Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:



Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:


...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...

...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
15474 weitere Antworten
15474 Antworten

Mir ging es aber auch um die Feststellungsklage, welche es selbstverständlich gibt, also bei entsprechender Würdigung des Gerichts stellt es fest, dass VW für zukünftige Schäden aufkommt, welche mit den Manipulationen zusammenhängen. Das können z.B. Forderungen des Finanzamtes sein auf Nachzahlung von Kfz-Steuern wegen unzutreffender CO2-Angaben. Der Teil kann ja wohl kaum dadurch "erledigt" werden, indem VW die Hauptforderung erfüllt, schon alleine weil die Feststellung als Nebenforderung regelmäßig nicht bezifferbar ist und daher auch die Leistungsklage Vorrang hat, was aber wiederum nicht bedeutet, dass eine Kombination aus Leistungsklage (z.B. Rückabwicklung mit Erstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs etc) und Feststellungsklage (z.B. zukünftige Schäden sind zu ersetzen) nicht möglich ist.

Aber das sind eben nur meine laienhaften Gedanken. 😉

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 24. März 2018 um 12:04:30 Uhr:


Mir ging es aber auch um die Feststellungsklage, welche es selbstverständlich gibt, also bei entsprechender Würdigung des Gerichts stellt es fest, dass VW für zukünftige Schäden aufkommt, welche mit den Manipulationen zusammenhängen. Das können z.B. Forderungen des Finanzamtes sein auf Nachzahlung von Kfz-Steuern wegen unzutreffender CO2-Angaben. Der Teil kann ja wohl kaum dadurch "erledigt" werden, indem VW die Hauptforderung erfüllt, schon alleine weil die Feststellung als Nebenforderung regelmäßig nicht bezifferbar ist und daher auch die Leistungsklage Vorrang hat, was aber wiederum nicht bedeutet, dass eine Kombination aus Leistungsklage (z.B. Rückabwicklung mit Erstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs etc) und Feststellungsklage (z.B. zukünftige Schäden sind zu ersetzen) nicht möglich ist.

Aber das sind eben nur meine laienhaften Gedanken. 😉

Das ist ja alles richtig was du schreibst, aber...

Zitat:

Das können z.B. Forderungen des Finanzamtes sein auf Nachzahlung von Kfz-Steuern wegen unzutreffender CO2-Angaben.

das ist Spekulation.

Wenn das so kommen sollte muß man

dann

eben nochmal gegen VW klagen.

Man kann doch sicher nicht im Vorfeld zukünftige Schäden geltend machen, die momentan fiktiv sind.

Doch wohl immer erst, wenn sie tatsächlich eintreten.

Ist jedenfalls meine Rechtsauffassung.

Doch, sicherlich gibt es solche Festellungsklagen (oft kombiniert mit Leistungslagen), d.h. ich habe solche Urteile schon gelesen. Die ZPO gibt entsprechende Hinweise, wann solche Klagen zulässig (und begründet) sind.

https://de.m.wikipedia.org/wiki/Feststellungsklage

Konkretes Beispiel:

LG Krefeld, 19.07.2017 - 7 O 147/16:
Zulässigkeit und Begründetheit einer Schadensfeststellungsklage gegen VW bejaht
http://www.zpoblog.de/.../

Und genau hierum geht es mir:

Zitat:

Der Vorrang der Leistungsklage besteht bei dieser Sachlage nicht, weil der Kläger darlegen kann, dass weitere Schäden durch Steuernachteile durch die Verwendung des Fahrzeugs drohen. Ferner ist der Anspruch aus dem Kaufvertrag verjährt, so dass der Kläger weiter ein Interesse an der Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs hat.

Erlaubt mir an dieser Stelle bitte nochmal meine Fragen dazu:

Muss ein Verfahren ohne Urteil beendet werden, wenn die Beklagte die Forderungen des Klägers vor Ende der mündlichen Verhandlung vollständig erfüllt? Gibt's eine Möglichkeit, dies als Kläger abzuwenden bzw. die Annahme zu verweigern, weil man auf ein Urteil pocht? Oder wäre man dann selbst in Annahmeverzug? Wäre es anders, wenn zumindest ein Teil der Klage eine Forderung auf Feststellung enhielte oder wäre der Rechtsgrund für eine solche Forderung (z.B. auf Feststellung, dass VW auch für alle zukünftigen Schäden Ersatz leisten muss, die im Zusammenhang mit dem manipulierten Fahrzeug stehen) entfallen, wenn VW die Hauptforderung (Rückabwicklung mit Zahlung des Kaufpreises) plötzlich erfüllt? Könnte man als Kläger als Argument dagegen "Überrumpelung" anführen?

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 23. März 2018 um 22:14:28 Uhr:


@Tiguan_MS und andere:
Muss ein Verfahren ohne Urteil beendet werden, wenn die Beklagte die Forderungen des Klägers vor Ende der mündlichen Verhandlung vollständig erfüllt? Gibt's eine Möglichkeit, dies als Kläger abzuwenden bzw. die Annahme zu verweigern, weil man auf ein Urteil pocht? Oder wäre man dann selbst in Annahmeverzug?

Das regelt sich schon über die formalen Voraussetzungen: wenn der Klageanspruch

vollständig

(also einschließlich aller Nebenforderungen) erfüllt wurde, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für ein Urteil. Wenn der Kläger dennoch auf ein Urteil besteht, wird die Klage als unzulässig abgewiesen werden. In 99,99% der Fälle wird daher das Verfahren als erledigt erklärt, so dass dann nur noch über die Kosten entschieden wird.

Zitat:

Wäre es anders, wenn zumindest ein Teil der Klage eine Forderung auf Feststellung enhielte oder wäre der Rechtsgrund für eine solche Forderung (z.B. auf Feststellung, dass VW auch für alle zukünftigen Schäden Ersatz leisten muss, die im Zusammenhang mit dem manipulierten Fahrzeug stehen) entfallen, wenn VW die Hauptforderung (Rückabwicklung mit Zahlung des Kaufpreises) plötzlich erfüllt? Könnte man als Kläger als Argument dagegen "Überrumpelung" anführen?

Eigentlich hast Du Frage bereits selber beantwortet, denn ein Feststellungsantrag ist was anderes als ein Leistungsantrag. ;-) Wobei mir ein wenig unklar ist, welche zukünftigen Schadensersatzansprüche noch auftreten könnten, wenn man das Fahrzeug bereits zurückgegeben hat... Der zitierte Fall vor dem LG Krefeld passt nicht wirklich.

Ähnliche Themen

Zitat:

@Tiguan_MS schrieb am 8. März 2018 um 14:21:03 Uhr:


Als ich heute einen GTÜ-Sachverständigen fragte, auf welcher Rechtsgrundlage er Fahrzeugen mit Abschalteinrichtung die HU-Plakette verweigere, meinte er, ich würde "Beratungsdiebstahl" betreiben. Es sei gerade Anfang des Monats, und er habe viel zu tun. Die Antwort könnte ich auch selbst herausfinden. "Die Deutschen" würden ihn annerven. Immer hätten sie etwas zu Meckern und müssten alles in Frage stellen. Ich fragte, ob er unsere Politiker meine oder seine Kunden, wie beispielsweise mich. Alle! Im Auslands gebe es solche Probleme nicht. Er führte dann noch aus, dass er im Übrigen für niemanden Verständnis habe, der in Foren wie "Motor Talk" schreibe. Diese Leute wären seiner Auffassung nach alle nicht ganz dicht. Er bekam sich dann recht schnell wieder in den Griff und ich keine weiteren Antworten mehr. Ich verabschiedete mich mit den Worten, dass ich nicht nur bei "Motor Talk" gerne auf sachliche Weise Wissen preisgebe und mithelfe, Streitthemen auf den Punkt zu bringen und Menschen von Handlungen abzuhalten, die nichts bringen.

Meine Frau und ich sind bzw. waren mit 3 Anhängern, 2 Motorrädern und 2 Pkw Kunde bei ihm.

Anmerkung: Nein, ich führte heute kein Fahrzeug zur HU vor.

Hier noch eine Anmerkung von dem, der angeblich "besch..." Tips gibt: Ich war beim GTÜ mit meinem Unupgedateten, der GTÜ-Mann war sehr freundlich und hat vorab kostenlos mein Steuergerät ausgelesen und mit seiner Datenbank abgeglichen. Als so verifiziert werden konnte, dass ich noch gerade so in der Gnadenfrist liege, haben wir erst dann die HU gemacht, im übrigen ohne Mangel nach über 150 TDM, u.a. noch die ersten Scheiben und Beläge. Man sieht, die Betrüger haben an sich ganz gute Autos gebaut, wenn da der Abgasbeschiss nicht wäre. Egal, ich kaufe mir keine mehr von dem Konzern.

Zitat:

@boomer68 schrieb am 24. März 2018 um 22:39:59 Uhr:



Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 23. März 2018 um 22:14:28 Uhr:


@Tiguan_MS und andere:
Muss ein Verfahren ohne Urteil beendet werden, wenn die Beklagte die Forderungen des Klägers vor Ende der mündlichen Verhandlung vollständig erfüllt? Gibt's eine Möglichkeit, dies als Kläger abzuwenden bzw. die Annahme zu verweigern, weil man auf ein Urteil pocht? Oder wäre man dann selbst in Annahmeverzug?

Das regelt sich schon über die formalen Voraussetzungen: wenn der Klageanspruch vollständig (also einschließlich aller Nebenforderungen) erfüllt wurde, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für ein Urteil. Wenn der Kläger dennoch auf ein Urteil besteht, wird die Klage als unzulässig abgewiesen werden. In 99,99% der Fälle wird daher das Verfahren als erledigt erklärt, so dass dann nur noch über die Kosten entschieden wird.

Zitat:

@boomer68 schrieb am 24. März 2018 um 22:39:59 Uhr:



Zitat:

Wäre es anders, wenn zumindest ein Teil der Klage eine Forderung auf Feststellung enhielte oder wäre der Rechtsgrund für eine solche Forderung (z.B. auf Feststellung, dass VW auch für alle zukünftigen Schäden Ersatz leisten muss, die im Zusammenhang mit dem manipulierten Fahrzeug stehen) entfallen, wenn VW die Hauptforderung (Rückabwicklung mit Zahlung des Kaufpreises) plötzlich erfüllt? Könnte man als Kläger als Argument dagegen "Überrumpelung" anführen?

Eigentlich hast Du Frage bereits selber beantwortet, denn ein Feststellungsantrag ist was anderes als ein Leistungsantrag. ;-) Wobei mir ein wenig unklar ist, welche zukünftigen Schadensersatzansprüche noch auftreten könnten, wenn man das Fahrzeug bereits zurückgegeben hat... Der zitierte Fall vor dem LG Krefeld passt nicht wirklich.

Wäre es hier nicht sinnvoll die Vorgehensweise des Beklagten ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Nachbesserung des Angebotes und der nicht verlangten Handlung anzunehmen?
Eine zum wirksamen Inkrafttreten einer Vereinbarung führende Zustimmung erfordert m.W. zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Die wäre erst dann zu erhalten, wenn der Kläger seine Vorstellungen schriftlich vom Beklagten bestätigt bekommt.
Es mag zwar sein, dass der eine oder andere Richter dies anders sieht, nur einfach akzeptieren und sich dem Diktat des "Betrügers" zu beugen, wäre mit mir nur unter Berücksichtigung meines Rechtsempfindens möglich.

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 23. März 2018 um 22:14:28 Uhr:


@Tiguan_MS und andere:
Muss ein Verfahren ohne Urteil beendet werden, wenn die Beklagte die Forderungen des Klägers vor Ende der mündlichen Verhandlung vollständig erfüllt? Gibt's eine Möglichkeit, dies als Kläger abzuwenden bzw. die Annahme zu verweigern, weil man auf ein Urteil pocht?

Nö, Anerkenntnis und anschließende Erfüllung des Klageanspruchs erledigen die Klage, da mach 'ste nix. Warum auch.

@Udoh_2: Das ist zu kompliziert gedacht. Der Kläger beantragt sinngemäß: „gib mir meine € xy zurück“. Die Beklagte sagt „bitte schön, hier sind die € xy“. Und das ist alles - Strafen gibt es im Zivilrecht nicht. Und ob es jemals ein Strafverfahren gibt...?

Zitat:

@boomer68 schrieb am 24. März 2018 um 22:39:59 Uhr:


Eigentlich hast Du Frage bereits selber beantwortet, denn ein Feststellungsantrag ist was anderes als ein Leistungsantrag. ;-) Wobei mir ein wenig unklar ist, welche zukünftigen Schadensersatzansprüche noch auftreten könnten, wenn man das Fahrzeug bereits zurückgegeben hat... Der zitierte Fall vor dem LG Krefeld passt nicht wirklich.

M.E. passt das sehr wohl. Vergesst bitte nicht: Ich meinte Klagen mit

1. Leistungsklage (Betrag X nach Rückabwicklung) und

2. Feststellungsklage (Schadensersatz für zukünftige Schäden, z.B. Kfz-Steuer-Nachforderungen)

Denn selbst nach vollständiger Erfüllung der Hauptforderung, also der Erstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs bleibt dem Kläger nach wie vor der Anspruch aus der Feststellungsklage, nämlich die Nebenforderung, dass VW zukünftige Schäden wie die Nachforderung des FA von Kfz-Steuern ersetzen muss. Die Höhe der Forderung ist bei Klageerhebung nicht bezifferbar. Also selbst wenn VW ein Urteil verhindern will und dazu den Kaufpreis (meinetwegen ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung) doch noch schnell erstattet, kann VW unmöglich die Nebenforderung erfüllen - außer, indem VW zustimmt, auch zukünftige Schäden zu begleichen, die mit den Manipulationen zusammenhängen und auch nach Rückabwicklung noch eintreten können. Und so könnte man doch mit so einer zusätzlichen Feststellungsklage die Möglichkeit für VW verbauen, ein Urteil zu verhindern.

Klingt das zu theoretisch? Ist es falsch? Was übersehe ich?

Zitat:

@boomer68 schrieb am 25. März 2018 um 18:26:52 Uhr:


@Udoh_2: Das ist zu kompliziert gedacht. Der Kläger beantragt sinngemäß: „gib mir meine € xy zurück“. Die Beklagte sagt „bitte schön, hier sind die € xy“. Und das ist alles - Strafen gibt es im Zivilrecht nicht. Und ob es jemals ein Strafverfahren gibt...?

Ob Strafe oder nicht, Schadensersatz wäre wohl auf jeden Fall zu leisten.
Also Unterwerfung vom Beklagten verlangen um zukünftige Klagen zu vermeiden.
Ist ohne Zweifel nicht Jedermans Sache, spart aber sicherlich viel Ärger und vor allem zusätzliche Verfahren.

Siehe meinen vorherigen Beitrag:

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 25. März 2018 um 18:45:36 Uhr:


Ich meinte Klagen mit
1. Leistungsklage (Betrag X nach Rückabwicklung) und
2. Feststellungsklage (Schadensersatz für zukünftige Schäden, z.B. Kfz-Steuer-Nachforderungen)

Denn selbst nach vollständiger Erfüllung der Hauptforderung, also der Erstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs bleibt dem Kläger nach wie vor der Anspruch aus der Feststellungsklage, nämlich die Nebenforderung, dass VW zukünftige Schäden wie die Nachforderung des FA von Kfz-Steuern ersetzen muss. Die Höhe der Forderung ist bei Klageerhebung nicht bezifferbar. Also selbst wenn VW ein Urteil verhindern will und dazu den Kaufpreis (meinetwegen ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung) doch noch schnell erstattet, kann VW unmöglich die Nebenforderung erfüllen - außer, indem VW zustimmt, auch zukünftige Schäden zu begleichen, die mit den Manipulationen zusammenhängen und auch nach Rückabwicklung noch eintreten können. Und so könnte man doch mit so einer zusätzlichen Feststellungsklage die Möglichkeit für VW verbauen, ein Urteil zu verhindern.

Klingt das zu theoretisch? Ist es falsch? Was übersehe ich?

Hat von Euch Experten wirklich keine eine Meinung dazu?

.
13 neue Einträge (Doppelnennungen, wenn Autohaus und VW AG verurteilt wurden) von verbraucherfreundlichen Gerichtsentscheidungen bei test.de vom 26.03.2018. Die Text-Suche nach "einge­fügt am 26.03.2018" auf der Seite zeigt einem schnell die Treffer.

Daraus (m.E.) bemerkenswert sind diese:

Zitat:

Land­gericht Darm­stadt, Urteil vom 30.01.2018
Aktenzeichen: 9 O 145/17 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Dr. Stoll & Sauer, Lahr
Besonderheit: Es ging um einen VW Passat 2.0 TDI. Das Land­gericht stellte fest, dass Volks­wagen wegen der Verletzung der EU-Zulassungs­vorschriften verpflichtet ist, dem Käufer des Wagens Ersatz für aus der Lieferung des Wagens mit einer illegalen Motorsteuerung resultierende Schäden zu leisten.
Gleich­zeitig verurteilte das Gericht den Händler wegen Sach­mangelhaftung. Mehr dazu unten unter „Zu Klagen von Auto­besitzern gegen Auto­händler“.
[einge­fügt am 26.03.2018]

Leider habe ich die Urteilsbegründung (noch) nicht auffinden können. Vielleicht später bei

LaReDa (Hessenrecht)

. Die Argumente des Gerichts zur Verletzung der EU-Zulassungs­vorschriften interessieren mich sehr.

Zitat:

Land­gericht Ravens­burg, Urteil vom 06.03.2018
Aktenzeichen: 2 O 96/17 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Dr. Stoll & Sauer, Lahr
Besonderheit: Es ging um einen Skoda Yeti 2.0 TDI. Das Land­gericht verurteilte einen Auto­händler dazu, dem Kläger einen fabrikneuen Wagen mit identischer Ausstattung zu liefern. Eine Entschädigung für die mit dem alten Wagen gefahrenen Kilo­meter muss der Kläger bei der Geltendmachung des Nach­erfüllungs­anspruchs anders als beim Rück­tritt nicht zahlen.
[einge­fügt am 26.03.2018]

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 26. März 2018 um 19:06:14 Uhr:



Zitat:

Eine Entschädigung für die mit dem alten Wagen gefahrenen Kilo­meter muss der Kläger bei der Geltendmachung des Nach­erfüllungs­anspruchs anders als beim Rück­tritt nicht zahlen.
[einge­fügt am 26.03.2018]

Danke für den Post @AlphaOmega

Ich habe mich nämlich die ganze Zeit über gefragt, warum der eine Kläger eine Nutzungsentschädigung zahlen muß und der Andere nicht...!?

Beim Rücktritt vom Kauf (ggü. dem Hersteller) muß der Kläger also auf jeden Fall
eine Nutzungsentschädigung zahlen, während selbige bei der Geltendmachung
des Nach­erfüllungs­anspruchs (ggü. dem Händler) entfällt - vorausgesetzt, daß ein Neuwagen mit identischer Ausstattung noch lieferbar und nicht bereits durch das Folge-Modell ersetzt worden ist...!

Deine Antwort
Ähnliche Themen