Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:



Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:


...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...

...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
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Nochmal zur Erinnerung ein

Beschluss des OLG München vom 23.03.2017 - 3 U 4316/16:

Zitat:

3. Zum voraussichtlichen Prozessausgang

Unabhängig davon entspricht hier es hier der Billigkeit i. S. von § 91a I 1 ZPO, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da nach derzeitiger Aktenlage auch nicht damit zu rechnen gewesen wäre, dass das landgerichtliche klageabweisende Urteil bestätigt worden wäre. Zum einen hat der Senat keinen Zweifel daran, dass ein „BlueMotion“-Golf, der mit einer Software ausgestattet ist, die ausschließlich auf dem Rollenprüfstand einen anderen – niedrigeren – Schadstoffausstoß generiert, als er im Echtbetrieb zu erwarten wäre, mangelhaft i. S. von § 434 I 3 BGB ist. Dies gilt völlig unbeschadet der zwischen den Parteien streitigen Fragen des tatsächlichen Schadstoffausstoßes des Fahrzeugs im Echtbetrieb einfach deshalb, weil das Kraftfahrt-Bundesamt wie auch die entsprechenden Behörden im benachbarten Ausland – aufgrund des „VW-Skandals“ allgemein bekannt – prüfen muss, ob eine Entziehung der Betriebserlaubnis geboten ist, wenn der Hersteller innerhalb einer angemessenen Frist nicht für Abhilfe sorgt. Um Letztere ist, auch dies ist allgemein bekannt und zwischen den Parteien unstreitig, die Volkswagen AG ersichtlich bemüht und hat deshalb auch angekündigt, kostenlos die entsprechenden Maßnahmen an den mit der „Schummelsoftware“ ausgestatteten Fahrzeugen vorzunehmen. Die Darstellung der Beklagten, die Volkswagen AG betreibe diesen mit beträchtlichen Kosten verbundenen Aufwand nur aus „Kulanz“, ist als perplexer Parteivortrag insoweit unbeachtlich, da dies, träfe es denn zu, den Vorwurf der Untreue i. S. von § 266 StGB gegen das Management des VW-Konzerns begründen würde.

Zutreffend hat zwar das Landgericht erkannt, dass die vom Kläger … gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung von circa sechs Wochen zu kurz war. Zutreffend war auch die Erwägung des Landgerichts, dass die Setzung einer zu kurzen Frist zur Nacherfüllung nicht ins Leere läuft, sondern die angemessene Frist in Gang setzt. Der Senat ist aber abweichend vom Landgericht der Auffassung, dass die Frist zur Nacherfüllung beim Erwerb eines Pkw i. S. von § 323 I BGB nicht länger als ein Jahr sein kann. Denn Sinn der Bestimmungen über die Nacherfüllung ist es, dem Vorrang der Vertragserfüllung vor anderen Gewährleistungsrechten Ausdruck zu verleihen. Die Bindung des Käufers über einen Zeitraum von zwölf Monaten hinaus ist damit nicht mehr zu rechtfertigen, zumal sich faktisch durch die Pflicht des Käufers, Nutzungsentschädigung an den Verkäufer zu entrichten, bei einer Bindung von mehr als einem Jahr trotz nicht vertragskonformer Leistung des Verkäufers ein zusätzliches Rücktrittshindernis für den Käufer ergibt und der Verkäufer insoweit einen unbilligen Vorteil erlangen würde. Anders formuliert: Die Frist zur Nacherfüllung darf nicht so bemessen werden, dass damit der auf Austausch von Ware gegen Geld gerichtete synallagmatische Kaufvertrag in eine Art Dauerschuldverhältnis umgewandelt wird.

Im vorliegenden Fall hat der Verkäufer, der sich insoweit das Verhalten des Herstellers zurechnen lassen muss, da er sich dessen Mithilfe zur Nacherfüllung zunutze macht, innerhalb von mehr als 14 Monaten nicht die Nacherfüllung zuwege gebracht und muss daher den Rücktritt des Käufers hinnehmen.

Ha! 😁

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 14. März 2018 um 16:05:47 Uhr:



... Oder ist das, was ich mit meinen (unbeholfenen) Worten hier umschreibe das, was Du, @Tiguan_MS , unter "subsumieren" beschreibst?

Die Beschaffenheits"vorstellung" des Käufers sollte dahingegangen sein, dass er den Angaben des Herstellers und des Verkäufers Glauben schenkte und meinte, ein den rechtlichen Anforderungen genügendes Fahrzeug zu kaufen.

Wie ich meine, ist der Fall vergleichbar mit dem Fall dessjenigen, dem - ohne sein Wissen - ein nachträglich verändertes und somit nicht mehr der StVZO entsprechendes Fahrzeug verkauft wurde. Arglistige Täuschung, Betrug - und was auch immer - spielen doch bei der (reinen) Sachmangelproblematik überhaupt keine Rolle.

Man könnte noch die Frage stellen, ob ein leicht zu behebender Mangel ein "Sachmangel" i.S. von § 434 Abs. 1 BGB ist.

Einige Richter haben anscheinend immer noch die Rechtslage nach § 459 Abs. 1 BGB a.F. im Kopf, der da lautet(e)

"Der Verkäufer einer Sache haftet dem Käufer dafür, daß sie zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Käufer übergeht, nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. 2Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht."

Mit der Schuldrechtsreform in 2002 wurde die Sachmangelhaftung auf den Kopf gestellt. Früher durfte der Kaufgegenstand nicht mangelhaft sein, seit dem 01.01.2002 muss er mangelfrei sein. Dieser kleine aber feine Begriffsunterschied macht eine Menge aus. Nach dem neuen Recht muss der Verkäufer jeden Mangel beseitigen und nur in den Grenzen des § 439 Abs. 3 BGB eine neue Sache liefern.

Verstehst Du jetzt ...?

Ok, und da sind wir auch wieder bei der Frage, ob der Käufer zunächst die Behebung des (erheblichen) Mangels abwarten muss oder - in Kenntnis, dass ein Update-Termin noch gar nicht oder erst Monate später - gleich vom Kaufvertrag zurücktreten darf.

Dass der Mangel erheblich (oder meinetwegen nicht unerheblich) ist, dürfte - angesichts der "Wellen des KBA" und der Zwangsstilllegungen vor den (meisten) OLGs klar sein.

Mir fehlt momentan der Überblick, wo tatsächlich noch Knackpunkte sind bei Fällen, wo der Kläger eine Frist für die Mangelbeseitigung gesetzt hat (selbst wenn diese zu kurz gewesen sein sollte, setzt m.E. automatisch eine angemessen lange Frist ein) und wo er Forderungen aus Gewährleistung gegen den Händler in Form der Rückabwicklung stellt, weil die Frist ohne Mangel-Beseitigung verstrichen war, sowie gegen den VW-Konzern wegen vorsätzlicher sittenwidriger Täuschung. Wo sind da noch Schwachstellen?

Ein großer "Knackpunkt":

§ 323 BGB Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2. der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder

3. im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

<-- In die Abwägung der beiderseitigen Interessen ist u.a. sowohl die "Erheblichkeit" des Mangels mit einzubeziehen als auch die Zumutbarkeit des käuferseitigen Wartens auf die Mangelbeseitigung.

...

Ähnliche Themen

Ein weiterer großer Knackkpunkt (bei der Klage auf Nachlieferung):

§ 275 BGB Ausschluss der Leistungspflicht

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

Zitat:

@Tiguan_MS schrieb am 14. März 2018 um 17:16:37 Uhr:


Ein großer "Knackpunkt":

§ 323 BGB Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2. der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder

3. im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

<-- In die Abwägung der beiderseitigen Interessen ist u.a. sowohl die "Erheblichkeit" des Mangels mit einzubeziehen als auch die Zumutbarkeit des käuferseitigen Wartens auf die Mangelbeseitigung.

...

Allerdings sind 1., 2., 3. doch mit "oder" verbunden, d.h. (auch) die 3. Variante ist keine zwingend einzutretende Voraussetzung für die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung. Die wäre doch auch schon entbehrlich, wenn der Käufer den Verkäufer explizit zur Mängelbeseitigung innerhalb von z.B. 2 Wochen auffordert und dieser dies "ernsthaft und endgültig verweigert". Tut der Verkäufer dies nicht (sondern hält den Käufer hin), kann (bzw. konnte bis Ende 2017) der Käufer den Verkäufer noch einmal unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auffordern. Wenn der dann wieder "herumeierte" (ohne explizit zu sagen, "nein, das mache ich nicht"😉, wäre das dann doch auslegbar als "ernsthafte und endgültige Verweigerung"? Oder müsste man ggü. dem Verkäufer fairerweise (im Geiste des Gesetzes) zugute halten, dass der ohne Lieferung durch den VW Konzern nichts unternehmen könne?

Oder übersehe ich noch etwas anderes?

Und das alles betrifft doch auch nur Ansprüche gegen den Verkäufer, die mit dem Ende des Jahres 2017 verjährt sind. Alle Kunden, die (auch) direkt gegen den VW Konzern als Lieferant der Motoren klagen wegen (vorsätzlicher) sittenwidriger Schädigung/Betrug/arglistiger Täuschung, haben doch mit § 323 BGB und dem Rücktritt nicht mehr zu kämpfen. Siehst Du da auch noch Knackpunkte?

Zitat:

@Tiguan_MS schrieb am 14. März 2018 um 17:28:45 Uhr:


Ein weiterer großer Knackkpunkt (bei der Klage auf Nachlieferung):

§ 275 BGB Ausschluss der Leistungspflicht

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

Ich stimme zu und denke, dass die Forderung auf Ersatzlieferung mit den meisten Fragezeichen und Problemen behaftet sein dürfte. Weshalb trotzdem viele diese Variante bevorzugen und dieses Risiko eingehen, kann wohl nur daran liegen, dass sie dann keien Nutzungsersatz schulden. Das dürfte also insbesondere Kläger betreffen, die bereits viele km mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug gefahren sind.

Wegen sagen wir bis 5.000€ Nutzungsersatz würde ich persönlich das Risiko der Ersatz-Forderung nicht eingehen ("lieber den Spatz in der Hand, als die Taube auf dem Dach"😉.

Und ist es nicht so, dass die Forderung auf Ersatzlieferung vor allem bei Gebrauchtfahrzeugen durchweg unmöglich sein wird, weil ein Gebrauchtfahrzeug vom Käufer individuell angeschaut und dann gekauft wurde? Das nennt man "Stückschuld", oder? (im Gegensatz zur "Gattungsschuld" bei einer Neuwagen-Bestellung, wenn ich mich richtig erinnere)

.
Aber welche Knackpunkte gibt es bei Fällen, wo der Kläger eine Frist für die Mangelbeseitigung gesetzt hat (selbst wenn diese zu kurz gewesen sein sollte, setzt m.E. automatisch eine angemessen lange Frist ein) und wo er Forderungen aus Gewährleistung gegen den Händler in Form der Rückabwicklung stellte, weil die Frist ohne Mangel-Beseitigung verstrichen war, sowie gegen den VW-Konzern wegen vorsätzlicher sittenwidriger Täuschung. Wo sind da noch Schwachstellen? Da dürfte der Drops doch gelutscht sein - zumindest dürfte die Klage gegen den VW Konzern deutlich weniger Risiken bergen. Oder täuscht das?

Viele Zivilrichter hatten vor dem Abgas-Skandal noch nie einen Anspruch aus § 826 BGB geprüft, geschweige denn festgestellt.

Die Vorschrift besteht aus einer Aneinanderreihung unbestimmter Rechtsbegriffe und ist als eine vom Gesetzgeber installierte und der Rechtsprechung quasi "zur Bedienung" überlassene Notbremse zu verstehen, um dem Grundsatz von Treu und Glauben in unerträglichen Einzelfällen zur Geltung zu verhelfen. Das Verhalten des Schädigers muss besonders abscheulich gewesen sein.

Die Prüfung des § 823 II BGB i.V.m. 263 StGB oder § 831 BGB geht der Prüfung des § 826 BGB vor. Wenn bereits ein (einfaches) schuldhaftes Verhalten (Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen) verneint wird, kann die Vorschrift des § 826 BGB, die ein besonders "verwerfliches" Verhalten erfordert, erst recht nicht zur Anwendung gelangen, so der Gedanke.

Guckstu zum besseren Verständnis z.B.

https://www.lecturio.de/.../

Dass der VW Konzern bzw. Mitglieder des Vorstands zumindest ein pflichtwidriges Unterlassen begangen, ist doch spätestens bei den OLGs klar, denn "VW" hätte das KBA (auch die Käufer?) darauf hinweisen müssen, dass eine Abschalteinrichtung vorhanden ist. Dieser Hinweis erfolgte jedoch erst im Oktober 2015. Falls die Pflicht der Mitteilung nur ggü. dem KBA, nicht aber ggü. den Käufern besteht (wie ist das?), könnte sich dann der Käufer/Kläger deshalb nicht auf § 826 BGB berufen?

Sorry, falls/dass meine Gedanken/Texte etwas erratisch/ungeordnet sind. 😉

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 14. März 2018 um 17:50:02 Uhr:



Dieser Hinweis erfolgte jedoch erst im Oktober 2015. Falls die Pflicht der Mitteilung nur ggü. dem KBA, nicht aber ggü. den Käufern besteht (wie ist das?), könnte sich dann der Käufer/Kläger deshalb nicht auf § 826 BGB berufen?

Nein, siehe meine letzten Hinweise oben. Wenn 823 (-), dann - nach dem Verständnis der meisten Richter - auch bzw. erst recht 826 (-).

Das ist in der Tat blöd...

Fahrverbote für Diesel: Welche Klagen sinnvoll sind

http://www.daserste.de/.../diesel-klagen-100.html

Gerade gelaufen. Ab Morgen wohl in der Mediathek.

Hat zwar nichts mit VW zu tun, ist aber dennoch nicht ganz uninteressant. Dass es die DUH mit der Wahrheit nicht so genau nimmt, ist den meisten hier sicher bekannt. Dass sie das auch nicht muss, dürfte neu sein.

https://www.tagesspiegel.de/.../21071502.html

Das dürfte auch für das Thema Diesel gelten. Jeder spielt dort sein Spiel.

Das hat mit dem Thema dieses Threads gar nichts zu tun.

BTT:
https://amp.mopo.de/.../...dal--vw-kunde-siegt-gegen-autohaus-29869686

Zitat:

Sensation am Landgericht Hamburg: Erstmals hat ein Richter in Deutschland ein VW-Autohaus dazu verdonnert, einen Diesel mit Schummel-Software zurückzunehmen, obwohl bereits ein Update erfolgt war – und ihn gegen das Nachfolgemodell auszutauschen (Az. 329 O 105/17).

Rechtsanwalt Frederik Wietbrok spricht gegenüber der MOPO von einem „bahnbrechenden Erfolg im VW-Abgasskandal“. Sein Mandant hatte sich im April 2015 einen VW Tiguan I gekauft und nach einer VW-Rückrufaktion ein Update machen lassen. Bisher hatten deutsche Gerichte darin eine Behebung des Schadens gesehen und weiteren Schadenersatz stets abgelehnt.

Anders der Hamburger Richter: Er wertete das Software-Update nicht als ausreichende Nachbesserung. Der Kunde habe stattdessen Anspruch auf einen mangelfreien Neuwagen. Das Argument des Autohauses, der Tiguan I werde gar nicht mehr hergestellt, ließ der Richter nicht gelten – und verurteilte den VW-Händler dazu, dem Kunden dann eben den neuen Tiguan II aus der aktuellen Produktion im Tausch für den Schummel-Diesel zu überlassen.

VW kann das verbraucherfreundliche Urteil vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht anfechten.

Physikalisch-chemische Zusammenhänge bei der NOx-Bildung:
https://www.eike-klima-energie.eu/.../

Darin wird u.a. deutlich, wie irreführend die Angabe einer Emissionsmenge/km sein kann:

Zitat:

Es sei noch auf eine relative Zahl hingewiesen, die bei NOx und auch bei CO2 gerne angeführt wird: Die Emissionsmenge je gefahrenen Kilometer. Das ist überhaupt keine technische Zahl, und sie sollte vollkommen unterbleiben. Die Emissionen hängen allein vom Kraftstoffverbrauch (in kg oder l) und vielleicht auch der Fahrweise ab – ein mit laufendem Motor stehendes Fahrzeug emittiert pro Kilometer unendlich viel ! Wer viele Liter Kraftstoff verbraucht, emittiert auch viele Mikrogramm NOx.

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