Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)
Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen!
Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.
Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:
Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten
Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.
VW weiss also Bescheid :-)
Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.
Zitat:
@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:
Zitat:
@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:
...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...
...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
15474 Antworten
Thema zu heiß? Nochmal zu etwas anderem:
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 06. Juni 2019 um 16:57:22 Uhr:
OLG Koblenz, 06.06.2019 - 1 U 1552/18Pressemitteilung des OLG:
"Diesel-Skandal" - betroffene Fahrzeuge sind mangelhaft, weil die Gefahr der Betriebsuntersagung besteht; der Händler kann sich aber erfolgreich auf Verjährung berufen, wenn der Kauf mehr als zwei Jahre zurückliegt
...https://olgko.justiz.rlp.de/.../
Hier scheiterte die Berufung des Klägers (Vorinstanz: LG Trier - 5 O 84/18) offenbar an der Verjährung. Hatte es keinen Verzicht auf die Einrede der Verjährung gegeben? Weshalb der Kläger wohl nicht auch den Hersteller verklagte? Damit hätte er vielleicht wenigstens in dieser Hinsicht Erfolg gehabt.
Inzwischen gibt es dazu auch Medien-Berichte:
https://www.metropolnews.info/.../...r-der-betriebsuntersagung-besteht
https://www.welt.de/.../...-Dieselskandal-bei-Verkaeufen-vor-2017.html
Zitat:
Demnach greift eine über zwei Jahre hinausreichende Verjährungsfrist nur, wenn das Autohaus selbst arglistig gehandelt hat.
Ich vermute, das gilt auch, wenn der Händler auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat, z.B. bis Ende 2017. Wer die Klage gegen diesen Händler dann bis zu dieser Frist anhängig gemacht hat, dürfte m.E. kein Problem mit Robert Verjährung haben, oder irre ich mich?
(keine Beratung!)
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 7. Juni 2019 um 07:29:24 Uhr:
Thema zu heiß? Nochmal zu etwas anderem:
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 7. Juni 2019 um 07:29:24 Uhr:
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 06. Juni 2019 um 16:57:22 Uhr:
OLG Koblenz, 06.06.2019 - 1 U 1552/18Pressemitteilung des OLG:
"Diesel-Skandal" - betroffene Fahrzeuge sind mangelhaft, weil die Gefahr der Betriebsuntersagung besteht; der Händler kann sich aber erfolgreich auf Verjährung berufen, wenn der Kauf mehr als zwei Jahre zurückliegt
...https://olgko.justiz.rlp.de/.../
Hier scheiterte die Berufung des Klägers (Vorinstanz: LG Trier - 5 O 84/18) offenbar an der Verjährung. Hatte es keinen Verzicht auf die Einrede der Verjährung gegeben? Weshalb der Kläger wohl nicht auch den Hersteller verklagte? Damit hätte er vielleicht wenigstens in dieser Hinsicht Erfolg gehabt.
Inzwischen gibt es dazu auch Medien-Berichte:https://www.metropolnews.info/.../...r-der-betriebsuntersagung-besteht
https://www.welt.de/.../...-Dieselskandal-bei-Verkaeufen-vor-2017.html
Zitat:
Demnach greift eine über zwei Jahre hinausreichende Verjährungsfrist nur, wenn das Autohaus selbst arglistig gehandelt hat.[/quote
Ich vermute, das gilt auch, wenn der Händler auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat, z.B. bis Ende 2017. Wer die Klage gegen diesen Händler dann bis zu dieser Frist anhängig gemacht hat, dürfte m.E. kein Problem mit Robert Verjährung haben, oder irre ich mich?(keine Beratung!)
zum OLG Koblenz noch eine Frage
zu diesem Zitat
LG äußert Zweifel an deliktischer Haftung der Fahrzeugherstellerin
Auch im Bereich der deliktischen Haftung erfolge keine Zurechnung eines etwaigen Fehlverhaltens der Fahrzeugherstellerin, etwa eines betrügerischen oder vorsätzlich sittenwidrigen Verhaltens. Darüber hinaus hat das OLG Zweifel an einer deliktischen Haftung der Fahrzeugherstellerin angedeutet. Die Annahme einer betrügerischen Absicht oder eines vorsätzlich sittenwidrigen Handelns zu Lasten des Fahrzeugkäufers erscheine nicht naheliegend, wenn die Abschaltvorrichtung dazu gedient haben sollte, eine Beeinträchtigung des Motors durch eine dauerhafte Abgasrückführung zu verhindern.Einmal wurde eine Revisoin nicht zugelassen und weiterhin hat das Auswirkungen auf Klagen gegen Hersteller? doch nicht sittenwiedrig und auch keine deliktischen Zinsen?
Bin langsam verwirrtGruss Turisport
Ja, das irritiert. Aber ist es nicht so, dass divergierende Ansichten auf OLG-Ebene zwingend eine Möglichkeit der Revision zur konkreten Frage durch den BGH vorsehen? Es gibt doch bereits OLG-Entscheidungen, die eine sittenwidrige Täuschung durch den Hersteller bestätigt haben, oder irre ich mich? Müssen das Urteile auf OLG-Ebene sein oder genügt es, wenn es Beschlüsse sind, damit es zur Revision kommen kann?
Wenn die sog. Beschwer die Schwelle zur sog. Nichtzulassungsbeschwerde übersteigt (20.000€?), dann steht über diesen ("beschwerlichen" 😉) Weg zur Revision noch Hoffnung. Ob der Kläger in o.g. Fall diesen Weg gehen kann und will, weiß ich nicht.
Immerhin hat das OLG Koblenz mit seinem Urteil vom 06.06.2019 - 1 U 1552/18 - einen Mangel bestätigt. Details werden wir der Urteilsbegründung entnehmen können, die hoffentlich bald vorliegen wird:
https://dejure.org/2019,15138
Siehe inzwischen weitere Kurzfassungen von Dritten dazu:
https://beckmannundnorda.de/.../index.php?...
https://www.juris.de/.../homerl.psml?...
PS:
Der "Robert" in meinem Beitrag oben war ein Schreibfehler und sollte stattdessen "einer" heißen. 😉
@Micha112233
Welche Rolle spielt es vor Gericht, ob das Software-Update beim Händler nur mit einer Online-Verbindung zum Hersteller funktioniert? (wovon wegen des FIN-Abgleichs auszugehen ist)
Könnte man daraus vortragen, dass man beim Update nicht nur ggü. dem Händler vertrauen muss, sondern auch ggü. dem Konzern und dass aus letzterem Grund dass Update als Form der Erfüllung für den Kunden unzumutbar ist?
Das stand nach meiner Erinnerung so ähnlich auch schon in Gerichtsentscheidungen drin. Wenn ich sie finde, verlinke ich sie hier.
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@AlphaOmega
Ich denke es macht keinen Unterschied, ob der Händler das Update für die EA189 als Datei oder online von VW bekommt, denn die Quelle ist beim Hersteller, zu dem wir sowieso kein Vertrauen mehr haben!
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 7. Juni 2019 um 10:22:29 Uhr:
Das sehe ich auch so, aber vielleicht hat @Micha112233 ja noch etwas anderes dazu im Kopf.
Die Nennung bzw. Bezugnahme auf das Update sehe ich mit einer Ausnahme, nämlich der bis jetzt nicht belegten Wirksamkeit, als riskant an.
Ausser VW kann dazu niemand konkret werden. Also stochern im Nebel der Lügen.
Lenkt lediglich vom Thema ab und könnte damit Steilvorlage zu weiterer Verschleppung werden.
Gruss
Ich finde, dass man hier sehr gut vortragen kann, so dass der Konzern selbst in der Pflicht ist, die Wirksamkeit des Updates belegen zu müssen (statt umgekehrt der Kläger dessen Unwirksamkeit belegen muss) - siehe HG Wien (positiv) vs. KG Berlin (negativ für den Kläger).
Am
Handelsgericht Wiensieht Richter Sackl den Hersteller in der Pflicht, den Beleg zu erbringen, dass das Update keine negativen Folgen habe:
https://kurier.at/.../400375472Zitat:
Der VKI vertritt insgesamt 9800 Betroffene. Der VKI hat dazu dem Handelsrichter auch ein Privatgutachten vorgelegt, das diese technischen Verschlechterungen belegt. Die VW-Anwälte bestreiten das. Sie halten die ganze Klage für „unschlüssig“, sprich verfehlt.
„Ich halte sie nicht für unschlüssig“, konterte der Richter. Aus dem vorgelegten Privatgutachten und aus den bisherigen Beweiserhebungen des Gerichts ergibt sich laut Sackl „die Unrichtigkeit der Angaben“ von Volkswagen.
...
Würde er das Verfahren heute beenden, sagte er, würde sein Urteil gegen VW ausfallen. Denn die Formulierung suggeriere, dass das Software-Update generell keine Verschlechterung verursache. Er bot den VW-Anwälten auch eine Relativierung der Aussage zum Erfolg des Updates an: wie „in den meisten Fällen“ oder „großteils“ an. Dem Vorschlag lehnten die Anwälte der Wolfsburger ab.
https://derstandard.at/.../...-VW-Wiener-Handelsgericht-laesst-pruefenZitat:
"Sie erwecken mit dieser Aussage den Eindruck, dass es bei allen Fahrzeugen generell keine negativen Auswirkungen durch das Software-Update gibt", konterte Sackl. Tatsächlich habe der Laborbetrieb aber zu höheren Realbetriebswerten geführt "und daher ist es unrichtig, zu behaupten, dass das Update keinerlei negative Folgen für Fahrleistung hat."
...
Das behördlich verfügte Softwareupdate erhöhte Kraftstoffverbrauch, CO2- oder Geräuschemissionen nicht, schränke auch Motorleistung und Drehmoment nicht ein. Letzteres bezweifelt nicht nur der VKI. Selbst VW räumte ein, dass es in Ausnahmefällen Probleme gab. Nach einigem Hin und Her beantragten die VW-Anwälte ein Gutachten. Ein Fahrzeugtechniker einer Technischen Uni soll die Auswirkungen prüfen.
In diesem Fall muss ja wohl VW das Gutachten bezahlen und den Beleg liefern. Weshalb sollte man das als Kläger in Deutschland nicht auch schaffen?
Weiß jemand, was aus diesem Gutachten und dem Verfahren geworden ist?
Dort ist übrigens etwas zum sog. "Privatgutachten" des VKI zu lesen:
https://kurier.at/.../400138058
Am
KG Berlin (Beschluss vom 30.04.2019 - 21 U 49/18)...
Zitat:
Der Rechtsstreit ist noch nicht entscheidungsreif. Der Senat hält gegenwärtig eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich. Denn anders als das Landgericht es entschieden hat, dürfte für den Anspruch auf Ersatzlieferung eines aktuellen Serienmodells gem. §§ 439 Abs. 1, 437 Nr. 1, 434 BGB beachtlich sein, ob die vorgenommene Art der Nacherfüllung durch das “Softwareupdate” zu den vom Kläger behaupteten nachteiligen Auswirkungen auf das Fahrverhalten, den Verbrauch und die Haltbarkeit einzelner Komponenten des Motor- und Abgassystems geführt hat. Im Einzelnen: ...
... sah es der Richter indes leider anders herum, d.h.
nach dem müsse der Kläger den Beweis erbringen bzw. Vorschuss iHv 12.000€ für ein Gutachten zahlen.
Das hängt vermutlich nicht (nur) an einer (möglicherweise) anderen Gesetzgebung in Österreich im Vergleich zu Deutschland, sondern wohl auch am Vortrag des Klägers.
Ganz allgemein: Mich ärgert es sehr, wenn zigtausend von Klägern den Nachweis mittels Gutachten erbringen sollen - jeder für sein eigenes Fahrzeug. Das ist doch "Wahnsinn"! VW hat viel mehr Geld und den ganzen Betrug begangen. Wieso muss nicht der Konzern grundsätzlich diese Gutachten zahlen? Aber gut, mit geeignetem Vortrag schafft man es evtl. doch.
Besorgungen der Kläger, dass das Update unerwünschte Nebenwirkungen und keine erwünschten Wirkungen hat (also funktionslos ist), sind nicht aus der Luft gegriffen. Siehe z.B. auch dort:
Wer dazu aber nichts vorträgt, kann eine Schlappe erleiden.
Ich habe meinen vorherigen Beitrag eben noch einmal deutlich ergänzt.
Ein weiterer Artikel zu negativen Folgen nach dem Update:
https://www.spiegel.de/.../...kswagen-rueckrufs-teil-11-a-1138690.html
.
Was mir zum KG Berlin noch auffällt:
An dem Fahrzeug wurde mittlerweile das von VW entwickelte Softwareupdate durchgeführt. Im weiteren Beschluss lese ich heraus, dass das KG deshalb die Beweislast beim Kläger sieht, dass dieses Update negative Folgen habe. Oder seht Ihr das anders?
http://...ngen.berlin-brandenburg.de/.../sammlung.psml?...
Interessant auch Rn. 14 ff.:
Zitat:
bb) Der Senat ist nicht der Auffassung, dass der Kläger durch sein (konkludent) ausgeübtes Wahlrecht ohne Rücksicht auf die Auswirkungen des Softwareupdates dauerhaft gebunden ist. Der Bundesgerichtshof hat jüngst überzeugend in Übereinstimmung mit der im Schrifttum (vgl. BeckOGK/Höpfner, 01.01.2019, BGB, § 439 Rn. 18 mwN in Fn. 77) vorherrschenden Ansicht entschieden, dass § 439 Abs. 1 BGB keine Wahlschuld im Sinne des § 262 BGB, sondern zum Schutz der Käuferrechte eine elektive Konkurrenz normiere (Urteil vom 24.10.2018, VIII ZR 66/17). Bei der elektiven Konkurrenz stellt die Wahl des Gläubigers zwischen den verschiedenen Ansprüchen keinen bindenden Gestaltungsakt dar. Er kann grundsätzlich ohne Mitwirkung des anderen Teils vom gewählten Anspruch auf den anderen übergehen (ius variandi).
(1) Eine Bindung an die im Rahmen elektiver Konkurrenz gewählte Form der Nacherfüllung tritt allerdings ein, wenn der Verkäufer die durch den Käufer (aktuell) gewählte Art der Nacherfüllung ordnungsgemäß erbringt (MüKoBGB/Westermann, 7. Aufl. 2016, BGB, § 439 Rn. 5). Es ist treuwidrig, wenn der Käufer nachträglich eine andere Form der Nacherfüllung verlangt, obwohl der Verkäufer den Mangel bereits beseitigt hat. Anders hat der Bundesgerichtshof bisher nur für die Fallgestaltung entschieden, dass der Verkäufer nach zunächst fehlgeschlagener Nachbesserung den Mangel nachträglich ohne Einverständnis des Käufers beseitigt (Urteil vom 24.10.2018, VIII ZR 66/17).
(2) Es dürfte in diesem Zusammenhang zudem unerheblich sein, dass der Kläger das Update unter dem Eindruck einer ansonsten drohenden Betriebsuntersagung hat vornehmen lassen. Es stand ihm einerseits frei, sich vor dem Update der Steuerungssoftware ein späteres Ersatzlieferungsverlangen vorzubehalten, was unstreitig nicht erfolgte. Andererseits befand sich der Kläger bei der Abwendung einer drohenden Betriebsuntersagung und damit der Nutzungsbeschränkung des Fahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr durch Vornahme des Softwareupdates in der vergleichbaren Situation eines Käufers, der wegen eines Sachmangels, der zur technischen Funktionsunfähigkeit des Fahrzeuges geführt hat, eine Nachbesserung vornehmen lässt, um das Fahrzeug anschließend wieder nutzen zu können. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht erkennen, dass sich der Kläger zu dem Zeitpunkt des Softwareupdates in einer außerordentlichen Zwangslage befunden hat.
...
Oha! Man könnte also (am besten in Absprache mit einem Anwalt) vor dem Update überlegen, ob man explizit, schriftlich und später nachvollziehbar ggü. dem Händler (und Konzern?) sich ein späteres Ersatzlieferungsverlangen oder den Rücktritt vom Kaufvertrag oder eine Verlangung nach Minderung des Kaufpreises oder einen Schadenersatz oder eine Kombination (sofern möglich) vorbehält und erst danach das Update dürchführen lassen.
Keine Beratung - nur meine Gedanken dazu!
Es ist schon perfide, dass man als Bürger mit einem für einen Verbraucher üblichen Kenntnishorizont auf solche Feinheiten achten muss, um nachher nicht auf die Nase zu fallen. Und wenn man dann vor lauter Angst, etwas falsch zu machen/zu äußern, gleich von Anfang an einen Anwalt mandatiert, billigt einem das Gericht am Ende trotz Obsiegens nicht die Begleichung dieser Anwaltskosten durch die Gegenseite zu. Diese muss dann die eigene RSV decken, nehme ich an. 😠
.
Noch etwas (sorry, falls wir das schon hatten):
Der Konzern lehnt doch nach wie vor Garantie-Erklärungen ab, oder nicht? Oder stellen die sog. "vertrauensbildenden Maßnahmen" eine Garantie dar? Als Laie vermute ich: nein. Was folgt daraus in Bezug auf dieses Update (mit oder ohne Strömungsgleichrichter)?
Sorry wegen meiner "Sprünge" - nochmal aus dem Beschluss des KG Berlin:
Zitat:
Von einer nicht ordnungsgemäßen (fehlgeschlagenen) Nacherfüllung wäre indes dann auszugehen, wenn die Mangelbeseitigungsmaßnahme ihrerseits zu nachteiligen Folgen für das Fahrzeug geführt hätte. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang folgende unmittelbare Nachteile aufgrund der Nachbesserung geltend: Mehrverbrauch von Kraftstoff, Minderleistung des Motors, höherer Partikelausstoß und damit eine Verkürzung der Lebensdauer des Dieselpartikelfilters, höhere Temperaturen oder höherer Druck, höhere Geräuschentwicklung, Verkürzung der Lebenszeit des Motors und sonstiger Teile. Der Vortrag des Klägers hierzu ist auch prozessual beachtlich und nicht etwa als rein spekulativ bzw. “ins Blaue hinein” aufgestellt anzusehen. Soweit in der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Softwareupdate dahingehender Vortrag von Käufern als unsubstantiiert behandelt worden ist, weil vage Befürchtungen und die hypothetische Möglichkeit, dass auch nach der Nachbesserung Mängel verbleiben oder neue Mängel entstehen können, nicht ausreichend seien, dürfte dies zu weitgehende Anforderungen an die Substantiierungslast stellen (so jedoch z. B. OLG Dresden, Urteil vom 01.03.2018, 10 U 1561/17; OLG München, Urteil vom 03.07.2017, 21 U 4818/16). Denn ein Sachvortrag ist immer schon dann erheblich, wenn er Tatsachen beinhaltet, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht zu begründen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind; dabei hängt es vom Einzelfall ab, in welchem Maße die Partei ihr Vorbringen durch die Darlegung konkreter Einzeltatsachen noch weiter substantiieren muss (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2000, VI ZR 236/99). Das OLG Köln (Beschluss vom 27.03.2018, 18 U 134/17) hat mit treffender Begründung angenommen, von einer willkürlich aufgestellten Behauptung im Zusammenhang mit der “Abgasproblematik” könne schon deshalb nicht die Rede sein, weil einerseits den Kunden die näheren Einzelheiten der zur Motorsteuerung eingesetzten Software vor und nach dem Update nicht bekannt seien und andererseits der Hersteller zunächst über Jahre hinweg auch vom Kraftfahrtbundesamt unentdeckt von einer unzulässigen Software Gebrauch gemacht habe. Hinzu komme, dass auch die Prüfungen und Feststellungen des Kraftfahrtbundesamtes in diesem Zusammenhang nach den veröffentlichten Mitteilungen nicht einmal auf Plausibilität hin überprüfbar seien. Der Kläger hat seine Behauptungen mit technischen Erläuterungen zur Funktionsweise der Stickoxidregulierung in Kraftfahrzeugen nachvollziehbar begründet. Es ist durchaus möglich, dass die nachträgliche Veränderung einzelner Betriebskomponenten eines ursprünglich im Ganzen optimierten Systems zu den behaupteten nachteiligen Folgen für das Motor- und Abgassystem des Fahrzeuges geführt hat. Ob hiervon für das weitere Verfahren auszugehen ist, muss die Beweisaufnahme ergeben (§ 286 ZPO).
cc) Die Beweislast für etwaige nachteilige Auswirkungen des Softwareupdates trägt nach Ansicht des Senats der Kläger. Das ist freilich nicht unumstritten.
(1) Nach Ansicht des OLG Köln, a. a. O., müsse der Verkäufer beweisen, dass das Softwareupdates nicht zu anderen Sachmängeln geführt habe. Denn die Beweislastumkehr nach § 363 BGB gelte nicht im Falle der Vornahme des Softwareupdates. Einerseits habe selbst der Hersteller diese Maßnahme nicht als Mangelbeseitigung betrachtet, zum anderen habe sich der Käufer in einer Zwangslage befunden, da ohne Zustimmung zur Installation des Updates die Betriebsuntersagung gedroht habe.
(2) Nach anderer Ansicht verbleibe es bei der gesetzlichen Systematik, wonach der Käufer beweisbelastet dafür sei, dass ein Mangel bei Übergabe der Kaufsache (§ 434 Abs. 1 i. V. m § 446 S. 1 BGB) vorgelegen habe und dieser trotz Nachbesserungsversuchen des Verkäufers weiter vorhanden sei (OLG Dresden, Urteil vom 01.03.2018, 10 U 1561/17; OLG Koblenz, Beschl. vom 27.09.2017, 2 U 4/17).
...
Also am substantiierten Vortrag des Klägers hatte es offenbar wohl doch nicht gemangelt.
Offenbar gibt es damit 2 divergierende OLG-Ansichten. Müssen die nicht zwingend einer Klärung durch den BGH zugeführt werden? Also ich meine damit, dass die Revision zur Klärung dieser Frage doch zuzulassen ist, oder nicht?
.
Was heisst das hier?
Zitat:
Einerseits habe selbst der Hersteller diese Maßnahme nicht als Mangelbeseitigung betrachtet, ...
Hat das damit zu tun, dass der Konzern/Hersteller keine Garantie für das Update geben will (nur "vertrauensbildende Maßnahmen"😉 oder/und, dass er weiterhin bestreitet, dass überhaupt ein Mangel vorliegt?
Wenn aber kein Mangel vorliegt und auch keine Garantie auf das Update eines (gar nicht vorhandenen) Mangels gegeben wird - weshalb muss ein Fahrzeug-Besitzer dieses Update überhaupt durchführen lassen? Damit meine ich jetzt die verwaltungsrechtliche Seite (welche zu Zwangsstilllegungen führt).
Was fällt Euch hierzu noch ein? Gibt es hier auch einen Ansatzpunkt, dass dieses Update als Form der Nacherfüllung ungeeignet und aus Sicht der Kunden unzumutbar ist? Was meinen Eure Anwälte dazu? (unverbindlich)
Nochmal aus
KG, 30.04.2019 - 21 U 49/18:
Zitat:
II.
Es soll Beweis erhoben werden durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens über die Behauptungen des Klägers, die durch das Softwareupdate vom 27.12.2016 veränderte Software zur Motorsteuerung
1. habe nachteilige Auswirkungen auf den Kraftstoffverbrauch und die Motorleistung des Pkw VW Tiguan Sport & Style 4Motion BM Techn. 2.0 L TDI mit der FIN: WVGZZZ5NZ........[Anm.: Teil der FIN entfernt von AlphaOmega], da die Reduzierung der Stickoxide in einem Abhängigkeitsverhältnis zu CO2 erhöhenden Verfahren stünde; eine erhöhte CO2-Produktion führe aufgrund der diese auslösenden unvollständigen Verbrennungsreaktion zu einem niedrigeren Wirkungsgrad, was zwangsläufig einen höheren Verbrauch verursache;
2. führe zu einer erhöhten Rußproduktion, die einen erhöhten Verschleiß des Partikelfilters und einen erhöhten Kraftstoffverbrauch aufgrund häufigeren “Sauberbrennens” des Filters verursache;
3. vermindere die Haltbarkeit der Motorteile; Verschleißteile (z. B. Abdichtungen) müssten zeitiger gewechselt werden, der Motor habe eine geringere Lebenserwartung.
III.
Zum Sachverständigen wird bestellt: N.N.
IV.
Die Einholung des Sachverständigengutachtens wird davon abhängig gemacht, dass der Kläger binnen vier Wochen einen noch zu bestimmenden Kostenvorschuss an die Gerichtskasse zahlt.
.
Siehe auch
Eintrag in der "Chronik" bei test.de:
Zitat:
31.05.2019 Rechtsanwalt Thomas Schmidt aus Kleinmachnow bei Berlin berichtet: In dem Fall, in dem das Kammergericht Berlin ein Sachverständigengutachten über mit der neuen laut Kraftfahrtbundesamt legalen Motorsteuerung womöglich verbundene Nachteile vor allem bei der Haltbarkeit der Motoren einholen will (Aktenzeichen: 21 U 49/18, s. u. 02.05.2019), sind Vergleichsverhandlungen vorerst gescheitert. Umstritten ist noch, welchen Sachverständigen das Gericht mit dem Gutachten beauftragen wird. Die Richter haben angekündigt: Der Kläger oder seine Rechtsschutzversicherung müssen 12 000 Euro Vorschuss auf das Gutachterhonorar einzahlen, bevor das Gericht den Auftrag erteilen wird.
Shit, das ist teuer! Schade, dass sich das KG Berlin bzgl. der Beweislast nicht anders entschieden hat, z.B. wie das OLG Köln, Beschluss vom 27.03.2018, 18 U 134/17.
Ab und zu immer noch ein brennendes Thema / Problem:
Verliert der Käger den Rückabwicklungsanspruch gegen den Verkäufer und den Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller, wenn er das Auto im laufenden Klageverfahren anderweitig veräußert und damit nicht mehr in der Lage ist, es Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzugeben?
Aus eben diesem Grund (Treiben des Klägers in die Unmöglichkeit der Rückgabe) wurden die Verfahren von den Beklagten (Händler und Hersteller) bewusst verzögert.
Nach der einen Ansicht muss der Kläger wegen der von ihm herbeigeführten Unmöglichkeit der Rückgabe des Fahrzeugs - (Rückgabe = Gegenanspruch der Beklagtenpartei zu dem Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises) einen von der Beklagtenpartei zu bestimmenden Wertersatz leisten (Arg.: § 346 II Nr. 2 BGB direkt bzw. analog), nach der anderen Ansicht verliert der Kläger den Anspruch auf die Rückzahlung des Kaufpreises (Arg.: §§ 275 I, 326 I 1 BGB).
Bei Klagen gegen den Hersteller aus Deliktsrecht bedarf die Darlegung des klägerseits nach dem Verkauf des Fahrzeugs noch verbleibenden Schadens also ganz besonderer Sorgfalt. Hier dürfte die teilweise Erledigung zu bedenken sein.