Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:



Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:


...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...

...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
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Aber dort steht nichts von 4% Zinsen seit Kauf, sondern von 5PPüBZS seit 10.12.2015. 😕

Evtl. wurde vom Kaufpreis der Nutzungsersatz abgezogen (macht dann 15.898,60 €) und dann erst die 5PPüBZS aufaddiert? Das kommt annähernd hin:

Ausgangsdaten:
• Betrag: 15.898,60 €
• Von: Do., 10.12.2015
• Bis: Mo., 27.05.2019
• Verzugszinssatz:
- Verbrauchergeschäft (5 Prozentpunkte über Basiszinssatz)

Zeitraum Tage Zinssatz Zinsertrag
10.12.2015 - 31.12.2015: 22 4.17 % 39,9599 €
01.01.2016 - 30.06.2016: 182 4.17 % 329,6744 €
01.07.2016 - 31.12.2016: 184 4.12 % 329,3008 €
01.01.2017 - 30.06.2017: 181 4.12 % 324,8193 €
01.07.2017 - 31.12.2017: 184 4.12 % 330,2030 €
01.01.2018 - 30.06.2018: 181 4.12 % 324,8193 €
01.07.2018 - 31.12.2018: 184 4.12 % 330,2030 €
01.01.2019 - 27.05.2019: 147 4.12 % 263,8035 €
Total:
10.12.2015 - 27.05.2019: 1265 Zinsen: 2.272,7833 €

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 27. Mai 2019 um 15:34:52 Uhr:



Ober­landes­gericht Karls­ruhe, Urteile vom 24.05.2019
Aktenzeichen: 13 U 144/17, 13 U 167/17 und 13 U 16/18 (jeweils nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter jeweils: Rechtsanwälte Dr. Stoll & Sauer, Lahr

Perfekt. Im verlinkten Urteil https://www.vw-schaden.de/.../...OLG%20Karlsruhe%2013%20U%20144-17.pdf ist genau der Vertragspassus vom Gericht zitiert worden, der auch in meinem Kaufvertrag steht:

Zitat:

ee. Auch Ziff. IV 6. S. 1. der Neuwagen-Verkaufsbedingungen ("Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind."😉 erfordert keine andere Auslegung. Dass der Käufer nur unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit verpflichtet ist, während der Lieferzeit Änderungen und Abweichungen des verkauften Neuwagens hinzunehmen, steht der Annahme, dass es der Interessenslage beider PArteien in der Regel entspricht, dass ein Modell durch ein Nachfolgemodell austauschbar ist, nicht entgegen. Die Regelung verdeutlicht vielmehr das Interesse des Verkäufers, bei seitens des Herstellers vorgenommenen Änderungen am und Abweichungen vom bisherigen Modell seiner Beschaffungspflicht gegenüber dem Kaufer nachkommen zu können, indem er das geänderte Modell liefert, wobei ihm dies im Übrigen nach der genannten Regelung unabhängig davon erlaubt ist, ob das verkaufte Modell noch lieferbar wäre.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Regelung eine Einschränkung der Ersatzbeschaffungspflicht dahingehend, dass diese sich nicht auf ein NAchfolgemodell richtet, nicht entnommen werden. Eine solche Regelung wäre im Übrigen gem § 475 Abs 1 BGB unwirksam. Es liegt unstreitig ein Verbrauchsgüterkauf vor.

Ich vermute, das ist ein Standard-Vertrag von VW zur Verfügung gestellt.

Wäre nur noch zu beweisen, dass die Nachbesserung mit dem SW-Update nichts bewirkt hat und damit nur die NAchlieferung in Frage kommt ... Stichwort Thermofenster ;-)

Weiß jemand wann und wo man erfährt ob das heute Morgen am OLG Saarbrücken stattgefunden hat und wenn ja, wie es ausgegangen ist?

Wie sind ja auch in der Berufung, und warten auf den Verhandlungstermin vorm OLG Saarbrücken. Wenns sein muss ziehen wir bis vor den BGH!

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https://www.olg-saarland.de/aktuelles/

Zitat:

Die für den 29. Mai 2019 vorgesehenen Verhandlungstermine in Rechtsstreitigkeiten vom sog. VW-Dieselskandal betroffener Kunden sind aufgehoben.

Die Chancen da ordentlich aus der Sache rauszukommen standen wohl nie besser. Ich hoffe das wir nicht mehr zu lange warten müssen...

Geduld haben, Ruhe bewahren und sich vor allem nicht ein weiteres Mal über den Tisch ziehen lassen ...

Zitat:

@AutoFank schrieb am 29. Mai 2019 um 09:26:42 Uhr:


Geduld haben, Ruhe bewahren und sich vor allem nicht ein weiteres Mal über den Tisch ziehen lassen ...

So wie so! Sonst wären wir jetzt nicht schon am OLG. Wir sind uns hier einige, wir ziehen das Ding durch, bis zum bitteren Ende wenn es sein muss!

Zitat:

@blpp schrieb am 28. Mai 2019 um 22:49:22 Uhr:


Evtl. wurde vom Kaufpreis der Nutzungsersatz abgezogen (macht dann 15.898,60 €) und dann erst die 5PPüBZS aufaddiert?

Ich hoffe nicht! Denn das bedeutete, dass die Verzinsung (aus Delikt oder wegen Verzug) auf den um einen Nutzungsersatz gekürzten Kaufpreis gerechnet wurde, was mir - laienhaft - unzulässig erscheint.

Eure Meinungen dazu?

PS:
So etwas sollte eine Kanzlei auf Klägerseite m.E. nicht als "Erfolg" anpreisen...

Zitat:

@blpp schrieb am 28. Mai 2019 um 22:49:22 Uhr:


Evtl. wurde vom Kaufpreis der Nutzungsersatz abgezogen (macht dann 15.898,60 €) und dann erst die 5PPüBZS aufaddiert? Das kommt annähernd hin:

Ausgangsdaten:
• Betrag: 15.898,60 €
• Von: Do., 10.12.2015
• Bis: Mo., 27.05.2019
• Verzugszinssatz:
- Verbrauchergeschäft (5 Prozentpunkte über Basiszinssatz)

Zeitraum Tage Zinssatz Zinsertrag
10.12.2015 - 31.12.2015: 22 4.17 % 39,9599 €
01.01.2016 - 30.06.2016: 182 4.17 % 329,6744 €
01.07.2016 - 31.12.2016: 184 4.12 % 329,3008 €
01.01.2017 - 30.06.2017: 181 4.12 % 324,8193 €
01.07.2017 - 31.12.2017: 184 4.12 % 330,2030 €
01.01.2018 - 30.06.2018: 181 4.12 % 324,8193 €
01.07.2018 - 31.12.2018: 184 4.12 % 330,2030 €
01.01.2019 - 27.05.2019: 147 4.12 % 263,8035 €
Total:
10.12.2015 - 27.05.2019: 1265 Zinsen: 2.272,7833 €

Zinsen werden kaufmännisch mit 360 Tagen/Jahr gerechnet. Siehe Excel-Funktion Tage360.
Kann die Differenz daher resultieren?
Im Übrigen fehlt m.E. der Zins für den Zeitraum Geldübergabe bis Verzugsbeginn (4 %), der sich hervorragend mit der Nutzungsgebühr verrechnen lässt!!
Nicht nur Nutzung für Auto, sondern auch Nutzung für Kapital!!
Evtl. Anwalt darauf hinweisen und Begründung für fehlenden Zins einfordern.

Viel Erfolg

Zitat:

@Kuh050 schrieb am 29. Mai 2019 um 09:29:04 Uhr:



Zitat:

@AutoFank schrieb am 29. Mai 2019 um 09:26:42 Uhr:


Geduld haben, Ruhe bewahren und sich vor allem nicht ein weiteres Mal über den Tisch ziehen lassen ...

So wie so! Sonst wären wir jetzt nicht schon am OLG. Wir sind uns hier einige, wir ziehen das Ding durch, bis zum bitteren Ende wenn es sein muss!

Das sehe ich auch so.Mein Termin beim LG Saarbrücken liegt mittlerweile schon 6 Monate zurück, dazwischen mehre Schreiben der Anwälte unter anderem mit der Bitte um Fristverlängerung.Ich bin gespannt,wann Termin des OLG festgesetzt wird und auf die Reaktion der VW Anwälte.Eins steht mittlerweile fest, dass ich denen das nicht einfach mache und meiner nächster Neue wird

k e i n VW.

Ein Einblick in mein Berufungsverfahren (OLG im süddeustchen Raum), ich habe vor dem LG gegen den Händler verloren (Rückzahlung Kaufpreis wurde eingeklagt). Morgen läuft die bereits mehrfach vom Gericht verlängerte Berufungserwiderungsfrist aus (die Gegenseite hatte nun in der Summe gut 3 Monate gewährt bekommen) und heute kommt ein "Vergleichsangebot" mit der Bitte, einer weiteren Frsitverlängerung zuzustimmen. Das Angebot war ein Witz (ca. 15% des Kaufpreises als Einmalzahlung, Auto darf ich behalten, keine Angabe zu Fälligkeit der Zahlung, keine Regelung zu Verfahrenskosten etc.). Habe das Angebot ausgeschlagen ohne überhaupt inhaltlich darüber mit der Gegenseite zu sprechen.

Das Angebot dient allein dazu, in die "Vergleichsgespräche" einzusteigen und dann nochmal beim OLG eine weitere Fristverlängerung rauszuholen. Habe den Anwalt gebeten, dem OLG mitzuteilen, dass keiner weiteren Fristverlängerung zugestimmt wird (hatten wir in der Vergangenheit auch nicht, aber das war dem OLG egal) und um zeitnahe Terminierung der Verhandlung gebten. Alles nur offensichtliche VW-Verzögerungstaktik.

Ja, das können sicherlich bereits hunderte von Klägern und deren Anwälte bestätigen: Das dient nur der Verzögerung, in der Hoffnung bei VW, das Fahrzeug wird weiter genutzt und der Nutzersatz steigt. Allerdings steigen auch die Zinsen. Einfach einmal gegenrechnen. 😉

@Udoh_2
Wenn man den von mir zuvor verlinkten online Rechner für Verzugszinsen verwendet ( https://basiszinssatz.de/zinsrechner/ ), kommt aber genau das zustande, was @blpp geschrieben hat. Es würde mich als Mandant ärgern, wenn ein Anwalt so etwas durchgehen ließe.

Und ja, eine Zahlung von Zinsen für den Zeitraum zwischen Zahlung des Kaufpreises und Eintritt des Verzugs konnte ich in der Pressemitteilung auch nicht erkennen - es sei denn, der Kläger kaufte das Fahrzeug erst am 10.12.2015!

Da war der Skandal schon bekannt, aber das muss ja nichts heißen, wie man einigen neueren Äußerungen der Gerichte entnehmen kann.

Hatten wir das hier schon?

OLG Karlsruhe, 13 U 167/17:
"... Das Oberlandesgericht geht in dem Urteil darauf ein, dass der Händler zu einer Neulieferung eines Fahrzeugs verpflichtet ist, obwohl es in der Zwischenzeit mehrere Modellwechsel gegeben hat. ..."

https://www.anwalt.de/.../...s-ohne-nutzungsentschaedigung_155605.html

Es geht im Artikel nicht nur um Daimler, sondern auch VW:

Zitat:

... „Es zeigt sich zwar eine erfreuliche Entwicklung, dass die Gerichte den Autoherstellern den Anspruch auf einen Nutzungsersatz absprechen. Einheitlich ist diese Rechtsprechung jedoch nicht. Für die Verbraucher ist die Frage von großer Bedeutung. Ohne Abzug eines Nutzungsersatzes haben sie das Fahrzeug praktisch kostenlos genutzt. Für Klarheit soll nun der EuGH sorgen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.

Das Landgericht Stuttgart möchte vom EuGH zudem wissen, ob die Verwendung der sog. Thermofenster bei der Abgasreinigung zulässig ist. Das LG Stuttgart hat diese Thermofenster bereits als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft und Mercedes deshalb in drei Fällen zum Schadensersatz verurteilt. Daimler hält die Thermofenster allerdings für legal. Sollte der EuGH die Thermofenster als illegale Abschalteinrichtung einstufen, wären davon zahlreiche Modelle von Mercedes betroffen. ...

https://www.anwalt.de/.../...gasskandal-eugh-eingeschaltet_155708.html
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