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Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW
Themenstarteram 11. Oktober 2015 um 12:40

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:

Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:

...

Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.

...

...

Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.

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Zitat:

@never_ever schrieb am 26. März 2018 um 20:44:13 Uhr:

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 26. März 2018 um 19:06:14 Uhr:

 

Danke für den Post @AlphaOmega

Ich habe mich nämlich die ganze Zeit über gefragt, warum der eine Kläger eine Nutzungsentschädigung zahlen muß und der Andere nicht...!?

Beim Rücktritt vom Kauf (ggü. dem Hersteller) muß der Kläger also auf jeden Fall

eine Nutzungsentschädigung zahlen, während selbige bei der Geltendmachung

des Nach­erfüllungs­anspruchs (ggü. dem Händler) entfällt - vorausgesetzt, daß ein Neuwagen mit identischer Ausstattung noch lieferbar und nicht bereits durch das Folge-Modell ersetzt worden ist...!

Die sogenannte Aliud-Frage wird von unterschiedlichen Gerichten unterschiedlich bewertet, mal ist eine Gattung über Modellgenerationen als gleich anzusehen, mal nicht. Da gilt es ordentlich vorzutragen.

am 26. März 2018 um 19:47

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 25. März 2018 um 19:02:48 Uhr:

 

Ich meinte Klagen mit

1. Leistungsklage (Betrag X nach Rückabwicklung) und

2. Feststellungsklage (Schadensersatz für zukünftige Schäden, z.B. Kfz-Steuer-Nachforderungen)

Denn selbst nach vollständiger Erfüllung der Hauptforderung, also der Erstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs bleibt dem Kläger nach wie vor der Anspruch aus der Feststellungsklage, nämlich die Nebenforderung, dass VW zukünftige Schäden wie die Nachforderung des FA von Kfz-Steuern ersetzen muss. Die Höhe der Forderung ist bei Klageerhebung nicht bezifferbar. Also selbst wenn VW ein Urteil verhindern will und dazu den Kaufpreis (meinetwegen ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung) doch noch schnell erstattet, kann VW unmöglich die Nebenforderung erfüllen - außer, indem VW zustimmt, auch zukünftige Schäden zu begleichen, die mit den Manipulationen zusammenhängen und auch nach Rückabwicklung noch eintreten können. Und so könnte man doch mit so einer zusätzlichen Feststellungsklage die Möglichkeit für VW verbauen, ein Urteil zu verhindern.

Klingt das zu theoretisch? Ist es falsch? Was übersehe ich?

Na, dann wäre bei Erfüllung der Forderung aus dem Klageantrag Ziff. 1) klägerseits eben insoweit die Erledigung zu erklären und der Feststeller noch weiterlaufen zu lassen. Ja und, was ist hieran so Besonderes?

Besonders nicht, aber VW könnte in solchen Fällen nicht - im Gegensatz zu neulich - einfach vor der mündlichen Verhandlung die Kaufpreissumme überweisen und(!) dadurch ein Urteil komplett verhindern, denn der "Feststeller" liefe weiter. Und das Gericht könnte in seinem Urteil auch zum "erledigten" Teil noch ein paar Worte finden. Nur darum ging's mir. ;)

am 26. März 2018 um 19:59

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 26. März 2018 um 21:51:05 Uhr:

 

Und das Gericht könnte in seinem Urteil auch zum "erledigten" Teil noch ein paar Worte finden. Nur darum ging's mir. ;)

Das wird es aber nicht machen. (Durch die Parteien selbst ...) Erledigt ist erledigt! ;)

Guten Morgen,

nachdem bei mir vor einigen Wochen der 4. Brief von Audi eingetrudelt ist, stellt sich nun langsam die Frage wie man weiter verfährt.

Wie bekannt ist wird demnächst das Briefchen vom KBA auftauchen in dem sie mir androhen mich bei der Zulassungsstelle zu verpetzen. Nur was dann?

Vielleicht können wir hier mal versuchen nach Landkreisen die Erfahrungen mit den Ämtern aufzulisten. Melden sie sich überhaupt? Gilt eine eingereicht Klage als "Grund" die Stilllegung auszusetzen?

Fragen über Fragen die aber wesentlich sind um eine Entscheidung bzgl. der Entsorgung des Fahrzeuges zu treffen.

Unabhängig davon aber auch ins Kalkül ziehen muss ich persönlich noch das drohende Fahrverbot in München.

Für mich interessant wäre also vorerst mal: Hat jemand Erfahrungen mit der Zulassungsstelle in

DAH

in Bezug auf die Betrugsdieselgeschichte gemacht?

Grüße

a_v_s

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'EA189 Zwangsupdate - Stilllegung - Erfahrungen mit den Zulassungstellen' überführt.]

Sorry, jetzt nochmal: Erledigt wäre doch nur die Leistungsklage, nicht aber die Feststellungsklage.

Folgendes Beispiel:

A) Kläger klagt 1. auf Leistung (25.000€) und 2. auf Feststellung (zukünftige Schäden werden ersetzt).

B) VW überweist 25.000€.

C) Beide Parteien erklären Punkt (A) für erledigt. Frage nebenbei: Müssen beide das für erledigt erklären oder reicht es, wenn eine Seite dies tut?

D) Feststellungsklage steht weiterhin im Raum, und VW kann hier nichts überweisen, denn die Höhe ist nicht bezifferbar. Frage: Kann VW diesen Teil einseitig für erledigt erklären? Wohl kaum! Und der Kläger wird dies auch nicht tun (wozu?).

Was wird dann vom Gericht kommen? Ein "Zwischenurteil" zur erledigten Leistungsklage oder ein "Endurteil", dass diese erledigt ist, aber weiterhin vom Gericht festgestellt wird, dass VW zukünftige Schäden wird ersetzen müssen? Ich nehme an, letzteres. Und in si einem Urteil wird ein Gericht doch wohl ein paar Worte bzgl. aller Ansprüche des Klägers, bzgl. des Betrugs (etc.) seitens VW veröffentlichen - im Namen des Volkes.

Sind meine Gedanken hierzu nun verständlicher? (sorry, ich weiß nicht, wie ich es besser formulieren soll)

am 27. März 2018 um 12:20

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 27. März 2018 um 09:24:00 Uhr:

 

Was wird dann vom Gericht kommen? Ein "Zwischenurteil" zur erledigten Leistungsklage oder ein "Endurteil", dass diese erledigt ist, aber weiterhin vom Gericht festgestellt wird, dass VW zukünftige Schäden wird ersetzen müssen? Ich nehme an, letzteres. Und in si einem Urteil wird ein Gericht doch wohl ein paar Worte bzgl. aller Ansprüche des Klägers, bzgl. des Betrugs (etc.) seitens VW veröffentlichen - im Namen des Volkes.

Sind meine Gedanken hierzu nun verständlicher? (sorry, ich weiß nicht, wie ich es besser formulieren soll)

Soweit die Anträge in "einem" Verfahren, d.h. unter einem gerichtlichen Aktenzeichen laufen, wird nur das streitig entschieden, was nicht beiderseits für erledigt erklärt worden ist.

Zur einseitigen Erledigungserklärung guckstu

https://www.juracademy.de/.../einseitige-erledigungserklaerung.html

Danke! Also wird das Verfahren weiterlaufen, wenn beide Parteien zwar die Erledigung der Leistungsklage erklärt haben (VW hat die Forderung aus der Leistungsklage zur Zufriedenheit des Klägers erfüllt), aber noch kein Urteil bzgl. der Feststellungsklage (im selben Verfahren) ergangen ist. Wenn das Gericht später auch dazu ein Urteil fällt, könnte es in seiner Begründung trotz der Erledigung der Leistungsklage zu eben dieser auch noch ausführliche Worte äußern.

 

Warum mache ich hierzu so viel Wind? Weil ich an den Beschluss des OLG München denke, wo es eigentlich nur um den Streitwert ging, der Senat aber noch deutliche Worte in Richtung VW äußerte. Das war zwar nicht so viel "wert" wie ein Urteil, aber die Argumente zum Beruf etc. stehen seither nunmal im Raum. Und davon wünschen wir uns mehr - wenn es schon keine OLG-Urteile gegen VW gibt, dann wenigstens aussagekräftige Beschlüsse. Und wenn es eine Möglichkeit gibt, VW daran zu hindern, solche zu verhindern, sollte man diese Möglichkeit m.E. ausschöpfen. ;)

13 neue Einträge (Doppelnennungen, wenn Autohaus und VW AG verurteilt wurden) von verbraucherfreundlichen Gerichtsentscheidungen bei test.de vom 26.03.2018. Die Text-Suche nach "einge­fügt am 26.03.2018" auf der Seite zeigt einem schnell die Treffer.

Daraus (m.E.) bemerkenswert sind diese:

Zitat:

Land­gericht Darm­stadt, Urteil vom 30.01.2018

Aktenzeichen: 9 O 145/17 (nicht rechts­kräftig)

Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Dr. Stoll & Sauer, Lahr

Besonderheit: Es ging um einen VW Passat 2.0 TDI. Das Land­gericht stellte fest, dass Volks­wagen wegen der Verletzung der EU-Zulassungs­vorschriften verpflichtet ist, dem Käufer des Wagens Ersatz für aus der Lieferung des Wagens mit einer illegalen Motorsteuerung resultierende Schäden zu leisten.

Gleich­zeitig verurteilte das Gericht den Händler wegen Sach­mangelhaftung. Mehr dazu unten unter „Zu Klagen von Auto­besitzern gegen Auto­händler“.

[einge­fügt am 26.03.2018]

Leider habe ich die Urteilsbegründung (noch) nicht auffinden können. Vielleicht später bei LaReDa (Hessenrecht). Die Argumente des Gerichts zur Verletzung der EU-Zulassungs­vorschriften interessieren mich sehr.

Zitat:

Land­gericht Ravens­burg, Urteil vom 06.03.2018

Aktenzeichen: 2 O 96/17 (nicht rechts­kräftig)

Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Dr. Stoll & Sauer, Lahr

Besonderheit: Es ging um einen Skoda Yeti 2.0 TDI. Das Land­gericht verurteilte einen Auto­händler dazu, dem Kläger einen fabrikneuen Wagen mit identischer Ausstattung zu liefern. Eine Entschädigung für die mit dem alten Wagen gefahrenen Kilo­meter muss der Kläger bei der Geltendmachung des Nach­erfüllungs­anspruchs anders als beim Rück­tritt nicht zahlen.

[einge­fügt am 26.03.2018]

.

2 neue Einträge von verbraucherfreundlichen Gerichtsentscheidungen bei test.de vom 27.03.2018:

Zitat:

Land­gericht Heilbronn, Urteil vom 14.03.2018

Aktenzeichen: Kr 11 O 157/17 (nicht rechts­kräftig)

Kläger­vertreter: Rogert & Ulbrich Rechtsanwälte, Düsseldorf

Besonderheit: Es ging um einen Skoda Superb Combi 2.0 TDI. VW muss Schaden­ersatz wegen vorsätzlicher sittenwid­riger Schädigung zahlen. Die Klägerin erhält den Kauf­preis abzüglich einer auf der Basis einer Gesamt­fahr­leistung von 250 000 Kilo­metern errechneten Entschädigung für die Nutzung des Wagens zurück. Im Gegen­zug muss sie den Wagen zurück­geben.

[einge­fügt am 27.03.2018]

 

Land­gericht Nürn­berg-Fürth, Urteil vom 20.03.2018

Aktenzeichen: 9 O 6111/17 (nicht rechts­kräftig)

Kläger­vertreter: Rogert & Ulbrich Rechtsanwälte, Düsseldorf

Besonderheit: Es ging um einen VW Golf mit nicht näher bezeichnetem TDI-Motor. Das Land­gericht verurteilte die Volks­wagen AG zu Schaden­ersatz wegen Betrugs. Der Auto­hersteller muss den Kauf­preis abzüglich einer auf der Grund­lage einer Gesamt­fahr­leistung von 250 000 Kilo­metern errechneten Nutzungs­entschädigung erstatten. Im Gegen­zug muss der Kläger den Wagen zurück­geben.

[einge­fügt am 27.03.2018]

https://www.sn.at/.../...ge-in-vw-skandal-in-wien-eingebracht-25934731

Erste "Sammelklage" in VW-Skandal in Wien eingebracht - 27. März 2018 17:49 Uhr

Die private Wiener Plattform Cobin Claims hat, wie angekündigt, eine "Sammelklage" gegen den VW-Konzern wegen der Abgasmanipulation eingebracht. Cobin vertritt fünf Autobesitzer am Handelsgericht Wien, weitere Klagen in den Bundesländern sollen folgen. VW hat nun vier Wochen Zeit für eine Klagsbeantwortung. Ziel sei es eine direkte Abgeltung in Geld von ca. 15 Prozent des Kaufpreises zu erhalten.

Das Verfahren könnte sich über Jahre ziehen

Cobin Claims rechnet mit einem sehr langwierigen Gerichtsverfahren, an dessen Ende - so zeige die Erfahrung - nicht unbedingt ein Urteil stehen müsse. Vielmehr sei es so, dass die beklagten Konzerne, nach einigen Runden vor Gericht, dann doch den Vergleich mit den Klägern suchen, so Vereinsobmann Oliver Jaindl am Dienstag.

Vorige Woche hatte Cobin die Seite dieselklage.at hochgeladen, gut 100 Kunden des VW-Konzerns - Private wie Flottenbetreiber - hätten sich mit den entsprechenden Unterlagen bereits registriert, so Jaindl. Bis Ende August sei noch Zeit mitzumachen, dann laufe die Gewährleistungsfrist aus, gibt Jaindl zu bedenken.

Er betonte, dass der Schaden für die von der Manipulation betroffenen Kunden schon beim Kauf des Autos eingetreten sei. Erstens sei das Produkt beim Kauf aufgrund der real schlechten Schadstoffwerte im Vergleich zu den Mitbewerbern überpreist gewesen, zweites breche der Gebrauchtwagenmarkt für die manipulierten Fahrzeuge ein.

Um das Prozessrisiko für die Kläger zu minimieren arbeitet Cobin Claims mit dem Prozessfinanzierer Calunius zusammen. Das Erfolgshonorar beträgt 35 Prozent des zugesprochenen Schadenersatzes. Eingebracht wird von Cobin keine klassische Sammelklage wie sie in den USA weit verbreitet ist, da es dieses Rechtsinstrument in Österreich nicht gibt. Daher arbeitet Cobin über den Umweg, dass es sich das Klagsrecht von Betroffenen abtreten lässt.

Auch die britische Justiz prüft nun, ob betroffene Autobesitzer gemeinsam Klagen gegen Volkswagen vor Gericht bringen können. Mehrere Anwaltskanzleien beantragten am Dienstag in London ein sogenanntes Gruppengerichtsverfahren. Die betroffenen Autobesitzer warteten noch immer darauf, dass Volkswagen auf ihre Klagen angemessen antworte, erklärte Gareth Pope von der Kanzlei Slater und Gordon, die nach eigenen Angaben allein über 40.000 Autobesitzer vertritt.

(APA)

am 29. März 2018 um 14:37

Sprach heute mit jemandem, der über das bisherige wirtschaftliche Resultat seiner Klage enttäuscht ist. Er kaufte das Fahrzeug schon mit einem hohen Kilometerstand und fuhr selbst weitere 100.000 km. Als Gesamtlaufleistung werden in den Vergleichsverhandlungen aktuell 250.000 km diskutiert (1,6er Diesel).

Es stellt sich schon die Frage, was "die Leute" denn eigentlich erwarten - einen Nachteils"ausgleich" oder etwa (doch) einen Vorteil?

Auch diejenigen, die um den Austausch des Skandalautos gegen ein nicht Diesel-Gate-betroffenes Fahrzeug verhandeln: Wer kein Geld für ein fabrikneues Auto hat, steht vor der Frage, ob er sich mit einem mit dem Update versehenen Euro 5-Fahrzeug abfinden (lassen) soll. Irgendwie grotesk zwar, nach dem ganzen Theater, aber Vorteil immerhin: Das alsbaldige Nichtfunktionieren des Updates wäre hier ein echter Mangel und unterläge - wohl diskussionsfrei - für ein Jahr der Sachmangelhaftung des Händlers / Verkäufers.

am 30. März 2018 um 0:12

@catcherberlin

Natürlich ist es letztlich eine Frage der Zulassungsstellen! :rolleyes:

Diese sind dem KBA ggü. nämlich nicht weisungsgebunden

- auch, wenn die Meisten die Tendenz haben, mitzuziehen...

Laut vw-verhandlung (und die müssen's wissen) gibt es aber durchaus auch Behörden,

die davon abgesehen haben, überhaupt erst eine Stilllegungsverfügung zu verschicken und welche, die die Stilllegungsverfügung wieder zurückgezogen haben, nachdem per Anwalts-Schreiben erläutert worden war, warum das update nicht aufgespielt wird...!

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'EA189 Zwangsupdate - Stilllegung - Erfahrungen mit den Zulassungstellen' überführt.]

Zitat:

@Tiguan_MS schrieb am 29. März 2018 um 16:37:37 Uhr:

Es stellt sich schon die Frage, was "die Leute" denn eigentlich erwarten - einen Nachteils"ausgleich" oder etwa (doch) einen Vorteil?

In der Tat! Viele scheinen sich wohl Strafzahlungen wie in den USA zu wünschen, weil sie das als gerecht empfinden. Kann man so sehen, muss man aber nicht. Und mit dem deutschen Recht hat das sowieso nichts zu tun...

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