2.579 € also nur 4.600 € bekommen und müsste mein Auto abgeben. Das wäre ja eine Katastrophe?!

Und genau da liegt mein Problem. Wenn es natürlich 300.000 km sind oder Zinsen Berücksichtigung finden, sieht es natürlich wieder ganz anders aus...

EDIT:

Wobei selbst bei Annahme von 300.000km reicht es fast nicht aus, da dann das Auto ein Nutzrestwert von 10.800 €. Wenn LawButler davon 30 % behält, bleiben mir auch nur noch rd. 7500 €.

Wenn ich jetzt den aktuellen Wert mit 6.000 rechne + die Vergleichszahlung von VW mit 2.321 € liege ich mit ca. 8.300 € dann besser. Also hilft mir eigentlich nur eine etwaige Zinsberücksichtigung oder habe ich einen Denkfehler?

Zitat:

@Tiguan_MS schrieb am 16. Apr. 2020 um 18:14:06 Uhr:


Mein Anwalt sieht das aufgrund seiner Erfahrung aus vielen Gerichtsverfahren - recht nüchtern

Ich denke mal das wird auch so kommen.
Rein von der Vernunft her, ist es eigentlich nachvollziehbar eine Nutzungsentschädigung zu berechnen. Schließlich ist man auch damit gefahren.
Die andere Seite ist das Update an sich und die technischen Probleme die daraus resultieren können bzw der Wiederverkaufswert betroffener Fahrzeuge, mit geringer Laufleistung.
Denn wer kauft so ein Auto noch?

Die vom BGH evtl zu erwartende "angemessene" Nutzungsentschädigung ist natürlich so ein Ding.
Wenn da nichts handfestes kommt, ist das wieder
Auslegungssache der Gerichte-oh Mann.

Zitat:

@Peppi2020 schrieb am 16. April 2020 um 18:31:58 Uhr:



Aus dem verbleibenden Erlös wird die Vorabzahlung angerechnet.

[....]

Der Anspruchsinhaber wählt das Modell zur Erlösbeteiligung des Prozessfinanzierers und der Höhe der vom Prozessfinanzierer an den Anspruchsinhaber zu leistenden Vorabzahlung:

Erlösbeteiligung in Höhe von 29,99 % und Vorabzahlung in Höhe des vom Anspruchsgegner angebotenen Vergleichsbetrags.

Eine "Erlösbeteiligung" ist nicht dasselbe wie ein "Erfolgshonorar". Hinzukommt dass es m.E. keinen Erfolg darstellt, wenn der Kläger, anders als bei einer Ausgleichszahlung, bei welcher er das Auto behält, das Fahrzeug zurückgibt.

Um eine wirtschaftlich - jedenfalls aus der Sicht des Klägers - vernünftige Entscheidung zu treffen, sind der realistische heutige Marktwert des Fahrzeugs und die maximal erzielbare Ausgleichszahlung seitens VW zu addieren. Die Summe sollte dem Verkehrswert entsprechen, den das Fahrzeug ohne den VW-Abgaskandal heute gehabt hätte.

Es ist, nach meinem persönlichen Verständnis, im Vergleich dazu kein Anwalts"erfolg", wenn das Auto weg ist und für den Kläger am Ende weniger übrigbleibt, als wenn er einfach nur den Vergleich annehmen würde. Deshalb nicht auch nicht von Erfolgshonorar, sondern von "Erlösbeteiligung" gesprochen.

W o h l w e i s l i c h !

Zitat:

@Tiguan_MS schrieb am 16. April 2020 um 18:50:41 Uhr:



Zitat:

@Peppi2020 schrieb am 16. April 2020 um 18:31:58 Uhr:



Aus dem verbleibenden Erlös wird die Vorabzahlung angerechnet.

[....]

Der Anspruchsinhaber wählt das Modell zur Erlösbeteiligung des Prozessfinanzierers und der Höhe der vom Prozessfinanzierer an den Anspruchsinhaber zu leistenden Vorabzahlung:

Erlösbeteiligung in Höhe von 29,99 % und Vorabzahlung in Höhe des vom Anspruchsgegner angebotenen Vergleichsbetrags.

Eine "Erlösbeteiligung" ist nicht dasselbe wie ein "Erfolgshonorar". Hinzukommt dass es m.E. keinen Erfolg darstellt, wenn der Kläger, anders als bei einer Ausgleichszahlung, das Auto zurückgeben muss.

Um eine wirtschaftlich - jedenfalls aus der Sicht des Klägers - vernünftige Entscheidung zu treffen, sind der realistische heutige Marktwert des Fahrzeugs und die maximal erzielbare Ausgleichszahlung seitens VW zu addieren. Die Summe sollte dem Verkehrswert entsprechen, den das Fahrzeug ohne den VW-Abgaskandal heute gehabt hätte.

Es ist, nach meinem persönlichen Verständnis, im Vergleich dazu kein Anwalts"erfolg", wenn das Auto weg ist und für den Kläger am Ende weniger übrigbleibt, als wenn er einfach nur den Vergleich annehmen würde. Deshalb nicht auch nicht von Erfolgshonorar, sondern von "Erlösbeteiligung" gesprochen.

W o h l w e i s l i c h !

Hmm guter Hinweis. Aber was würdest du jetzt an meiner Stelle machen? 🙂

Zusatzinformation vom Prozessfinanzierer:

Die Provision wird nur im Erfolgsfalle von uns berechnet. Im Falle einer negativen Gerichtsentscheidung entfällt das kaufmännische Risiko auf uns. Die Vorab-Auszahlung können Sie auch im Falle einer negativen Gerichtsentscheidung behalten ( unabhängig auch vom BHG Urteil)
Unsere Anwälte sind generell nicht an einem Vergleich der Sie schlechter stellt interessiert. Wir klagen auf eine Rückabwicklung des Fahrzeugs und klagen hier auch die Zinsen seit Kauf ein, die jedoch in einer Nebenklage (rechtliche Gründe) behandelt werden.

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Zitat:

@Peppi2020 schrieb am 16. April 2020 um 18:54:20 Uhr:



Hmm guter Hinweis. Aber was würdest du jetzt an meiner Stelle machen? 🙂

Lass Dir von den Anwälten haarklein erklären, ob es, wenn sie sich bei Dir einklinken, möglich ist, das Auto zu behalten und ob auch "dann" für Dich mehr herausspringen wird als wenn sich die Advokaten aus der Sache heraushalten. Wenn erst noch eine erfolglose oder eine nur zu einem geringen Bruchteil erfolgreiche Klage erhoben werden muss, habe ich da - ohne eine RSV im Rücken - ernstliche Zweifel.

Mein Anwalt hat mir berichtet, dass VW einerseits gar keine Autos mehr zurücknehmen möchte, andererseits aber bei Vergleichsgesprächen nicht mehr anbietet, als es die Tabelle des VW-Rundumschlag-Vergleichsangebotes auswirft. An Vergleichen in Fällen, in denen nicht rechtzeitig (also vor Ablauf der Verjährung) Klage erhoben wurde, gleich ob einzeln oder durch Anmeldung zur MFK, habe VW überhaupt kein Interesse. Das kann auch einer der Gründe sein, warum bis dato noch nicht alle Betroffene, sondern nur Einzel- und Sammelkläger, Post erhalten haben.

Macht es vor Gericht ein Unterschied ob man das Softwareupdate drauf hat oder nicht?

Mein Anwalt meinte "nö, heute nicht mehr". Keine Ahnung, was er mir damit sagen wollte.

Zitat:

@Peppi2020 schrieb am 16. April 2020 um 18:54:20 Uhr:



Zusatzinformation vom Prozessfinanzierer:

Die Provision wird nur im Erfolgsfalle von uns berechnet. Im Falle einer negativen Gerichtsentscheidung entfällt das kaufmännische Risiko auf uns. Die Vorab-Auszahlung können Sie auch im Falle einer negativen Gerichtsentscheidung behalten ( unabhängig auch vom BHG Urteil)
Unsere Anwälte sind generell nicht an einem Vergleich der Sie schlechter stellt interessiert. Wir klagen auf eine Rückabwicklung des Fahrzeugs und klagen hier auch die Zinsen seit Kauf ein, die jedoch in einer Nebenklage (rechtliche Gründe) behandelt werden.

Das ist m.E. eindeutig: Der Deal sieht ausschließlich eine Klage auf Rückabwicklung und eine darüber ergehende Gerichtsentscheidung vor. Der Erlös muss höher sein als die Vorabzahlung. Aber: das Auto ist bei "Erfolg" futsch. Mal ehrlich, das ist eine Milchmädchenrechnung!

Das sind Füchse, die haben doch schon ausgerechnet, dass das Auto mehr als die Vorauszahlung wert ist. Und wenn die Klage hinsichtlich des Abzugs der Nutzungsentschädigung nicht wirklich extrem clever aufgesetzt wird, bekommt die Klägerpartei noch einen Teil der Gerichts- und Gegenanwaltskosten aufgebrummt.

Wo bleibt denn da für Dich überhaupt noch der wirtschaftliche Vorteil?

Ja das ist ja mein Problem. Wenn keine Zinsen berücksichtigt werden, mache ich ein schlechtes Geschäft, weil sicher eine Nutzung berücksichtigt wird. Also eher Abstand vom Prozessfinanzierer?

***doppelt***

Zitat:

@Tiguan_MS schrieb am 16. April 2020 um 19:17:03 Uhr:



Zitat:

@Peppi2020 schrieb am 16. April 2020 um 18:54:20 Uhr:



Zusatzinformation vom Prozessfinanzierer:

Die Provision wird nur im Erfolgsfalle von uns berechnet. Im Falle einer negativen Gerichtsentscheidung entfällt das kaufmännische Risiko auf uns. Die Vorab-Auszahlung können Sie auch im Falle einer negativen Gerichtsentscheidung behalten ( unabhängig auch vom BHG Urteil)
Unsere Anwälte sind generell nicht an einem Vergleich der Sie schlechter stellt interessiert. Wir klagen auf eine Rückabwicklung des Fahrzeugs und klagen hier auch die Zinsen seit Kauf ein, die jedoch in einer Nebenklage (rechtliche Gründe) behandelt werden.

Das ist m.E. eindeutig: Der Deal sieht ausschließlich eine Klage auf Rückabwicklung und eine darüber ergehende Gerichtsentscheidung vor. Der Erlös muss höher sein als die Vorabzahlung. Aber: das Auto ist bei "Erfolg" futsch. Mal ehrlich, das ist eine Milchmädchenrechnung!

Das sind Füchse, die haben doch schon ausgerechnet, dass das Auto mehr als die Vorauszahlung wert ist. Und wenn die Klage hinsichtlich des Abzugs der Nutzungsentschädigung nicht wirklich extrem clever aufgesetzt wird, bekommt die Klägerpartei noch einen Teil der Gerichts- und Gegenanwaltskosten aufgebrummt.

Wo bleibt denn da für Dich überhaupt noch der wirtschaftliche Vorteil?

Eigentlich nur, wenn keine Nutzung berücksichtigt wird (was eher unwahrscheinlich ist?!) oder tatsächlich Zinsen geltend gemacht werden können?

Zitat:

@Tiguan_MS schrieb am 16. April 2020 um 19:08:48 Uhr:


Mein Anwalt meinte "nö, heute nicht mehr". Keine Ahnung, was er mir damit sagen wollte.

Hallo,

zu Anfang meinten die Gerichte, Softwarepflästerchen drauf und gut ist.

Heute sehen das die meisten Gerichte differenzierter:
Der Berug ist schon durch den Kauf vollzogen worden. Durch den Kauf wurde auch schon das Schadensereignis bewirkt.
Deswegen ist es egal, ob später das Update, welches ja erzwungen wurde, aufgespielt wurde.

Und es hat sich mittlerweile rumgesprochen, das das Update tendenziell eher ein Downgrade ist.

Gruss
Lutz

Hallo,

noch 19 Tage bis zu grundlegenden Erkenntnissen.

Durchhalten

Gruss
Lutz

Zitat:

@Lutz317 schrieb am 16. April 2020 um 19:32:12 Uhr:



Hallo,

zu Anfang meinten die Gerichte, Softwarepflästerchen drauf und gut ist.

Heute sehen das die meisten Gerichte differenzierter:
Der Berug ist schon durch den Kauf vollzogen worden. Durch den Kauf wurde auch schon das Schadensereignis bewirkt.
Deswegen ist es egal, ob später das Update, welches ja erzwungen wurde, aufgespielt wurde.

Und es hat sich mittlerweile rumgesprochen, das das Update tendenziell eher ein Downgrade ist.

Gruss
Lutz

Ich habe das so verstanden, dass kein Richter mehr den Betrugstatbestand prüft, sondern sich mittlerweile alle auf die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung eingeschossen haben. Diese wurde mit der Täuschung des KBA, spätestens dem Inverkehrbringen des Autos, inganggesetzt und traf den einzelnen Autokäufer, als dieser das Fahrzeug ohne die Information, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist, kaufte. Der Käufer muss nun noch etwas ausführlich, mit eigenen Worten, erklären, dass er bei Abschluss des Kaufvertrags keine Ahnung hatte, dass auch dieses Fahrzeug betroffen ist (manch einem Spätkäufer wird das nicht abgenommen) und dass das Auto in Kenntnis der Betroffenheit durch den Dieselskandal never ever gekauft hätte. Was mit dem Update ist, was es bewirkt, ist bei diesem Gedankengang bzw. Ablauf doch schnurz-piep-egal.

Es sei denn, der Betroffene sagt "Nach dem Aufspielen des Software-Updates lauft das Auto sowas von geil, niemals würde ich es mehr hergeben wollen". Die Richter würden dann sagen "Na, dann hat er ja gar keinen Schaden". Andere würden sagen "Wer das geil findet, hat einen ganz gewaltigen Schaden".

Hat das schon einmal irgendwer gesagt?

Schön, dass Tiguan_MS als Stimme der Vernunft mal wieder vorbeischaut. Sein Anwalt und mein Anwalt gehen ja regelmäßig zusammen Golf spielen - also vor Corona... Sie sind deshalb oft einer Meinung, gerade zur Frage, was der BGH wohl entscheiden könnte.

;-)

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