Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:



Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:


...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...

...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
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zu OLG München:
https://connect.juris.de/jportal/prev/KORE403202019

OLG München 8. Zivilsenat | 8 U 3066/18
Verfügung | Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach der Hinweisverfügung zurückgenommen worden ist. | § 346 Abs 1 BGB, § 348 BGB

Danke! Wer war in Berufung gegangen? Wer kennt das erstinstanzliche Urteil?

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 1. Juni 2019 um 09:47:07 Uhr:


In diesem Verfahren ging es um Ersatzlieferung. Wie bekannt, schuldet der Kläger als Verbraucher dann keinen Nutzungsersatz (bei Forderung der Rückabwicklung nach erklärtem Rücktritt vom Kaufvertrag sehen das die Gerichte ja noch unterschiedlich). Interessant ist m.E. folgender Passus aus der Entscheidung des OLG Karlsruhe, wo es um die (Un)Verhältnismäßigkeit geht (also konkret im ersten Absatz im zitierten Text):

Zitat:

4. Die Beklagte hat die Einrede der absoluten Unverhältnismäßigkeit gem. § 439 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz BGB aF nicht erhoben. Die Beklagte macht nicht geltend, dass die vom Kläger gewählte Art der Nacherfüllung für sich allein unverhältnismäßige Kosten verursacht. Zudem findet § 439 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz BGB aF hier keine Anwendung. Es liegt unstreitig ein Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB vor. Auf einen solchen findet die Regelung des § 439 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz BGB aF keine Anwendung (EuGH, NJW 2011, 2269; BGH, Urteil vom 21.12.2011, VIII ZR 70/08, Juris, Rn. 35; Palandt/Weidenkaff, 78. Aufl., § 439, Rn. 16 a; nunmehr seit 01.01.2018: § 475 Abs. 4 Satz 1 BGB).
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5. Da ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt (s.o.), ist der Kläger lediglich Zug um Zug zur Herausgabe des mangelhaften Fahrzeugs (§§ 439 Abs. 4 BGB aF, §§ 346 Abs. 1, 348 BGB), nicht aber zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet (§ 474 Abs. 3 Satz 5 BGB a.F.; EuGH, NJW 2008, 1433; BGH, Urteil vom 26.11.2008, VIII ZR 200/05, Juris, Rn. 26; Palandt/Weidenkaff, 78. Aufl., § 475, Rn. 4).


Quelle: aaO

Heißt das, dass prinzipiell ein Händler gar keine Unverhältnismäßigkeit vorbringen kann, also nicht nur nicht bei Forderung nach Ersatzlieferung, sondern auch nicht bei Forderung auf Rückabwicklung? Das würde bedeuten (wenn ich das richtig verstehe), dass Händler und Hersteller sich nicht auf Unverhältnismäßigkeit berufen können, weil ja ein Software-Update für ca. 100€ zur Verfügung stehe. Und ich meine damit jetzt nicht noch andere Argumente, welche dagegen sprechen (wie z.B. dass das Software-Update den Mangel nicht vollständig behebt). Was meint Ihr?

Das verstehe ich so nicht. Hier der Auszug aus https://lexetius.com/BGB/439,2

Zitat:

(3) [1] Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. [2] Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. [3] Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

Ich glaube es geht eher darum: Es wird festgestellt, dass die Nachbesserung unmöglich ist (weil der Mangel gar nicht beseitigt werden kann oder weil ein weiterer Mangel vorliegt). Der Verkäufer sagt nun, dass die Nachlieferung generell unverhältnismäßig ist und nicht bloß im Vergleich zur Nachbesserung. In diesem Fall müsste der Verkäufer dann gar nichts tun (??) oder vielleicht wird doch rückabgewickelt (??).

Das Gericht hat aber entschieden, dass das so nicht möglich ist. Da es ein Verbrauchsgüterkauf ist, muss eine der beiden Varianten möglich sein. Und wenn nicth nachgebessert werden kann, kann sich der Verkäufer auch nicht darauf zurückziehen zu behaupten, dass die Nachlieferung prinzipiell unverhältnismäßig ist. In diesem Fall muss also nachgeliefert werden.

M.E. ist eine Nachlieferung durch einen Händler schon deshalb nicht unverhältnismäßig, da der sich den dadurch seinerseits entstandenen Schaden ja beim Hersteller wieder holen kann.
Unmöglich ist die Nachbesserung, da der alte Mangel nicht vollständig behoben werden kann. Zum einen haftet die Mangelhaftigkeit dem Fahrzeug auch nach dem sogenannten Software-Update quasi als "Geburtsfehler" weiterhin an und zum anderen wird die alte Umschaltlogik ja durch eine neue, unionsrechtlich ebenfalls illegale ersetzt.

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Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 1. Juni 2019 um 10:28:41 Uhr:



Hypothese:
Hätten Kläger und dessen Anwalt es anders eingefädelt, hätte womöglich die Beklagte den Beweis führen müssen, dass das Update keine negativen Folgen haben wird* - und somit auch die Gutachter-Kosten vorschießen müssen.

* wie es sich z.B. am Handelsgericht Wien abzeichnet

Ich verstehe nicht, weshalb ein Konzern mit Milliarden Euro Umsatz und Gewinn nicht dazu verdonnert werden kann, so ein Gutachten zu bezahlen, welches dann für möglichst alle Fahrzeugmodelle gültig sein wird. Stattdessen werden weiterhin Tausende von Verfahren geführt und dabei etliche Kläger dazu genötigt, für die gigantische Beträge für teure Gutachten zu zahlen, welche dann aber auch nur für ihr konkretes Fahrzeug gelten.

Die Rechtmäßigkeit der Vorschussanforderung ist m.E. zweifelhaft. Das Fahrzeug ist mangelbehaftet. Die Beklagte behauptet, dass der Mangel durch das Aufspielen des Software-Updates beseitigt wird. Das mag zwar vorerst in Bezug auf die drohende Gefahr der Rücknahme der Zulassung gelten, nicht aber hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der negativen Auswirkungen des Software-Updates auf die Leistungscharakteristik des Motors und den Kraftstoffverbrauch. Die neue Software führt jedenfalls zu massiven Änderungen im Bereich der Motorsteuerungslogik. Wer für einen Mangel verantwortlich ist, ist i.d.R. auch damit darlegungs- und beweisbelastet, dass die von ihm vorgeschlagene Beseitigungsmaßnahme den Mangel vollständig beseitigt. Dies muss der Käufer / Geschädigte allerdings - aus Richtersicht - "hinreichend substantiiert" vortragen.

Danke, das ist wohl der springende Punkt vergleichbar der sekundären Darlegungspflicht: Durch geeigneten Vortrag kann der Kläger das Gericht womöglich davon überzeugen, dass nicht der Kläger nachweisen muss, dass das Software-Update negative Folgen hat, sondern die Beklagten nachweisen müssen, dass es diese eben nicht hat. Und dafür dürften die Freigaben durch das KBA nicht ausreichen, wie es zumindest nach meiner Erinnerung bereits einige Gerichte beurteilt haben. Leider erinnere ich nicht, ob bzw. was dort bzgl. Gutachten geäußert wurde. Darüber ist - kein Wunder - bisher kaum etwas publik geworden, was zumindest mich vermuten lässt, dass VW nicht an ein für sie positives Ergebnis eines Gutachtens in dieser Frage glaubt.

Kennt Ihr noch weitere Urteile, nach denen gar kein oder ein reduzierter Nutzungsersatz fällig wird?

LG Halle - 5 O 109/18
LG Augsburg - 21 O 3267/17 & 21 O 4310/16
LG Gera - 3 O 566/18
LG Nürnberg - 9 O 8807/18
LG Hamburg - 310 O99/18

Wurden seither noch relevante Publikationen bekannt, welche Argumente dafür aufzeigen? Auch gegen die ansonsten herrschende Meinung, dass im deutschen Zivilrecht nur die Begleichung von Schäden vorgesehen ist?

Ich erinnere die beiden alten BGH-Entscheidungen aus den 70ern...

BGH, 22.10.1976 - V ZR 247/75 https://dejure.org/1976,1498

BGH, 14.10.1971 - VII ZR 313/69 https://dejure.org/1971,21

..., welche unter den o.g. Urteilen (LG Halle - 5 O 109/18) referenziert wurden, richtig?

Publikation:
Heese: Herstellerhaftung für manipulierte Diesel-Kraftfahrzeuge, NJW 2019, 257 (261)

Was noch?

Das Landgericht Düsseldorf hat VW zwar den Anspruch auf einen Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer zugesprochen. Allerdings hat es auch entschieden, dass dem Käufer ein Zinsanspruch seit Zahlung des Kaufpreises zusteht

https://www.verbraucherschutz.tv/.../...n-lg-duesseldorf-8-o-39718?...

Danke, auch das ist wichtig.

Denn es ist (zumindest für mich) nicht einleuchtend, weshalb ein betrogener Kunde und Kläger Nutzungsersatz für mit einem unzulässig manipulieren Fahrzeug gefahrene km ab dem ersten km (seit Kauf) an die beklagten Betrüger zahlen soll, umgekehrt die beklagten Betrüger aber weder Nutzungsersatz (aus dem Kaufpreis seit dessen Eingang gezogene Nutzungen) an den Kläger und betrogenen Kunden zahlen müssen. Ob man die Zinsen auf den brutto oder netto Kaufpreis erhebt und ob man die als herausgebende Nutzungen oder als "Deliktzinsen" bezeichnet, ist mir persönlich ziemlich egal, ebenso ob es 4% fix oder 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz sind. Aber eine Verzinsung nur in Form von sog. Verzugszinsen an eingetretenem Annahmeverzug (oft erst mit Klageerhebung), finde ich nicht gerechtfertigt. Es wäre gerecht, wenn dann bitteschön auch der vom Kläger an die Beklagten zu zahlende Nutzungsersatz nur zeitlich eingegrenzt würde.

Das ist natürlich nur meine laienhafte Meinung, die aus juristischer Sicht unbegründet sein kann.

Siehe z.B.

LG Hamburg, 19.02.2019 - 310 O 99/18

:

Zitat:

Es entspricht daher am ehesten dem die Vorteilsausgleichung tragenden Grundsatz der Billigkeit, als entscheidende Zäsur für das Ende des Nutzungsausgleichs auf das gegenüber der Beklagten formulierte Begehren auf Rückabwicklung des Vertrages abzustellen. Damit hat der Kläger deutlich gemacht, dass er sich in seiner Dispositionsfreiheit beeinträchtigt sieht und von den Folgen dieser Schädigung befreit werden möchte. Gleichzeitig hat er damit der Beklagten die Möglichkeit gegeben, auf sein Begehren einzugehen und damit einer weiteren Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger, also weiteren Gebrauchsvorteilen seinerseits, die Grundlage zu entziehen. Die Beklagte hat sich trotz entsprechenden bestehenden Anspruchs dagegen entschieden, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt ein weiterer Abzug von Nutzungsvorteilen zu Lasten des Klägers unbillig erschiene.

Und dazu einen

Bericht im Abendblatt

:

Zitat:

... Für die Kalkulation des Abschlags legte es nicht nur großzügig eine Gesamtlaufleistung von 300.000 Kilometern zugrunde, sondern entschied auch, dass die Nutzung des Autos dem Kläger nur bis zum ersten Schreiben an VW im Oktober 2017 in Rechnung gestellt werden dürfe. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Caddy nur 58.000 Kilometer gefahren. ...

Also trat im Oktober 2017 wohl der Annahmeverzug ein, und seither gefahrene km sollten für den Kläger dann wohl "gratis" sein. Geht doch! 😉

Man beachte auch:

Zitat:

Die Entscheidung ist durch Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 21.02.2019, Az. 310 O 99/18, berichtigt worden.

...

Berichtigungsbeschluss vom 21. Februar 2019

Das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 10 - vom 19.02.2019 wird im Tenor zu Ziffer 6. wie dahingehend berichtigt, dass der erste Satz dort richtig lautet (Ergänzung hier kursiv):

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger in Bezug auf den Tenor zu 1. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € und in Bezug auf den Tenor zu 3. und die Kosten nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Gründe:

Es lag eine offensichtliche, unbeabsichtigte Auslassung im Sinne von § 319 ZPO vor.

(

LG Hamburg, 21.02.2019 - 310 O 99/18

)

.

So übrigens auch das

LG Nürnberg-Fürth, 16.04.2019 - 9 O 8773/18

- welches das LG HH zitiert:

Zitat:

Zu der hier streitgegenständlichen Problematik vertritt das LG Hamburg die zutreffende Ansicht, dass der jeweilige Fahrzeugkäufer nur diejenigen Nutzungsvorteile in Abzug bringen lassen muss, die er genossen hat, während er das Auto vorbehaltlos genutzt hat (Urt. v. 19.02.2019, Az. 310 O 99/18, BeckRS 2019, 3337 im Ergebnis auch Bruns, NJW 2019, 801: jedenfalls für die in der Zeit des Annahmeverzugs infolge der Weiterbenutzung des Pkw gezogenen Nutzungen nicht zu berücksichtigen). Nach Auffassung des LG Hamburg ist daher der Zeitraum nach Äußerung seines Rückabwicklungsverlangens bis zur tatsächlichen Rückabwicklung nicht zu berücksichtigen (a.a.O., Rn. 51). Es wird auch die Ansicht vertreten, dass überhaupt keine Nutzungsvorteile abzuziehen seien (Heese, NJW 2019, 257; LG Augsburg, Urt. v. 5.12.2018, Az. 021 O 3267/17, BeckRS 2018, 33800).

Kennt jemand die Publikation von Bruns in NJW 2019, 801? Dort gibt es eine

Kurzmitteilung

dazu - Auszug:

Zitat:

... Der Autor untersucht im Folgenden die Rechtsfolge von § 826 BGB. Nach einer Ansicht soll sich die Rechtsfolge einer Rückabwicklung des Dieselkaufvertrags gegenüber dem Hersteller aus einer analogen Anwendung des § 346 BGB ergeben. ... Nach a. A. wird der Schadensersatz ohne eine Heranziehung des § 346 BGB allein nach §§ 249 ff. BGB gewährt, so dass sich die Anrechnung gezogener Nutzungen nicht als zwingende Folge der Vorschrift darstellt ...

Um die Zitiererei nicht überzustrapazieren, fasse ich hier zusammen, dass der Autor die Ansicht vertritt, es komme bei deliktischen Ansprüchen nicht auf § 346 BGB an und dass die Grundsätze der Vorteilsausgleichung heranzuziehen seien.

Was bedeutet "Grundsätze der Vorteilsausgleichung" heranziehen?

Was ist daran anders als die Verpflichtung des Kunden und Klägers, für gefahrene km einen Nutzungsersatz an beklagten Händler/Hersteller zahlen zu müssen?

Eine kleine Korrektur (nicht LG Nürnberg, sondern LG Nürnberg-Fürth) sowie eine Verdeutlichung, welche Gerichtsurteile keinen Nutzungsersatz angerechnet haben und welche einen reduzierten (siehe auch meine aktualisierte Signatur):

Kein Nutzungsersatz:

LG Halle - 5 O 109/18:

Zitat:

... hält die Kammer allerdings die Anrechnung eines Nutzungsvorteils für unbillig.

Ein Vorteil ist anzurechnen, "wenn er adäquat durch das schadenstiftende Ereignis verursacht wurde und seine Anrechnung dem Geschädigten zumutbar ist, dem Zweck des Schadensersatzes entspricht und den Schädiger nicht unbillig entlastet" (BGH, Urteil vom 22.10.1976, V ZR 247/15, Rn. 17, zitiert nach juris). Vorliegend aber würde die Beklagte als Schädigern im Falle des Vorteilsausgleichs unbillig entlastet, weshalb ausnahmsweise von einem Vorteilsausgleich abzusehen ist. Die Beklagte hat durch den heimlichen Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung bewusst in sittenwidriger Art und Weise Millionen von Autokäufer getäuscht, wie oben ausgeführt. Dieser flächendeckende Einsatz einer Manipulationssoftware über einen Zeitraum von offenbar annähernd 10 Jahren hinweg, der sich bei lebensnaher Betrachtung ausschließlich aus Gründen der Kostensenkung und Gewinnmaximierung erklären lässt, würde andernfalls zu einer unbilligen Entlastung der Beklagten führen, insbesondere bei Schadensabrechnung der Fahrzeuge aus den Anfangsjahren des flächendeckenden Einbaus der Manipulationssoftware, die über viele Jahre hinweg genutzt worden sind, was im Extremfall zur fast vollständigen Aufzehrung des zu ersetzenden Schadens führen würde (vgl. auch dazu Heese: Herstellerhaftung für manipulierte Diesel-Kraftfahrzeuge, NJW 2019, 257 (261)).

Die anderenfalls unbillige Entlastung begründet sich auch unter dem Gesichtspunkt der vergleichenden Betrachtung im Falle eines Rücktritts vom Neuwagen-Kaufvertrag mit dem Verlangen auf Neulieferung. Denn in einem solchen Fall ist die mangelhafte Sache selbst zurückzugewähren, ohne dass dem Verkäufer ein Anspruch auf Herausgabe von Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache zusteht (BGH, Versäumnisurteil vom 11.02.2009, VIII ZR 176/06, und Urteil vom 26.11.2008, VIII ZR 200/05, jeweils unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17.04.2008 (Rs. C - 404/06). Die Unbilligkeit ist darin zu sehen, dass einem Käufer, der entweder bei der Beklagten selbst oder einem Dritten einen mit einer entsprechenden Software ausgestatteten PKW im Wege des Verbrauchsgüterkaufs erwirbt und als mangelhaft zurückgibt, kein Vorteilsausgleich angerechnet wird. Im Fall der Anwendung der §§ 823, 826 BGB käme die Beklagte hingegen, trotz mehrjähriger und flächendeckender arglistiger Täuschung, in den Genuss der Anrechnung eines Vorteilsausgleichs. Dieses Ergebnis aber würde zur unbilligen Entlastung der Beklagten führen.

.

LG Augsburg - 21 O 4310/16:

Zitat:

... zielte darauf ab, Umsatzzahlen und im Ergebnis eigenen Gewinn der Beklagten zu 2) durch Täuschung der Kunden zu erzielen. Dieses Vorgehen der Beklagten zu 2) wurde massenhaft angewendet. Dies stellt ein sittenwidriges Verhalten im Sinne von § 826 BGB dar. Gegenüber der Beklagten zu 2) ist der Kläger auch nicht zum Nutzungsersatz verpflichtet (vgl. EuGH in NJW 08, 1433), denn dies widerspräche dem Gedanken des Schadensersatzes nach sittenwidriger Schädigung.

.

LG Augsburg - 21 O 3267/17:

Zitat:

... dass die Beklagte Manipulationssoftware einsetzte, um Abgaswerte nach der Euro 5 Norm zu beeinflussen. Dies geschah in einer Vielzahl von Fällen und diente der Umsatz- und Gewinnsteigerung der Beklagten. Der Kläger erhielt damit ein mangelhaftes, weil bemakeltes, Fahrzeug und erlitt einen entsprechenden wirtschaftlichen Schaden. Dieses Vorgehen der Beklagten ist sittenwidrig i.S.v. § 826 BGB.

Der Kläger muss sich daher gegenüber dem Hersteller des Fahrzeugs auch keinen Nutzungsersatz anrechnen lassen. Dies würde zu einer unangemessenen und damit treuwidrigen Entlastung eines deliktisch handelnden Schädigers führen.

.

LG Gera - 3 O 566/18:

Zitat:

Der Kläger kann von der Beklagten nach § 826 BGB als Schadensersatz die Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises gegen Übergabe und Übereignung des Pkw VW Caddy TDI verlangen. Die Beklagte muss danach die wirtschaftlichen Folgen des Kaufs dadurch ungeschehen machen, dass sie den Kaufpreis gegen die Herausgabe des Pkw VW Caddy TDI erstattet. Der Kläger ist so zu stellen, wie er ohne Eintritt des schädigenden Ereignisses stünde.

Eine Verrechnung oder Anrechnung der durch den Kläger gezogenen Nutzung hat nicht zu erfolgen.

Anders als bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages nach Rücktritt oder aufgrund Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen - wo dies wegen der vertraglichen Beziehung durchaus sachgerecht und "gerecht" geregelt ist - hat sich der Kläger hier nicht nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen zu lassen. Eine Anrechnung oder Verrechnung der Nutzung durch Berechnung eines Nutzungsentgelts zu Gunsten der Beklagten wäre für die Beklagte ein Vorteil. Es widerspricht jedoch Treu und Glauben, dass derjenige, der einen anderen sittenwidrig schädigt, durch die sittenwidrige Schädigung daran verdient, und sei der Verdienst auch noch so gering.

Im Übrigen würde die Verrechnung von Nutzungsentgelt mit dem zurückzuzahlenden Kaufpreis der Situation einer wirksamen Aufrechnung des Kaufpreisrückzahlungsanspruchs mit dem Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung entsprechen. Der Gesetzgeber hat aber bereits insoweit entschieden, dass dies zu unterbleiben hat. Er hat durch die Regelung in § 393 BGB normiert, dass gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung eine Aufrechnung nicht zulässig ist. Diese gesetzliche Wertung legt nahe, dass bei sittenwidriger Schädigung auch eine Verrechnung zu unterbleiben hat.

.
Reduzierter Nutzungsersatz:

LG Nürnberg-Fürth - 9 O 8807/18:

(

Mitteilung von Verfahrensbeteiligten

)

Zitat:

Somit erwarb der Käufer das mangelhafte Fahrzeug in Unkenntnis des Mangels zu einem überhöhten Preis. Dies berechtigt zur Rückabwicklung des Kaufvertrages. Dass die jeweiligen Pkw mit einer Betrugssoftware ausgestattet waren, erfuhren die Fahrzeughalter in der Regel erst durch entsprechende Mitteilung der Autokonzerne.

Erst ab diesem Zeitpunkt konnten sie entscheiden, ob sie eine Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen wollten.

Für die Zeit danach und davor ist der Nutzungsvorteil nicht abzuziehen, weil es sich jeweils um aufgedrängte Nutzungen handelt. Somit können nur die Kilometer in Abzug gebracht werden, die zwischen der Mitteilung der Rückrufaktion bis zum Tätigwerden des Betroffenen durch einen Anwalt gefahren wurden.

LG Hamburg - 310 O 99/18:

Zitat:

Es entspricht daher am ehesten dem die Vorteilsausgleichung tragenden Grundsatz der Billigkeit, als entscheidende Zäsur für das Ende des Nutzungsausgleichs auf das gegenüber der Beklagten formulierte Begehren auf Rückabwicklung des Vertrages abzustellen. Damit hat der Kläger deutlich gemacht, dass er sich in seiner Dispositionsfreiheit beeinträchtigt sieht und von den Folgen dieser Schädigung befreit werden möchte. Gleichzeitig hat er damit der Beklagten die Möglichkeit gegeben, auf sein Begehren einzugehen und damit einer weiteren Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger, also weiteren Gebrauchsvorteilen seinerseits, die Grundlage zu entziehen. Die Beklagte hat sich trotz entsprechenden bestehenden Anspruchs dagegen entschieden, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt ein weiterer Abzug von Nutzungsvorteilen zu Lasten des Klägers unbillig erschiene.

Wenn ich das Urteil des LG Hamburg richtig verstehe, muss der Kläger einen Nutzungsersatz nur zahlen für seit dem Kauf und bis zum Annahmeverzug von ihm gefahrene km. Korrekt?

Im Urteil des LG Nürnberg-Fürth (wobei mir der Volltext nicht vorliegt - nur die Äußerungen der Kanzlei) sieht es anders aus: Dort soll ein Nutzungsersatz nur gelten für gefahrene km im Zeitraum zwischen der Mitteilung der Rückrufaktion bis zum Tätigwerden des Betroffenen durch einen Anwalt. Hier könnte man evtl. auch noch einen früheren Termin annehmen, z.B. das Datum des Schreibens mit der Rücktritterklärung des Käufers vom Kaufvertrag, richtig?

Und daneben gibt es (s.o.) einige Urteile, wo gar kein Nutzungsersatz abgezogen wurde und natürlich auch etliche Urteile mit dem üblichen Nutzungsersatz, wobei dort aber die vom jeweiligen Fahrzeugmodell zu erwartende Gesamtlaufleistung teils sehr unterschiedlich vom Gericht eingeschätzt wird. Mir ist eine Spanne von 200.000 km bis 500.000 km erinnerlich, wobei die meisten wohl 250.000 km bis 300.000 km betreffen.

Es bleibt spannend, wie OLGs oder gar der BGH das einschätzen...

Publikationen zum abzulehnenden Nutzungsersatz:

Weitere interessante Publikationen zum Abgas-Skandal:

  • Harke, Herstellerhaftung im Abgasskandal, VuR 2017, 83
  • van Lück, Kaufrechtliche Ansprüche des Käufers im Diesel-Abgasskandal, VuR 2019, 8
  • Legner, Deliktische Schadensersatzansprüche gegen den Fahrzeughersteller im VW-Abgasskandal, VuR 2018, 251
  • Oechsler, Rückabwicklung des Kaufvertrags gegenüber Fahrzeugherstellern im Abgasskandal, NJW 2017, 2865
  • Bendig, Der Abgasskandal und seine rechtlichen Folgen, ZFS 2017, 8
  • Ring, Abgas-Manipulationssoftware und Gewährleistungsrechte der Käufer, NJW 2016, 3121

EuG, 13.12.2018 - T-339/16, T-352/16, T-391/16

Das Urteil ist nun auch in Deutsch verfügbar.

Darin hat das Europäische Gericht bestätigt, dass Grenzwerte im normalen Fahrzeugbetrieb eingehalten werden müssen.

EuGH - C-244/19 (anhängig)

Das Verfahren, eine Vorlage des Handelsgerichts Wien, an den EuGH (nicht zu verwechseln mit EuG) ist anhängig - siehe...

- Vorlageanfragen:

Zitat:

1.
Ist Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (1) dahingehend auszulegen, dass eine Ausrüstung eines Fahrzeugs, im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung, unzulässig ist, wonach das Abgasrückführventil, sohin ein Bauteil, welches das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflusst, so konstruiert ist, dass die Abgasrückführrate, sohin der Anteil an Abgas, welches rückgeführt wird, so geregelt wird, dass es nur zwischen 15 und 33 Grad Celsius und nur unter 1 000 Höhenmeter einen schadstoffarmen Modus gewährleistet, und außerhalb dieses Temperaturfensters im Verlauf von 10 Grad Celsius und oberhalb von 1000 Höhenmeter im Verlauf von 250 Höhenmeter linear auf 0 verringert wird, es sohin zu einer Erhöhung der NOx-Emissionen über die Grenzwerte der Verordnung Nr. 715/2007 kommt?

2.
Spielt es für die Beurteilung der Frage 1 eine Rolle, ob die in Frage 1 genannte Ausrüstung des Fahrzeuges notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung zu schützen?

3.
Spielt es für die Beurteilung der Frage 2 weiters eine Rolle, ob der Teil des Motors, welcher vor Beschädigung zu schützen ist, das Abgasrückführventil ist?

4.
Spielt es für die Beurteilung der Frage 1 eine Rolle, ob die in Frage 1 genannte Ausrüstung des Fahrzeugs bereits bei Herstellung des Fahrzeugs verbaut wurde oder ob die in Frage 1 geschilderte Regelung des Abgasrückführventils als Nachbesserung i. S. d. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (2) in das Fahrzeug eingebracht werden soll?

5.
Ist Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 1999/44 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter so auszulegen, dass, wenn ein Kaufvertrag über ein Fahrzeug geschlossen wurde, aufgrund dessen ein den gesetzlichen (unionsrechtlichen) Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug geschuldet ist und das Fahrzeug die Umschaltlogik verbaut hat, sohin eine Regelung, wonach, wenn das Fahrzeug in Betrieb genommen wird, sich dieses in einem Modus 1 befindet und, wenn die Software die Prüfsituation, sohin den Betrieb des Fahrzeuges im Rahmen des NEFZ (Neuer europäischer Fahrzyklus), erkennt, bleibt das Fahrzeug im Modus 1 (NEFZ), wenn jedoch die Software erkennt, dass das Fahrzeug außerhalb der Toleranzen des NEFZ (Abweichungen zum Geschwindigkeitsprofil von +/- 2 km/h bzw. +/- 1s) bewegt wird, wechselt das Fahrzeug in den Modus 0 (Fährbetrieb), bei welchem das Abgasrückführventil so geregelt wird, dass die Grenzwerte der Verordnung Nr. 715/2007 nicht mehr eingehalten werden können, wobei diese Regelung so zeitnah eintritt, dass das Fahrzeug im Ergebnis nahezu ausschließlich im Modus 0 bewegt wird, es sich hierbei um keine geringfügige Vertragswidrigkeit handelt?

- Verfahrensdokumentation

- Verfahrensmitteilung

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 6. Juni 2019 um 10:14:35 Uhr:


EuG, 13.12.2018 - T-339/16, T-352/16, T-391/16

Das Urteil ist nun auch in Deutsch verfügbar.

Jupp, danke, und da haben wir ihn, den "tatsächlichen Fahrbetrieb". Und da auf 715/2007 abgestellt wird, gilt für Euro 5 genauso, was für Euro 6 argumentiert wird:

Zitat:
"122    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007, wonach „[d]ie von dem Hersteller ergriffenen technischen Maßnahmen … sicherstellen [müssen], dass die Auspuff- und Verdunstungsemissionen während der gesamten normalen Lebensdauer eines Fahrzeuges bei normalen Nutzungsbedingungen entsprechend dieser Verordnung wirkungsvoll begrenzt werden“, hervorgeht, dass die in der Euro-6-Norm in Anhang I dieser Verordnung festgesetzten Grenzwerte für Stickstoffoxidemissionen im tatsächlichen Fahrbetrieb einzuhalten sind und folglich auch bei den offiziellen Prüfungen im tatsächlichen Fahrbetrieb vor der Typgenehmigung. Die Kommission bestreitet dies nicht, zumal sie selbst vorbringt, dass dies der Fall sei.

123    Daher ist das Argument der Kommission, wonach die in der Euro-6-Norm in Anhang I der Verordnung Nr. 715/2007 festgesetzten Grenzwerte für Stickstoffoxidemissionen für die Laborprüfungen voll anwendbar blieben, auch wenn es zutreffend ist, nicht stichhaltig, da diese Grenzwerte auch bei den RDE?Prüfungen eingehalten werden müssen. Was das oben in Rn. 108 angeführte Vorbringen anbelangt, wonach die Laborprüfungen der „Eckstein“ der Kontrolle der Schadstoffemissionen von Fahrzeugen sei, so steht diesem die Tatsache entgegen, dass gerade die Bedingungen dieser Prüfungen zu weit vom tatsächlichen Fahrbetrieb entfernt sind, um für sich allein die Einhaltung der in der Verordnung enthaltenen Regeln über die Schadstoffemissionen von Fahrzeugen gewährleisten zu können, wie bereits der 15. Erwägungsgrund dieser Verordnung andeutete und in den Erwägungsgründen 1, 2 und 4 der Verordnung 2016/427, mit der die RDE?Prüfungen in die Regelung eingeführt wurden, ausdrücklich angegeben ist, ebenso wie in den Erwägungsgründen 3 und 7 der angefochtenen Verordnung. Die Laborprüfungen liefern daher zwar sehr detaillierte und nützliche Informationen über das „Verhalten“ der Fahrzeuge, insbesondere seit die NEFZ-Prüfungen durch die WLTP-Prüfungen ersetzt wurden, doch sind neben ihnen die RDE?Prüfungen nicht zweitrangig."

(aaO)

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