Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)
Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen!
Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.
Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:
Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten
Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.
VW weiss also Bescheid :-)
Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.
Zitat:
@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:
Zitat:
@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:
...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...
...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
15474 Antworten
Ich nehme an, dass Dein Fall noch rechtzeitig rechtshängig gemacht wurde, aber zur Gewissheit könntest Du bei Gansel RÄ anrufen. Nicht, dass der Richter erst in der Verhandlung feststellt, die Klage sei unbegründet, da die Frist abgelaufen ist. Das wäre blöd und ein Fall für die Haftpflicht-Versicherung von Gansel RÄ, falls die das zu verschulden haben.
PS (schon bekannt, aber jetzt auch offiziell bei Dejure):
LG Bochum, 07.12.2016 - 2 O 446/15 =>
OLG Hamm - 28 U 13/17 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
LG Aachen, 07.07.2017 -
8 O 12/16=>
OLG Köln, 20.12.2017 -
18 U 112/17- toller
Beschluss:
Zitat:
Hinweisbeschluss
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Juli 2017 – 8 O 12/16 – gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.
Die Frist dürfte bald abgelaufen sein. Ich bin gespannt, ob der VW Abgasskanal hierdurch eine deutliche Wende erfahren wird (oder VW wieder keine Eier hat und aus Angst vor einem negativen OLG-Urteil dem Kläger ein unmoralisches Angebot macht gegen Vereinbarung von Stillschweigen und der Autohändler dafür die Berufung zurücknimmt und so wieder ein außergerichtlicher Vergleich ohne Urteil zustande kommt).
Die Ankündigung, dass eine Berufung (müsste es nicht eigentlich "Revision" heißen?) gegen eine OLG-Entscheidung nicht zugelassen werden wird, ist schon sehr ungewöhnlich. M.E. bezweckt die OLG damit (leider) Druck auf VW auszuüben, sich lieber außergerichtlich zu vergleichen. Musste das sein? Cui bono?
Zitat:
Da der Fall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, sondern sich in der Anwendung höchstrichterlich geklärter abstrakter Rechtssätze auf den vorliegenden Einzelfall erschöpft, da eine Divergenz zwar eventuell hinsichtlich der Subsumtionsergebnisse, nicht aber abstrakte Rechtssätze betreffend vorliegt, da es weder für § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO noch für § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 ZPO auf die Anzahl den Umständen nach vergleichbarer Fälle ankommt und da eine mündliche Verhandlung weder zur weiteren Aufklärung der Sache noch aus anderen Gründen geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO), liegen hier auch die übrigen Voraussetzungen der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss im schriftlichen Verfahren vor.
Achso, gemeint ist natürlich die Abweisung der bereits seitens VW eingelegten Berufung gegen das Urteil des LG Aachen. 😁
Aber über welchen Beschluss tauschten wir uns hier neulich aus, wo etwas bzgl. Berufung ungewöhnlich war? War das nicht das OLG Köln? Egal, nicht so wichtig. 😉
Jetzt muß die Bundesregierung (die wir nicht haben) entscheiden ...
http://www.spiegel.de/.../...ruestungen-bei-dieselautos-a-1188732.html
https://www.rechtslupe.de/.../...d-der-gerichtskostenvorschuss-3107641
<-- zur Hemmung von Fristen bei "knapper" Klageeinreichung
doppelt
Ähnliche Themen
Toll, wie Du das so schnell findest - herzlichen Dank auch von mir. 🙂
PS (sorry, falls ich das hier schon schrieb):
LG Essen, 12.10.2017 - 6 O 302/17 -
https://dejure.org/2017,52603
Mir gefällt an diesem Urteil, wie der Richter Punkt für Punkt übersichtlich abarbeitet. Ob das juristisch-inhaltlich für die Experten auch so nachvollziehbar ist, weiß ich natürlich nicht. 😉
Und nochmal LG Essen, 04.09.2017 - 16 O 245/16 -
https://dejure.org/2017,41993
LG Essen, 19.10.2017 - 9 O 33/17 -
https://dejure.org/2017,52623
Zitat:
@Fargrin schrieb am 20. Januar 2018 um 21:37:50 Uhr:
Merkwürdig, dass das LG Essen mal Zinsen ab Rücktritt beschließt und mal nicht?
Es kommt weniger auf die Rücktrittserklärung als darauf, wann das Fahrzeug danach tatsáchlich "angeboten" wurde. Beim Überfliegen der Urteile habe ich gesehen, dass jedenfalls in einem der Verfahren dies wohl erst mit der Klage erfolgt ist.
Ich komme da ab und an durcheinander:
Reden wir von Verzugszinsen oder von Nutzungen, welche VW an den Kläger herauskehren muss oder ist das Dasselbe?
Der Anspruch auf Zinsen gilt also erst ab Annahmeverzug? In welchem Paragraphen BGB begründet sich das?
Weshalb gibt es dann Urteile, wo dem Kläger Zinsen sogar seit Zahlung des Kaufpreises zugestanden wurden? (Ich meine, solche gesehen zu haben.)
Und weshalb sollte der Kläger nur Anspruch auf Zinsen seit Annahmeverzug haben? Der Händler und der VW-Konzern konnten doch seit Zahlung des Kaufpreises Nutzungen aus dem Zahlbetrag ziehen - nicht erst seit Rücktrittserklärung, seit Annahmeverzug oder gar erst seit Rechtshängigkeit.
Ich bin verwirrt. 😕
Unglaublich:
https://amp.focus.de/.../...en-in-neuen-dieselmodellen_id_8335858.html
Zitat:
Zwangsrückruf
Audi verwendet unzulässige Abschaltvorrichtungen in neuen Dieselmodellen
21.01.2018 | 07:16
Das Kraftfahrtbundesamt hat für alle neuen Audi V6-Dieselmodelle einen Zwangsrückruf angeordnet. 127 000 Fahrzeuge sind davon betroffen. Audi muss nun bis zum 2. Februar eine Lösung finden.
Nicht, dass das ganze WE VERSAUT ist:
Zinsberechnungen erfolgen ab Fälligkeit/Verzug
Zinsen aus Nutzung sind seit Beginn der Nutzung zu berechnen (Kaufpreisübergabe).
Das aus dem Kaufpreis gezogene Nutzungentgeld
muss natürlich verlangt werden.
Einige Richter/innen machen dies auch von sich aus, möglicherweise aus Ärger über die Strategie
der Beklagten.
Ah, danke! Das würde erklären, weshalb es diesbezüglich so unterschiedliche Urteile gibt.
Da muss ich checken, wie das in meiner Klage formuliert ist und meinen RA nochmal darauf ansprechen. Nicht, dass der das zu "einfach gestrickt" hat. 😉
Wobei man ja "einfach" Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den Kaufpreis seit Zahlung fordern kann. Da sind dann Nutzungen und Verzugszinsen mit abgedeckt. Oder nicht?
Wer es noch nicht gelesen hat....
https://www.motor-talk.de/.../...cht-zulaessiger-motoren-t6248345.html
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 21. Januar 2018 um 09:56:10 Uhr:
Ah, danke! Das würde erklären, weshalb es diesbezüglich so unterschiedliche Urteile gibt.Da muss ich checken, wie das in meiner Klage formuliert ist und meinen RA nochmal darauf ansprechen. Nicht, dass der das zu "einfach gestrickt" hat. 😉
Wobei man ja "einfach" Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den Kaufpreis seit Zahlung fordern kann. Da sind dann Nutzungen und Verzugszinsen mit abgedeckt. Oder nicht?
So ist es!! Ob das allerdings genau passt richtet sich vornehmlich nach der Kilometerleistung.
Nach meiner Kenntnis wäre die Geschichte sonst doppelt; obwohl das auch nichts schaden würde.
Offensichtlich ist es so, dass für aus dem Kapital gezogene Nutzung diese bei Rückgabe und Lieferung eines gruppengleichen Fahrzeuges einfach gegeneinander "aufgerechnet" werden. Daher Altwagen zurück, Neuwagen geliefert, dann keine Nutzungsentschädigung beiderseits.
Dazu kommt natürlich das Vrhandlungsgeschick sowohl für Kläger als auch Beklagten. Kann man auch für Entschädigung für Stillschweigen ansehen.
Bei Rückabwicklung sollte das Nutzungsentgeld auf jeden Fall gefordert werden, da Nutzungen ja auch für das gefahrene Fahrzeug berechnet werden.
sieh mal hier nach http://basiszinssatz.info/aktuell/#3 ; da kannst Du mit dem Rechner sowohl Zinsen mit 5% über Basiszinssatz berechnen als auch einen Verzugsschaden nach BGB mit konstanten 5%
Im Absatz kurz vor Seitenende steht der Link
Schönen Sonntag