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Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)
Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen!
Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.
Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:
Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten
Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.
VW weiss also Bescheid :-)
Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.
Zitat:
@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:
Zitat:
@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:
...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...
...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
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15458 Antworten
@Tiguan_MS
Danke, dass Feststellungsklagen oft nicht wirklich weiterhelfen, sondern den Streit nur auf ein weiteres Verfahren verschieben, wenn es um die Höhe der Forderungen geht, kannte ich bereits. Mich überrascht aber, dass in etlichen Urteilen - auch bei vom Gericht geurteilten Rückabwicklungen - parallel die VW AG zusätzlich zu Schadenersatz verpflichtet wird, aber ohne, dass das näher beziffert wird - und häufig auch, ohne dass der Kläger überhaupt eine solche Forderung gestellt hat. Wozu also von den Gerichten diese zusätzlichen Verurteilungen der VW AG zur Leistung von Schadenersatz (ohne Nennung der Höhe)? Sind das alles nur "Feststellungen"?
Hatz bleibt in U-Haft:
https://www.stuttgarter-zeitung.de/...ed8e-45a3-827a-f266ce74b064.html
Siehe auch Meldung vom September 2017:
https://www.stuttgarter-zeitung.de/...31ef-481f-8825-ce44553239c4.html
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 6. März 2018 um 10:22:47 Uhr:
@Tiguan_MS
Danke, dass Feststellungsklagen oft nicht wirklich weiterhelfen, sondern den Streit nur auf ein weiteres Verfahren verschieben, wenn es um die Höhe der Forderungen geht, kannte ich bereits. Mich überrascht aber, dass in etlichen Urteilen - auch bei vom Gericht geurteilten Rückabwicklungen - parallel die VW AG zusätzlich zu Schadenersatz verpflichtet wird, aber ohne, dass das näher beziffert wird - und häufig auch, ohne dass der Kläger überhaupt eine solche Forderung gestellt hat. Wozu also von den Gerichten diese zusätzlichen Verurteilungen der VW AG zur Leistung von Schadenersatz (ohne Nennung der Höhe)? Sind das alles nur "Feststellungen"?
Die Höhe des Schadensersatzbetrages wird nur in Leistungsklagen angegeben.
Zur Begründung der Feststellungsklagen wird argumentiert, dass auf Klägerseite auch nach Ablauf der Verjährungsfristen noch wirtschaftliche Nachteile eintreten können, die unter Schadensersatzgesichtspunkten (Deliktsrecht) grundsätzlich ersatzfähig sind und in ihrem Gesamtwert noch nicht berechnet werden können. Hier wird in der Regel u.a. die Befürchtung ins Spiel gebracht, dass die Frage der Nacherhebung von Kfz-Steuer gegenüber den vom Abgas-Skandal betroffenen Fahrzeughaltern von der Politik noch nicht eindeutig mit ja oder nein beantwortet worden ist. Außerdem kann ein Schaden, trotz einer erfolgreichen Klage gegen den Händler, eintreten, wenn über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, wie das Beispiel von Max Moritz sehr schön zeigt.
Zitat:
@transarena schrieb am 6. März 2018 um 08:44:46 Uhr:
Schon gesehen ?
Nachgerüstete Euro-5- und schon zugelassene Euro-6-Diesel könnten demnach eine hellblaue Plakette bekommen.
...und damit ist ein eindeutiges Signal zur extremen Preisdrückerei im Verkaufsfall aus Sicht des Interessenten gesetzt.
Dann kann der Halter ja mal versuchen diesen Schaden zu realisieren.
Gruss
Aus dem anderen Thread:
Zitat:
@dreivwbesitzer schrieb am 7. März 2018 um 09:37:35 Uhr:
Wenn Ihr keine Rechtschutzversicherung habt, fordert einfach von VW einen Betrag unter 5000 Euro vor Eurem Amtsgericht ein. Wenn die sich räumlich für unzuständig erklären, sind sie bestimmt so freundlich, Euch das zuständige Gericht zu nennen. Schließlich haben sie ja einmal den Mindestsatz an Gerichtskosten erhalten. Dann wiederholt ihr das Ganze. Ihr braucht keinen Anwalt, die Gerichtskosten bei niederen Streitwerten sind lächerlich, aber geht evtl. über 1500 Euro, sonst hat VW nicht das LG-Risiko.
So könnt ihr das Update ggf. bis zum St. Nimmerleinstag hinausschieben.
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 7. März 2018 um 11:33:09 Uhr:
@dreivwbesitzer schrieb am 7. März 2018 um 09:37:35 Uhr:
Wenn Ihr keine Rechtschutzversicherung habt, fordert einfach von VW einen Betrag unter 5000 Euro vor Eurem Amtsgericht ein. Wenn die sich räumlich für unzuständig erklären, sind sie bestimmt so freundlich, Euch das zuständige Gericht zu nennen. Schließlich haben sie ja einmal den Mindestsatz an Gerichtskosten erhalten. Dann wiederholt ihr das Ganze. Ihr braucht keinen Anwalt, die Gerichtskosten bei niederen Streitwerten sind lächerlich, aber geht evtl. über 1500 Euro, sonst hat VW nicht das LG-Risiko.
So könnt ihr das Update ggf. bis zum St. Nimmerleinstag hinausschieben.
Das ist aber keine gute Empfehlung, salopp ausgesprochen "völlig besch...".
Ich hatte mir so etwas schon gedacht - vielleicht hätte ich es hier besser nicht zitiert...
.
Dafür ist folgendes sicherlich "erhellend": :)
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe gewährte per Beschluss vom 26.02.2018 - 12 K 16702/17 - Eilrechtsschutz gegen Untersagung des Betriebs eines vom Abgasskandal betroffenen Kfz.
Nun ist auch die Begründung verfügbar:
Zitat:
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 05.12.2017 wird hinsichtlich dessen Ziffern 1 und 2 wiederhergestellt und hinsichtlich dessen Ziffern 4 und 5 angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.250 EUR festgesetzt.
Aus dem anderen Thread:
Zitat:
@Broesel13 schrieb am 7. März 2018 um 20:09:31 Uhr:
http://www.zeit.de/.../...al-martin-winterkorn-ermittlungen-volkswagen
Verurteilter Manager soll gegen Ex-VW-Chef Winterkorn aussagen
Ein US-Anwalt will den in den USA verurteilten VW-Manager Schmidt erneut befragen. Er erhoffe sich Informationen für seine Klage gegen VW, sagte Hausfeld der ZEIT.
7. März 2018, 16:26 Uhr /
Verwaltungsrechtlich sind die Argumente und der Verfahrensweg bezüglich der Zulassungsstelle nun klar.
Wie sieht es aber mit der HU-Prüfung - "erheblicher Mangel" aus?
Welche Rechtsmittel sind zulässig gegen die Entscheidung des öffentlich beliehenen Prüfers möglich?
Gibt es hier schon Erfahrungswerte?
Wie begründen die Püfstellen denn aktuell den erheblichen Mangel? Die Fahrzeuge sind doch "verkehrssicher" und verfügen sowohl über eine Typgenehmigung als auch über eine gültige Zulassung. ;)
Genau das könnte man doch an den Prüfdienst schreiben, wenn der einem die Plakette mit Verweis ausschließlich auf das fehlende Update verweigert - mit Frist für die nachträgliche Erteilung der Plakette innerhalb von 1 Woche und Ankündigung, sich Forderungen von Schadenersatz (z.B. wegen Kosten für den ÖNV, Taxi oder Mietwagen) vorzubehalten. Wie es dann bei ausbleibendem Erfolg am besten weiterginge, weiß ich allerdings nicht - ist aber auch nicht mehr mein Thema. ;)
Bei test.de steht nur dies:
https://www.test.de/.../#question-14
Aber das hier trifft m.E. zu:
Zitat:
Wer die Nachrüstung verweigern will und sein Skandalauto trotzdem jedenfalls vorläufig weiter fahren will, sollte sich rechtzeitig von einem im Zulassungsrecht erfahrenen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht beraten lassen.
Zitat:
@Tiguan_MS schrieb am 7. März 2018 um 21:56:46 Uhr:
Wie begründen die Püfstellen denn aktuell den erheblichen Mangel? Die Fahrzeuge sind doch "verkehrssicher" und verfügen sowohl über eine Typgenehmigung als auch über eine gültige Zulassung. ;)
Warum darf nicht umgerüsteten Autos die HU-Plakette verweigert werden?
Die vom Bundesverkehrsministerium (BMVI) mit der HU beauftragten beziehungsweise "beliehenen" Prüforganisationen - TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS - prüfen eigentlich nur die Verkehrssicherheit eines Autos. Doch auch wenn ein anderer Mangel vorliegt, kann die Prüfung entsprechend erweitert werden. "Ein Gesetz bzw. Verordnung ist in diesem Fall nicht notwendig, es genügt ein so genannter 'Prüfhinweis', der von den fachlich zuständigen Bund- / Ländergremien für bestimmte Fahrzeugtypen beschlossen wird"
Quelle:
https://www.focus.de/.../...uessen-kunden-jetzt-wissen_id_6604228.html
Heißt auf Deutsch:
Der Bund (VW) will das so und hat den Prüforganisationen Anweisung gegeben.
Und glaube mir, TÜV, DEKRA, GTÜ und KÜS denen stinkt das auch, den Bockmist auszubaden, den VW verbrochen hat.
"Doch auch wenn ein anderer Mangel vorliegt, kann die Prüfung entsprechend erweitert werden"
!=
"Die Fahrzeuge sind doch "verkehrssicher" und verfügen sowohl über eine Typgenehmigung als auch über eine gültige Zulassung"
.
Soll heißen:
Die können die Prüfung also erweitern. Aber wie @Tiguan_MS bereits schrieb, gibt's eigentlich keinen Grund, nach dieser erweiterten Prüfung die Plakette zu verweigern (so verstehe ich seinen Kommentar).
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 8. März 2018 um 08:37:15 Uhr:
"Doch auch wenn ein anderer Mangel vorliegt, kann die Prüfung entsprechend erweitert werden"
"Die Fahrzeuge sind doch "verkehrssicher" und verfügen sowohl über eine Typgenehmigung als auch über eine gültige Zulassung"
Soll heißen:
Die können die Prüfung also erweitern. Aber wie @Tiguan_MS bereits schrieb, gibt's eigentlich keinen Grund, nach dieser erweiterten Prüfung die Plakette zu verweigern (so verstehe ich seinen Kommentar).
Ja.
Aber es genügt ein 'Prüfhinweis', der von den fachlich zuständigen Bund- / Ländergremien für bestimmte Fahrzeugtypen beschlossen wird.
Was soll der TÜV da machen, wenn er Anweisung hat, daß einzuhalten ?
Seinem vorgesetzten widersprechen ?
Alles tausendmal durchgekaut.... Das kommt direkt aus dem Verkehrsministerium und ist auf Maut-Mauschel-Dobrindt seinen Mist gewachsen.