Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)
Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen!
Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.
Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:
Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten
Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.
VW weiss also Bescheid :-)
Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.
Zitat:
@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:
Zitat:
@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:
...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...
...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
15474 Antworten
Hängt es nur an den Begriffen oder nicht auch daran, dass der Kläger jedenfalls nicht besser gestellt werden soll? Könnte man sich auf eine Nachzahlung einigen, wenn man für einen Tiguan III einen Tiguan IV erhält? Oder wäre das von den Klägern zu viel verlangt? Ich verstehe nach wie vor nicht, weshalb der Gesetzgeber (vermute ich) für die Rückabwicklung einen Nutzungsersatz vorgesehen hat (ok, eigentlich beiderseits), aber nichts dergleichen für die Ersatzlieferung als Form der Nacherfüllung. Weshalb ist das eigentlich so? Fair erscheint es nicht.
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 29. Januar 2018 um 21:24:23 Uhr:
Weshalb hat der Gesetzgeber für die Rückabwicklung einen Nutzungsersatz vorgesehen, aber nichts dergleichen für die Ersatzlieferung als Form der Nacherfüllung. Weshalb ist das eigentlich so?
Nachlieferung ist eine der beiden Formen der Nacherfüllung. Der Verkäufer muss noch erfüllen, für den Käufer grundsätzlich kosten- und nachteilsfrei.
Bei der Rückabwicklung muss dagegen jeder Vertragspartner - nach den Grundsätzen der "ungerechtfertigten Bereicherung" - dem anderen das zurückgeben, was er erlangt hat, also die Leistung und die daraus gezogenen Vorteile (z.B. Nutzungen, ersparte Zinsen etc.).
"Eigentlich" ganz einfach zu verstehen. 😉
Ja, wie das abläuft, ist mir klar. Aber ich empfinde es als ungerecht, dass im Falle der Rückabwicklung meist nur Verzugszinsen ab Verzug dem Kunden zustehen, er dafür aber umgekehrt Nutzungsersatz ab dem ersten km leisten muss (einerseits) und bei der Ersatzlieferung nichts dergleichen (andererseits). Entweder die Nachlieferung (hey, ein ganz neues Auto!) muss auch mit Nutzungsersatz für das Fahren mit dem alten Fahrzeug ausgeglichen werden oder bei der Rückabwicklung ist auch kein Nutzungsersatz vom Kunden zu zahlen (beim Betrug irgendwie erst richtig unfair - mMn). Aber gut, ich bin halt total ignorant, was die Hintergründe angeht. Irgendetwas wird sich der Gesetzgeber damals wohl dabei gedacht haben. 🙄
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 29. Januar 2018 um 21:24:23 Uhr:
Hängt es nur an den Begriffen oder nicht auch daran, dass der Kläger jedenfalls nicht besser gestellt werden soll? Könnte man sich auf eine Nachzahlung einigen, wenn man für einen Tiguan III einen Tiguan IV erhält?
Ja, es hängt an den Begriffen. Die Nachlieferung darf, wenn sie vom Käufer verlangt wird, nicht unmöglich sein. Informativ:
https://www.ferner-alsdorf.de/.../
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Zitat:
@Tiguan_MS schrieb am 29. Januar 2018 um 21:39:32 Uhr:
Informativ:https://www.ferner-alsdorf.de/.../
Das hier zitierte BGH-Urteil kenne ich (http://lexetius.com/2006,1722). Für wichtig halte ich diesen Teil:
"[27] Ob eine Ersatzlieferung in Betracht kommt, ist nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss zu beurteilen (§§ 133, 157 BGB; vgl. Palandt/Putzo, aaO, § 439 Rdnr. 15)."
Also mit meinem Willen ist die Lieferung der zum Zeitpunkt der (nach-)Lieferung aktuellen Ausführung durchaus vereinbar. Und mein Verkäufer hatte sich dazu bereits in seinen Verkaufbedingungen geäußert:
"6. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden."
Jetzt muss ich nur noch das Gericht davon überzeugen ;-)
....aber wer will denn noch eine Nachlieferung von diesem Automobilhersteller. (VW)
Herrgott noch einmal, dass gibt es doch überhaupt nicht 😁
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 29. Januar 2018 um 21:38:35 Uhr:
Ja, wie das abläuft, ist mir klar. Aber ich empfinde es als ungerecht, dass im Falle der Rückabwicklung meist nur Verzugszinsen ab Verzug dem Kunden zustehen, er dafür aber umgekehrt Nutzungsersatz ab dem ersten km leisten muss (einerseits) und bei der Ersatzlieferung nichts dergleichen (andererseits). Entweder die Nachlieferung (hey, ein ganz neues Auto!) muss auch mit Nutzungsersatz für das Fahren mit dem alten Fahrzeug ausgeglichen werden oder bei der Rückabwicklung ist auch kein Nutzungsersatz vom Kunden zu zahlen (beim Betrug irgendwie erst richtig unfair - mMn). Aber gut, ich bin halt total ignorant, was die Hintergründe angeht. Irgendetwas wird sich der Gesetzgeber damals wohl dabei gedacht haben. 🙄
Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Nacherfüllung (also Mängelbeseitigung oder Nachlieferung) den Vertrag erhält und dass dies der vorrangige Wille der Parteien ist (sonst hätte man ja erst gar keinen Vertrag schließen müssen). Dass man sich auf geschlossene Verträge verlassen kann, ist auch ein grundsätzliches Anliegen des Gesetzgebers.
Die Rückabwicklung hingegen beendet den Vertrag, ist also ein "Störfall" (ebenso eine Anfechtung). Dadurch das der Grund für die Leistungen (der Vertrag) aus der Welt ist, sind beide Parteien unberechtigt bereichert. Und die Herausgabe dieser Bereicherung ist ein völlig neues Rechtsverhältnis, welches seinen eigenen Regeln folgt.
Übrigens ist diese "Ungerechtigkeit" der Inhalt des Schadensersatzes, zum dem viele der Rückabwicklungsurteile VW verpflichten. Das gleicht sich damit also aus.
Danke Euch allen - wie immer sehr informativ! 🙂
@Tiguan_MS
Ok, dann ist es, wie Du schon geschrieben hast, sinnvoll, konkret das neue Modell zu beschreiben, welches man als Ersatz wünscht. Wie das Thema Stückschuld und Gattungsschuld vom BGH beantwortet werden würde, bleibt spannend. Es gibt ein Urteil dazu, allerdings war es ein Gebrauchtwagen mit Mängeln.
@Broesel13
Ich will keine Ersatzlieferung, sondern die RAW. Meine Anmerkungen und Fragen dazu sind des allgemeinen Interesses wegen.
@boomer68
Dieses Argument (Punkt 6 der Verkaufsbedingungen) wurde von einem Gericht abgelehnt. Wenn ich es finde, melde ich mich gerne nochmal dazu. Es ist vorteilhaft, auch die Gegenargumente zu kennen. Oder ist Dir das Urteil schon bekannt?
Jedenfalls viel Erfolg!
Zitat:
@Broesel13 schrieb am 29. Januar 2018 um 22:43:16 Uhr:
....aber wer will denn noch eine Nachlieferung von diesem Automobilhersteller. (VW)Herrgott noch einmal, dass gibt es doch überhaupt nicht 😁
Naja, niemand zwingt einen, das nachgelieferte Fahrzeug zu behalten und zu fahren ... kannste ja bei Toyota (mit Verlust) in Zahlung geben, der durch den ursprünglichen Kauf eines nicht zulassungsfähigen, überteuerten Fahrzeugs entstandene Schaden wäre dir so aber wenigstens ersetzt.
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 30. Januar 2018 um 08:29:26 Uhr:
Danke Euch allen - wie immer sehr informativ! 🙂[...]
@boomer68
Dieses Argument (Punkt 6 der Verkaufsbedingungen) wurde von einem Gericht abgelehnt. Wenn ich es finde, melde ich mich gerne nochmal dazu. Es ist vorteilhaft, auch die Gegenargumente zu kennen. Oder ist Dir das Urteil schon bekannt?Jedenfalls viel Erfolg!
Es gibt aber auch etliche Gerichte, die das verbraucherfreundlich urteilen, eben wegen der Gattungsschuld und der nicht unstrittigen Aliud-Frage (s. z.B. LG Arnsberg vom 3. November 2017, Az: 4 O 398/16). Ein Modellwechsel zu einer neuen Generation mit verbesserter Technik, neuer Optik und Maßen ist bei gleich lautendem Modellnamen noch kein Untergang der Gattung! Wieviele Menschen können denn wirklich das alte vom neuen Modell unterscheiden? Schaut euch doch den Golf z.B. mal an.
Ich bin voll bei Dir, wollte aber nur darauf hinweisen, dass es auch andere Meinungen bei Gericht gibt - nicht, dass man dort kalt erwischt wird. Letzten Endes muss man den/die Richter/in überzeugen. 😉
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 30. Januar 2018 um 08:29:26 Uhr:
@boomer68
Dieses Argument (Punkt 6 der Verkaufsbedingungen) wurde von einem Gericht abgelehnt. Wenn ich es finde, melde ich mich gerne nochmal dazu. Es ist vorteilhaft, auch die Gegenargumente zu kennen. Oder ist Dir das Urteil schon bekannt?
Nicht nur ein Gericht, sondern "einige" Gerichte bewerten den Inhalt der AGB-Klausel als ein "einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Verkäufers" für den Fall, dass der Hersteller zwischen der Bestellung und der Anfertigung des bestellten Fahrzeugs Ausstattungsveränderungen vornimmt, auf welche der Verkäufer keinen Einfluss hat. Nach dieser Rechtsprechung entspricht eine Auslegung, wonach dem Käufer gegenüber dem Verkäufer - bei Unmöglichkeit der Lieferung eines (mangelfreien) Fahrzeugs aus der im Zeitpunkt der Bestellung aktuellen Serienproduktion - ein Fahrzeug aus der Folgeserie zustehen soll, nicht dem übereinstimmenden Parteiwillen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
So bleiben die Gerichte am Ende an der Frage hängen, ob ein Fahrzeug aus der im Zeitpunkt der Bestellung bzw. im Zeitpunkt der Herstellung des mangelhaft gelieferten Fahrzeugs laufenden Serienproduktion und ein Fahrzeug aus einer späteren Serienproduktion derselben Gattung angehören.
Was könnte denn ein Fahrzeugkäufer in Hinblick auf die Zukunft im Kaufvertrag mit dem Verkäufer festhalten (falls letzteres sich darauf einließe), um im Streitfall in der Zukunft nicht "der Dumme" zu sein?
.
Hierzu gibt's leider noch nichts Neues, oder?
http://www.duh.de/.../
Das wird "lustig" (Quelle: test.de)
30.01.2018 Wahnsinn: Die 3. und die 11. Kammer des Landgerichts Braunschweig verhandeln im Februar 52 VW-Skandal-Fälle (!). Das teilt die Pressestelle des Gerichts mit. Das Gericht ist für direkt gegen VW gerichtete Klagen zuständig. Sehr erfolgreich waren Kläger beim VW-Heimgericht bisher nicht. test.de kennt nur vier verbraucherfreundliche Urteile zum Rücktritt zum Kaufvertrag. Eine Verurteilung von VW zum Schadenersatz gab‘s in Braunschweig noch gar nicht.
30.01.2018 Das Verwaltungsgericht München hat gestern eine Zwangsgeld in Höhe von 4 000 Euro gegen die Landesregierung verhängt und eine weiteres angedroht. Es hatte bereits im Jahr 2012 auf eine Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) hin geurteilt: Der Luftreinhalteplan für das gesamte Münchener Stadtgebiet ist so verschärfen, dass die Grenzwerte für die Belastung mit Feinstaub und Stickoxid eingehalten werden. Das Urteil wurde rechtskräftig, nachdem das Oberverwaltungsgericht die Berufung für aussichtslos gehalten und das Land sie daraufhin zurückgenommen hatte. Als immer noch nichts geschah und die Schadstoffbelastung an den Messstellen in München kaum sank, beantragte die DUH, das Urteil zu vollstrecken und eine Zwangsgeld oder sogar Ordnungshaft für die zuständige Umweltministerin zu verhängen. Die Verhaftung der Ministerin lehnte das Gericht ab, doch das Zwangsgeld verhängte es. Die Behörden müssen die Verurteilung zur Verschärfung des Luftreinhalteplans endlich umsetzen, erklärten die Richter. Da eine großer Teil der Stickoxide in Großstädten aus Dieselmotoren kommt, müssen jetzt Maßnahmen gegen solche Autos ergriffen werden. Offen ist noch, ob stundenweise Sperrungen einzelner Straßenabschnitte für Autos, Liefer- und Lastwagen mit Dieselmotoren ausreichen oder ob und für welche Gebiete regelrechte Fahrverbote zu verhängen sind. Details zum Rechtsstreit in der Pressemitteilung der DUH.
Die DUH hat zahlreiche weitere Städte verklagt. Am Donnerstag, 22. Februar, verhandelt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig über die Verpflichtung zur Verschärfung des Luftreinehalteplans für Stuttgart. Auch dort ist nicht erkennbar, wie der Grenzwert für Stickoxid ohne Fahrverbote für Diesel-Autos und Lastwagen eingehalten werden kann.
Zum Luftreinhalteplan:
Verwaltungsgericht München, Urteil vom 09.10.2012
Aktenzeichen: M 1 K 12.1046
Zur Vollstreckung:
Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 29.01.2018
Aktenzeichen: M 19 X 17.5464
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27.02.2017
Aktenzeichen: 22 C 16.1427
Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 21.06.2016
Aktenzeichen: M 1 V 15.5203
Hatte ich die hier schon erwähnt?
29.01.2018 Die Bayerische Polizei hat ihre in den VW-Skandal verwickelten Einsatzfahrzeuge doch noch nachrüsten lassen. „Mittlerweile konnten wir uns mit der VW AG über die Abwicklung der Rückrufaktion einigen“, erklärte Michael Siefener, Sprecher des bayerischen Innenministeriums gegenüber test.de. Die meisten Skandal-Autos im Polizeidienst seien bereits nachgerüstet, einige wenige Wagen erhalten in den nächsten Tagen die geänderte Motorsteuerung von VW, berichtete er. Das bayerische Innenministerium hatte zunächst erklärt, die Polizei-Autos würden zunächst keine neue Motorsteuerung erhalten. Man befürchtete, dass die Haltbarkeit der Motoren unter der Maßnahme leiden könnte (s. u., 22.02.2017).
Ob da Geld von VW geflossen ist oder anderweitige Zusagen gemacht wurden?
29.01.2018 Skandal im Skandal: Um die Harmlosigkeit der Abgase ihrer Dieselmotoren zu beweisen, hat VW in den USA Tierversuche unternommen. Zehn Affen mussten dafür die Abgase eine VW Beetle TDI einatmen. Offenbar wurden sogar an Menschen Versuche unternommen. VW hat sich inzwischen für die Versuche entschuldigt, andere Autohersteller gingen empört auf Distanz. Details dazu auf süddeutsche.de.
29.01.2018 Porsche muss etliche Tausend Geländewagen vom Typ Macan in die Werkstätten zurückrufen. Zwar initiierte der Sportwagen-Hersteller selbst den Rückruf. Das Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg hätte den Rückruf aber offenbar angeordnet, wenn Porsche nicht von sich aus aktiv geworden wäre. Es geht um 14 000 Autos in Deutschland und 51 500 Fahrzeuge in Europa. Porsche will die Besitzer der betroffenen Autos anschreiben, sobald das Kraftfahrt-Bundesamt die geänderte Motorsteuerung freigegeben hat. Einzelheiten zum Rückruf bei Spiegel Online.