Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:



Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:


...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...

...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
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Zitat:

@Udoh_2 schrieb am 23. Mai 2019 um 13:20:09 Uhr:


Kann ich mir nicht vorstellen! 1 LG-Gebühr + 1 OLG-Gebühr bringt garantiert mehr als 1 LG-Vergleichsgebühr.

Ok, welche Gründe könnte es dann noch für den "Druck" des Anwalts hinsichtlich eines Vergleichsabschlusses geben?

Zitat:

@Udoh_2 schrieb am 23. Mai 2019 um 13:20:09 Uhr:


bei Klagerücknahme durch den Kläger wird dieser vom Gericht mit belastet und muss sich das Geld vom Beklagten holen, wenn es so vereinbart ist.

Daher unbedingt auf die Fallstricke bei Klagerücknahme/Erledigungserklärung achten!

Zitat:

@ide1971 schrieb am 23. Mai 2019 um 09:10:37 Uhr:


Die 20% würde ich nicht pauschal als schlecht bewerten. Das hängt von vielen Faktoren ab.

Man muss dem gegenüberstellen, was bei einer Erfüllung der ursprünglichen Klage rauskäme, und was der aktuelle Marktwert des Fahrzeuges ist.

Beispiel: Fahrzeug hat 30.000 Euro gekostet, 4 Jahre alt, inzwischen 100.000 km.
Je nach Urteil könnte das Ergebnis z.B. ausssehen, dass man 30.000 Euro zurückbekommt, plus 4.000 Euro Zinsen, minus 12.00 Euro Nutzungsentschädigung = 22.000 Euro, dafür Auto abgeben.
Für die 22.000 Euro muss man ja wieder ein Auto kaufen. Würde man ein vergleichbares Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt wieder kaufen, wird es vielleicht 15.000 Euro kosten. Man hat also 7.000 Euro übrig.

Im Vergleichsfall bekäme man bei 20% 6.000 Euro von VW, behält dafür sein Auto.

Das ist nicht so weit voneinander weg. Bei einem anderen km-Stand, Alter des Fahrzeuges, aktueller Marktwert, usw. ändert sich die Rechnung. Und jeder muss sich fragen, wie seine Erfolgsaussichten vor Gericht sind, und ob er das Auto unbedingt los haben will. Es bleibt eine individuelle Bewertung und Entscheidung.

Also ich habe für mich das auch durchkalkuliert und klage deshalb nicht auf Rücknahme. Mit Nutzungsentschädigung auf 250.000 km Basis bekäme ich bei meinem gebraucht gekauften Golf deutlich weniger, als wenn ich auf Schadenersatz klage (30 %) und den Wagen dann behalte oder verkaufe. Und ich erspare mir den ganzen Mist mit dem Vergleich, Fahrzeugrückgabe und und und....

Der normale Ablauf ist der, daß man seine Klage nicht zurückzieht, wenn das Vergleichsangebot des Herstellers nicht akzeptabel ist.

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'VW Vergleichsangebot zu niedrig' überführt.]

Zitat:

@AutoFank schrieb am 23. Mai 2019 um 08:04:00 Uhr:



Zitat:

@blpp schrieb am 22. Mai 2019 um 15:17:24 Uhr:


Anwalt hat viel Druck gemacht, man merkte, er will den Vergleich.

Unter Druck setzen geht gar nicht. Er sollte Dir aber die Vor-/Nachteile erläutern. Hat er Dir gegenüber denn begründet warum Du unbedingt einem Vergleich zustimmen sollst? Stehen Deine Chancen vor dem OLG wirklich so schlecht?

Eine allgemeine Frage: Ist für einen Anwalt ein Vergleich kurz vor der OLG-Verhandlung (finanziell) vielleicht lukrativer als "nur" ein Urteil bzw. Erledigung durch Erfüllung?

Erläutert wurde da nix. Es kam das x-Seiten-Dokument mit Bitte um Stellungnahme. Das habe ich mir durchgelesen, gerechnet, drüber nachgedacht und Fragen gestellt bzw. Hinweise gegeben. Die wurden dann sehr knapp und nach meinem Empfinden nicht sehr freundlich beantwortet.

Lustigerweise kam beim ersten Vergleich schon der Hinweis, wie toll doch der Vergleich wäre und dass ich unbedingt annehmen solle. Das lehnte ich ab.

Ich erstellte dann einen Vergleichsvorschlag. Auf diesen meinte er nur, dass es unrealistisch weit weg vom üblichen wäre und er so einen Vergleich noch nicht gesehen hätte. Das würde VW nie so annehmen.

Dann kam der zweite Vergleich, der inhaltlich nicht so weit weg war von meinem (geht also doch). Denn solle ich annehmen, da es kein besseres Vergleichsangebot geben wird.

Warum ich zustimmen soll wurde nicht gesagt. Ich persönliche rechne mir nach dem BGH Hinweisbeschluss und dem immer noch vorhandenen, illegalen Thermofenster eigentlich sehr gute Chancen aus. Deswegen plane ich ja auch in der mündlichen Verhandlung etwas längere Ausführungen zum Thema (10 Seiten). Ob das den Richter dann überzeugt, weiß ich natürlich nicht ... aber vielleicht kriegt VW Panik und will vor Ort noch einen Vergleich.

Vielleicht stehe ich am Ende aber auch ohne alles da und habe nur eine dicke Rechnung zu zahlen (also die RSV). Wer weiß das schon ... vor Gericht und auf hoher See ...

Im übrigen denke ich, dass es für Anwälte wirklich um die Vergleichsgebühr geht. Sie würden ja eine Menge Geld bekommen, ohne weiteren Aufwand zu haben. Rein von den Skaleneffekten für eine Kanzlei mit hunderten oder tausenden Fällen rechnet sich das am besten, vermute ich.

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Es gibt solche und solche. Die Massen-Kanzleien leben m.E. vor allem vom hohen Umsatz. Die haben hat keine Zeit, auf individuelle Wünsche einzugehen. Da wird vermutlich kategorisiert und dann nach einem passenden Schema vorgegangen. Bitte nicht falsch verstehen, denn wir alle haben diesen Kanzleien viel zu verdanken. Aber für mich persönlich ist das nichts.

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Zu den 2 unterschiedlichen Bewertungen bzgl. der 4% am LG Freiburg: Das ist die sog. Dispositionsmaxime (habe ich hier im Forum gelernt 😉), d.h. die Richterinnen und Richter sind unabhängig. Das hat Vor- und Nachteile. Das OLG wird es klären oder eben der BGH.

.
Ein weiterer guter OLG-Hinweis:

KG (= OLG) Berlin, Hinweis-Beschluss vom 30.04.2019 - 21 U 49/18https://dejure.org/2019,11107

Zitat:

Leitsatz

1. Der Käufer eines neuen VW, der über einen Motor der Baureihe EA 189 EU 5 mit unzulässiger Abschalteinrichtung verfügt, an dem aber mittlerweile das von VW entwickelte Softwareupdate durchgeführt worden ist, begründet seinen Anspruch auf Ersatzlieferung eines Neuwagens der nachfolgenden Serie schlüssig gegenüber dem Verkäufer, wenn er behauptet, das Update erhöhe Kraftstoffverbrauch und Verschleiß seines Wagens und stelle deshalb keine ausreichende Nacherfüllung dar.

2. Bestreitet der Verkäufer diese Behauptung, trägt der Käufer die Beweislast.

...

Der Senat teilt die vom Bundesgerichtshof in seinem Hinweisbeschluss vom 08.01.2019 (VIII ZR 225/17, Rz. 4 ff.) veröffentlichte vorläufige Einschätzung, dass ein Fahrzeug nicht frei von Sachmängeln sei, wenn bei Übergabe an den Käufer eine - den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduzierende - Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 der Verordnung 715/2007/EG installiert sei, die gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 715/2007/EG als unzulässig angesehen werden müsse.

b) Der Senat teilt außerdem die vorläufige Einschätzung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 08.01.2019, a. a. O.) zu der in der obergerichtlichen Rechtsprechung diskutierten Streitfrage, ob die mit einem Modellwechsel einhergehende Änderung der Leistungs- und Ausstattungsmerkmale des neuen Fahrzeugmodells im Vergleich zum Vorgängermodell gem. § 275 Abs. 1 BGB zur Unmöglichkeit der nach § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB begehrten Ersatzlieferung führt.

Porsche Macan zurück:

LG Krefeld, 09.05.2019 - 5 O 141/18
https://dejure.org/2019,13329

Zitat:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 76.104,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.05.2018 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs Porsche Macan S Diesel ...

Boah, was da noch an Zinsen dazugekommen wäre, wenn zusätzlich 4% seit Zahlung des Kaufpreises gefordert und zugebilligt worden wären!

Und nur eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km - bei einem Porsche - zur Berechnung des Nutzungsersatzes!

Aber Gericht und Anwälte haben gut verdient: Streitwert: 90.000,00 €!

Da wäre ich als Kläger wenig begeistert...

Ich habe gehört, dass VW dann nichts mehr von sich hören läßt sobald man ein Gegenangebot macht. Auch sollte man bedenken, dass viel Zeit vergehen kann bis man einen Termin beim Oberlandesgericht bekommt. Dann werden auch die aktuellen km, die bis dahin noch gefahren werden, zugrunde gelegt. Lohnt es sich?

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'VW Vergleichsangebot zu niedrig' überführt.]

Evtl. auch vor Gericht geeignet?

Bosch muss 90 Millionen Euro Bußgeld zahlen

https://www.insuedthueringen.de/.../...Bussgeld-zahlen;art2799,6731465

https://www.merkur.de/.../...-millionen-strafe-zahlen-zr-11760839.html

Zitat:

Zu den 2 unterschiedlichen Bewertungen bzgl. der 4% am LG Freiburg: Das ist die sog. Dispositionsmaxime (habe ich hier im Forum gelernt 😉), d.h. die Richterinnen und Richter sind unabhängig. Das hat Vor- und Nachteile. Das OLG wird es klären oder eben der BGH.

Oh je. Da liest Du das Forum aber besser noch mal von vorne! ;-)

Die Dispositionsmaxime meint nämlich was anderes als die richterliche Unabhängigkeit... wobei Richter im Zivilprozess durchaus durch den Dispositionsgrundsatz in ihrer Freiheit beschränkt sind (Stichwort: Bindung an den Antrag, § 308 ZPO).

Und dann noch zur Klageänderung: § 264 Nr. 2 ZPO:

„Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
1. [...]
2. der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird“

Für die Berufungsinstanz gelten dann einige Besonderheiten, etwa ab § 529 ZPO.

Toll! 😁 Genauigkeit war für mich Laie noch nie eine Stärke. 😉

Zitat:

Die Dispositionsmaxime ist ebenso wie der materiell-rechtliche Grundsatz der Vertragsfreiheit – dessen prozessuales Pendant sie bildet – Ausdruck des allgemeinen Prinzips der Privatautonomie.

https://de.m.wikipedia.org/wiki/Dispositionsmaxime

Zitat:

@boomer68 schrieb am 24. Mai 2019 um 12:34:38 Uhr:



Zitat:

Zu den 2 unterschiedlichen Bewertungen bzgl. der 4% am LG Freiburg: Das ist die sog. Dispositionsmaxime (habe ich hier im Forum gelernt 😉), d.h. die Richterinnen und Richter sind unabhängig. Das hat Vor- und Nachteile. Das OLG wird es klären oder eben der BGH.

Oh je. Da liest Du das Forum aber besser noch mal von vorne! ;-)

Die Dispositionsmaxime meint nämlich was anderes als die richterliche Unabhängigkeit... wobei Richter im Zivilprozess durchaus durch den Dispositionsgrundsatz in ihrer Freiheit beschränkt sind (Stichwort: Bindung an den Antrag, § 308 ZPO).

Und dann noch zur Klageänderung: § 264 Nr. 2 ZPO:

„Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
1. [...]
2. der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird“

Für die Berufungsinstanz gelten dann einige Besonderheiten, etwa ab § 529 ZPO.

hierzu das Wiki

• Dispositionsmaxime, auch Verfügungsgrundsatz genannt, bedeutet im Zivilprozess, dass die Parteien und nicht das Gericht "Herren des Zivilprozesses" sind, d.h. grds. bestimmen die Parteien und nicht das Gericht den Beginn und das Ende des Prozesses. Ohne Klage bzw. Antrag des Klägers gibt es keinen Prozess und wird das Gericht nicht tätig. Des Weiteren hängt es von der unterlegenen Partei ab, ob sie Rechtsmittel einlegen will. Es bestimmt sich der gesamte Umfang des Prozesses nach dem Kläger. Er kann die Klage ändern oder den Prozess durch Rücknahme, Verzicht, Anerkenntnis bzw. Vergleich (in Übereinkunft mit der Gegenpartei) beendigen.

Danke, aber das müssen wir m.E. jetzt nicht weiter auswalzen.

Klar ist, dass ich die Dispositionsmaxime und die richterliche Unabhängigkeit vermengt habe (sic).

Spannender ist zur Klageänderung § 264 Nr. 2 ZPO - danke

@boomer68

Zitat:

@boomer68 schrieb am 24. Mai 2019 um 12:34:38 Uhr:



Zitat:

„Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
1. [...]
2. der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird“

Für die Berufungsinstanz gelten dann einige Besonderheiten, etwa ab § 529 ZPO.

https://www.n-tv.de/.../...am-Freitag-24-Mai-2019-article21044527.html

14:02 Uhr - Diesel-Skandal: Volkswagen droht Mammutverfahren

Der Autobauer Volkswagen stellt sich nach der bundesweit ersten Musterfeststellungsklage im Diesel-Skandal auf einen langwierigen Prozess ein. Das Unternehmen rechne mit einer Verfahrensdauer von mindestens vier Jahren, sagte ein VW-Sprecher. VW geht davon aus, dass rund zwei Jahre vor dem Oberlandesgericht Braunschweig und danach zwei weitere Jahre vor dem Bundesgerichtshof verhandelt wird.

Das Oberlandesgericht hatte kürzlich den 30. September als Starttermin für die Verhandlung bekanntgegeben. Stellvertretend für die Dieselfahrer hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) im November die erste Möglichkeit für eine solche Klage in Deutschland genutzt.

Nach VW-Angaben haben sich mittlerweile rund 420.000 Verbraucher der Klage angeschlossen.

Der Konzern ist sich weiterhin keiner Schuld bewusst

: "Aus unserer Sicht haben die Kunden keinen Schaden erlitten, da alle Autos im Verkehr genutzt werden können und sicher sind", sagte der VW-Sprecher. Die Klägerseite sieht das anders. Volkswagen habe betrogen und schulde geschädigten Verbrauchern dafür Schadenersatz, hatte vzbv-Vorstand Klaus Müller zur Begründung der Klage gesagt.

Die MFK in Sachen Deutsche Telekom läuft m.E. seit 2006 - und auch nach über 13 Jahren ist wohl noch kein Ende in Sicht.

Zitat:

„Die Leute sterben weg, man sucht offenbar eine biologische Lösung“

https://m.faz.net/.../...-prozess-kann-noch-jahre-dauern-14500870.html

Was glaubt Ihr? Dass die MFK in Sachen VW schneller entschieden wird? Pfffff...

Und nicht vergessen: Danach müssen die ca. 420.000 MFK-Teilnehmer noch individuelle Klagen gegen VW führen, um die Höhe der Entschädigung etc. zu streiten, oder irre ich mich? Bis dahin sind die Karren so viele km gefahren worden, dass nach Abzug des Nutzungsersatzes nichts mehr übrig bleibt (falls einer fällig wird) oder die Kläger sind teils bereits verstorben. Evtl. "profitieren" dann noch die Hinterbliebenen. Klingt makaber? Tja, siehe DT und Artikel in der FAZ.

M.E. wurde die MFK von der Politik so geschickt lanciert, dass den "systemrelevanten" Betrügern möglichst viel finanzielle Einbußen erspart werden.

Da erstaunt es, dass die Politiker keine Mittel gefunden haben, die von den Staatsanwaltschaften verhängten Bußgelder zu verhindern. Aber auch das hat offenbar Kalkül, denn wohin fließen die Gelder? Richtig, in die jeweiligen Landeshaushalte.

Meine ganz persönliche Meinung:
Großes Schmierentheater -
Die MFK ist Mist.

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LG Nürnberg-Fürth, 08.05.2019 - 9 O 7966/18
https://dejure.org/2019,13393

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OLG Köln, 29.04.2019 - 16 U 30/19 https://dejure.org/2019,12237

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OLG Oldenburg - 5 U 151/18 https://dejure.org/9999,114267

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 24. Mai 2019 um 14:43:03 Uhr:[/i

.
OLG Oldenburg - 5 U 151/18 https://dejure.org/9999,114267

Hatte jetzt meinen Verkündungstermin . Das Landgericht Osnabrück ist seiner Linie treu geblieben und hat VW nach § 826 verurteilt. Sehr erfreulich für mich, da ich zu den nach VW benannten Fällen : Kauf nach Kenntnis gehöre.
Danke AlphaOmega für den Link, bin ich doch hoch erfreut, OLG Oldenburg könnte für mich noch eine Rolle spielen.

Ein sonniges Wochenende
tilothilo

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