Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)
Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen!
Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.
Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:
Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten
Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.
VW weiss also Bescheid :-)
Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.
Zitat:
@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:
Zitat:
@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:
...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...
...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
15474 Antworten
Zitat:
@Udoh_2 schrieb am 18. September 2018 um 17:42:27 Uhr:
Zitat:
@Broesel13 schrieb am 18. September 2018 um 16:31:44 Uhr:
Zur Zeit sehe ich persönlich, keine. Wer, aus welchen Gründen auch immer, bis jetzt keine Klage gegen VW für sein EA189 Betrugsfahrzeug eingereicht hat, kann nun, ohne Kostenrisiko den ersten Schritt wagen. Egal, ob das Fahrzeug noch im Besitz ist, oder schon veräußert wurde.Man weiß ja nicht, welche Dimensionen das Klageregister annimmt. Aber falls es einige 10000de von Kläger gibt, die sich eintragen und es kommt zu einem Vergleich, haben eben diese, ihre Entschädigung schon in der Tasche. Wenn im Schnitt, der Neupreis für ein VW-Produkt bei 30000 € liegt und die Parteien einigen sich auf 15% Entschädigung vom Neupreis, wäre das doch legitim.
Zunächst ist der Weg entscheidend, der zum Ziel führen soll.
Ganz so einfach wird das wohl nicht. Es muss die Musterfestste?lungsklage erst einmal positiv für die "Kläger" ausgehen.
Erst dann kann jeder Kläger allein gegenüber VW seine Ansprüche einklagen, wenn er denn in der Klägerliste aufgeführt ist.
Das wird dann mit Sicherheit nicht ruck zuck gehen., sondern wird mit Sicherheit der Verschleppungstaktik von VW unterliegen.
Bin gespannt wieviel Geschädigte sich eintragen.Auf jeden Fall allen Betroffenen viel Glück und ein ungebrochenes Durchhaltevermögen.
Allem noch ein paar schöne Sonnentage
Falls es aber zu einem Vergleich kommt, sind weitere juristische Schritte, für jeden einzelnen Kläger nicht mehr nötig. 🙂
Zitat:
@touranfaq schrieb am 18. September 2018 um 17:52:21 Uhr:
Eine Beteiligung ist für die Verbraucher kostenlos, ihnen droht kein Prozesskostenrisiko und sie wirkt verjährungshemmend.Es stellt sich also eher die Frage: warum sollte man sich nicht anschließen? Man trägt sich ein und wartet ab, wie es verläuft. Bei negativem Ausgang passiert nichts, bei positiver Entscheidung kann man immer noch entscheiden, ob man individuell klagt oder nicht.
Genau, einfach eintragen und abwarten.
Keine Kosten, kein Risiko, keine Arbeit! 😁
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 18. September 2018 um 17:49:51 Uhr:
Was passiert in Bezug auf die Verjährung, wenn die Musterfestellungsklage abgewiesen wird?Sind dann sofort alle Ansprüche gegen VW verjährt oder wird es dann noch eine Anschluss-Frist geben, innerhalb derer Klagewillige es dann doch noch auf eigene Faust versuchen können, wenn diese zuvor an der Musterfestellungsklage teilgenommen haben?
Ausschließen kann man in Braunschweig nichts, aber ich halte es für sehr sehr unwahrscheinlich.
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 18. September 2018 um 18:34:27 Uhr:
Ich fragte aber explizit, damit klar ist, ob man sich damit sicher fühlen kann oder eine Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass die Musterfeststellungsklage abgewiesen wird und dann - wegen Verjährung (tritt die dann sofort ein?) - eine eigene Klage eben nicht mehr möglich und der Zug komplett abgefahren ist.Wenn das jedem Klagewilligen von vorne herein klar ist, kann er sich besser entscheiden. Oder?
Ein gerichtliches Verfahren hemmt bzw. unterbricht die Verjährungsfrist!
Je nach Verfahrensausgang kann die Verjährungfrist dann mit den verbliebenen Restzeit weiterlaufen.
Theorie: Verjährungsfrist 31.12.2018 Zustellung der Klage an den "Gegner" 15.11.2018 = Restzeit 1,5 Monate
Wird nach Rechtskraft des Verfahrens innerhalb von 1,5 Monaten kein gerchtliches Verfahren eingeleitet und auch zugestellt, setzt die Verjährung ein und jegliche Ansprüche sind verfallen.
Nicht schön, aber Realität!
Ähnliche Themen
Hat jemand schon die Gesetzesbegründung im Gestzgebungsverfahren gelesen? Hier finden sich oft Hinweise oder Erläuterungen.
Zitat:
@Udoh_2 schrieb am 18. September 2018 um 19:10:56 Uhr:
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 18. September 2018 um 18:34:27 Uhr:
Ich fragte aber explizit, damit klar ist, ob man sich damit sicher fühlen kann oder eine Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass die Musterfeststellungsklage abgewiesen wird und dann - wegen Verjährung (tritt die dann sofort ein?) - eine eigene Klage eben nicht mehr möglich und der Zug komplett abgefahren ist.Wenn das jedem Klagewilligen von vorne herein klar ist, kann er sich besser entscheiden. Oder?
Ein gerichtliches Verfahren hemmt bzw. unterbricht die Verjährungsfrist!
Je nach Verfahrensausgang kann die Verjährungfrist dann mit den verbliebenen Restzeit weiterlaufen.
Theorie: Verjährungsfrist 31.12.2018 Zustellung der Klage an den "Gegner" 15.11.2018 = Restzeit 1,5 Monate
Wird nach Rechtskraft des Verfahrens innerhalb von 1,5 Monaten kein gerchtliches Verfahren eingeleitet und auch zugestellt, setzt die Verjährung ein und jegliche Ansprüche sind verfallen.Nicht schön, aber Realität!
Die Hemmung endet stets erst 6 Monate nach Rechtskraft des Verfahrens, § 204 BGB. Das wird auch für Musterfeststellungsklagen gelten.
Zitat:
@Micha112233 schrieb am 18. September 2018 um 21:08:58 Uhr:
Hat jemand schon die Gesetzesbegründung im Gestzgebungsverfahren gelesen? Hier finden sich oft Hinweise oder Erläuterungen.
Ja. Findest Du hier zum Beispiel hier: https://www.bmjv.de/.../Musterfeststellungsklage.html
BGBl: https://www.bmjv.de/.../BgBl_Musterfeststellungsklage.pdf?...
Siehe dort:
https://www.musterfeststellungsklagen.de/
FAQs dort:
https://...terfeststellungsklagen.de/faq/...eststellungsklage-gegen-vw
Link zum Bundesgesetzblatt:
https://...terfeststellungsklagen.de/faq/...klage-fragen-und-antworten
http://www.bgbl.de/.../start.xav?...Zitat:
Geregelt ist die Klage im Gesetz zur Einführung einer Musterfeststellungsklage, das überwiegend am 1.11. 2018 in Kraft tritt (BGBl Jg 2018 Teil I Nr. 26, S. 1151, hinterlegt beim Bundesanzeiger Verlag).
Zitat:
@boomer68 schrieb am 18. September 2018 um 21:14:33 Uhr:
Zitat:
@Udoh_2 schrieb am 18. September 2018 um 19:10:56 Uhr:
Ein gerichtliches Verfahren hemmt bzw. unterbricht die Verjährungsfrist!
Je nach Verfahrensausgang kann die Verjährungfrist dann mit den verbliebenen Restzeit weiterlaufen.
Theorie: Verjährungsfrist 31.12.2018 Zustellung der Klage an den "Gegner" 15.11.2018 = Restzeit 1,5 Monate
Wird nach Rechtskraft des Verfahrens innerhalb von 1,5 Monaten kein gerchtliches Verfahren eingeleitet und auch zugestellt, setzt die Verjährung ein und jegliche Ansprüche sind verfallen.Nicht schön, aber Realität!
Die Hemmung endet stets erst 6 Monate nach Rechtskraft des Verfahrens, § 204 BGB. Das wird auch für Musterfeststellungsklagen gelten.
Abs. 6a. die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
Volltext des VG bzgl. Akteneinsicht (Akten des KBA) -
Streitigkeiten nach dem Umweltinformationsgesetz:
VG Schleswig, 20.04.2018 - 6 A 48/16
https://dejure.org/2018,9616
Klägerin: DUH
Beklagte: KBA
Zitat:
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Juli 2016 verpflichtet, Akteneinsicht zu gewähren in den gesamten Schriftverkehr aus der Zeit vom 18. September 2015 bis 15. Oktober 2015 betreffend der am 15. Oktober 2015 erfolgten Anordnung zum Rückruf von XXX-Dieselfahrzeugmodellen inklusive des dazu geführten Verwaltungsvorganges und der als Beiakte „B“ geführten Akte, unter Ausnahme personenbezogener Daten.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte. Dies gilt nicht für die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
...
Das ist ein Hammer-Urteil und hat eine ganze Menge an Sprengkraft! 😁
Hier die DUH Pressemitteilung von damals:
https://www.presseportal.de/pm/22521/3922652Zitat:
...
Eine Berufung wurde nicht zugelassen. Alle Unterlagen zwischen dem Bekanntwerden des Dieselskandals am 18.9.2015 und dem Erlass der Rückrufanordnung am 15.10.2015 sind davon betroffen, sofern sie das KBA führt. Die DUH erhofft sich durch die Offenlegung Aufklärung darüber, wie es zu der VW begünstigenden Beschränkung eines millionenfachen Betrugs von VW-Kunden auf bloße Software-Updates kam.
...
Rechtskräftiges Urteil:
LG Krefeld, 11.04.2018 - 2 O 290/17
https://dejure.org/2018,28218
Zitat:
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.255,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent vom 07.02.2014 bis zum 22.06.2017 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 23.06.2017 abzüglich einer nach der nachfolgenden Formel berechneten Nutzungsentschädigung in EUR, höchstens jedoch einen Gesamtbetrag in Höhe von 12.037,11 EUR, zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges T, Fahrzeugidentnummer XXX:
[12.890,00 EUR x (Kilometerstand bei Rückgabe des Fahrzeugs – 19.215 km)] : 230.785 km
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 958,19 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des vorbezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für weitere Schäden, die aus der Ausstattung des vorbezeichneten Fahrzeugs mit der manipulierenden Motorsoftware resultieren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
In dem Urteil steckt m.E. alles drin, was wir bzgl. Nutzungsersatz (seitens VW! etc.) diskutiert haben, inklusive Kappungsgrenze bei den Nutzungen seitens des Klägers. 😉
Zur Gesamtlaufleistung:
Zitat:
Die Restnutzungsdauer ergibt sich aus einer Subtraktion der Höhe der zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 250.000 km und des Kilometerstandes beim Kauf des streitgegenständlichen PKW und beläuft sich daher auf 230.785 km (250.000 km – 19.215 km). Der Bruttokaufpreis betrug 12.890,00 EUR; die Finanzierungskosten waren nicht zu berücksichtigen.
Stimmt das so beim Kauf eines Gebrauchtwagens, dass die Gesamtlaufleistung gekürzt wird um die vom Käufer gefahrenen km? Das macht aus meiner laienhaften Sicht keinen Sinn, denn die Haltbarkeit ist doch nicht schlechter, nur weil vor dem Kauf bereits mit dem Fahrzeug Strecke gemacht wurde. Oder übersehe ich etwas?
Dass die Finanzierungskosten nicht zu berücksichtigen waren, haben andere Gerichte m.E. auch schon einmal anders bewertet.
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 19. September 2018 um 10:09:50 Uhr:
Volltext des VG bzgl. Akteneinsicht (Akten des KBA) -
Streitigkeiten nach dem Umweltinformationsgesetz:VG Schleswig, 20.04.2018 - 6 A 48/16
https://dejure.org/2018,9616Klägerin: DUH
Beklagte: KBAZitat:
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Juli 2016 verpflichtet, Akteneinsicht zu gewähren in den gesamten Schriftverkehr aus der Zeit vom 18. September 2015 bis 15. Oktober 2015 betreffend der am 15. Oktober 2015 erfolgten Anordnung zum Rückruf von XXX-Dieselfahrzeugmodellen inklusive des dazu geführten Verwaltungsvorganges und der als Beiakte „B“ geführten Akte, unter Ausnahme personenbezogener Daten.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte. Dies gilt nicht für die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
...
Das ist ein Hammer-Urteil und hat eine ganze Menge an Sprengkraft! 😁
Hier die DUH Pressemitteilung von damals:
https://www.presseportal.de/pm/22521/3922652
Zitat:
...
Eine Berufung wurde nicht zugelassen. Alle Unterlagen zwischen dem Bekanntwerden des Dieselskandals am 18.9.2015 und dem Erlass der Rückrufanordnung am 15.10.2015 sind davon betroffen, sofern sie das KBA führt. Die DUH erhofft sich durch die Offenlegung Aufklärung darüber, wie es zu der VW begünstigenden Beschränkung eines millionenfachen Betrugs von VW-Kunden auf bloße Software-Updates kam.
...
Das kann natürlich auch ein sogenannter Pyrrhussieg sein; wenn ich mich richtig erinnere, dann hatten wir die Situation schon einmal und damals hat VW dem KBA lediglich weitestgehend geschwärzte Unterlagen zur Verfügung gestellt. Und auch nur die kann dann das KBA weitergeben, da ja nichts anderes vorliegt. Ob das stimmt wird wohl kaum feststellbar sein.
KBA kann die Unterlagen auch an VW zurückgegeben haben. Damit wäre eine Aushändigung ebenfalls unmöglich.
Bin sehr skeptisch.
Zitat:
@Konrad1234 schrieb am 17. September 2018 um 12:20:31 Uhr:
Hier mal ein paar ganz frische Eindrücke, wie die mündliche Verhandlung ablaufen kann:Ich hatte heute eine mündliche Verhandlung (Klage gegen Händler auf Rückerstattung des Kaufpreises). Neben dem Anwalt des Händlers war noch ein zweiter Anwalt einer großen Kanzlei auf seiten des Beklagten (wohl von VW abgeordnet).
Den Termin kann man nicht wirklich mündliche Verhandlung nennen, die ganze Sache hat 20 (!) Minuten gedauert. Angeboten wurde mir, einen Wagen zu günstigen Konditionen (what ever that means) zu kaufen und den alten in Zahlung zu geben (wobei den Wert des alten Wagens der Händler nach Begutachtung festlegen wollte).
Das Angebot habe ich abgelehnt. Dann war es auch schon rum, Anträge stellen, der Richter hat das ganze Prozedere ziemlich fließbandmäßig abgearbeitet, keinerlei Diskussion zu den tatsächlichen/rechtlichen Punkte (steht laut Richter ja alles in Schriftsätzen). Bei allem Verständnis dafür, dass die Richter in Sachen Abgasbetrug viele gleiche/ähnliche Fälle auf dem Tisch haben, fühlt man sich als Kläger nicht wirklich ernst genommen. Verkündungstermin in einigen Wochen....
Ich hatte jetzt schon meine 2. Güteverhandlung bzw. mündlichen Termin beim LG Ellwangen. In beiden Verfahren ging die (jeweilige) Richterin auf meine persönliche Situation ein, ich wurde ausführlich befragt, mir wurde von VW kein Angebot gemacht. Die Atmosphäre war sachlich und entspannt. Ich bin zufrieden. Gewundert hat mich, dass ich bislang der Einzige dort war, der einen Neukauf eines VW-Modells abgelehnt hat. Gewundert hat mich auch, dass nur der jeweilige Kilometerstand wichtig war, nicht der Zustand des Fahrzeugs an sich. Also ein gepflegter Wagen kommt nicht besser weg als ein versifftes Auto.
Eine Frage hätte ich jetzt noch an die Gemeinschaft: Wie genau läuft ein Vergleich ab? VW geht wohl bei allen Verfahren in Berufung. Bevor die Verhandlung am OLG stattfindet, bietet VW dem Kläger dann einen Vergleich an, um kein Urteil des OLG zu bekommen. Was bietet VW dann an? Hat jemand schon konkrete Erfahrung? Vermutungen kann ich mir selber anstellen. Auf welche Forderungen wurde eingegangen?
Danke
Zitat:
@Udoh_2 schrieb am 19. Sep. 2018 um 10:50:36 Uhr:
Das kann natürlich auch ein sogenannter Pyrrhussieg sein; wenn ich mich richtig erinnere, dann hatten wir die Situation schon einmal und damals hat VW dem KBA lediglich weitestgehend geschwärzte Unterlagen zur Verfügung gestellt. Und auch nur die kann dann das KBA weitergeben, da ja nichts anderes vorliegt. Ob das stimmt wird wohl kaum feststellbar sein.
KBA kann die Unterlagen auch an VW zurückgegeben haben. Damit wäre eine Aushändigung ebenfalls unmöglich.
Bin sehr skeptisch.
Nein, denn m.E. ist das bereits eine Abschluss-Entscheidung, d.h. zur erneuten Klage der DUH. Die hatte die neue Klage erhoben, weil davor fast nur geschwärzte Seiten geliefert wurden. Das kann man aber alles der Pressemitteilung und den Entscheidungen (VG Berlin) entnehmen. 😉
Danke für die Infos. Ich hörte von einem Vergleich, bei dem ca. 80% des brutto Kaufpreises ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung, aber auch ohne Zinsen angeboten wurden. Achtung: Aber es sollte auch ein Gutachten am Fahrzeug stattfinden, d.h. es wären dann weitere Abzüge zu besorgen sein. Da das für den Kläger völlig unkalkulierbar war (denn er wusste vor Abschluss des Vergleichs und vor dem Gutachten ja gar nicht, ob sich das am Ende überhaupt rentieren würde), lehnte er das Angebot ab.
Und in der Tat ist m.E. bei der regulären Rückabwicklung (statt Vergleich) kein Platz für ein Gutachten. Wir erinnern uns an das BGH-Urteil, nach dem ein Kläger von seinem Autohaus trotz Totalschaden des Fahrzeugs durch Brand die komplette Rückabwicklung fordern durfte. Richtig?
Das ist meine laienhafte Ansicht; keine Beratung, keine Empfehlung.