Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:



Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:


...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...

...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
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Offenbar haben bisher nicht nur einige Kammern der Landgerichte in Augsburg, Halle und Gera auf den Abzug eines Nutzersatzes verzichtet und einige andere diesen zeitlich eingeschränkt (Nürnberg-Fürth?), es ist für mich zumindest ein weiteres dazu gekommen, von dem mir dies so bisher nicht bekannt war:

Zitat:

... Besonders interessant wird dann die Rechtsprechung des Landgerichts Duisburg. Diese gewährt ebenfalls einen Schadenersatzanspruch aus § 826 BGB, jedoch ohne Zahlung jeglicher Nutzungsentschädigung. ...

https://www.anwalt.de/.../...nd-die-chancen-einer-berufung_155718.html

Zitat:

... Das Landgericht Mönchengladbach gewährt einen Schadenersatzanspruch nach § 826 BGB, zieht aber eine Nutzungsentschädigung ausgehend von einer Gesamtfahrleistung von 250.000 km ab und dies anhand des Kilometerstandes am Tag der mündlichen Verhandlung (Nachweis ist durch Foto mit aktueller Tageszeitung zu erbringen).

Auch das Landgericht Krefeld gewährt einen Schadenersatzanspruch nach § 826 BGB, zieht ebenfalls eine Nutzungsentschädigung bei einer Gesamtfahrleistung von 250.000 km ab und stellt bezüglich der Kilometerlaufleistung auf den Tag der Rückgabe des Fahrzeugs ab.

...

Nunmehr stellt sich die Frage nach der Berufungsfähigkeit der Urteile:

Das OLG Köln hat zwischenzeitlich in anderer Sache entschieden, dass eine Gesamtfahrleistung von 300.000 km anzunehmen ist. Dies wäre auf jeden Fall zu klären. So können einige tausend Euro mehr als Schadenersatzanspruch in Betracht kommen. ...

Quelle: aaO

Auch der restliche Artikel enthält ein paar spannende Fragen - keine Werbung, m.E. aber lesenswert.

zum LG Stuttgart und EuGH: https://www.google.com/url?...

https://www.wvr-law.de/abgasskandal-geht-vor-den-eugh/

Zitat:

Zum anderen begehrt das Landgericht von den Richtern in Luxemburg eine Entscheidung darüber, ob den europäischen Zulassungsvorschriften „drittschützenden Charakter“ zukommt. Sollte der EuGH dies bejahen, müsste sich der Käufer im Falle eines Verstoßes gegen diese Vorschriften durch den Hersteller wohl keine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. „Es spricht viel dafür, dass eine solche Anrechnung gegen Sinn und Zweck der EU-Richtlinie 2007/46/EG verstößt“, sagt Rechtsanwalt Johannes von Rüden von der Kanzlei VON RUEDEN, die das Verfahren für einen Verbraucher führt.

Zitat:

Die Entscheidung aus Luxemburg hätte wohl weitreichende Folgen für eine Vielzahl von Verfahren gegen die Daimler AG. Nachdem bereits die 23. Kammer des Landgerichts Stuttgart in mehreren Verfahren den Autohersteller ohne Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens wegen sittenwidriger Schädigung zur Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt hat, geht nun auch die 22. Kammer von einer sekundären Darlegungslast des Mercedes-Herstellers aus. Bemerkenswert ist außerdem, dass es offenbar nicht darauf ankommt, ob das betroffene Fahrzeug Teil des verpflichtenden Rückrufs ist.

Danke für Deine Hinweise! Sind Aktenzeichen bekannt?

Siehe auch dort:
https://www.wvr-law.de/daimler-urteile-lg-stuttgart-im-abgasskandal/

Und dort (ein AZ dort: 23 O 180/18):
https://www.sueddeutsche.de/.../daimler-schadenersatz-urteil-1.4293557

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OLG Karlsruhe, 24.05.2019 - 13 U 144/17

https://dejure.org/2019,13787

Zitat:

Die Fahrzeuge waren bei Übergabe an die Käufer und im Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens - wie bereits vom Bundesgerichtshof im Hinweisbeschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17, im Einzelnen ausgeführt - mit einem Sachmangel behaftet, da die Motorsteuerung der Fahrzeuge eine unzulässige Abschalteinrichtung aufwies.

OLG Karlsruhe, 25.05.2019 - 13 U 144/17

https://dejure.org/2019,14186

Zitat:

Ein Fahrzeug ist nicht frei von Sachmängeln, wenn bei Übergabe an den Käufer eine - den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduzierende - Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG installiert ist, die gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG unzulässig ist (Anschluss an BGH, Hinweisbeschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17, juris).

Dies hat zur Folge, dass ein Fahrzeug die Eignung für die gewöhnliche Verwendung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB fehlt, weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung im Straßenverkehr zuständige Behörde (§ 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung -FZV) besteht und somit bei Gefahrübergang der weitere (ungestörte) Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet ist (Anschluss an BGH, Hinweisbeschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17, juris).

Der Anspruch auf Ersatzbeschaffung nach § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB umfasst in der Regel auch die Nachlieferung eines fabrikneuen, typengleichen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion, sofern das bei Vertragsabschluss maßgebliche Modell nicht mehr produziert wird und weder vom Verkäufer noch von einem Dritten beschafft werden kann (Anschluss an BGH, Hinweisbeschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17, juris).

Das Begehren des Klägers richtet sich daher unverkennbar auf die Ersatzlieferung des nunmehr produzierten Modells mit dem nächst leistungsstärkeren Motor sowie einer vergleichbaren Ausstattung wie der des Ursprungsmodells (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17, Juris, Rn. 41).

Der Bundesgerichtshof hat zu der Frage, ob wenn - wie hier - ein Fahrzeug werkseitig mit einer Software ausgestattet ist, die den Stickstoffoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem Ausstoß im normalen Fahrbetrieb reduziert, ein Mangel vorliegt, ausgeführt (Hinweisbeschluss vom 08.01.2019, aaO, Rn. 4 - 23):.

Beim Kauf eines Neufahrzeuges handelt es sich regelmäßig - ohne anderslautende Vereinbarung der Vertragsparteien - um eine Gattungsschuld gem. § 243 Abs. 1 BGB (BGH, Beschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17, Juris, Rn. 31; BGH…;…).

Vielmehr ist bei der vom Schuldner vertraglich übernommenen Beschaffungspflicht anzusetzen, deren Inhalt und Reichweite durch interessengerechte Auslegung des Kaufvertrages zu bestimmen ist (BGH, Beschluss vom 08.01.2019, aaO, mit ausführlicher Begründung).

Bei der Bestimmung des Inhalts und der Reichweite der vertraglichen Beschaffungspflicht des Verkäufers ist zunächst dem Vorrang des Anspruchs auf Nacherfüllung Rechnung zu tragen, der den §§ 437 ff. BGB zugrunde liegt und der einerseits dem Käufer das gewähren will, was dieser vertraglich zu beanspruchen hat, und andererseits dem Verkäufer eine letzte Chance einräumen will, den mit der Rückabwicklung des Vertrages verbundenen wirtschaftlichen Nachteil abzuwenden (BGH, Beschluss vom 08.01.2019, aaO, Rn. 32).

Die Ersatzbeschaffung ist damit nicht nur darauf beschränkt, eine mangelfreie, im Übrigen aber mit dem Kaufgegenstand identische Sache zu liefern (BGH, Beschluss vom 08.01.2019, aaO, Rn. 33).

Für die Frage, ob ein Mangel durch eine gleichartige und gleichwertige Ersatzleistung behoben werden kann, kommt es darauf an, ob die Vertragsbeteiligten die konkrete Leistung nach dem Vertragszweck und ihrem erkennbaren Willen als austauschbar angesehen haben (BGH, Beschluss vom 08.01.2019, aaO, Rn. 34).

Beim Kauf eines Neufahrzeuges ist typischerweise mit der Produktion und dem Markteintritt eines Nachfolgemodells zu rechnen (BGH, Beschluss vom 08.01.2019, aaO, Rn. 35).

(1) In die Abwägung ist einzustellen, dass die Kosten der Ersatzbeschaffung abzüglich des Veräußerungswertes (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17, Juris, Rn. 37) bezogen auf den Zeitpunkt des Ablaufs der gesetzten Frist für das Nacherfüllungsverlangen Anfang März 2016 - den zuletzt durch die Beklagten geltend gemachten Betrag als richtig unterstellt - 20.800,00 EUR, während die Kosten der Nachbesserung - ebenfalls unterstellt - allenfalls 100, 00 EUR betragen und damit die Kosten für die Ersatzlieferung um 20.700,00 EUR, d.h. erheblich höher sind als die Kosten für die Nachbesserung.

Diese Gefahr bestand nicht erst dann, wenn eine Umrüstungsanordnung der zuständigen Typengenehmigungsbehörde vorliegt, sondern bereits dann, wenn diese Behörde eine entsprechende Maßnahme gegenüber dem Hersteller noch nicht gefordert hat (BGH, Beschluss vom 08.01.2019, aaO, Rn. 20).

Der Kläger musste jederzeit damit rechnen, aufgrund behördlicher Anordnung, unter Umständen sogar unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (BGH, Beschluss vom 08.01.2019, aaO, Rn. 22), das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nicht mehr nutzen zu dürfen.

Die vorläufigen Ausführungen des Bundesgerichtshofs hierzu (BGH, Beschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17, Juris, Rn. 4 - 23) sind komplexer Natur.

...

Die Interessenlage des Verkäufers ist in dieser Lage nicht wesentlich anders zu beurteilen, als sei das zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages produzierte Modell noch lieferbar (BGH, aaO, Rn. 36; a. A. bei geänderter Motorisierung: OLG Nürnberg, Urteil vom 15.12.2011, 13 U 1161/11, Juris, Rn. 53; OLG Bamberg, Beschlüsse vom 02.08.2017 und 20.09.2017, 6 U 5/17, Juris, Rn. 31 und 25; OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2018, 16 U 110/17, Juris, Rn. 9; OLG München, Beschluss vom 02.07.2018, 8 U 1710/17, Juris, Rn. 27; OLG Thüringen, Urteil vom 15.8.2018, 7 U 721/17, Juris, Rn. 73; OLG Frankfurt, Urteil vom 12.10.2018, 25 U 36/18, BeckRS 2018, 27862, Rn. 35; OLG Karlsruhe, Hinweis- und Beweisbeschluss vom 06.12.2018, 17 U 4/18, Juris, Rn. 30; OLG Hamburg, Urteil vom 21.12.2018, 11 U 55/18, Juris, Rn. 52; Seichter in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl., 2017, § 275 BGB, Rn. 20.1; Schulze/Saenger, Bürgerliches Gesetzbuch, 10. Aufl., 2019, § 439, Rn. 12).

...

Für die Beurteilung der relativen Unverhältnismäßigkeit der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung im Vergleich zu der andern Art nach § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB (= § 439 Abs. 4 Satz 1 BGB nF) ist auf den Zeitpunkt des Zugangs des Nacherfüllungsverlangens, falls eine Nacherfüllungsfrist gesetzt wurde, auf deren Ablauf abzustellen (BGH, Urteil vom 24.10.2018, VIII ZR 66/17, juris).

a) Für die gewöhnliche Verwendung eignet sich ein Kraftfahrzeug grundsätzlich nur dann, wenn es eine Beschaffenheit aufweist, die weder seine (weitere) Zulassung zum Straßenverkehr hindert noch ansonsten seine Gebrauchsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 40; vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 15; vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 66/17, ZIP 2018, 2272 Rn. 29 [zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen]; jeweils mwN).

Zwar ist der Verkäufer nicht gehindert, - wie hier - sich erst im Rechtsstreit auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten der vom Käufer gewählten Art der Nachlieferung zu berufen (BGH, Urteil vom 24.10.2018, VIII ZR 66/17, Juris, Rn. 57; BGH, Urteil vom 16.10.2013, VII ZR 273/12, Juris, Rn. 17).

Der auf Ersatzlieferung in Anspruch genommene Verkäufer kann den Käufer nicht unter Ausübung der Einrede der Unverhältnismäßigkeit auf Nachbesserung verweisen, wenn der Verkäufer den Mangel dadurch nicht vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigen kann (BGH, Urteil vom 24.10.2018, aaO, Rn. 76).

(1) Für die Beurteilung der relativen Unverhältnismäßigkeit der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung im Vergleich zu der anderen Art ist auf den Zeitpunkt des Zugangs des Nacherfüllungsverlangens oder auf den Ablauf einer eventuell gesetzten Nacherfüllungsfrist abzustellen (BGH, Urteil vom 24.10.2018, aaO, Rn. 66 ff; Erman/Grunewald, 15. Aufl., 2017, § 439, Rn. 17; Pammler in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK- BGB, 8. Aufl., 2017, § 439 BGB, Rn. 98.1; A.A. [Zeitpunkt des Beginns der Mangelbehebung]: Jauernig/Berger, BGB, 17. Aufl., 2018, § 439 BGB, Rn. 27; Büdenbender in Dauner-Lieb/Langen, BGB, 3. Aufl., 2016, § 439, Rn. 43; A.A. [Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung]: MüKo/Westermann, 7. Aufl., 2016, § 439, Rn. 27; BeckOK BGB/Faust, 49. Edition, Stand 01.11.2018, § 439, Rn. 56; beck-online.Großkommentar/Höpfner, Stand 1.1.2019, § 439, Rn. 160; Riehm, ZIP 2019, 590, 595; offengelassen: Staudinger/Matusche-Beckmann, 2013, § 439, Rn. 126).

Denn dieser Gesichtspunkt kommt namentlich bei geringwertigen Sachen zum Tragen, bei denen eine Nachbesserung oft mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden sein wird, so dass in der Regel nur eine Ersatzlieferung in Betracht kommen wird (BGH, Urteil vom 24.10.2018, aaO, Rn. 63).

Bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit nach § 439 Abs. 3 BGB aF kann auch das Verschulden des Verkäufers ins Gewicht fallen (BGH, Urteil vom 24.10.2018, aaO, Rn. 97).

Ein etwaiges Verschulden der ihm vorgeschalteten Herstellerin muss sich der Verkäufer nicht zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 24.10.2018, VIII ZR 66/17, Juris, Rn. 97).

Zwar kann der Käufer unter dem Gesichtspunkt treuwidrigen Verhaltens (§ 242 BGB) gehindert sein, an der durch das wirksam ausgeübte Verlangen nach Lieferung einer mangelfreien Sache erlangten Rechtsposition festzuhalten, sofern er mit einer Mängelbeseitigung durch Aktualisierung der Fahrzeugsoftware einverstanden ist (BGH, Urteil vom 24.10.2018, aaO, Rn. 54).

§ 439 Abs. 2 BGB, der eine eigenständige Anspruchsgrundlage darstellt, bestimmt, dass der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten zu tragen hat (BGH, Urteil vom 24.10.2018, VIII ZR 66/17, Juris, Rn. 86 - 94).

...

Ein Pkw, der aufgrund seiner Ausrüstung mit einer Software, die einen speziellen Modus für den Prüfstandlauf sowie einen hiervon abweichenden Modus für den Alltagsbetrieb vorsieht und hierdurch im Prüfzyklus verbesserte Stickoxidwerte generiert, dürfte bereits deshalb einen Sachmangel aufweisen (vgl. hierzu auch OLG München, Beschluss vom 23. März 2017 - 3 U 4316/16, juris Rn. 13; OLG Köln, Beschluss vom 27. März 2018 - 18 U 134/17, juris Rn. 11 mwN; OLG Nürnberg, NZV 2018, 315 Rn. 38; ferner OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31. August 2018 - 25 U 17/18, juris Rn. 53; Witt, NJW 2017, 3681, 3682; Harriehausen, aaO S. 3138).

...

(b) Ausgehend von diesen weitgefassten Bestimmungen dürfte es sich auch bei der im Fahrzeug des Klägers installierten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG handeln (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 27 U 13/17, juris Rn. 2; OLG Koblenz, NJW-RR 2018, 376 Rn. 20; OVG Münster, Beschluss vom 17. August 2018 - 8 B 548/18, juris Rn. 1; Führ, NVwZ 2017, 265, 266; Legner, VuR 2018, 251, 253; Harriehausen, NJW 2018, 3137, 3140).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind Fahrzeuge, die mit einer nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG unzulässigen Abschalteinrichtung versehen sind, auch dann "nicht vorschriftsmäßig" im Sinne von § 5 Abs. 1 FZV, wenn der Halter einer Aufforderung zur Entfernung der Abschalteinrichtung mittels eines von der zuständigen Typgenehmigungsbehörde zugelassenen Software-Updates nicht Folge leistet, da ein solches Fahrzeug entgegen den in § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV normierten Zulassungsvoraussetzungen keinem genehmigten Typ (mehr) entspricht (vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 17. August 2018 - 8 B 548/18, aaO Rn. 24 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2018 - 6 K 12341/17, juris Rn. 269 ff., 347 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Februar 2018 - 12 K 16702/17, juris Rn. 22; VG Sigmaringen, Beschluss vom 4. April 2018 - 5 K 1476/18, juris Rn. 20; VG Stuttgart, Beschluss vom 27. April 2018 - 8 K 1962/18, juris Rn. 10 ff.; VG Köln, Beschluss vom 29. Mai 2018 - 18 L 854/18, juris Rn. 15; VG Magdeburg, Beschluss vom 2. Juli 2018 - 1 B 268/18, juris Rn. 7 ff.).

Denn der Käufer eines solchen Fahrzeugs muss jederzeit damit rechnen, es aufgrund behördlicher Anordnung - unter Umständen sogar unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 17. August 2018 - 8 B 548/18, aaO Rn. 1) - nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr nutzen zu dürfen.

Die Zitate stehen nicht in der Reihenfolge der Entscheidung, sondern kommen aus diversen anderen Entscheidungen, welche diese hier referenziert (Quelle: "Wird zitiert von..." Funktion von dejure.org). Die Entscheidung enthält noch viel mehr Referenzen auf viele andere OLG-Entscheidungen. Sorry, falls ich hier bereits zuviel zitiert habe.

An 2 aufeinander folgenden Tagen Entscheidungen zu demselben Verfahren am OLG Karlsruhe...

Ob es tatsächlich zum Verfahren am EuGH kommt? Wisst Ihr, ob ein dortiges Verfahren beendet werden müsste, wenn das Verfahren am deutschen Gericht für "beendet" oder sonstwie für "erledigt" erklärt wird (also ein Vergleich stattfindet)? Wie ist das geregelt? ZPO? EU-Prozessordnung?

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 28. Mai 2019 um 19:05:41 Uhr:



Zitat:

@turisport schrieb am 28. Mai 2019 um 11:43:09 Uhr:


VW Skandal - VW gibt auf und nimmt kurz vor dem Termin die Berufung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf zurück; Kläger erhält fast den gesamten Kaufpreis zurück

https://www.vw-schaden.de/.../...z-vor-dem-termin-die-berufung-vor-dem

Der Kläger erhält fast den gesamten Kaufpreis zurück: 18.950 EUR abzüglich einer Nutzungsentschädigung i.H.v. 3051,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.12.2015. Aus wirtschaftlichen Gründen kann eine Rücknahme kaum erfolgt sein, da bereits ca. EUR 2.200 an Zinsen aufgelaufen sind.

Wie die Kanzlei auf die 2.200€ Zinsen kommt, weiß ich allerdings nicht - siehe dort:

https://basiszinssatz.de/zinsrechner/index.php

Hier eine mögliche Erklärung bei

test.de

:

test.de-Redakteur_Herrmann schrieb am 31.05.2019 um 08:51 Uhr:

Zitat:

Re: RE: OLG Düsseldorf, 28.05.2019 - I-22 U 147/18
Es geht wohl in diesem Fall nicht um der Herausgabe von Nutzungen auf den Kaufpreis (richtigerweise bei Klagen gegen VW: den Teil des Kaufpreises, den der Hersteller erhalten hat) ab Zahlung des Kaufpreises (richtigerweise: Zahlung des Einkaufspreises vom Händler an VW), sondern um normalen Verzugszinssatz. Der Käufer ist wohl kurz nach Bekanntwerden des Skandals vom Vertrag zurückgetreten & der Händler hat sich geweigert, den Kaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung zu erstatten.
Bei dieser Gelegenheit noch mal wieder: Für alle Hinweise hier vielen Dank! Ich bitte um Verständnis, dass ich es nicht immer jeweils einzeln schaffe.

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 31. Mai 2019 um 09:13:37 Uhr:


Ob es tatsächlich zum Verfahren am EuGH kommt? Wisst Ihr, ob ein dortiges Verfahren beendet werden müsste, wenn das Verfahren am deutschen Gericht für "beendet" oder sonstwie für "erledigt" erklärt wird (also ein Vergleich stattfindet)? Wie ist das geregelt? ZPO? EU-Prozessordnung?

.

test.de-Redakteur_Herrmann schrieb am 31.05.2019 um 09:29 Uhr:

Zitat:

Re: Fragen zur Vorlage beim EuGH

Ich habe gelesen: Auch Vorabfragen beim Europäischen Gerichtshof sind erledigt & werden nicht mehr beantwortet, wenn der Ausgangsrechtsstreit etwa durch einen Vergleich endet. Ich habe das aber bisher nicht überprüft.

Quelle:

https://www.test.de/Abgasskandal-4918330-5092247/#comments

Kann das jemand hier bestätigen? Danke!

OLG Braunschweig, 19.2.2019 - 7 U 134/17
https://dejure.org/2019,2633

Einige der dort genannten Argumente werden vermutlich vom BGH irgendwann kassiert.

Zwar "nur" eine LG-Meinung, aber deshalb nicht besser oder schlechter:

LG Frankfurt/Main, 28.03.2019 - 2-01 O 121/16https://dejure.org/2019,7454

Zitat:

Der Schutzzweck des § 826 BGB ist erfüllt (Abweichung von OLG Braunschweig, Urt. v. 19.2.2019, 7 U 134/17).

Oder:

LG Landau/Pfalz, 20.12.2018 - 2 O 127/18https://dejure.org/2018,49533

Zitat:

bb) Soweit in der Rechtsprechung (zuletzt: OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019, Az.7 U 134/17) die Auffassung vertreten wird, eine Haftung nach § 826 BGB scheide schon deshalb aus, weil die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, gegen die die Beklagte durch den Einsatz der Software und die Manipulation des Prüfungsverfahrens verstoßen hat, nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, sondern gesamtgesellschaftlichen Zielen diene und deshalb Vermögensschäden im Zusammenhang mit dem Verstoß der Beklagten nicht unter den Schutzbereich des § 826 BGB fielen (vgl. LG Köln, Urteil vom 07.10.2016 - 7 O 138/16 LG Ellwangen, Urteil vom 10.06.2016 - 5 O 385/15 LG Braunschweig, Urteil vom 19. Mai 2017 - 11 O 4153/16 juris), vermag sich das erkennende Gericht dieser Ansicht nicht anzuschließen.

Jedenfalls wird sich der BGH wohl auch mit der Frage des Schutzzweckes der (EU) Norm beschäftigen müssen, evtl. auch mittels Vorlage beim EuGH.

Zitat:

Deutsche Gerichte sind die Taktik der „faulen Deals“ von VW und Co leid: Jetzt wird abgerechnet!

Neues Auto oder Kaufpreis plus Zinsen zurück!

Veröffentlicht am 31. Mai 2019
...

Mehr dazu dort:

https://www.blizz-regensburg.de/.../

Ok, das ist ein "PR"-Artikel einer Kanzlei zum bereits bekannten BGH-Hinweis im Januar 2019, aber es werden noch ein paar weitere Landgerichte genannt mit positiven Entscheidung bzgl. Zinsen, welche mir so noch nicht bekannt waren (leider ohne Nennung von AZ), Hervorhebung von mir:

Zitat:

Bereits zum Jahresende 2018 hat das LG Augsburg VW verurteilt, dem geschädigten Autobesitzer seinen Kaufpreis zu 100 % – plus Zinsen! – zurückzuzahlen.
Diese Meinung vertreten jetzt auch die Landgerichte Nürnberg, Ellwangen und Itzehoe. Zahlreiche weitere Landgerichte wie zum Beispiel Augsburg, Halle, Gera und Erfurt sind sogar der Auffassung, dass man sich die gefahrenen Kilometer nicht anrechnen lassen muss! Das Landgericht Erfurt hat sogar beabsichtigt, die Frage dem Europäischen Gerichtshof für eine Eilentscheidung vorzulegen.

Quelle: aaO

Während in Braunschweig weiterhin Dornröschenschlaf stattfindet, ist man anderenorts hellwach.

OLG Karlsruhe, 25.05.2019 - 13 U 144/17
https://dejure.org/2019,14186

Volltext nun verfügbar:
http://lrbw.juris.de/.../document.py?Gericht=bw&%3Bnr=27991

Ich vermute, dass es keine andere Gerichtsentscheidung zum Abgas-Skandal gibt, welche so viele Hinweise auf andere Entscheidungen und Publikationen enthält wie dieses des OLG Karlsruhe. Es ist wirklich lesenswert.

In diesem Verfahren ging es um Ersatzlieferung. Wie bekannt, schuldet der Kläger als Verbraucher dann keinen Nutzungsersatz (bei Forderung der Rückabwicklung nach erklärtem Rücktritt vom Kaufvertrag sehen das die Gerichte ja noch unterschiedlich). Interessant ist m.E. folgender Passus aus der Entscheidung des OLG Karlsruhe, wo es um die (Un)Verhältnismäßigkeit geht (also konkret im ersten Absatz im zitierten Text):

Zitat:

4. Die Beklagte hat die Einrede der absoluten Unverhältnismäßigkeit gem. § 439 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz BGB aF nicht erhoben. Die Beklagte macht nicht geltend, dass die vom Kläger gewählte Art der Nacherfüllung für sich allein unverhältnismäßige Kosten verursacht. Zudem findet § 439 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz BGB aF hier keine Anwendung. Es liegt unstreitig ein Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB vor. Auf einen solchen findet die Regelung des § 439 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz BGB aF keine Anwendung (EuGH, NJW 2011, 2269; BGH, Urteil vom 21.12.2011, VIII ZR 70/08, Juris, Rn. 35; Palandt/Weidenkaff, 78. Aufl., § 439, Rn. 16 a; nunmehr seit 01.01.2018: § 475 Abs. 4 Satz 1 BGB).
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5. Da ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt (s.o.), ist der Kläger lediglich Zug um Zug zur Herausgabe des mangelhaften Fahrzeugs (§§ 439 Abs. 4 BGB aF, §§ 346 Abs. 1, 348 BGB), nicht aber zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet (§ 474 Abs. 3 Satz 5 BGB a.F.; EuGH, NJW 2008, 1433; BGH, Urteil vom 26.11.2008, VIII ZR 200/05, Juris, Rn. 26; Palandt/Weidenkaff, 78. Aufl., § 475, Rn. 4).

Quelle: aaO

Heißt das, dass prinzipiell ein Händler gar keine Unverhältnismäßigkeit vorbringen kann, also nicht nur nicht bei Forderung nach Ersatzlieferung, sondern auch nicht bei Forderung auf Rückabwicklung? Das würde bedeuten (wenn ich das richtig verstehe), dass Händler und Hersteller sich nicht auf Unverhältnismäßigkeit berufen können, weil ja ein Software-Update für ca. 100€ zur Verfügung stehe. Und ich meine damit jetzt nicht noch andere Argumente, welche dagegen sprechen (wie z.B. dass das Software-Update den Mangel nicht vollständig behebt). Was meint Ihr?

LG Paderborn, 13.02.2019 - 3 O 447/18https://dejure.org/2019,14241

Zitat:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.747,67 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.11.2018 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des VW Touran, 2,0 TDI Highline DSG, mit der Fahrzeugidentifikationsnummer …, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten PKW VW Touran, 2,0 TDI Highline DSG, mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 691,33 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2018 zu zahlen.

OLG München, 29.01.2019 - 8 U 3066/18https://dejure.org/2019,1582

Zitat:

...
Entscheidungsgründe

3. Hinweise gemäß § 139 ZPO:

1
Die Berufung bedarf - wenn sich die Parteien nicht vorher einigen - der mündlichen Verhandlung:

2
a) Die Annahme des LG zur Verjährung dürfte nicht haltbar sein. Unabhängig von allen Streitfragen dürfte eine Zustellung 8 Tage nach Ablauf der Verjährungsfrist in jedem Falle noch „demnächst“ sein.

3
b) Der Klageantrag zu 2. dürfte hinsichtlich der angebotenen Zug-um-Zug-Leistung keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Die Bezifferung des Zuges ist zwar grundsätzlich Sache der Beklagten. Was den Wert des - nach Aufrechnung (vgl. § 348 BGB) - mit dem Kaufpreisrückerstattungsanspruch aus § 346 Abs. 1 Var. 1 BGB zu verrechnenden Nutzungsersatzanspruchs aus § 346 Abs. 1 Var. 2 BGB angeht, tendiert der Senat in Fällen der vorliegenden Art dazu, eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km zugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.12.2014 - VIII ZR 196/14 -, Rn. 3, Juris). Zur Berechnung des Wertersatzes dürfte sich dann folgende ggf. in den Tenor aufzunehmende Formel anbieten (vgl. Lukas, NJW 2018, 29), anhand derer der Gerichtsvollzieher ggf. nach Ablesen des Kilometerstands den konkreten Aufrechnungsbetrag ausrechnen kann:
Wertersatz (Euro) = Bruttokaufpreis × gefahrene Strecke
Restleistung (= 250.000 - Anfangskilometerstand)

4
c) In der Sache wirft der Rechtsstreit bekanntermaßen eine Vielzahl höchstrichterlich bisher ungeklärter Fragen auf.

5
Neben allen anderen Problemen für zumindest diskussionswürdig hält der Senat die Frage, ob vom Dieselskandal betroffene Fahrzeuge - ähnlich wie Unfallfahrzeuge - nicht im Hinblick auf die damit verbundenen Nachteile (insbes. gerichtsbekannter Wertverlust) unnachbesserbar „bemakelt“ sind (vom BGH im Verfahren VIII ZR 78/18 wegen Revisionsrücknahme nicht geklärt, a.A. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 31.08.18, Gz. 25 U 127/18). Auch der Verdacht eines Sachmangels kann bereits einen Mangel darstellen (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 78. A. 2019, § 434 Rz. 58 mwN). Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Sachmangels ist zwar gem. § 434 BGB der Gefahrübergang, der hier bereits am 17.4.15 erfolgt sein dürfte. Zu diesem Zeitpunkt muss die Mangelursache bereits bestanden haben (vgl. Palandt/Weidenkaff, aaO, § 434 Rz. 8 mwN). Zu diesem Zeitpunkt dürfte das streitgegenständliche Fahrzeug hier aber bereits mit der Abschaltsoftware, die gerichtsbekannt den sog. „Dieselskandal“ ausgelöst hat (vgl. dazu Heese, NJW 2019, 257), ausgestattet gewesen sein (das übersieht wohl OLG Frankfurt, aaO, Rz. 61). Die Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs - also ohne diesen (unterstellten) „Makel“ - dürfte unmöglich sein.

6
d) Der Kläger möge den Sachstand des abgetrennten Verfahrens gegen die V. AG vor dem LG Traunstein mitteilen. Es wird angeregt, dass die hiesige Beklagte mit der dortigen Beklagten V. AG wegen einer insgesamten gütlichen Beilegung beider Rechtsstreitigkeiten unter Übersendung dieses Hinweises Kontakt aufnimmt.

Auch ein interessantes Verfahren, oder? Ob die Verhandlung stattgefunden hat?

Neues aus der Chronik bei test.de:

https://www.test.de/Abgasskandal-4918330-5092247/

Zitat:

31.05.2019 Rechtsanwalt Thomas Schmidt ( https://ra-schmidt.jimdo.com/ ) aus Kleinmachnow bei Berlin berichtet: In dem Fall, in dem das Kammerge­richt Berlin ein Sach­verständigen­gut­achten über mit der neuen laut Kraft­fahrt­bundes­amt legalen Motorsteuerung womöglich verbundene Nachteile vor allem bei der Halt­barkeit der Motoren einholen will (Aktenzeichen: 21 U 49/18 [ https://dejure.org/2019,11107 ], s. u. 02.05.2019), sind Vergleichs­verhand­lungen vor­erst gescheitert. Umstritten ist noch, welchen Sach­verständigen das Gericht mit dem Gutachten beauftragen wird. Die Richter haben angekündigt: Der Kläger oder seine Rechts­schutz­versicherung müssen 12 000 Euro Vorschuss auf das Gutachterhonorar einzahlen, bevor das Gericht den Auftrag erteilen wird.

Hypothese:

Hätten Kläger und dessen Anwalt es anders eingefädelt, hätte womöglich die Beklagte den Beweis führen müssen, dass das Update keine negativen Folgen haben wird* - und somit auch die Gutachter-Kosten vorschießen müssen.

* wie es sich z.B. am Handelsgericht Wien abzeichnet

Ich verstehe nicht, weshalb ein Konzern mit Milliarden Euro Umsatz und Gewinn nicht dazu verdonnert werden kann, so ein Gutachten zu bezahlen, welches dann für möglichst alle Fahrzeugmodelle gültig sein wird. Stattdessen werden weiterhin Tausende von Verfahren geführt und dabei etliche Kläger dazu genötigt, für die gigantische Beträge für teure Gutachten zu zahlen, welche dann aber auch nur für ihr konkretes Fahrzeug gelten. Das ist m.E. großer Mist! 😠

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