Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)
Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen!
Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.
Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:
Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten
Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.
VW weiss also Bescheid :-)
Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.
Zitat:
@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:
Zitat:
@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:
...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...
...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
15474 Antworten
Zitat:
@Daniela_Wolf schrieb am 22. Dezember 2019 um 13:51:25 Uhr:
Der Klägerpartei einen einseitig vorteilhaften Vergleich anzubieten, fällt also in den Bereich des "Missbrauches der Gerichtsbarkeit"?
Ich wäre mir da nicht so sicher.
Wer es nicht verstehen will, muss es auch nicht.
Dann erläutere doch bitte den vorliegenden Missbrauch.
Andernfalls liegt hier ein einseitig vorteilhaftes Rechtsgeschäft vor und degegen möge doch bitte die Gerichtsbarkeit bzw. die Klägerpartei versuchen anzukämpfen.
Wird auf jeden Fall spannend...
Hallo,
ich weiss nicht ob es Mißbrauch ist, aber in Ordnung ist es nicht.
VW lässt die Klagen laufen, alle Beteiligten haben ihre Arbeit zu leisten, dann plötzlich haben die VW'ler keine Eier mehr und zahlen. Das verwerfliche: Hätte VW gleich anständig bezahlt, wäre das meiste ohne Gericht abgewickelt worden.
VW will auf 200000 km Basis abrechnen, ist natürlich zu wenig. Gerichte urteilen auf 250-500000km.
Also muss VW nachbessern.
Dann entscheiden viele Gerichte auf Zinsen, ab Abhängigkeit zum Teil auch ab Kauf.
Wieder ist VW unter Zugzwang.
Und da man bei VW nicht dazu lernt, urteilen vereinzelte Gerichte auch schon auf Entfall der Nutzungsentschädigung.
VW fährt in dieser Sache immer hinterher, auf Augenhöhe sind die noch nie gekommen.
VW fährt die schlechteste Strategie in dieser Sache.
Ich bin mal gespannt, ob ab dem 1.1.2020 die Strategie geändert wird, da dann für die meisten Einsendeschluss war. Dann könnte VW den Klägern einfach mehr bezahlen, anstatt Anwälte dick zu füttern, und es wäre viel schneller Ruhe im Karton.
Gruss
Lutz
Zitat:
@Nordlicht2015 schrieb am 21. Dezember 2019 um 07:39:33 Uhr:
Gab es eigentlich schon Einigungsvorschläge wie z. B. Fahrzeug behalten/weiter fahren, Zahlung einer Entschädigung und Übernahme der gesamten Kosten der Gerichtsverfahren seitens VW?
So etwas habe ich von meiner Anwaltskanzlei jetzt auch erhalten, allerdings zu Konditionen (15% vom Bruttokaufpreis oder mind. 2500€, bei Übernahme aller entstanden Kosten für den Rechtsstreit durch VW. Verschwiegenheit würde auch noch vereinbart, bei Strafforderung von 25% des Entschädigungsbetrages seitens VW ,wenn nicht geschwiegen wird), die mir nicht gefallen.
Scheint mir sehr uninteressant, denn das LG-Urteil, gegen welches ich Berufung eingelegt habe, spricht mir annähernd das doppelte von der Vergleichszahlung zu. Grund für meine Berufung ist allerdings hier die zu kurze Verzinsung (nicht seit Zahlung Kaufpreis, sondern lediglich seit Annahmeverzug seitens VW) und die Verteilung der Kosten des Verfahrens (u.a. die Kosten der Händleranwälte) teilweise auf mich. Hinzu kommt die zugestandene Nutzungsentschädigung welche mir von VW im Urteil angelastet wird.
Hier ist mir auch nicht ganz klar, ob die im Urteil mir auferlegten Kosten bei meiner RSV hängen bleiben werden, oder ob ich die tatsächlich selbst zu zahlen habe?
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Zitat:
@Daniela_Wolf schrieb am 20. Dezember 2019 um 14:44:40 Uhr:
Zitat:
Bei Schädigung aus Betrug laufen deutlich andere Verjährungsfristen.
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__263.html"einfacher" Betrug = bis 5 Jahre
"schwerer" Betrug = bis 10 Jahre (dürfte im Fall VW zutreffen!!!)
Trifft eben nicht zu;
Wenn es zutreffen würde, so hätte man die Gewinnabschöpfung bei VW nicht auf eine Mrd.€ gedeckelt. Defacto liegt der hier angedachte Fall nicht vor.
Das halte ich eher für einen klassischen Zirkelschluß.
Zitat:
@Daniela_Wolf schrieb am 22. Dezember 2019 um 13:54:31 Uhr:
Dann erläutere doch bitte den vorliegenden Missbrauch.
Andernfalls liegt hier ein einseitig vorteilhaftes Rechtsgeschäft vor und degegen möge doch bitte die Gerichtsbarkeit bzw. die Klägerpartei versuchen anzukämpfen.
Wird auf jeden Fall spannend...
Es gibt keine Alternative: Wer lesen kann ist klar im Vorteil!!
Zitat:
@Daniela_Wolf schrieb am 22. Dezember 2019 um 13:54:31 Uhr:
Andernfalls liegt hier ein einseitig vorteilhaftes Rechtsgeschäft vor
Damit hast Du vollkommen Recht, denn die Vergleiche sind in der Tat einseitig vorteilhaft... Für Volkswagen. Deshalb bieten sie diese ja auch an.
Zitat:
@touranfaq schrieb am 22. Dezember 2019 um 16:25:59 Uhr:
Zitat:
@Daniela_Wolf schrieb am 22. Dezember 2019 um 13:54:31 Uhr:
Andernfalls liegt hier ein einseitig vorteilhaftes Rechtsgeschäft vorDamit hast Du vollkommen Recht, denn die Vergleiche sind in der Tat einseitig vorteilhaft... Für Volkswagen. Deshalb bieten sie diese ja auch an.
Ist aber ja nur ein Folgegeschäft, denn den gleichen Kunden hat VW ja bereits beim Kaufgeschäft sehr einseitig belastet, da der Kunde nicht erhalten hat, was der Hersteller zuvor beworben hat!
Zitat:
@touranfaq schrieb am 22. Dezember 2019 um 16:25:59 Uhr:
Zitat:
@Daniela_Wolf schrieb am 22. Dezember 2019 um 13:54:31 Uhr:
Andernfalls liegt hier ein einseitig vorteilhaftes Rechtsgeschäft vorDamit hast Du vollkommen Recht, denn die Vergleiche sind in der Tat einseitig vorteilhaft... Für Volkswagen. Deshalb bieten sie diese ja auch an.
Ich habe mittlerweile 4 Vergleichsangebote erhalten.
Nach dem ersten Angebot mit dem Fahrzeugbehalt kamen drei mit dem gleichen Inhalt, jedenfalls was meine Vergleichssumme betraf. Es änderten sich lediglich die Vergütungen für die Rechtsanwälte.
Habe dann meine eigenen Vorstellungen zusammengefasst. Wichen in den Regularien der Rückabwicklung natürlich total von den Vorstellungen der Herren Freshfields Bruckhaus Deringer ab.
Als Antwort erhielt ich dann von meinen RA, dieses Vergleichsangebot könne man nicht unterbreiten, da sie sich mit der Gegenseite auf Vergleichskonditionen geeinigt hätten, bei denen sie kaum bis gar keinen Spielraum hätten.
Ich möchte wetten, dass alle Vergleichsangebote hier den gleichen Wortlaut haben, lediglich die Summen und Daten wurden angepasst.
Zitat:
@xinnam schrieb am 22. Dezember 2019 um 17:18:49 Uhr:
Als Antwort erhielt ich dann von meinen RA, dieses Vergleichsangebot könne man nicht unterbreiten, da sie sich mit der Gegenseite auf Vergleichskonditionen geeinigt hätten, bei denen sie kaum bis gar keinen Spielraum hätten.
Hatte dein RA ein Mandat von dir dafür, daß er sich mit der Gegenseite eigenmächtig auf Vergleichskonditionen einigen durfte? 😕
Zitat:
@Drahkke schrieb am 22. Dezember 2019 um 17:21:50 Uhr:
Zitat:
@xinnam schrieb am 22. Dezember 2019 um 17:18:49 Uhr:
Als Antwort erhielt ich dann von meinen RA, dieses Vergleichsangebot könne man nicht unterbreiten, da sie sich mit der Gegenseite auf Vergleichskonditionen geeinigt hätten, bei denen sie kaum bis gar keinen Spielraum hätten.
Hatte dein RA ein Mandat von dir dafür, daß er sich mit der Gegenseite eigenmächtig auf Vergleichskonditionen einigen durfte? 😕
Meine RA vertreten mehrere Tausend (?) Kläger. Sie haben sich vermutlich grundsätzlich mit der Gegenseite über gewisse Konditionen geeinigt. Ich habe den Angeboten natürlich nicht zugestimmt.
Ich finde es nur bemerkenswert, dass die Klägeranwälte vor dieser renomierten Kanzlei (waren sie laut Presse jedenfalls bis CumEx aufgeflogen ist) so zittern bzw. keine Eier haben.
Den Eindruck, dass meine Anwälte (große Kanzlei in Berlin, welche sich die VW-Klagen zur Hauptausrichtung gemacht haben) sich pauschal mit den VW-Winkeladvokaten auf gewisse Konditionen geeinigt haben und das mir dann anbieten. Ich habe kein Vergleichsangebot der Gegenseite zu sehen bekommen, sondern lediglich einen Link zu einem Web-Antwortformular meiner Anwälte, wo mir eben dieses schon unverschämte Vergleichsangebot unterbreitet wird, wo ich dann per Klick zustimmen kann. Nehme ich natürlich nicht an, denn der Vergleich stellt mich massiv schlechter, als das LG-Urteil, gegen welches ich in Berufung gegangen bin.
Morgen werde ich mal in der Kanzlei anrufen und fragen ob sie eigentlich gelesen haben was sie mir hier anbieten.
Die haben von mir ein Mandat, dass VW meinen entstandenen Schaden ausgleicht und nicht ein Mandat von VW, deren Schadenersatzleistungen möglichst zu minimieren.
Mir dünkt, ich bin im falschen Film!
Zitat:
@xinnam schrieb am 22. Dezember 2019 um 17:18:49 Uhr:
Zitat:
@touranfaq schrieb am 22. Dezember 2019 um 16:25:59 Uhr:
Damit hast Du vollkommen Recht, denn die Vergleiche sind in der Tat einseitig vorteilhaft... Für Volkswagen. Deshalb bieten sie diese ja auch an.
Ich habe mittlerweile 4 Vergleichsangebote erhalten.
Nach dem ersten Angebot mit dem Fahrzeugbehalt kamen drei mit dem gleichen Inhalt, jedenfalls was meine Vergleichssumme betraf. Es änderten sich lediglich die Vergütungen für die Rechtsanwälte.
Habe dann meine eigenen Vorstellungen zusammengefasst. Wichen in den Regularien der Rückabwicklung natürlich total von den Vorstellungen der Herren Freshfields Bruckhaus Deringer ab.
Als Antwort erhielt ich dann von meinen RA, dieses Vergleichsangebot könne man nicht unterbreiten, da sie sich mit der Gegenseite auf Vergleichskonditionen geeinigt hätten, bei denen sie kaum bis gar keinen Spielraum hätten.Ich möchte wetten, dass alle Vergleichsangebote hier den gleichen Wortlaut haben, lediglich die Summen und Daten wurden angepasst.
Bei mir ähnlicher Verlauf, Ziel Neulieferung und damit von Anfang an ausdrücklich keine Vergleiche gewollt. Nachdem 3. und letzter "Vergleich" ebenfalls von mir abgelehnt wurde, drohte Kanzlei mit Mandatsniederlegung.
Wurde sehr deutlich, forderte die den "Vergleichsangeboten" zu Grunde liegenden Unterlagen über die Verhandlungen an und machte deutlich, dass wer die Musik bezahlt, auch bestimmt was gespielt wird.
Unterlagen kamen nicht, ist aber Verpflichtung des Anwalts und zwar ohne Anforderung!! (BORA §§ 11 + 12) Seit längerem Klageerweiterung gefordert. Nicht ausgeführt. Nochmals Klageerweiterung verlangt, darauf kam die Mandatsniederlegung.
Werde Strafantrag stellen, da mehrere Straftatbestände erfüllt sind. Scheint wohl bei einigen Kanzleien so zu sein, dass die Mandanten nichts zählen. sonder lediglich ein Einvernehmen mit dem Gegner. Hab jetzt einen m.E. korrekten RA im Umfeld gefunden, der mich auf alle Risiken und die voraussichtlichen Erfolge nach der neuesten Rechtsprechung hinwies. sowie mich über die von mir angesprochenen Straftatbestände aufklärte.
Auch ein Anwalt kann sich durch Eigenwilligkeiten und Handlungen zum Nachteil seines Mandanten strafbar machen.
Gruß
Zitat:
@pctelco schrieb am 22. Dezember 2019 um 17:39:20 Uhr:
Den Eindruck, dass meine Anwälte (große Kanzlei in Berlin, welche sich die VW-Klagen zur Hauptausrichtung gemacht haben) sich pauschal mit den VW-Winkeladvokaten auf gewisse Konditionen geeinigt haben und das mir dann anbieten. Ich habe kein Vergleichsangebot der Gegenseite zu sehen bekommen, sondern lediglich einen Link zu einem Web-Antwortformular meiner Anwälte, wo mir eben dieses schon unverschämte Vergleichsangebot unterbreitet wird, wo ich dann per Klick zustimmen kann. Nehme ich natürlich nicht an, denn der Vergleich stellt mich massiv schlechter, als das LG-Urteil, gegen welches ich in Berufung gegangen bin.Morgen werde ich mal in der Kanzlei anrufen und fragen ob sie eigentlich gelesen haben was sie mir hier anbieten.
Die haben von mir ein Mandat, dass VW meinen entstandenen Schaden ausgleicht und nicht ein Mandat von VW, deren Schadenersatzleistungen möglichst zu minimieren.
Mir dünkt, ich bin im falschen Film!
Nicht anrufen; per Mail kontaktieren.
Dann alle Mails dauerhaft speichern.
Damit hast Du einen hervorrragenden Fundus von Beweisen.
Habe ich gemacht und kann nun dem Anwalt sein eigenes Fehlverhalten beweisen bzw. um die Ohren hauen.
Gruss
Per Mail habe ich natürlich sofort geantwortet, jedoch wird leider seit Jahren teilweise gar nicht, oder stark verzögert geantwortet. Nervt einfach. Natürlich habe ich inzwischen auch schon hunderte Mails von beiden Seiten abgelegt und gesammelt (macht ein Filter in meinem Mailprogramm).
Aber zusätzlich werde ich morgen anrufen, weil ich nicht Wochen auf Antwort warten will. Meine Mail sollen sie aber trotzdem beantworten.