Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)
Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen!
Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.
Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:
Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten
Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.
VW weiss also Bescheid :-)
Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.
Zitat:
@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:
Zitat:
@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:
...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...
...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
15474 Antworten
http://www.spiegel.de/.../...-aus-geheimtreffen-zurueck-a-1159353.html
Und hatten wir das hier schon? (es geht um verfälschte CO2-Werte)
http://www.wiwo.de/.../19941246.html
Krass:
Zitat:
Warum bauten die Hersteller nicht einfach größere Tanks ein?
Es gab über diesen Punkt, wie aus den Akten hervorgeht, offenbar hitzige Diskussionen. Vor allem war es wichtig, Einheitlichkeit herzustellen. Wäre ein Hersteller ausgeschert und hätte einen deutlich größeren Tank verbaut, hätte das wohl Fragen bei den Abgasprüfbehörden aufgeworfen. Am Ende gingen, so steht es in den Akten, die Vertriebsleute in den herstellerübergreifenden Arbeitskreisen als Sieger aus den Debatten hervor. Den Platz, den man durch kleinere Tanks einspare, könne man für den Verbau teurer Stereoanlagen nutzen. Außerdem seien kleine Tanks günstiger, etwa achtzig Euro pro Fahrzeug. Angesichts des nun seit zwei Jahren über die ganze Branche hereinbrechenden Skandals und drohender Milliardenzahlungen eine Rechnung mit eklatantem Schönheitsfehler.
Größere Stereoanlagen statt größere AdBlue-Tanks? Gott, mir wird übel. Dieses Gesindel!
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Wenn wir VW-Käufer gem. dem Focus-Artikel nun schriftlich bekommen, dass unsere Fahrzeuge ohne das Update stillgelegt werden müssen, da sie ohne Update nicht der Zulassungsordnung entsprechen, ist dies m.E. doch gleichbedeutend mit "das Fahrzeug hatte nie die Berechtigung zugelassen zu sein". Also hat doch VW uns ein Auto unter vortäuschen falscher Tatsachen verkauft (Betrug)! Dies müsste eigentlich justiziabel sein!
Zitat:
@pctelco schrieb am 24. Juli 2017 um 21:33:29 Uhr:
Dies müsste eigentlich justiziabel sein!
Ja, definitiv.
Habe meinem Anwalt die Seite aus dem Focus-Artikel schon zugesandt, da ich das auch so sehe. 🙂
Es kommt in Bezug auf das Kartell noch dicker - Schadenersatz:
http://www.focus.de/.../...ennte-autokaeufern-zustehen_id_7393580.html
Schadenersatz schön und gut. Noch würde noch interessieren - wie immer - was mit Gebrauchtwagenkäufern ist. Es wird wie immer nur von Neuwagenanschaffung geschrieben.
Zitat:
@PheenoxX schrieb am 25. Juli 2017 um 09:52:40 Uhr:
Schadenersatz schön und gut. Noch würde noch interessieren - wie immer - was mit Gebrauchtwagenkäufern ist. Es wird wie immer nur von Neuwagenanschaffung geschrieben.
Das liegt an der jeweiligen Situation.
Wurde der Wagen von Privat oder vom Händler gekauft....etc
Privat. Ändert aber ja nichts an der Tatsache, ein betroffenes Fahrzeug zu fahren. Der Betrug des Konzerns liegt trotzdem vor und ist noch nicht verjährt.
Zitat:
@PheenoxX schrieb am 25. Juli 2017 um 12:08:27 Uhr:
Privat. Ändert aber ja nichts an der Tatsache, ein betroffenes Fahrzeug zu fahren. Der Betrug des Konzerns liegt trotzdem vor und ist noch nicht verjährt.
Kannst dich ja bei der neuen zweiten Sammelklage von myright anschließen....
https://www.myright.de/.../
Oder dir selber einen Anwalt nehmen.
Bei mir stand seinerzeit was sie haben wollten.....
Wenn Sie Autokäufer sind (auch Gebrauchtwagenkäufer und auch bei Erwerb aus dem Leasingvertrag)
· Rechnung zum Auto oder Autokaufvertrag
· Fahrzeugschein (sog. Zulassungsbescheinigung Teil I)
· Fahrzeugbrief (sog. Zulassungsbescheinigung Teil II)
· Info-Schreiben von VW (soweit vorhanden)
Mit der Teilnahme an der Sammelklage verhindern Betroffene die Verjährung ihrer Ansprüche.
Wer noch Munition benötigt für die Argumentation, dass es Probleme nach dem Update geben wird, sollte sich einmal diesen Hinweis des ADAC zu einem Urteil des OLG Hamm anschauen:
Zitat:
Abgrenzung Mangel und Verschleiß bei gebrauchtem Dieselfahrzeug und mit Ruß übermäßig zugesetztem Dieselpartikelfilter
Dok.Nr: 110402, OLG HAMM vom 11.05.2017
I-28 U 89/16Ein altersbedingter Verschleiß eines sechs Jahre alten Gebrauchtwagens mit einer Laufleistung von 181.000 km kann vorliegen, wenn der Dieselpartikelfilter mit Ruß zugesetzt ist. Lagert sich aufgrund eines technischen Defekts allerdings mit der Zeit mehr Ruß im Dieselpartikelfilter ab als üblich, ist ein Sachmangel gegeben, der nach fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. (Aus den Gründen: ...Aufgrund dieser beiden technischen Defekte blieb der vom Kläger erworbene Pkw negativ hinter der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Gebrauchtfahrzeuge zurück. Zugleich lagerte sich aufgrund der defekten Pumpe-Düse-Injektoren im Partikelfilter mehr Ruß als üblich ab. Eine solche übermäßige Verschleißanfälligkeit ist ebenfalls als Sachmangel i.S.d. § 434 I S.2 Nr.2 BGB anzusehen, zumal im Streitfall eine bedenkliche Rußablagerung aufgrund des defekten Sensors nicht angezeigt werden konnte...).
LG Krefeld, 19.07.2017 - 7 O 147/16:
Interessant:
Zitat:
II.
Die mit dem Antrag zu 2) erhobene Klage ist zulässig und begründet.
Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Besteht der Schaden im Rahmen eines Anspruchs aus §§ 823 Abs. 2, 826 BGB in der Herbeiführung eines Vertrages, den der Geschädigte ohne die schädigende Handlung nicht geschlossen hätte, so kann dieser den Ersatz des negativen Interesses verlangen. Er ist jedoch nicht gezwungen, dies stets im Wege der Rückabwicklung durchzusetzen. Es steht ihm frei, den Vertrag bestehen zu lassen und den Ersatz der durch die unerlaubte Handlung entstandenen Nachteile zu verlangen (Grüneberg in Palandt, 75. Aufl., Vorb v § 249 Rn. 17). Der Vorrang der Leistungsklage besteht bei dieser Sachlage nicht, weil der Kläger darlegen kann, dass weitere Schäden durch Steuernachteile durch die Verwendung des Fahrzeugs drohen. Ferner ist der Anspruch aus dem Kaufvertrag verjährt, so dass der Kläger weiter ein Interesse an der Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs hat. Auch hat die Klägerseite unwidersprochen vorgetragen, dass gegen das Kraftfahrt-Bundesamt eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen rechtshängig ist, mit dem die Kläger die Absicht verfolgen, die Betriebsstilllegung sämtlicher vom Abgasskandal betroffener Fahrzeuge zu erreichen. Hieraus kann sich eine Inanspruchnahme als Handlungsstörer ergeben, aus der dem Kläger weitere materielle Schäden drohen. Nach der Rechtsauffassung der Kammer ist es zu diesem Zeitpunkt auch nicht mehr ausgeschlossen, dass das Kraftfahrtbundesamt bei den Genehmigungen gegen EU-Recht verstoßen hat und daher auch insoweit Nutzungsuntersagungen drohen.
Der Satz von einem Gericht...
Zitat:
Nach der Rechtsauffassung der Kammer ist es zu diesem Zeitpunkt auch nicht mehr ausgeschlossen, dass das Kraftfahrtbundesamt bei den Genehmigungen gegen EU-Recht verstoßen hat und daher auch insoweit Nutzungsuntersagungen drohen.
ist schon der Hammer....
Ja, daher habe ich das Urteil hier erwähnt. 😉
Etwas anderes (für Update-Willige):
Mir kam der Gedanke an ein Fahrtenbuch. Vielleicht sollte man eins für einige Monate führen, bevor man das Update machen lässt (falls man es wirklich machen lassen will), damit man nach dem Update einen Beleg zumindest für den Verbrauch hat. Leider kenne ich mich mit Fahrtenbüchern nicht aus und weiß daher nicht, ob das geeignet ist. Was meint Ihr dazu?