Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:



Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:


...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...

...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
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Danke, so sehe ich das auch, dass also Nutzungen symmetrisch zu berücksichtigen sind. Ob nun mit konstanten 5% oder 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz oder mit konstanten 4% (las ich auch schon irgendwo), ist zweitrangig. Soll doch VW vortragen, keine solchen Nutzungen ziehen zu können. Da die sich nicht in die Bilanzen schauen lassen wollen, wird ihnen das nicht gelingen. Dazu gab es auch ein Urteil (bei test.de gelistet): Das Autohaus behauptete, so klein zu sein, als dass es so hohe, wie vom Kläger vorgetragen, Nutzungen hätte ziehen können. Indes war der Richter nicht dieser Ansicht.

Mich interessiert noch, auf welche BGB-Paragraphen es ankommt, aber beim o.g. Rechner steht etwas dabei. Danke für Deinen Hinweis auf die dort gegebenen Infos!

Dir und allen anderen Mitstreitern ebenfalls noch einen schönen Sonntag! 🙂

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 21. Januar 2018 um 16:53:01 Uhr:


Danke, so sehe ich das auch, dass also Nutzungen symmetrisch zu berücksichtigen sind. Ob nun mit konstanten 5% oder 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz oder mit konstanten 4% (las ich auch schon irgendwo), ist zweitrangig. Soll doch VW vortragen, keine solchen Nutzungen ziehen zu können. Da die sich nicht in die Bilanzen schauen lassen wollen, wird ihnen das nicht gelingen. Dazu gab es auch ein Urteil (bei test.de gelistet): Das Autohaus behauptete, so klein zu sein, als dass es so hohe, wie vom Kläger vorgetragen, Nutzungen hätte ziehen können. Indes war der Richter nicht dieser Ansicht.

Mich interessiert noch, auf welche BGB-Paragraphen es ankommt, aber beim o.g. Rechner steht etwas dabei. Danke für Deinen Hinweis auf die dort gegebenen Infos!

Dir und allen anderen Mitstreitern ebenfalls noch einen schönen Sonntag! 🙂

Gehört in den Bereich Schuldrecht § 286 und auch die §§ 823 + 826 BGB sowie zur Erbauung den § 263 StGB einmal geniessen. hier besonders Abs. 3 und Satz 1, damit man sehen kann wie das Gesetzt anzuwenden ist, jedoch nicht angewendet wird. Das nennt sich dann Rechtsstaat.
Jeder ...... für sich alleine ist schon eine Bande.

Amüsiere Dich gut und weiterhin angenehmen Sonntag

Gegenseitige Erstattung gezogener Nutzungen und Zinsen beim Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag
mit Beispielen:

http://www.iww.de/.../...en-beim-ruecktritt-vom-kfz-kaufvertrag-f55630

Wie sieht es aber beim Hersteller aus? Hat VW einen Dispo-Rahmen oder wirtschaften sie im Guthabenbereich?

Hier der Geschäftsbericht von 2015. Von BWL habe ich leider keine Ahnung:

http://...richt2015.volkswagenag.com/.../finanzinstrumente.html

Ah, super! 🙂 Vor ein paar Jahren hatte ich das "Vergnügen", mir diverse Bank-Bilanzen anzusehen (Thema Kreditwiderruf) wegen der gezogenen Nutzungen. Ich bin da weiß Gott kein Durchblicker, aber da gab's Mitstreiter, die hatten echt gute Ideen, was man da vortragen könnte. Hmm, leider ist das nicht mit VW vergleichbar, fürchte ich.

Während Banken mit den Raten der Kreditnehmer wiederum Überziehungsrahmen bzw. Disporahmen einräumen können (und damit Nutzungen ziehen), ist die Frage bei Fahrzeug-Herstellern:

Was können (theoretisch) die Hersteller mit dem Geld der Käufer anfangen?

Man muss wenigstens den Materialwert des streitgegenständlichen Fahrzeugs vom Kaufpreis abziehen, nehme ich an. Was noch? Kosten für Produktion, Personal, Marketing? Einfacher wäre es wohl, eine verlässliche Quelle (VDA?) nennen zu können, welche die Gewinnmarge pro Hersteller (genauer wird man es wohl nicht bekommen) angibt.

Bringt das etwas oder sind meine Überlegungen für die Tonne?

Ah:
https://www.focus.de/.../...er-wirklich-an-ihren-autos_id_5829607.html

Zitat:

  • VW verdient pro PKW nur 395 Euro
  • Im Volkswagen-Konzern sind Porsche, Audi und Skoda die Gewinn-Treiber
  • Bei einem Porsche bleiben 15.641 Euro als Gewinn "hängen"

Die Info ist jetzt aber nicht sehr geeignet. Mir ist unklar, ob VW tatsächlich nur so wenig im Schnitt verdient (395 Euro bzw. 1,7% Gewinnmarge). Am Ende zahlen die bei VW noch drauf?

Kommentar eines Lesers des Artikels:

Zitat:

Ganz ehrlich

So einen Schwachsinn Da ich bei einem dieser aufgeführten Autobauer arbeite und die Zahlen kenne, so weiß ich wieviel Schrott hier steht. Als Beispiel döse 395€ Das ist Unsinn ohne Ende Dieser Autobauer hat mal locker einen hohen 4 stelligen Betrag Kann man doch alles im Jahresbericht nachlesen Man sollte nur mal drauf achten wie das Auslandsgeschäft aus gewissen Teilen dieser Welt eingerechnet werden . Aber von so manchem Journalisten ok Deutschland kann man aktuell eh nicht viel erwarten.

Ein anderer:

Zitat:

Das glauben Sie doch selber nicht,....

...VW verdient an einem PKW, im Durchschnitt nehme ich an, 395 € (Vorsteuer?). Überlegen Sie sich mal diese Rendite. In diesem Fall hätte man die Produktion der Miesmacher-PKWs schon längst eingestellt. 395 € ist scheinbar der Gewinn der reinen Herstellung, danach schließen sich die Gewinne des Handels-/Vertriebsbereiches an und die sind 3 bis 4-stellig je nach Größe.

Und dieser:

Zitat:

Gewinn nur auf die Basis Autos

Meiner Meinung nach wird das meiste Geld mit Zubehör verdient. Wenn man die Aufpreislisten mit ihren fetten Beträgen liest, dürfte da deutlich mehr als mit dem Basisauto rüberkommen. Es ist ja kein Problem mehrere Tausend bis 10Tausend Euro da noch reinzustecken. Alleine beim Metalliclack wird doch fies abgezockt.

Aber was heißt das für die Nutzungen aus dem Kaufpreis z.B. für einen VW Touareg, Touran, Sharan, Caddy, Amarok?

Ähnliche Themen

http://app.wiwo.de/.../11998954.html

"Volkswagen bietet aktuell 4,7 Prozent"

"... VW in den vergangenen Monaten begeben haben, werden – je nach Laufzeit der einzelnen Tranchen – jeweils mit bis zu 3,5 Prozent verzinst."

Egal, ob 4,7% oder 3,5% - immerhin eine vielleicht brauchbare Hausnummer. Die Frage ist, ob man einen Richter damit beeindrucken kann.

Oder gilt hier das allgemeine Schuldrecht (nennt man das so?), nach dem - widerleglich - anzunehmen ist, dass Nutzungen iHv 5 Prozentpunkten üBZ gezogen werden konnten?

Müsste dann nicht VW etwas anderes nachweisen? Der Kläger hat ja keinen Einblick in die Bücher und kann sich nur auf öffentlich zugängliche Informationen stützen. Da kehrt sich die Beweislast dich (hoffentlich) um - zumindest war das in vielen Urteilen gegen Banken beim Widerrufsjoker so.

Neue Urteile zum Widerruf von Darlehensverträgen beim Autokauf:

LG Berlin, 05.12.2017 - 4 O 150/16 - https://dejure.org/2017,46489
LG Arnsberg, 17.11.2017 - I-2 O 45/17 - https://dejure.org/2017,46282

Für Leute, die ihren Kaufvertrag mit einem Kreditvertrag (VW Bank - aber auch die Mercedes Bank soll davon betroffen sein, evtl. interessant für Mercedes-Besitzer, die sich von ihrem Fahrzeug und Kredit lösen wollen) verbunden haben, ist das evtl. eine einfachere Möglichkeit an Stelle einer Schadenersatzforderung. Am Ende werden (m.E.) sowohl der Kreditvertrag als auch der Kaufvertrag rückabgewickelt - wobei die Nutzungen gegenseitig herauszukehren sind (von beiden Parteien, bei beiden Verträgen).

PS: Siehe auch www.test.de/autokreditwiderruf

Erinnerung: OLG Braunschweig - 7 U 28/17:
Die mündliche Verhandlung ist für morgen (23.01.2018), 11:00 Uhr angesetzt (siehe Pressemitteilung).

Allerdings gehe ich davon aus, dass im Laufe des heutigen Tages eine neue Pressemitteilung des OLG mit dem Inhalt erscheint, dass der Termin aufgehoben oder verschoben wurde oder die Parteien den Streit außergerichtlich ohne Entscheidung des OLG beendet haben. Aber vielleicht werden wir überrascht...

Eine Klage auf Ersatzlieferung kann auch schief gehen:
LG Stuttgart, 12.01.2018 - 19 O 66/17

Eine Zusammenfassung und den Volltext der Urteilsbegründung gibt es

dort

:

Zitat:

Da Fahrzeuge des Typs Skoda Octavia Combi 1.6 TDI der zweiten Generation seit Januar 2013 nicht mehr hergestellt werden und der Motortyp EA 189 1,6 TDI mit 77 kW (Motorkennung CAYC) auch nicht mehr gebaut wird, kann der Käfer [Anm.: Es muss eindeutig "Käufer" heissen! 😉] eines wegen der seinerzeit eingebauten nach EU-Recht verbotenen Abschaltung der Abgas-Reinigung im Normalbetrieb nicht im Wege der Erfüllungsnachlieferung die Lieferung eines vergleichbaren Neufahrzeugs aus der aktuellen Baureihe des gleichen Fahrzeugtyps verlangen.

Das ganze Urteil ist sicherlich lesenswert (ich kam noch nicht dazu).

Über die o.g. Info stieß ich auf eine brauchbare Übersicht zum Themenkomplex „Schummelsoftware“ (den Begriff selbst mag ich nicht, denn es ist Betrug, keine "Schummelei"😉:
https://www.verkehrslexikon.de/Module/Autokauf_Schummelsoftware.php

Den Link habe ich auch in meinem Blog (Linkliste) aufgenommen.

Zitat:

@transarena schrieb am 21. Januar 2018 um 10:13:35 Uhr:


Wer es noch nicht gelesen hat....
https://www.motor-talk.de/.../...cht-zulaessiger-motoren-t6248345.html

Der Name der Deutschen Umwelthilfe ist ihr Programm. Die von ihr beauftragten Juristen werden nicht allen Ernstes glauben, dass der Gewaltenteilungsgrundsatz vor diesem Verein haltmacht. Die Gerichte können den Leitern der Kfz-Zulassungsstellen nicht vorschreiben, was sie zu tun und zu lassen haben. Eine Behörde zu rechtmäßigem Handeln anzuleiten, ist Sache der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde.

Beiträge dieser Art

http://www.duh.de/.../

machen eine Menge Wind gemacht und erzeugen schon Druck auf "den Staat", dass muss man den Vereinsverantwortlichen schon zugestehen. Vielleicht auch gar nicht verkehrt, um zu sagen "We are watching YOU!"

Es kann ja auch irgendwie nicht sein, dass man dem einzelnen Bürger den Schutz seiner Rechte mit dem Argument versagt, er könne sich nicht auf eine Schutznorm zur Luftreinheit beziehen, da diese nicht ihn, sondern "nur" die Allgemeinheit schützt. Ja hallo? Besteht die Allgemeinheit denn nicht aus einer Vielzahl von Menschen?

Klar, in dieser Zurückweisung steckt die unverhohlene und unmissverständliche Aussage: Du bist der Bürger, und die "Allgemeinheit" sind wir, Deine von Dir gewählten Vertreter.

So sehe ich das auch: Die DUH mag auf teils zweifelhaftem Weg zu ihrem Risiko-Kapital kommen, aber dafür scheint sie die einzige oder höchstens eine der ganz wenigen Kräfte zu sein, die tatsächlich etwas bewirken bzgl. der Umweltbelastung durch Abgase und andere "Umweltthemen".

Also ich bin froh, dass es sie gibt und schreibe mal, "Danke, DUH!".
Vielleicht liest Herr Resch oder ein Vertreter hier mit. 🙂

Zitat:

"Zwischen Jones Day und Volkswagen besteht kein klassisches Mandatsverhältnis"

Im Zuge der Ermittlungen gegen Audi wurden wegen des Dieselskandals auch Büros der US-Kanzlei Jones Day durchsucht. Die Sozietät hat für Audi-Mutter VW die Affäre aufgearbeitet. Bei Jones Day und VW war die Empörung groß. Dürfen die Ermittler das?
Darüber sprach JUVE mit Prof. Dr. Matthias Jahn, Leiter der forschungsstelle Recht und Praxis der Strafverteidigung.

...

Mehr dazu dort:
https://www.jura.uni-frankfurt.de/.../Untitled_26042017_105136.pdf

Gefunden dort:
AG München, 21.03.2017 - ER II Gs 2811/17

Die Aufklärung wird hoffentlich doch noch einen deutlichen Schub erhalten - siehe

BVerfG vom 25.07.2017:

Zitat:

Tenor:

Die Verfahren 2 BvR 1287/17 und 2 BvR 1583/17 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Staatsanwaltschaft München II wird angewiesen, die im Rahmen der Durchsuchung der Geschäftsräume der Rechtsanwaltskanzlei Jones Day in der Prinzregentenstraße 11 in München am 15. März 2017 sichergestellten Unterlagen (lfd. Nummern 1 bis 185 des Durchsuchungs-/ Sicherstellungsprotokolls vom 15. März 2017) sowie die angefertigte Datensicherung (Festplatte gemäß lfd. Nummer 186 des Durchsuchungs-/ Sicherstellungsprotokolls vom 15. März 2017) - diese nach Vollziehung der durch Beschluss des Landgerichts München I vom 7. Juni 2017 (6 Qs 9/17, 6 Qs 10/17, 6 Qs 11/17) angeordneten Herausgabe der unter dem Dateipfad "interwoven" von einem in Belgien befindlichen Server heruntergeladenen Daten und Vernichtung davon gefertigter Kopien - bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden, längstens für die Dauer von sechs Monaten, bei dem Amtsgericht München versiegelt zu hinterlegen.

Eine Auswertung oder sonstige Verwertung der sichergestellten Unterlagen und der Datensicherung hat in diesem Zeitraum zu unterbleiben.

Die Frist läuft am 25.01.2018 ab.

Hier ein Update von test.de:

22.01.2018 Jetzt kommt gleich an mehreren Stellen neue Bewegung in den VW-Skandal:

  • Ein von der Bundesregierung in Auftrag gegebenes Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass eine Nachrüstung von Skandalautos auch mit veränderten Bauteilen geeignet ist, den Stickoxid-Ausstoß stärker zu verringern, als es bloße Software-Updates können. Kosten je Auto allerdings: Ungefähr 2 500 Euro. Zwingt die Bundesregierung VW und andere Hersteller dazu, solche Nachrüstungen vorzunehmen, führt das dementsprechend zu Kosten von etlichen Milliarden Euro. Allein für die Nachrüstung der 2,5 Millionen VW-Skandal-Autos sind auf der Grundlage des Regierungsgutachtens Teile und Arbeit im Wert von deutlich über sechs Milliarden Euro nötig. Selbst mit einer solchen Nachrüstung werden Euro-5-Diesel aber wohl nicht wirklich zukunftssicher und bleiben hinter dem Niveau von Euro6 und erst recht Euro6d zurück. Details zum Gutachten bei Spiegel-Online.
  • Gleichzeitig wurde bekannt: Das Kraftfahrbundesamt ordnet den Rückruf zahlreicher Modelle von Audi mit V6-TDI-Motoren an. 130 000 Autos sind übereinstimmenden Berichten zu Folge betroffen. Offenbar aktiviert bei diesen Motoren die Steuerung die Abgasreinigung in der Warmlaufphase in der Regel nur bei Prüfstandversuchen, während die Motoren im Fahrbetrieb viel mehr Stickoxid ausstoßen. Besitzer solcher Autos dürften den Händlern gegenüber in den ersten zwei Jahren ab Übergabe des Autos die gleichen Rechte haben wie solche von VW-Skandalautos sonst auch. Wegen Schadenersatzforderungen gegen den Hersteller wird es darauf ankommen, ob auch diese Abschaltung der Abgasreinigung als absichtliche Manipulation zu Lasten der Umwelt erscheint. Pikant: Es geht auch um die Luxus-Modelle von Audi, mit denen Regierungsbeamte und Spitzenpolitiker gern unterwegs sind. Details dazu bei Spiegel Online.
  • Bedrohlich für Fahrer von Skandal-Autos: Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) zieht gegen verschiedene Städte vor Gericht, weil sie Autos mit illegaler Motorsteuerung stillgelegt wissen will. Bei Veränderung von Autos, die zu einer Erhöhung des Schadstoff-Ausstoßes führt, erlischt die Zulassung des Autos nach der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) von Gesetzes wegen, argumentiert DUH-Anwalt Remo Klinger. Die Behörden sind dann in der Pflicht, sie sofort aus dem Verkehr zu ziehen. Es könne dann nichts anderes gelten, wenn Autos von Anfang an nicht der Typgenehmigung entsprechen. test.de hält das Argument für überzeugend. Die strenge Regelung in der StVZO ist eigentlich für Fälle gedacht, in denen die Besitzer von Autos nachträglich Änderungen vornehmen, um zum Beispiel die Leistung des Motors zu steigern. Es ist aber kein überzeugender Grund erkennbar, wieso das nicht gelten soll, wenn Autos wegen der Abschaltung der Abgasreinigung im Fahrbetrieb schon ab Werk nicht der Typgenehmigung entsprechen. Bereits am kommenden Mittwoch verhandelt das Verwaltungsgericht in Düsseldorf über eine solche Klage der DUH. Details zu den DUH-Klagen im Bericht der Welt zum Thema.
  • Am Donnerstag, 22. Februar, schließlich verhandelt das Bundesverwaltungsgericht über eine Klage der DUH auf Verabschiedung eines verschärften Luftreinhalteplans mit Diesel-Fahrverboten für Düsseldorf. Das Verwaltungsgericht dort hatte die Behörden entsprechend der gesetzlichen Vorschriften in der Pflicht gesehen, wirksam einzuschreiten, wenn regelmäßig Überschreitungen der Stickoxidwerte in der Luft gemessen werden. Der größte Teil des Stickoxids kommt aus modernen Dieselmotoren, in denen bei der Verbrennung ein sehr viel höherer Druck herrscht als in Benzin-Motoren zum Beispiel. Laut DUH ist die Einhaltung der Stickoxid-Werte nur zu erreichen, wenn Fahrverbote für Autos, Liefer- und Lastwagen mit Dieselmotoren verhängt werden. Einzelheiten in der Ankündigung des Verhandlungstermins.

4 weitere Einträge zu Gerichtsentscheidungen seit dem 15.01.2018 bei test.de:

Landgericht Darmstadt, Urteil vom 15.11.2017
Aktenzeichen: 4 O 350/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rogert & Ulbrich Rechtsanwälte, Düsseldorf
Besonderheit: Es ging um einen VW Touran Cup Bluemotion Technology 2.0 TDI, den der Kläger direkt bei VW gekauft hatte. Das Gericht verurteilte den Autohersteller dazu, den Kaufpreis abzüglich einer auf der Grundlage einer Gesamtfahrleistung von 250 000 Kilometern errechneten Nutzungsentschädigung zu erstatten. Im Gegenzug muss der Kläger den Wagen zurückgeben.
[neu 22.01.2018]

Landgericht Ravensburg, Urteil vom 09.01.2018
Aktenzeichen: 2 O 171/17 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rogert & Ulbrich Rechtsanwälte, Düsseldorf
Besonderheit: Es ging um einen VW Golf Plus Comfortline 2.0 TDI, den der Kläger direkt bei VW gekauft hatte. Das Gericht verurteilte den Autohersteller dazu, den Kaufpreis abzüglich einer auf der Grundlage einer Gesamtfahrleistung von 250 000 Kilometern errechneten Nutzungsentschädigung zu erstatten. Im Gegenzug muss der Kläger den Wagen zurückgeben.
[neu 22.01.2018]

Landgericht Wuppertal, Urteil vom NN.NN.2018
Aktenzeichen: 4 O 295/17 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rogert & Ulbrich Rechtsanwälte, Düsseldorf
Besonderheit: Es ging um einen Audi A4 Avant 2.0 TDI. Das Landgericht Wuppertal verurteilte die Volkswagen AG dazu, dem Kläger Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu zahlen. Sie hat ihm den Kaufpreis abzüglich einer auf der Basis einer Gesamtfahrleistung von 250 000 Kilometern errechneten Nutzungsentschädigung zu erstatten. Im Gegenzug erhält der Hersteller den Wagen zurück.
[neu 22.01.2018]

Landgericht Stuttgart, Urteil vom 15.01.2017
Aktenzeichen: 23 O 121/17 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rogert & Ulbrich Rechtsanwälte, Düsseldorf
Besonderheit: Es ging um einen Skoda Yeti 2.0 TDI. Auf den Rücktritt des Klägers hin hat der Händler den Kaufpreis abzüglich einer auf der Basis einer Gesamtfahrleistung von 250 000 Kilometern errechneten Entschädigung für die Nutzung des Wagens zu erstatten. Im Gegenzug erhält er den Wagen zurück.
[neu 22.01.2018]

Soweit ersichtlich, ist das nichts Weltbewegendes, außer, dass mir auffällt: Ein anderes Gericht hatte beim Skoda Yeti (gerichtsbekannt ein robustes Fahrzeug - so sinngemäß) eine Gesamtfahrleistung von 300.000 km angesetzt. Ich glaube, dass es dazu bei einem Yeti inzwischen sogar 2 Urteile gibt. Ein Blick in die Urteile selbst (sofern verfügbar) kann vielleicht doch auch Neues zutage fördern.

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 22. Januar 2018 um 11:30:55 Uhr:


Erinnerung: OLG Braunschweig - 7 U 28/17:
Die mündliche Verhandlung ist für morgen (23.01.2018), 11:00 Uhr angesetzt (siehe Pressemitteilung).

Allerdings gehe ich davon aus, dass im Laufe des heutigen Tages eine neue Pressemitteilung des OLG mit dem Inhalt erscheint, dass der Termin aufgehoben oder verschoben wurde oder die Parteien den Streit außergerichtlich ohne Entscheidung des OLG beendet haben. Aber vielleicht werden wir überrascht...

.

Für 5 Stunden hatte ich die Befürchtung geäußert, nun hat sie sich leider bestätigt - siehe

neue Pressemitteilung

:

Zitat:

Verhandlung zur Abgas-Thematik am 23. Januar 2018 entfällt
OBERLANDESGERICHT BRAUNSCHWEIG - 22. Januar 2018

Der durch die Pressemitteilung Nr. 1/2018 vom 18. Januar 2018 angekündigte Verhandlungstermin des Oberlandesgerichts Braunschweig am 23. Januar 2018 (Az.: 7 U 28/17) ist aufgehoben worden. Die Klägerin hat ihre Klage zurück genommen.

Scheiße! 😠 (sorry)

Ob es ein unmoralisches Angebot seitens VW gab, um der Klägerin die Rücknahme der Klage schmackhaft zu machen, weiß ich nicht.

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