Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:



Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:


...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...

...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
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Das ist aber verdammt wenig dafür, dass die 30%(?) vom "Gewinn" einkassieren, oder?

.
Hier ein ganz frisches Beispiel, wie es manche Anwälte/Kanzleien fertigbringen, von vorne herein zum Scheitern zu verurteilende Klagen rauszuhauen. Cui bono? Nur den Taschen ebendieser und den Gerichtskassen. Einfach nicht zu fassen!

Worum geht es konkret? Nach meinem laienhaften Verständnis und der Lektüre des Beginns des Urteils wurde offenbar eine Autohaus verklagt, wobei aber die Gewährleistung von 2 Jahren bereits abgelaufen war. Da hätte der Kläger doch auch gleich gegen die VW AG Klage erheben lassen können. Das kann er evtl. immer noch tun, aber es war m.E. verplemperte Zeit, und es erscheint auch nicht sonderlich prozessökonomisch zu sein. Vielleicht irre ich mich ja, aber es sieht eben stark danach aus, dass die Berufung keinen Erfolg haben wird:

OLG Köln, 14.06.2018 - 5 U 82/17
https://dejure.org/2018,28039

Auszug aus dem (Hinweis-)Beschluss:

Zitat:

I. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 437 Nr. 2, 323, 346 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises von 42.140,61 € Zug um Zug gegen Rückübereignung des PKW B x zu.

1. Dabei kann zugunsten der Klägerin angenommen werden, dass der PKW mangelhaft ist, weil in diesem eine Software zur Anwendung kommt, welche die Stickstoff-Emissionswerte bei Betrieb auf einem technischen Prüfstand optimiert, während bei Betrieb im Straßenverkehr entsprechend schlechtere Werte erreicht werden. Ein Durchschnittskäufer darf berechtigterweise erwarten, dass die normierten Abgaswerte auf dem technischen Prüfstand nicht durch Einsatz einer Manipulationssoftware erzielt werden. Dies gilt insbesondere deshalb, weil es sich um einen die Typenzulassung gefährdenden Umstand handelt (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 20.2.2017 – 18 U 112/17 Rz. 36 ff.).

2. Der erstmals mit Schreiben vom 21.1.2016 erklärte Rücktritt ist jedenfalls gemäß § 218 Abs. 1 BGB unwirksam, weil Mängelansprüche zu diesem Zeitpunkt verjährt waren und die Beklagte sich hierauf berufen hat.

Die Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB von zwei Jahren begann mit der Ablieferung des PKW B x am 13.10.2012. Sie war im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung an Ende des Jahres 2016 abgelaufen.

Die kenntnisabhängige regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, die – da der sogenannte Diesel-Abgasskandal im Jahr 2015 bekannt geworden ist – erst mit dem Schluss des Jahres 2018 enden würde, findet nach § 438 Abs. 3 S. 1 BGB keine Anwendung, weil die Beklagte als Verkäuferin den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat.

Ein eigenes arglistiges Verschweigen der Beklagten behauptet auch die Klägerin nicht. Für ein etwaiges arglistiges Verhalten und Verschweigen der Fahrzeugherstellerin, das heißt der B AG, der über den bestehenden Konzern die Kenntnis der den Motor entwickelnden W AG und ihrer Mitarbeiter zuzurechnen sein könnte, hat die Beklagten als Vertragshändlerin nicht einzustehen.

Das ist aus Sicht des Klägers ein - sorry - beschissenes Ergebnis.

Oder ist das jetzt die neue Prozesstaktik? Erst einmal auf diese Art "feststellen" lassen, dass tatsächlich ein Mangel vorliegt und dann später noch eine separate Klage gegen die VW AG wegen arglistiger Täuschung starten? Aber was würde das bringen? Ich sehe keinen Vorteil und frage mich, weshalb die Klage so gestellt wurde.

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 13. September 2018 um 15:36:07 Uhr:


Das ist aber verdammt wenig dafür, dass die 30%(?) vom "Gewinn" einkassieren, oder?

Welcher Gewinn ?
Ich bin da eher pessimistisch. Vermute mal die werden garnichts kassieren.
Oder vielleicht in 10 Jahren...oder später....😉

Sorry, aber wozu dann der ganze Aufriss? 😕

.
Und so musste es vor dem OLG Köln (s.o.) dann auch zur Abweisung der Berufung des Klägers kommen:

OLG Köln, 16.07.2018 - 5 U 82/17
https://dejure.org/2018,28040

Auszug aus dem Urteil:

Zitat:

Der Rücktritt ist gemäß § 218 Abs. 1 BGB unwirksam, weil Mängelansprüche bei Abgabe der Erklärung verjährt waren und die Beklagte sich hierauf berufen hat. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die Beklagte sich als Vertragshändlerin ein arglistiges Verhalten der B AG als Fahrzeugherstellerin sowie der W AG und ihrer Mitarbeiter nicht zurechnen lassen muss. Der Schriftsatz vom 11.7.2018 enthält hierzu keine neuen Gesichtspunkte. Der nochmals angeführte Umstand, dass der Vertragshändler an Vorgaben des Herstellers gebunden ist, etwa bei der Gestaltung seines öffentlichen Auftritts, bei der Verwendung von Prospekten, bei der Gestaltung der Verkaufsräume und der Firmenwerbung, ändert nichts daran, dass der durchschnittliche Fahrzeugkäufer zwischen Hersteller und Vertragshändler unterscheiden kann und unterscheidet, zumal letzterer – wie die Beklagte – unter der eigenen Firma nach außen auftritt.

Ich werd verrückt. Gestern habe ich mit der ZulStelle telefoniert und sie wegen der Frist zum Aufspielen des Updates bis Ende September angerufen und erfragt, in wie weit eine Aufschiebung wegen der "Beweismittelvernichtung" im Zuge möglicher Klage möglich ist.
Dazu wurde mir gesagt bis ca Ende November wäre eine "Rauszögerung" durch Verstreichenlassen von Fristen möglich, danach erfolgt die Stilllegung.
Soweit klar. Es wurde noch darum gebeten denen die Vollmacht der Kanzlei zukommen zu lassen, weil die ZulStelle mit dieser Kontakt aufnehmen wolle. Dies habe ich getan und dazu u.a Beschlüsse eingefügt, um die Sinnhaftigkeit des Updates zu verdeutlichen:

Zitat:

Sehr geehrt ...
Wie eben telefonisch besprochen sende ich Ihnen hiermit die Vollmacht für die Kanzlei ... zur Durchsetzung der Ansprüche gegen die VW-AG.
Ich bitte Sie hiermit schriftlich um die Rücknahme der Fristsetzung bis auf weiteres. Diese Bitte begründe ich durch:
1. EKI-Bericht: Wirksamkeit von Software-Updates und Hardware-Nachrüstungen , veröffentlicht durch eine Pressemitteilung der DUH vom 15.08.2018

2. Beschluss des VG Karlsruhe Az 12K16702/17
"1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagung des Betriebs eines vom sog. Abgasskandal betroffenen, nicht nachgerüsteten Fahrzeugs kann nicht damit begründet werden, dass die anderen Verkehrsteilnehmer vor dem Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr geschützt werden müssten.(Rn.21)"

"2. Ein über das allgemeine öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände hinausgehendes besonderes Vollzugsinteresse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in diesen Fällen nicht ersichtlich.(Rn.15)(Rn.16)"

3. Beschluss des LG Stuttgart Az19O68/17 "Der Fahrzeugeigentümer ist nicht aus Schadenminderungsgesichtspunkten verpflichtet, ein Software-Update zum Erhalt der Zulassung aufzuspielen ..."
Mit freundlichen Grüßen

Bekommen habe ich nun folgende Antwort:

😰😰

Zitat:

Sehr geehrt...,
wahrscheinlich haben wir uns im gestrigen Telefonat missverstanden.
Sollte mir bis zum 10.10.2018 nicht nachgewiesen werden, dass das erforderliche
Software-Update an Ihrem Fahrzeug durchgeführt worden ist, wäre ich gehalten
den Betrieb Ihres Fahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr zu untersagen.

Ihrer Mail entnehme ich, dass Sie das Update nicht durchführen lassen wollen.
Daher werde ich den Betrieb Ihres Fahrzeuges mittels an Sie gerichteten schriftlichen Bescheid
untersagen.

Gegen diesen Bescheid können Sie, oder Ihr Rechtsanwalt, Widerspruch einlegen.
Mit freundlichen Grüßen

Was soll man von diesem Verhalten halten?
Ich war ja sachlich und habe niemandem weh getan...

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Hier kann Dir niemand diesbzgl. weiterhelfen, und ich empfehle Dir, das weitere Vorgehen mit Deinem Anwalt zu besprechen. Sollte doch noch jemand hier hilfreiche Hinweise haben, wird er/sie sich sicherlich noch melden.

Bedenke, dass es inzwischen leider auch Entscheidungen von anderen Verwaltungsgerichten gibt, nach denen die Stilllegung eines Fahrzeugs mit EA 189-Motor und ohne VW-Update rechtens sei.

Ach, an folgendes aus diesem Thread hier erinnere ich mich noch (vage):

Es kam der Hinweis, dass der Fahrzeug-Halter nicht im Rechtsverhältnis mit dem KBA stehe, welches die Durchführung dieser Updates angeordnet hat - dieses jedoch mit dem VW-Konzern. So oder so ähnlich lautete ein Teil der Begründung, weshalb man nicht gezwungen werden könne, als Fahrzeug-Halter oder -Besitzer (ist da eigentlich ein Unterschied?) das VW-Update durchführen zu lassen. Kann das vielleicht jemand genauer und richtiger wiedergeben?

Indes nützt diese Argumentation (so ich sie denn richtig wiedergegeben habe?) einem vermutlich erst, wenn man vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhebt gegen die Stilllegung. Ob diese Klage dann aufschiebende Wirkung hat, weiß ich nicht. Aber wie ich oben bereits schrieb, hat Dein Anwalt hoffentlich die Zeit für Dich, Dir diese Punkte zu erläutern und das weitere Vorgehen abzustimmen.

Falls Du bei myRight bist (sorry, dass ich das jetzt nicht erinnere), vermute ich, dass die sich nicht um Klagen vor Verwaltungsgerichten kümmern, oder doch?

Viel Erfolg (trotz Frust)!

Ein Argument könnte noch sein, dass ein selbständiges Beweissicherungsverfahren nicht zielführend ist, da sich zwar die Frage ob ein Mangel vorliegt hier festtellen läßt aber die inhaltichen Fragestellungen wie der Zumutbarkeit, mögliche Fogeschäden, etc. nur in einem gerichtlichen Verfahren zu klären ist. Bezüglich der möglichen Gutachterkosten hatte sich das OLG München schon geäußert. Ich meine 40.000 EUR, welche es auf mehrere Verfahren umlegen wollte. Welche genauen Fragen das Gericht im Verfahren haben wird, kann man nicht wissen und die Kosten sind unverhältnismäßig.

Vermutlich wird dem entgegen gebracht, man könne das Auto ja bis dahin stilllegen. Auch hier hat eine Abwägung stattzufinden. Gibt es zumutbare Ersatzmobilität, wird das KFZ zur Erwerbstätigkeit benötigt. Wäre Geld für ein ERsatzfahrzeug zur Verfügung. Gibt es andere besondere Gründe, die den Weiterbetrieb rechtfertigen?

Bitte doch um Akteneinsicht welche Abgaswerte dein Fahrzeug wann und unter welchen Bedingungen überschreitet und welche Grenzwerte zulässig seien und ob diese mit dem Update eingehalten werden. Lt. EU-Verordnung muss im Alltagsbetrieb die Abgasregelung funktionieren. Die Winter in den Baltischen Staaten sind sehr kalt und die Sommer am Mittelmeer sehr warm. Die Mitteltemperaturen (unteres Mittel im Winter und oberes Mittel im Sommer) der einzelnen Mitgliedsstaaten dürften hier der Maßstab sein. Die Meßergebnisse vor und nach dem Update sollten der KBA-Akte zu nehmen sein. Diese sollte im Rahmen der Amtshilfe angefordert werden.

Zitat:

@transarena schrieb am 13. September 2018 um 07:10:37 Uhr:



Zitat:

@68000a schrieb am 12. September 2018 um 17:36:01 Uhr:


Wg. "VW Musterfeststellungsklage – Verbraucherzentrale Bundesverband":

Wenn man sich schon der MyRight-Sammelklage angeschlossen hat, darf/sollte man sich dann auch noch der Musterfeststellungsklage anschliessen?
Hat hier irgend jemand diesbezüglich schon Ahnung???

Genau diese Frage habe ich jetzt mal an Myright gestellt.
Sobald ich eine Antwort habe, werde ich sie hier posten.

So, hier die versprochene Antwort von Myright.......die eigentlich keine Antwort auf meine Frage ist.

"""
Gerne erläutern wir Ihnen nachfolgend die Gründe, weshalb wir nicht an der Musterfeststellungsklage teilnehmen und welche Vorteile Ihnen im Gegensatz dazu durch die Beteiligung an unserer Sammelklage entstehen.

Ziel der Sammelklage bei myRight ist ein Urteil, dass VW zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Bei der Musterfeststellungsklage hingegen ist nicht die Zahlung das Ziel, sondern die reine Feststellung eines bestimmten Sachverhalts, der als Grundlage für eine spätere, individuelle Einzelklage dient. Falls die Musterfeststellungsklage also Erfolg hat, müssten Sie danach trotzdem noch auf eigene Kosten gegen den VW Konzern klagen. Das Prozesskostenrisiko, welches schon in der ersten Instanz bereits mehrere tausend Euro beträgt, liegt auf Ihrer Seite.

Bei myRight entstehen Ihnen dagegen nur die Kosten der Erfolgsprovision im Erfolgsfall Wir tragen das Kostenrisiko für Sie. Außerdem gibt es die Sammelklage im Gegensatz zur Musterfeststellungsklage bereits als Instrument, um Ansprüche von Verbrauchern einzuklagen. Eine Verjährung der Ansprüche gegen VW ist mit der Teilnahme an der Sammelklage ausgeschlossen. Bei der Sammelklage können nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmen, Freiberufler und Gewerbetreibende mit Ihren Firmenfahrzeugen mitmachen.

Auch ist völlig offen, ob die Musterfeststellungsklage rechtzeitig kommt, denn Verzögerungen in Gesetzgebungsverfahren sind keine Seltenheit. Sie soll ab dem 01. November 2018 möglich sein – und alle Ansprüche gegen VW verjähren bereits am 31. Dezember 2018, nur acht Wochen später. Es bleibt also kein Spielraum, falls etwa im Bundestag oder Bundesrat über die genaue Ausgestaltung des Gesetzes gestritten wird oder die Einrichtung des Klageregisters sich wegen technischer Probleme verzögern sollte.

Falls Sie bereits Teil der ersten Sammelklage bei myRight sind, macht die Teilnahme an der Musterfeststellungsklage keinen Sinn, da Ihre Ansprüche durch die Klageeeinreichung im letzten November bereits eingeklagt wurden.
Wir hoffen, Ihnen mit dieser E-Mail geholfen zu haben."""

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 13. September 2018 um 17:25:17 Uhr:


Indes nützt diese Argumentation (so ich sie denn richtig wiedergegeben habe?) einem vermutlich erst, wenn man vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhebt gegen die Stilllegung. Ob diese Klage dann aufschiebende Wirkung hat, weiß ich nicht. Aber wie ich oben bereits schrieb, hat Dein Anwalt hoffentlich die Zeit für Dich, Dir diese Punkte zu erläutern und das weitere Vorgehen abzustimmen.

Es gab vor kurzer Zeit ja bereits mehrere erfolglose Klagen gegen Stilllegungen an VG/OVG. Damit wird es wohl sehr schwer um das Update herum zu kommen. Eventuell kann man selbst auch noch einmal klagen; viel Aussicht auf Erfolg scheint es aber nicht zu geben. Ich würde den Anwalt fragen ob eine solche Klage aber vielleicht eine aufschiebende Wirkung hat.

Ich selbst habe das Update schließlich gegen meinen Willen durchgeführt. Der Werkstatt hab ich vorher klar gemacht das ich das Update lediglich zur Abwendung der drohenden Stillegung mache da ich dieses weder als technische noch als rechtliche Lösung anerkenne. Und das dieses keinesfalls einen Verzicht auf etwaige Ansprüche darstellt. Das Ganze habe ich mir vor Ausführung des Updates schriftlich geben lassen. Meine Kanzlei hat das dann zu den Akten genommen.

Gestern in den news

Volkswagen muss mit Klagen rechnen

Im Rechtsstreit um Schadensersatz für manipulierte Dieselfahrzeuge von Volkswagen drückt die Klägerseite aufs Gaspedal.

Ein Rechtsdienstleister namens Myright kündigte 13.000 weitere Klagen an, die bei verschiedenen Gerichten eingereicht werden sollen.
Damit vertritt die Firma, die mit der auf solche Fälle spezialisierten US-Kanzlei Hausfeld zusammenarbeitet, nach eigenen Angaben rund 37.000 Kläger.
In absehbarer Zeit könnten weitere 7000 Fälle hinzukommen, hieß es, bei denen die Erfolgsaussichten geprüft worden seien. Zudem hätten sich knapp 9000 Autohalter auf der Internetseite von Myright registriert, die Firma aber noch nicht beauftragt.

Milliardenschwere Anlegerklage Musterprozess gegen Volkswagen beginnt

Anbieter wie Myright stehen unter Zugzwang, weil Kläger ihre Ansprüche demnächst kostenlos bei der Verbraucherzentrale Bundesverband anmelden können.

Die Verbraucherschützer haben eine Musterfeststellungsklage gegen Volkswagen angekündigt. Die Klage, die vom ADAC unterstützt wird, soll mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Musterfeststellungsklage Anfang November beim Oberlandesgericht Braunschweig eingereicht werden.

Ich schwanke auch gerade noch zwischen der Einzelklage oder mich erstmal an die Musterfeststellungsklage zu hängen.
Ich sehe nur das Problem, das bei der Musterf. Klage wahrscheinlich vor 2022 nix entschieden sein wird!
Wenn es denn alles im November noch so klappt, wie es soll.

Wenn Du eine RSV hast, weshalb bevorzugtest Du die Teilnahme an einer Musterklage?

.
An die Teilnehmer bei MR:

Würdet Ihr nach Euren bisherigen Erfahrungen dort noch einmal teilnehmen?

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 14. September 2018 um 08:51:39 Uhr:


Wenn Du eine RSV hast, weshalb bevorzugtest Du die Teilnahme an einer Musterklage?

.
An die Teilnehmer bei MR:

Würdet Ihr nach Euren bisherigen Erfahrungen dort noch einmal teilnehmen?

Nein, habe keine RSV und würde die Kosten erstmal selber tragen. Wäre grundsätzlich kein Problem!
Wenn es aber nicht sein muss....

Könntest Du noch zeitig eine RSV abschließen?

Ich für mich bin froh, überhaupt eine zu haben bei dem ganzen Mist, den man so erleiden kann in diesen "modernen" (maroden?) Zeiten.

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 14. September 2018 um 08:55:22 Uhr:


Könntest Du noch zeitig eine RSV abschließen?

Das geht nicht.
Die RSV muß bestanden haben, bevor der Schaden eingetreten ist.
Ansonsten wird sie die Deckung nicht übernehmen.

Das sehe ich auch so. Das kostet und die werden alles versuchen, das abzuwimmeln.

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