Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)
Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen!
Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.
Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:
Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten
Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.
VW weiss also Bescheid :-)
Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.
Zitat:
@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:
Zitat:
@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:
...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...
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Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
15474 Antworten
@Udoh_2 hatte die Idee, gemäß IFG Einblick in die angebliche Dienstanweisung zu fordern. 😉
Ja, das werde ich aber erst dann machen wenn wirklich eine Stilllegung angeordnet wird. Im Moment funktioniert ja - zumindest in meinem Fall - noch das freundliche Miteinander. Und in ein paar Monaten habe ich dann eh das nächste Problem: Nämlich den TÜV. Und da scheint dann ja wirklich nichts mehr zu gehen. Ich könnte k.....
Ich wünsche Dir viel Erfolg! Vielleicht findest Du eine freie Werkstatt, wo es keine Probleme bei der HU/AU gibt ohne Update. 😉
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Hier noch ein Urteil mit 4% Zinsen auf den vollen Kaufpreis aus § 849 BGB:
LG Münster, 28.06.2017 - 02 O 165/16
https://dejure.org/2017,30439
Zitat:
Tenor
1.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 38.316,10 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.11.2015 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW Sharan...2.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen i.H.v. 4 % aus 49.142,36 € seit dem 19.03.2015 bis zum 24.11.2015 zu bezahlen....
Ferner kann die Klägerin von der Beklagten zu 2) Zahlung von Zinsen in Höhe von 4 % aus 49.142,36 € im geltend gemachten Zeitraum nach §§ 849, 246 BGB verlangen.
Nach § 849 BGB kann insbesondere auch derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung dazu bestimmt wird, Geld zu überweisen, vom Schädiger eine Verzinsung nach § 849 BGB beanspruchen (BGH NJW 2008, 1084). Vorliegend ist die Klägerin durch die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Beklagten 2) dazu veranlasst worden, an die Beklagte zu 1) den Kaufpreis in Höhe von 49.142,36 € auf deren Konto zu bezahlen, was die Klägerin am 19.03.2015 veranlasste, so dass spätestens mit diesem Zeitpunkt die Zinspflicht begann (vgl. LG Baden-Baden, Urteil vom 27. April 2017 – 3 O 163/16 –).
...
Die Beklagten befinden sich mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Annahmeverzug gem. §§ 293, 295 BGB. So teilte die Klägerin der Beklagten zu 1) mit anwaltlichem Schreiben vom 18.11.2015 mit, dass das Fahrzeug zur Abholung zur Verfügung stehe, was die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 24.11.2015 – zumindest konkludent - verweigerte. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) trat Annahmeverzug jedenfalls infolge der Klageerhebung gegenüber der Beklagten zu 2) und dem darauf folgenden Klageabweisungsantrag der Beklagten zu 2) ein.
Also zunächst 4% Zinsen auf den vollen Kaufpreis (hier ohne Abzug der Nutzungen vor der Verzinsung, richtig?) seit dessen Zahlung bis zur Ablehnung der Rückabwicklung (im Urteil mit dem 24.11.2015 abgegeben). Ab dann 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz auf dein Kaufpreis.
Ja, genauso stelle ich mir das vor.
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Ja, eine Verzinsung erfolgt offenbar doch auf den vollen Kaufpreis. Ich schaue mir nochmal das Urteil des LG Hamburg an, auf das @Micha112233 hinwies...
Noch so ein Urteil:
LG Essen, 04.09.2017 - 16 O 245/16
https://dejure.org/2017,41993
Zitat:
Die Klägerin kaufte bei der Beklagten zu 1) mit der verbindlichen W2-Bestellung vom 16.08.2013 (Anlage K 1 zur Klageschrift, Anlagenband I) einen W … 2,0 TDI 130 kw (177 PS) 7-Gang-DSG zu einem Preis von 36.600 €.
Die Zahlung des Kaufpreises erfolgte durch Inzahlunggabe eines gebrauchten PKW für einen Betrag in Höhe von 12.000 € am 14.08.2013 und Überweisung der übrigen 24.600 € am 21.08.2013. Die Überweisung erfolgte über das Konto des Ehemanns der Klägerin, welches bei einer Bank in I geführt wurde. Ausgeliefert wurde das Fahrzeug am 23.08.2013.
...
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 4 % aus 12.000,00 € vom 14.08.2013 bis zum 08.02.2016 und Zinsen in Höhe von 4 % aus 24.600,00 € vom 21.08.2013 bis zum 08.02.2016 aus § 849 BGB.
Die Klägerin kann für die Zeit zwischen der Überweisung des Geldes bzw. der Inzahlunggabe des Gebrauchtfahrzeugs und der Rechtshängigkeit nach § 849 BGB Zinsen in Höhe von 4 % aus 12.000,00 € bzw. 24.600 € auch ohne den konkreten Nachweis des Verlusts von Anlagezinsen verlangen.
Die Beklagte zu 2) hat der Klägerin durch eine unerlaubte Handlung nach § 826 BGB ein gebrauchtes Kraftfahrzeug im Wert von 12.000,00 € und Geld im Umfang von 24.600 € entzogen. Der entzogene Geldbetrag und der Wert des Gebrauchtfahrzeuges Betrag ist vom Zeitpunkt der jeweiligen Entziehung an gemäß § 246 BGB mit 4 % jährlich zu verzinsen.
Die Beklagte zu 2) hat der Klägerin das Geld und den gebrauchten PKW dadurch, dass sie sie zur Überweisung und Inzahlunggabe veranlasst hat, entzogen. § 849 BGB erfasst jeden Sachverlust durch ein Delikt. Auch wenn der Schädiger den Geschädigten durch eine unerlaubte Handlung dazu bestimmt, eine Sache wegzugeben oder darüber zu verfügen, entzieht er sie ihm (BGH Versäumnisurteil v. 26.11.2007 – II ZR 167/06, beckonline). § 849 BGB ist nach seinem Wortlaut nicht auf die Wegnahme beschränkt und verlangt nicht, dass die Sache ohne oder gegen den Willen des Geschädigten entzogen wird. Der Geschädigte muss auch nicht im Besitz der Sache gewesen sein (vgl. BGHZ 8, 288, 298; BGH, Urt. v. 15. März 1962 - III ZR 17/61, VersR 1962, 548).
Eine Beschränkung auf den Verlust einer Sache ohne oder gegen den Willen des Geschädigten widerspräche auch dem Normzweck von § 849 BGB. Der Zinsanspruch soll mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer Sache ausgleichen, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann (BGHZ 87, 38, 41). Der Geschädigte verliert die Sachnutzung gleichermaßen, wenn ihm eine Sache ohne seinen Willen entwendet wird und wenn er durch eine unerlaubte Handlung dazu gebracht wird, sie wegzugeben oder darüber zu verfügen.
Der Klägerin ist eine Sache entzogen worden. Die Sacheigenschaft ist bezüglich des gebrauchten PKW evident. Sache im Sinne von § 849 BGB ist aber auch Geld (BGHZ 8, 288, 298). § 849 BGB ist nicht durch § 90 BGB, wonach nur körperliche Gegenstände Sachen im Sinne des Gesetzes sind, auf die Entziehung von Bargeld beschränkt (BGH Versäumnisurteil v. 26.11.2007 – II ZR 167/06, beckonline; a. A. OLG Hamm NZI 2006, 642). Inwieweit der Sachbegriff von § 90 BGB auf Vorschriften außerhalb des dritten Buches des BGB anzuwenden ist, ist jeweils nach dem Sinn und Zweck der einzelnen Vorschriften zu entscheiden. Der Zweck des § 849 BGB, den später nicht nachholbaren Verlust der Nutzbarkeit einer Sache auszugleichen (BGHZ 87, 38, 41), erfasst jegliche Form von Geld. Von den Nutzungen eines hingegebenen Geldbetrags ist der Geschädigte nicht nur ausgeschlossen, wenn er mit Bargeld bezahlt hat, sondern auch, wenn er eine Zahlung auf andere Art und Weise geleistet hat. Auch wirtschaftlich besteht kein Unterschied zwischen der Übergabe von Bargeld, der Übergabe eines Schecks, der Einzahlung von Bargeld und einer Überweisung auf ein Konto.
Ich verstehe nicht, wieso sich so viele Anwälte von Verbrauchern nicht die (wenige) Mühe machen, so vorzutragen, dass der Mandant und Kläger auch Zinsen seit Zahlung erhält. 😕
Dadurch wird ja auch der Streitwert höher, was doch auch gut für das Honorar der Anwälte gut ist.
Ich glaube, da müssen wir noch etwas Missionsarbeit leisten - sehr zur Freude von VW. 😁
Ja, ich habe von Anfang an nicht verstanden warum das in meisten Verfahren/Urteilen nicht wiederzufinden ist. Allerdings bin ich juristisch auch nur ein absoluter Laie. Aber die von Dir gefundenen Gerichtsurteile bestätigen meine Auffassung. Morgen werde ich mein Klageziel entsprechend formulieren und der beauftragten Kanzlei zukommen lassen. Man muss anscheinend auch in diesem Fall alles selbst machen ... ;-)
Ich habe einen engagierten Anwalt, der mir aber offen sagte, dass auch er nicht alles wisse und dankbar für Hinweise sei. Für mich ist das kein Problem, aber es gibt Mandanten, die sind über so etwas verärgert.
Und davon abgesehen, dass vieles theoretisch möglich sein mag, aber vor Gericht und auf hoher See... Trotzdem: Ein guter Vortag ist immer gut. 😉
Hier meine Zusammenfassung der Urteile, die ich bisher dazu fand (LG Hamburg fehlt noch - kommt evtl. später dazu):
LG Essen, 04.09.2017 - 16 O 245/16
https://dejure.org/2017,41993
LG Münster, 28.06.2017 - 02 O 165/16
https://dejure.org/2017,30439
LG Baden-Baden, 27.04.2017 - 3 O 163/16
https://dejure.org/2017,14044
LG Baden-Baden, 27.04.2017 - 3 O 123/16
https://dejure.org/2017,14045
Alle diese Urteile verweisen auf:
BGH, 26.11.2007 - II ZR 167/06
https://dejure.org/2007,479
Gute N8 zusammen! =_=
Ich habe mal versucht meine Anspruchsziele zu formulieren. Diese würde ich dann so der beauftragten Kanzlei zukommen lassen:
Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Angelegenheit xxx möchten wir Sie bitten folgende Anpruchsziele zu berücksichtigen:
1. Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 20.200€ Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges VW Golf VI 2.0 TDI, FIN xxx.
2. Berücksichtigung einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von mindestens 300.000km bei Berechnung einer eventuellen Nutzungsentschädigung.
3. Zahlung von Zinsen in Höhe von 4% aus 20.200€ (Kaufpreis) seit dem 30.10.2009 (Zahlungsdatum des Kaufpreises) bis zum Rücktritt vom Kaufvertrag (ergibt sich aus § 849 BGB).
4. Zahlung von Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem geschuldeten Betrag ab Rücktritt vom Kaufvertrag.
Mit freundlichen Grüßen
xxx
Habt ihr irgendwelche Anmerkungen/Verbesserungsvorschläge dazu?
Meine laienhafte Meinung ohne Beratung und Empfehlung:
Hört sich gut an. Willst Du die Leistungsklage um eine Feststellungsklage ergänzen, um vom Gericht feststellen zu lassen, dass der Hersteller für Schäden (auch zukünftige) ersatzpflichtig ist, welche im Zusammenhang mit der manipulieren Software stehen?
Ich weiß, dass einige Gerichte solche u.ä. Forderungen akzeptiert haben (die Kläger haben ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung neben der Leistungsklage), andere dies jedoch abwiesen.
Dein Anwalt wird Dir hoffentlich dazu einen guten Rat geben können.
Allgemein:
Die 300.000 km könnte man mit entsprechenden Urteilen "untermauern", wobei das Gericht trotzdem frei ist, eine andere Schätzung vorzunehmen.
Von VW gibt es ja auch einige Modelle aus der Nutzfahrzeug-Sparte. Da könnte man noch argumentieren, dass diese eine höhere zu erwartende Gesamtlaufleistung haben sollten, also mindestens 300.000 km.
Schließlich fällt mir als Forderung noch ein, sich als Kläger von der Zahlung der außergerichtlichen Anwaltskosten freistellen zu lassen, also dass VW (Händler und/oder Hersteller? - je nach Fall) diese Kosten zu zahlen hat, sofern sie angefallen sind (manche Kläger beauftragen ja erst direkt für die Klage einen Anwalt).
Nochmal, das sind meine laienhaften Gedanken zum Thema ohne Anspruch auf Korrektheit und Vollständigkeit; keine Beratung, keine Empfehlung.
Viel Erfolg! 🙂
Zitat:
Willst Du die Leistungsklage um eine Feststellungsklage ergänzen, um vom Gericht feststellen zu lassen, dass der Hersteller für Schäden (auch zukünftige) ersatzpflichtig ist, welche im Zusammenhang mit der manipulieren Software stehen?
Hmm, da ich das Fahrzeug zurückgeben möchte interessiert mich das ja eigentlich weniger, oder?
Zitat:
Schließlich fällt mir als Forderung noch ein, sich als Kläger von der Zahlung der außergerichtlichen Anwaltskosten freistellen zu lassen, also dass VW (Händler und/oder Hersteller? - je nach Fall) diese Kosten zu zahlen hat, sofern sie angefallen sind (manche Kläger beauftragen ja erst direkt für die Klage einen Anwalt).
Von meiner Rechtsschutzversicherung habe ich eine Deckungszusage für den außergerichtlichen Bereich. Sollte/muss ich dann trotzdem versuchen mich von eventuellen außergerichtlichen Anwaltskosten freistellen lassen?
Sind viellelleicht alles ganz doofe Fragen. Aber ich habe leider kaum Anhnung von dem juristischen Kram. Ist zudem mein erster Rechtsstreit überhaupt.
Zitat:
Viel Erfolg! 🙂
Danke!
Sorry, aber mehr kann ich Dir leider nicht sagen mangels Kenntnis und Befugnis. Ich bin Laie und kein Anwalt und darf daher keine Rechtsberatung geben, nur meine allgemeinen Gedanken zum Thema, welche ich oben beschrieb.
Nur kurz und allgemein zu möglichen Schäden: Es gibt m.E. etliche Urteile mit Rückabwicklung, in denen zusätzlich eine solche Feststellung von Gericht gemacht wurde. Vielleicht könnte z.B. das Finanzamt später Nachforderungen von Kfz-Steuern stellen, weil auch die CO2-Werte zu niedrig angegeben waren?
Ansonsten wird Dir wie gesagt Dein Anwalt sicherlich konkret mehr dazu sagen können.
Kosten könnten auch aus Verfahren gegen das KBA oder die Zulassungsstelle sein. Ich meine das LG Augsburg hat so geurteilt.