Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:



Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:


...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...

...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
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Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 14. März 2018 um 14:38:16 Uhr:


Das sehe ich auch so und denke, dass das ein weiterer Grund für Kläger sein kann, sich lieber mit VW zu einigen, auch wenn es manchem Kläger widerstreben mag.

Und was meinst Du zu den AGR-Infos und Videos? 😉

Ich befürchte, dass Sachverständige die Aussage bestätigen werden, dass die Software-Updates den Mangel "doch" - und sogar auf einfache Weise - beseitigen.

EDIT: Die AGR-Ventile fallen wohl nicht aus, weil sie defekt sind, sondern weil sie "nur" verschmutzt sind. Der "Austausch aus Kulanz", als eine vertrauensbildende Maßnahme, ist eine super Werbemaßnahme und dient ganz nebenbei der Kostenminimierung, da das Ersatzteil zum EK geliefert wired und dem Händler nicht die bei der Reinigung anfallende Mehrarbeit bezahlt werden muss. 100%ig clever? Fast, denn es entsteht so der (wohl falsche) Eindruck, dass das Update die AGR-Ventile kaputtmacht.

Dies lässt mich ahnen, dass ich mit meiner Nachbesserungsklage und einem Streitwert von 200 € im Dezember 2015 "eigentlich" den einzigen Weg mit 100%iger Erfolgsaussicht wählte. Nun hatte ich ja auch das verbriefte Rückgaberecht zum 07.12.2017 zu einem schon bei der Bestellung im Jahre 2013 festgelegten Preis.

Glück gehabt!

Zitat:

@Tiguan_MS schrieb am 14. März 2018 um 14:43:58 Uhr:



Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 14. März 2018 um 14:38:16 Uhr:


...
Und was meinst Du zu den AGR-Infos und Videos? 😉

Ich befürchte, dass Sachverständige die Aussage bestätigen werden, dass die Software-Updates den Mangel "doch" - und sogar auf einfache Weise - beseitigen.

Das kommt aber auf den/sie Sachverständige(n) an, denn es gibt ja schon echte Experten, die Zweifel an der a) Wirksamkeit und b) Abwesenheit negativer Folgen des Updates haben. Ob die indes zu den Sachverständigen gehören, welche von den Gerichten aufgerufen werden, kann bezweifelt werden. Aber vor Gericht hat man doch auch Gelegenheit, ein Gutachten zu kommentieren oder gar ein Gegengutachten zu beauftragen. Klar, das ist auch keine "Garantie" und vor allem kostet es wieder extra und zieht alles noch mehr in die Länge.

.

Es gibt eine "Besprechung" des

Urteils des OLG Dresden vom 01.03.2018 – 10 U 1561/17

, welches die Forderung nach Kaufpreisminderung abgewiesen hatte:

Zitat:

Der Kaufpreis für einen vom „Abgasskandal“ betroffenen PKW kann nach erfolgreich durchgeführtem Softwareupdate nicht gemindert werden. Dies gilt, wenn ein Mangel nach dem Softwareupdate nicht mehr vorliegt. So entschied das Oberlandesgericht Dresden (OLG Dresden) mit Urteil vom 01.03.2018 (10 U 1561/17). Ganz sicher sind waren sich die Dresdner Richter aber offenbar nicht, denn sie ließen die Revision zu.

Mehr dazu dort:

http://rechtstipp24.de/.../

Das LG Braunschweig bleibt auch in Streitigkeiten mit Rechtsschutzversicherern in Sachen VW seiner ("verbraucherfeindlichen"😉 Linie treu:
LG Braunschweig, 24.01.2018 - 3 O 481/17

Kurze Besprechung des Urteils dort:
https://www.juris.de/.../homerl.psml?...

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Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 14. März 2018 um 14:55:15 Uhr:



Es gibt eine "Besprechung" des Urteils des OLG Dresden vom 01.03.2018 – 10 U 1561/17, welches die Forderung nach Kaufpreisminderung abgewiesen hatte:
Der Kaufpreis für einen vom „Abgasskandal“ betroffenen PKW kann nach erfolgreich durchgeführtem Softwareupdate nicht gemindert werden. Dies gilt, wenn ein Mangel nach dem Softwareupdate nicht mehr vorliegt. So entschied das Oberlandesgericht Dresden (OLG Dresden) mit Urteil vom 01.03.2018 (10 U 1561/17). Ganz sicher sind waren sich die Dresdner Richter aber offenbar nicht, denn sie ließen die Revision zu. Mehr dazu dort:

http://rechtstipp24.de/.../

Diese Rechtsauffassung ist ja im Grunde auch gar nicht einmal abwegig. Sie wird betroffenenseits - zumindest bisher, dies kristallisiert sich m.E. in bedrohlicher Weise immer mehr heraus - nur ohne wirklich gute Gegenargumente ("bewiesene" Tatsachen) als unakzeptabel bezeichnet.

Ja, ich verstehe Dich. Auch als betroffener/Kläger/insbesondere Klägeranwalt muss man trotz allem Frust besonnen bleiben und das juristisch überhaupt Machbare bedenken. Es hat ja keinen Sinn, sich alles schön zu malen. Mir selbst geht es fast täglich so, dass ich das große Ko.... bekomme bei all den "News" zu VW, aber ich verstehe trotzdem, dass/wenn einige (wenige?) Gerichte "pro VW" (ich nenne es mal so, auch wenn es wertend erscheint) entscheiden. Wir wissen ja, dass auch das Studium von Klageabweisungen durchaus hilfreich für die eigene Sache oder die von Mandanten sein kann. Ich bleibe gespannt...

Moi aussi! 😉

Indes sehe ich ein großes Argument, welches m.E. auch bei größtmöglicher Objektivität einer Prüfung Stand hält:

Ein vernunftbegabter, durchschnittlicher Kunde hätte doch niemals einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug abgeschlossen in Kenntnis einer aus heutiger Sicht anerkanntermaßen illegalen "Abschaltautomatik", wo die Folgen völlig ungewiss sind - zumindest nicht zu dem aufgerufenen Preis. Oder muss man diese Sichtweise etwa auch bezweifeln bzw. vor einem Gericht wie in Braunschweig oder Dresden noch besonders "substantiiert" untermauern?

Gut, dann bleibt noch die Frage, weshalb man sich nicht mit dem Update zufriedengeben soll, um den Mangel zu beseitigen? Aber kommt hier nicht das zerrüttete Vertrauensverhältnis zu VW ins Spiel? Ist das kein abschließendes, unbestreitbares Argument, dass der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten darf? Er müsste sich ja nun darauf verlassen, dass VW nicht wieder (wie zuvor ggü. Behörden, Politik und vor allem den Kunden) "herumtrickst". Muss ein Kunde diese Furcht hinnehmen?

Siehe

LG Arnsberg, Urteil vom 12.01.2018 - 2 O 134/17:

Zitat:

Zudem bestanden aufgrund der öffentlichen Diskussion begründete Zweifel an dem Nachbesserungserfolg. So hat die Beklagte zu 2) selbst in zahlreichen Schreiben an die betroffenen Fahrzeugbesitzer mitgeteilt:

„Es ist unser Ziel, dass die Maßnahmen keinen nachhaltigen Einfluss auf Verbrauch und Fahrleistung haben werden.“

Keine Garantien/verbindlichen Zusagen, sondern nur eine Äußerung, dass dies deren "Ziel" sei. Das lässt doch eine Menge Raum für weitere Befürchtungen/Sorgen.

Und weiter das LG Arnsberg:

Zitat:

Das Risiko des Wertverlustes kann dem Kläger aber nicht aufgebürdet werden. Ein Kraftwagen ist ein zentrales Verkehrsgut. Auch nur mögliche Einschränkungen in der Fungibilität sind nicht hinnehmbar.
...
Ob die Servicemaßnahmen zur technischen Überarbeitung keine negativen Folgen mit sich bringen ist jedenfalls zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nicht absehbar gewesen. Somit kommt es vorliegend für die Beurteilung der Erheblichkeit der Pflichtverletzung maßgeblich auf die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs an. Zwar war das Fahrzeug technisch funktionsfähig. Die Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs war aber deshalb in erheblicher Weise beeinträchtigt, weil das KBA die zunächst vorbehaltslos gewährte Typengenehmigung aufgrund der eingebauten Software an Bedingungen geknüpft hat. Dies führte jedenfalls mittelbar zu der konkreten Gefahr, dass das Fahrzeug aufgrund der eingebauten Software seine Zulassungsfähigkeit und damit seine Funktion als Fortbewegungsmittel im Straßenverkehr gänzlich verlieren könnte. Dieses durch den Einbau der Software begründete, die Kernfunktion des Kaufgegenstandes betreffende Risiko muss der Käufer nicht nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB hinnehmen, ohne sich vom Vertrag lösen zu können.

Keine Frist zur Nachbesserung gesetzt => Forderung nach Kaufpreisminderung (trotz Mangel) abgewiesen:
AG Waiblingen, 13.01.2017 - 9 C 1008/16

Wirklich dumm gelaufen (wegen des Fehlens eines Wörtchens wie "bis zum <Datum>", "sofort", "umgehend" o.ä.):

Zitat:

Vorliegend hat der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 06.10.2015 lediglich zur Nachbesserung aufgefordert. Eine Fristsetzung war in dem Schreiben dagegen nicht enthalten. Hierbei berücksichtigt das Gericht, dass nach der neuesten Rechtsprechung des BGH es für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung jedenfalls auch genügt, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht (BGH, Urt. vom 13.07.2016, AZ.: VIII ZR 49/15). Aus dem Wortlaut des Schreibens des Klägers vom 06.10.2015 geht jedoch in keiner Weise hervor, dass der Beklagte lediglich ein begrenzter bzw. bestimmbarer Zeitraum zur Nachbesserung zur Verfügung stellen soll. Es handelt sich um ein reines Nachbesserungsverlangen ohne irgendeine zeitliche Begrenzung. Eine grundsätzliche Entbehrlichkeit der Fristsetzung ist mit dem Gesetzeswortlaut nicht in Einklang zu bringen.

Und dass man als juristischer Laie von versierten Gegner ziemlich leicht und schnell über den Tisch gezogen wird, sieht man im folgenden aus dem Urteilstext:

Zitat:

Eine Fristsetzung war vorliegend auch nicht aufgrund einer Verweigerung der Nachbesserung durch die Beklagte entbehrlich (§ 323 Abs. 2 Ziffer 1 BGB). Die Beklagte hat weder mit E-Mail vom 07.10.2015 noch mit Schreiben vom 04.11.2015 die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert. An das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (BGH NJW 2009, 1813; BGH NJW 2014, 1521). Erforderlich ist ein Verhalten des Schuldners, aus dem zu schließen ist, dass dieser sich durch eine weitere Aufforderung zur Leistung nicht umstimmen lassen wird. Die Weigerung des Schuldners muss als sein letztes Wort aufzufassen sein (BGH NJW 2014, 1521, 1524). Ein bloßes Bestreiten des Mangels reicht dem gegenüber nicht aus (BGH NJW 2013, 1074). In der E-Mail vom 07.10.2015 teilte die Beklagte lediglich mit, dass sie momentan noch keine genauen Auskünfte geben könne und den Beklagten informieren werde, sobald die relevanten Information u.a. zur Nachbesserung vorlägen. Auch im Schreiben vom 04.11.2015 wurde die Nachbesserung nicht ernsthaft und endgültig verweigert. Vielmehr beruft sich die Beklagte in diesem Schreiben gerade darauf, dass ihr noch die Möglichkeit zur Nachbesserung zu geben sei. Eine endgültige Leistungsverweigerung kann hierin nicht gesehen werden.

Man kann das auch ganz knapp mit "cleverer Hinhaltetaktik" übersetzen, welcher der Kläger hier leider zum Opfer gefallen ist.

Mein Credo:
Sich niemals einlullen lassen, sondern stets freundlich aber bestimmt seine Forderungen mit Fristsetzung schriftlich äußern. Zumindest bin ich damit bisher nicht schlecht gefahren.

Neuwagenkäufer, die vor Ablauf der Gewährleistungsfrist ohne Aufforderung zur Mangelbeseitigung und mit Fristsetzung vom Kaufvertrag zurücktraten, und zwar zu einem Zeitpunkt, als noch völlig unklar war, wann eine vom KBA genehmigte Lösung bereitstehen wird, haben imho die besten Erfolgschancen vor Gericht (Argument: Unzumutbarkeit des unendlichen Wartens). Ich denke, dass dies auch die Obergerichte letztendlich so entscheiden werden bzw. bei richtiger Rechtsanwendung so entscheiden müss(t)en.

Danach haben diejenigen gute Erfolgsaussichten, die im Gerichtssaal eine wirksame Erklärung des Verkäufers über den Verzicht auf die Einrde der Verjährung vorlegen können.

Ja, da kommt es auf die berühmte Würdigung des Einzelfalls ans, d.h. es gibt ja zigtausende(?) von Klagen mit sehr unterschiedlichen "Timings", was Datum der Rücktrittserklärung vs. Datum der Verfügbarkeit des Updates betrifft. Interessanterweise wissen die wenigsten Kunden/Kläger, ab wann konkret das KBA ein Update für das entsprechende Fahrzeugmodell freigegeben hat. Jedenfalls stimmt dieses Datum m.E. regelmäßig nicht mit den Daten überein, welche der "VW Verbraucherschutz" (wieso muss ich da immer an "Verbrecherschmutz" denken?) seinen Kunden schickte - da lagen teils mehrere Monate dazwischen. Und da gehe ich davon aus, dass es in diesen Fällen, wo der Kunde also die "Kenntnis" hatte, dass es eben noch keine Update-Möglichkeit in sagen wir 1-2 Monaten geben würde, tatsächlich gute Chancen hat, die Instanz zu gewinnen (außer am LG/OLG Braunschweig).

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 14. März 2018 um 15:35:34 Uhr:



Mein Credo:
Sich niemals einlullen lassen, sondern stets freundlich aber bestimmt seine Forderungen mit Fristsetzung schriftlich äußern. Zumindest bin ich damit bisher nicht schlecht gefahren.

Wie war das doch noch mit dem Hasen und dem Igel? 😉

😁

.
LG Paderborn, 02.05.2016 - 4 O 33/16 =>

OLG Hamm - 28 U 106/16 (anhängig):
Verkündungstermin am 16. Mai 2017, wenn sich die Parteien vorher nicht einigen 😉

Ich gehe davon aus, dass man sich damals einigte - siehe Artikel dort:
http://www.nw.de/.../...-Passat-von-Kaeufer-aus-Paderborn-zurueck.html

Die Gründe, dass ich dieses alte Verfahren hier erwähne sind 1. es gab ein Update bei Dejure.org und 2. weil es sich hier um einen etwas spezielleren Fall handelte. Bei Interesse könnt Ihr Euch über die o.g. Links informieren. 😉

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 14. März 2018 um 15:44:06 Uhr:



... Und da gehe ich davon aus, dass es in diesen Fällen, wo der Kunde also die "Kenntnis" hatte, dass es eben noch keine Update-Möglichkeit in sagen wir 1-2 Monaten geben würde, tatsächlich gute Chancen hat, die Instanz zu gewinnen (außer am LG/OLG Braunschweig).

Wenn das LG Braunschweig die Abschalteinrichtung als Sachmangel i.S. von § 434 Abs. 1 BGB ansehen würde, müsste es in den o.g. Fällen mit guter Erfolgsprognose "für" die Kläger entscheiden. Wenn sie vernünftig subsumieren "täten", müssten sie sich eigentlich an § 434 Abs. 1 Satz 3 - bei korrekter Anwendung - die Zähne ausbeißen:

"Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte."

Wollte irgend jemand erwarten, dass der Motor des zu kaufenden Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, die die Typgenehmigung und die Zulassung zum Wackeln bringt und infolgedessen sogar das KBA bewegt, eine derart große Welle zu veranstalten?

Das geht ja sogar deutlich mehr ins Details als ich (Laie) es bisher sah: Ich dachte, es reiche die Formulierung, dass man als Käufer eines Fahrzeugs von diesem bzgl. des Abgasreinigungssystems (u.a. Systeme) grundsätzlich dieselben Erwartungen haben darf wie bei ähnlichen Fahrzeugen (auch anderer Hersteller). Dass das nicht bedeuten kann, dass z.B. ein Mercedes 500 "gleich" ist wie ein "VW Lupo", ist klar, aber dass die Abgasreinigungssysteme bei allen(!) Herstellern ohne illegale(!) Abschalteinrichtungen funktionieren, darf ein Käufer doch erwarten. Oder ist das, was ich mit meinen (unbeholfenen) Worten hier umschreibe das, was Du, @Tiguan_MS , unter "subsumieren" beschreibst?

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