Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)
Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen!
Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.
Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:
Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten
Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.
VW weiss also Bescheid :-)
Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.
Zitat:
@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:
Zitat:
@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:
...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...
...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
15474 Antworten
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 9. Januar 2018 um 13:09:56 Uhr:
Universität Karlsruhe/Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) -Ich habe Deine Worte, Tiguan_MS, noch im Kopf, wonach nicht ganz klar sein mag, was der Käufer eines Fahrzeugs damals für Zusagen bzgl. der Haltbarkeit erwarten durfte (bitte korrigiere mich, falls ich das falsch wiedergebe, weil mich meine Erinnerung trügt), aber letzten Endes sollte es aus Sicht des Kunden/Klägers hoffentlich trotzdem eine Möglichkeit geben, das Gericht davon zu überzeugen, dass das Update aufgrund der unklaren Folgen unzumutbar ist.
Das Problem ist, dass der Kläger den rechtlich relevanten Sachverhalt substantiiert vortragen muss. Bestreitet die Beklagtenseite das Vorbringen ebenfalls substantiiert (selbst wenn es im Ergebnis völlig abwegig ist), muss der Kläger für die Wahrheit seiner Behauptungen den Sachverständigenbeweis anbieten.
Das wird in den Gerichtsverhandlungen immer mal wieder angesprochen, zu einem Beweisbeschluss kommt es jedoch in der Regel nicht.
Folgt man dem Gedanken, dass mit dem Update der technische Zustand hergestellt wird, auf den der Kläger von Anfang an einen Rechtsanspruch hatte, entscheidet sich der Kläger am besten für die Strategie, zu behaupten, dass auch nach dem Einspielen des Software-Updates die im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des streitbetroffenen Fahrzeugs geltenden Bestimmungen für die Erteilung der Typgenehmigung (Abgasprüfung nach dem NEFZ-Verfahren) - nicht eingehalten werden. Hiergegen steht die Aussage des KBA, das die von VW selbst durchgeführten Untersuchungen unkritisch abgenickt hat. Der Beweis der Wahrheit der Behauptung, das Software-Update beseitige zwar (möglicherweise 😉) die verbotene Abschalteinrichtung, führe aber nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen des Typgenehmigungsrechts in Bezug auf die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte, erfordert also jedenfalls ein Sachverständigengutachten. Allerdings sollten bzw. werden die Verantwortlichen bei VW wissen, zu welchem Ergebnis dieses Gutachten führen wird (wenn der Gutachter unparteiisch ist 🙂). Möglicherweise deshalb kneifen sie genau deshalb vor den Oberlandesgerichten.
Zitat:
@Flaherty schrieb am 9. Januar 2018 um 14:30:29 Uhr:
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 9. Januar 2018 um 14:13:46 Uhr:
Das ("Ruß-NOx-Schere) sollte man m.E. vor Gericht vortragen. Vielleicht erinnern sich Zeugen daran, dass der Verkaufsberater damals Probleme beim Betrieb vorwiegend auf Kurzstrecken verneint hat...Es mag ja zum sog. eigenen Lebensrisiko gehören, wenn man z.B. wegen Umzug nicht mehr längere, sondern vorwiegend kürzere Strecken mit dem Diesel fährt, dass aber VW die Probleme durch das Update zusätzlich verstärkt, muss man sich m.E. nicht gefallen lassen.
Die "Ruß-NOx-Scheren"-Problematik gehört m.E. selbstverständlich in jede ordentliche Klageschrift. Sie gerade macht ja die Nachbesserung nur mittels Software-Update unmöglich. Nur ein Hardware-Ugrade mittels SCR-Kat-Nachrüstung könnte das möglicherweise.
Technisch bin ich da ganz bei Dir, @Flaherty. Doch sind die Wächter der Einhaltung der Abgasgrenzwerte die Verantwortlichen der Chefetage des KBA. Wenn diese gegen Vernunft und Sachverstand feststellen, dass die von VW zur Genehmigung vorgelegten Software-Updates den rechtmäßigen Zustand der Fahrzeuge herstellen, kann der Bürger hiergegen erst einmal rechtlich nichts machen. Und VW verweist im Zivilprozess auf die positive Feststellung des KBA. Die Käufer / Kläger müssen also deshalb dazu kommen, dass das Kartenhaus von KBA und VW durch ein Sachverständigengutachten im Zivilprozess zum Einsturz gebracht wird. Wenn das Bollwerk von Politik, Verwaltung und deutscher Autoindustrie durchbrochen würde, zeigte sich das ganze Ausmaß der Riesensauerei.
Zitat:
@pctelco schrieb am 9. Januar 2018 um 14:26:01 Uhr:
Kurze Info:Nach den hier durch @AlphaOmega und @Tiguan_MS genannen Bedenken wegen der gesamtschulnerischen Klage genen Händler und Hersteller, hatte ich gestern noch per Email bei der beauftragten Kanzlei diese Vorgehensweise hinterfragt, und bekam gerade eben einen sehr netten Rückruf, der diese (zumindest meine) Bedenken ausräumt.
Dies wird seitens der Gerichte wohl beim Neuwagenkauf ausgeschlossen, jedoch wird dies bei Gebrauchtwagen (trifft in meinem Fall zu) regelmässig zugelassen, weil hier andere rechtliche Normen oder Grundsätze gelten.
Den Umfang der Begründungen sieht der Anwalt übrigens als notwendig an, und denkt nicht, dass sich ein Richter hiervon in Misstimmung bringen lässt.
O.k., die Gesamtschuldnerschaft wird wohl mehrheitlich dann bejaht, soweit das Gericht sowohl den Händler als auch VW als verpflichtet ansieht, das streitbetroffene Fahrzeug Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises unter Abzug des Nutzungsvorteils entgegenzunehmen.
Hier (jeweils am Ende) etwas ausführlicher als sonst üblich erläutert:
http://www.verkehrsrecht.gfu.com/.../
https://www.vw-schaden.de/.../...il_lg_saarbruecken_vom_14.06.2017.pdf
Ganz herzlichen Dank für Deine jüngsten Kommentare, Tiguan_MS! 🙂
In der Tat hat auch mein RA ein Sachverständigengutachten als Beweis angeregt. Ich bin gespannt, wie die Erwiderung aussehen und ob das Gericht darauf eingehen wird. Es steht ja ein GA in einem Prozess gegen die Porsche Holding vor dem Landesgericht Linz aus. Das ist zwar Recht in Österreich, doch habe ich die Hoffnung, dass - sollte das GA publik werden - man auch als Kläger in DE eine Möglichkeit hat, etwas für sich Positives daraus abzuleiten vor Gericht.
Hin und wieder gibt es Richter/Innen mit einem profunden technischen Verständnis von Abgastechnik. Gut, da werden sich einige mittlerweile auch etliches Wissen (wohl auch mit Hilfe wissenschaftlicher Mitarbeiter?) angeeignet haben. Da kann man als Kläger nur hoffen, dass die irgendwelchen abwegigen, verschwurbelten Ausführungen seitens VW nicht auf den Leim gehen oder eben ein GA ins Gespräch bringen.
Ich könnte mir gut vorstellen, dass ein/e Richter/in hierzu sinngemäß sagt: Ein GA sei teuer und der Ausgang für beide Seiten ungewiss. Man möge sich doch bitte ohne Gerichtsentscheidung gütlich einigen. Prinzipiell kann das für den Kläger ja in Ordnung gehen, sofern das Angebot stimmt. Noch besser wäre indes, wenn so ein GA endlich einmal publik würde und ein Urteil mit GA auch rechtskräftig.
Hatte nicht jemand hier oder in einem anderen Thread einmal aus einem Urteil zitiert, in dem auf ein erstelltes GA hingewiesen wurde. Welches Verfahren (Gericht, Datum, Az) war das doch gleich und wurde das GA jemals öffentlich oder wenigstens im Urteil (teilweise) zitiert? Ich finde es leider nicht mehr...
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(Links unter den u.g. Punkten sind nur bei test.de zu sehen, weil ich sie hier nicht setzen konnte.)
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Aktenzeichen: I-6 O 194/17 (nicht rechtskräftig)
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Es mehren sich auch Urteile mit Nutzungsentschädigungen basierend auf einer Gesamtfahrleistung von 300.000 km, beim Yeti sogar 350.000 km. Wenn das kein Grund zur Freude ist! 🙂
[neu 09.01.2018]
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 9. Januar 2018 um 17:21:13 Uhr:
Ganz herzlichen Dank für Deine jüngsten Kommentare, Tiguan_MS! 🙂In der Tat hat auch mein RA ein Sachverständigengutachten als Beweis angeregt.
Es stellt sich die Frage, ob sich "die Zivilrichter" trauen, auch einen Sachmangel infolge des Aufspielens des Updates "festzustellen", obwohl dem KBA die von VW vorgelegten Nachweise für die Einhaltung der Typgenehmigungsvorschriften nach dem Aufspielen des Updates genügt haben. Vielleicht werden die Richter argumentieren, dass ein Mangel nicht vorliegen könne, wenn die Typgenehmigungsproblematik für das KBA als nationalem Wächter über den Kfz-(Umwelt-) Schutz erledigt ist.
"Eigentlich" sollte das KBA neue Ermittlungen aufnehmen, wenn ihm der Inhalt eines Sachverständigengutachtens bekannt wird, welcher Anlass zu der Annahme gibt, dass die geubdateten Fahrzeuge die Abgaswerte in Wahrheit nicht einhalten. Doch so einfach wird es nicht werden: Der von einem Zivilgericht beauftragte Sachverständige erstellt ein Gutachten für ein einziges Zivilklageverfahren. Aufgrund urheberrechtlicher Vorschriften darf niemand anderes, auch nicht das KBA, dieses Gutachten ungefragt anderweitig verwerten.
Der Stoff eignet sich hervorragend für weitere Skandale. Man denke nur an das Oppurtunitätsprinzip im Ordnungswidrigkeitenrecht. Und überhaupt: VW wird bzw. würde ganz sicher mit einem Gegengutachten aufwarten.
Das alles kommt dabei raus, wenn sich 2,5 Millionen Davids mit einem Goliath anlegen, in einem (Deutsch-) Land ohne Regierung. 🙂
Ich würde nicht damit argumentieren, dass der Zulassungsmangel nach dem Update fortbesteht. Das KBA hat abschließend entschieden, dass dieser Mangel behoben ist. Die Schreiben von VW zählen auf, wozu das KBA etwas gesagt hat und wozu eben nicht. Zur allgemeinen Erinnerung mal ein Zitat aus der E-Mail, die ich 2016 bekommen habe:
„Fuer alle bisher freigegebenen Fahrzeuge wurden durch das Kraftfahrt-Bundesamt folgende Sachverhalte bestaetigt:
• Grenzwerte und andere Anforderungen fuer Schadstoffemissionen wurden eingehalten
• Die urspruenglich vom Hersteller angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte und CO2-Emissionen wurden bestaetigt
• Die bisherige Motorleistung und das maximale Drehmoment bleiben unveraendert
• Die bisherigen Geraeuschemissionswerte bleiben unveraendert“
Dies bezieht sich wohlgemerkt immer und ausschließlich auf die typgenehmigungsrelevanten Werte, also die auf dem Prüfstand.
Man sollte sich also nur auf Mängel stützen, die außerhalb der Bestandskraft dieses Bescheids liegen; die Dinge, die nicht in dieser Liste enthalten ist. Zum Beispiel eine eingeschränkte Standfestigkeit/Lebensdauer des Fahrzeugs und seiner Komponenten. Und die sind allesamt schwer genug zu beweisen.
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 9. Januar 2018 um 17:44:01 Uhr:
Frisch bei test.de:
(Links unter den u.g. Punkten sind nur bei test.de zu sehen, weil ich sie hier nicht setzen konnte.)Zu Klagen von Autobesitzern gegen die VW AG:
Landgericht Bochum, Urteil vom 18.12.2017
Aktenzeichen: I-6 O 194/17 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rogert & Ulbrich Rechtsanwälte, Düsseldorf
Besonderheit: Es ging um einen VW Touran Highline 2.0 TDI. Das Landgericht Bochum verurteilte die Volkswagen AG dazu, dem Kläger Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu zahlen. Sie hat ihr den Kaufpreis abzüglich einer auf der Basis einer Gesamtfahrleistung von 300 000 Kilometern errechneten Nutzungsentschädigung zu erstatten. Im Gegenzug erhält der Hersteller den Wagen zurück.
[neu 09.01.2018]Landgericht Köln, Urteil vom 07.12.2017
Aktenzeichen: 24 O 192/17 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: HMS Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte, Köln
Besonderheit: Das Landgericht Köln verurteilte VW dazu, Schadeneratz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung an den Käufer eines Skoda Yeti 2.0 TDI zu zahlen. Der Mann erhält den Kaufpreis abzüglich einer auf der Grundlage einer Gesamtfahrleistung von 350.000 Kilometern errechneten Nutzungsentschädigung erstattet.
[neu 09.01.2018]Landgericht Paderborn, Urteil vom 28.12.2017
Aktenzeichen: 3 O 229/17 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rogert & Ulbrich Rechtsanwälte, Düsseldorf
Besonderheit: Es ging um einen VW CC Bluemotion Technology 2.0 TDI 4Motion. Das Landgericht Paderborn verurteilte Volkswagen zum Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Der Hersteller muss den Kaufpreis abzüglich einer auf der Grundlage einer Gesamtfahrleistung von 250 000 Kilometern errechneten Nutzungsentschädigung erstatten und den Wagen zurücknehmen.
[neu 09.01.2018]Zu Klagen von Autobesitzern gegen Autohändler:
Landgericht Bielefeld, Urteil vom 13.12.2017
Aktenzeichen: 3 O 255/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rogert & Ulbrich Rechtsanwälte, Düsseldorf
Besonderheit: Es ging um einen VW Tiguan Sport & Style BM Techn. 2.0 TDI. Auf den Rücktritt des Klägers hin hat der Händler den Kaufpreis abzüglich einer auf der Basis einer Gesamtfahrleistung von 250 000 Kilometern errechneten Entschädigung für die Nutzung des Wagens zu erstatten. Im Gegenzug erhält er den Wagen zurück.
[neu 09.01.2018]Landgericht Krefeld, Urteil vom 21.12.2017
Aktenzeichen: 5 O 150/17 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rogert & Ulbrich Rechtsanwälte, Düsseldorf
Besonderheit: Es ging um einen VW Passat Variant TDI. Auf den Rücktritt des Käufers hin hat der Händler den Kaufpreis abzüglich einer auf der Basis einer Gesamtfahrleistung von 250 000 Kilometern errechneten Entschädigung für die Nutzung des Wagens zu erstatten. Im Gegenzug hat der Kläger ihm den Wagen zurückzugeben.
[neu 09.01.2018]Landgericht Osnabrück, Urteil vom 29.12.2017
Aktenzeichen: 12 O 1644/17 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: HMS Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte, Köln
Besonderheit: Das Landgericht Osnabrück verurteilte einen Autohändler dazu, den Kaufpreis für einen Seat Ibiza mit TDI-Motor abzüglich einer auf der Grundlage einer Gesamtfahrleistung von 300 000 Kilometern errechneten Nutzungsentschädigung zu erstatten. Der Käufer hat den Wagen zurückzugeben.Es mehren sich auch Urteile mit Nutzungsentschädigungen basierend auf einer Gesamtfahrleistung von 300.000 km, beim Yeti sogar 350.000 km. Wenn das kein Grund zur Freude ist! 🙂
[neu 09.01.2018]
Mindestens 300.000 km sollten bei Gericht für die VW-Motoren als Basis dienen:
Seat im auto.de-Gespräch: „Statistisch auf 300 000 Kilometer ausgelegt“
Die Gesamtfahrleistung wird gemäß Paragraph so-und-so ZPO geschätzt, aber man kann durchaus Urteile zu Fahrzeugen passend zum eigenen Modell vorlegen, welche eine hohe Gesamtfahrleistung angewandt hatten - wenn man nicht von vorn herein bereits einen Nutzungsersatz eingerechnet hat.
M.E. muss man aber nicht gleich einen Nutzungsersatz (NE) einbeziehen. Das erhöht zwar den Streitwert (zur Freude der Anwälte und Gerichte, weniger freudig für die RS-Versicherer), aber man kann das damit argumentieren, dass kein NE fällig sein kann bei einem Fahrzeug, welches ohne gültige Typgenehmigung illegal auf den Straßen unterwegs ist. Oder?
Ich lese hier (und in anderen betreffenden Threads) schon seit Herbst 15 still mit und habe schon vieles nützliches erfahren, auch eine Klage läuft bei mir, welche hoffentlich im März entschieden wird.
ich habe Mitte Dezember auch das Drohschreiben des Kba's bekommen, was mir darin aufgefallen ist, dass JEDES behördliche schreiben das ich bislang bekam, IMMER einen Hinweis zum Widerruf und die Möglichkeit für rechtliche schritte gegen die behördliche Entscheidung/Mitteilung beinhaltet.
Dieses Schreiben hatte den Hinweis nicht, daher stellt sich mir die frage, ob diese Tatsache evtl auch bereits einen Rechtsverstoß oder zumindest einen Pflichtverstoß (im Amt) durch unterlassen darstellt?
Sei es wies sei, ich habe dennoch gegen die Datenweitergabe direkt schriftlich widerrufen. als Widerrufsgründe habe ich u.a. angeführt, dass VW nahezu gg alle Punkte der VERORDNUNG (EG) Nr. 715/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2007 verstößt und dem BMVI und Kba indirekt unterstellt, dass es die darin vorgesehenen (Konzern)Strafen/Konsequenzen ausschließlich auf die Halter und nicht an den Konzern abwälzt. Weiterhin habe ich das Update für mich als unzumutbar eingestuft, da ich dem Konzern nicht mehr vertraue und mich hierbei auf diverse gerichtliche Entscheidungen gestützt, die eben dieses wiedergeben. Ebenso habe ich Urteile aufgeführt die das Update als unwirksam ansehen und sogar die Haltbarkeit/UNversehrtheit der Motoren in Frage stellen.
Mit einer bitte um eine Darlegung der Rechtsauffassung der Behörde (mit welchem Grund das Kfz stillgelegt werden soll - ungültiger Typengenehmigung oder schwerem Mangel) und einer Stellungnahme zur EU Verordnung und Auffassung desser habe ich den Widerruf abgeschlossen.
Die Antwort kam nur wenige tage später -> mein Widerruf liegt nun dem Rechtsreferat vor und das Verfahren zur Datenweitergabe liegt bis zu einer Entscheidung des Rechtsreferats vorläufig auf Eis.
Es ist also doch möglich WIderruf einzulegen - ob diesem nun stattgegeben wird oder nicht (die Möglichkeit hat man ja beim Finanzamt auch und verliert dann immer :-P) -, daher wird meine Auffassung bestätigt, dass durch unterlassen des Hinweises hier auch schon ein Formfehler vorliegt - dies kommt dann in den nächsten Brief ^^.
immerhin habe ich zeit gewonnen :-) - ich persönlich würde jedem raten das selbe zu tun ;-)
Zitat:
@querulant0815 schrieb am 10. Januar 2018 um 10:22:51 Uhr:
Ich lese hier (und in anderen betreffenden Threads) schon seit Herbst 15 still mit und habe schon vieles nützliches erfahren, auch eine Klage läuft bei mir, welche hoffentlich im März entschieden wird.ich habe Mitte Dezember auch das Drohschreiben des Kba's bekommen, was mir darin aufgefallen ist, dass JEDES behördliche schreiben das ich bislang bekam, IMMER einen Hinweis zum Widerruf und die Möglichkeit für rechtliche schritte gegen die behördliche Entscheidung/Mitteilung beinhaltet.
Dieses Schreiben hatte den Hinweis nicht, daher stellt sich mir die frage, ob diese Tatsache evtl auch bereits einen Rechtsverstoß oder zumindest einen Pflichtverstoß (im Amt) durch unterlassen darstellt?
Sei es wies sei, ich habe dennoch gegen die Datenweitergabe direkt schriftlich widerrufen. als Widerrufsgründe habe ich u.a. angeführt, dass VW nahezu gg alle Punkte der VERORDNUNG (EG) Nr. 715/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2007 verstößt und dem BMVI und Kba indirekt unterstellt, dass es die darin vorgesehenen (Konzern)Strafen/Konsequenzen ausschließlich auf die Halter und nicht an den Konzern abwälzt. Weiterhin habe ich das Update für mich als unzumutbar eingestuft, da ich dem Konzern nicht mehr vertraue und mich hierbei auf diverse gerichtliche Entscheidungen gestützt, die eben dieses wiedergeben. Ebenso habe ich Urteile aufgeführt die das Update als unwirksam ansehen und sogar die Haltbarkeit/UNversehrtheit der Motoren in Frage stellen.
Mit einer bitte um eine Darlegung der Rechtsauffassung der Behörde (mit welchem Grund das Kfz stillgelegt werden soll - ungültiger Typengenehmigung oder schwerem Mangel) und einer Stellungnahme zur EU Verordnung und Auffassung desser habe ich den Widerruf abgeschlossen.
Die Antwort kam nur wenige tage später -> mein Widerruf liegt nun dem Rechtsreferat vor und das Verfahren zur Datenweitergabe liegt bis zu einer Entscheidung des Rechtsreferats vorläufig auf Eis.
Es ist also doch möglich WIderruf einzulegen - ob diesem nun stattgegeben wird oder nicht (die Möglichkeit hat man ja beim Finanzamt auch und verliert dann immer :-P) -, daher wird meine Auffassung bestätigt, dass durch unterlassen des Hinweises hier auch schon ein Formfehler vorliegt - dies kommt dann in den nächsten Brief ^^.
immerhin habe ich zeit gewonnen :-) - ich persönlich würde jedem raten das selbe zu tun ;-)
Hallo Querulant,
recht so; zumal jedem behördlichen Bescheid (dazu gehören auch Krankenkassen, Müllabfuhr GMBHs etc.) eine Rechtsbehelfserklärung beigefügt sein muss.
Dieser Hinweis auf einen Rechtsbehelfs ist auch in dem Schreiben des KBA nicht enthalten!!
Mich würde man wohl auch mit Deinem Nick bezeichnen.
Es gibt ein chinesisches Sprichwort (sinngemäss): "Man wächst nur an seinen Feinden"
Für mich heisst das immer nur her damit; ich möchte weiter wachsen!
Was das FA betrifft muss ich Dir allerdings widersprechen: vermutlich werde ich beim Finanzamt mittlerweile wegen regelmässig, d.h.: jährlicher erfolgreicher Einsprüche und notfalls erfolgreicher Anrufung des Finanzgerichtes, meine Ansprüche durchsetzen konnte, mit mindestens 3 grossen schwarzen Kreuzen geführt.
Leider sind die Wenigsten bereit für ihre Rechte einzutreten, daher diese eindeutige Missachtung des geltenden Rechts.
Auf meine Strafanzeige (s. weiter vorne) gegen KBA und Dobrindt wegen Beihilfe zum Betrug in rd. 2,5 Millionen Fällen ist bisher auch noch nicht beantwortet, wobei die Beantwortungsfrist erst am 12.01.18 abläuft.
Leider habe ich hier noch nicht ermittel können, wie per PN Nachrichten gesendet werden könne.
Wäre sicher auch interessant.
Viel Erfolg und halte uns auf dem Laufenden.
Zitat:
@boomer68 schrieb am 9. Januar 2018 um 19:59:39 Uhr:
...
Man sollte sich also nur auf Mängel stützen, die außerhalb der Bestandskraft dieses Bescheids liegen; die Dinge, die nicht in dieser Liste enthalten ist. Zum Beispiel eine eingeschränkte Standfestigkeit/Lebensdauer des Fahrzeugs und seiner Komponenten. Und die sind allesamt schwer genug zu beweisen.
Auch diese Argumentation ist wackelig: Es gibt Stimmen, die sagen, dass das Update zu derjenigen Funktion des AGR-Systems führt, welche den Fahrzeugen schon im Zeitpunkt des Gefahrübergangs hätte anhaften müssen (diese Funktion wurde ja rechtswidrig abgeschaltet bzw. sehr erheblich reduziert).
Man könnte also infolgedessen feststellen: Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei einem funktionierenden AGR-System, insbesondere bei überwiegendem Kurzstreckenbetrieb, eine hohe Rußablagerung im RPF und im Einlassbereich stattfindet. Die Ansammlung von Ruß im AGR-System und im Einlassbereich (Injektoren) erhöht den Wartungsaufwand und führt in einigen Fällen (Kurzstreckenfahrer) zur Erforderlichkeit des Austausches von "Verschleißteilen" im Rahmen kürzerer Intervalle - und zwar (nur!) im Verhältnis zu denjenigen Fahrzeugen, die mit einer verbotenen Abschalteinrichtung ausgestattet wurden.
Weiter gesponnen, könnte man darauf kommen, zu argumentieren, dass der Käufer vom Verkäufer über diesen Aspekt nicht korrekt beraten wurde. Denn wenn der Verkäufer von dem Vorhandensein der verbotenen Abschalteinrichtung tatsächlich nichts wusste, hätte er den ernstlich am Kauf interessenten Kunden vor dem Abschluss des Kaufvertrags über die Besonderheiten der aktuell gesetzlich vorgeschriebenen Abgasreinigung bei Dieselfahrzeugen aufklären müssen und ggf. bekennenden Kurzstreckenfahrern von dem Kauf eines Fahrzeugs mit Dieselmotors abraten müssen (Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht). Für Fahrzeuge mit abgeschaltetem AGR-System gilt diese technische Besonderheit logischerweise nicht. Man könnte also spitzbübisch argumentieren: Die Behauptung einer in allen Punkten korrrekten vorvertraglichen verkäuferseitigen Beratung steht im Widerspruch zu der Behauptung, dass der Verkäufer von dem Vorhandensein der unzuläassigen Abschalteinrichtung nichts wusste. Es gibt nur ein Entweder Oder.
Wenn ich 2014 ein Fahrzeug mit 1.6 Tdi Motor am Ende des Produktionszyklus kaufe, werde ich mich über Schwächen ausführlich informieren. Die Kurzstreckentauglichkeit war und ist ohne Update bei diesem Motor gegeben. Die Kenntnis des Erfahrungsberichte nach dem Update hätten zur Wahl eines anderen Fahrzeuges geführt.
Zitat:
@Udoh_2 schrieb am 10. Januar 2018 um 11:25:34 Uhr:
Zitat:
Hallo Querulant,
recht so; zumal jedem behördlichen Bescheid (dazu gehören auch Krankenkassen, Müllabfuhr GMBHs etc.) eine Rechtsbehelfserklärung beigefügt sein muss.
Dieser Hinweis auf einen Rechtsbehelfs ist auch in dem Schreiben des KBA nicht enthalten!!
Mich würde man wohl auch mit Deinem Nick bezeichnen.
Es gibt ein chinesisches Sprichwort (sinngemäss): "Man wächst nur an seinen Feinden"
Für mich heisst das immer nur her damit; ich möchte weiter wachsen!
Was das FA betrifft muss ich Dir allerdings widersprechen: vermutlich werde ich beim Finanzamt mittlerweile wegen regelmässig, d.h.: jährlicher erfolgreicher Einsprüche und notfalls erfolgreicher Anrufung des Finanzgerichtes, meine Ansprüche durchsetzen konnte, mit mindestens 3 grossen schwarzen Kreuzen geführt.
Leider sind die Wenigsten bereit für ihre Rechte einzutreten, daher diese eindeutige Missachtung des geltenden Rechts.
Auf meine Strafanzeige (s. weiter vorne) gegen KBA und Dobrindt wegen Beihilfe zum Betrug in rd. 2,5 Millionen Fällen ist bisher auch noch nicht beantwortet, wobei die Beantwortungsfrist erst am 12.01.18 abläuft.
Leider habe ich hier noch nicht ermittel können, wie per PN Nachrichten gesendet werden könne.
Wäre sicher auch interessant.Viel Erfolg und halte uns auf dem Laufenden.
Genau, Rechtsbehelfserklärung, dieses Wort fiel mir beim Schreiben pertou nicht ein :-), das chinesische Sprichwort ist gut, kannte ich noch nicht, ich leb nach dem Motto "Wer kämpft kann verlieren, wer nicht kämpft hat schon verloren". 2004 hab ich auch schon gegen FIAT einen Prozess auf Rückabwicklung gewonnen ;-)
Wow Danke für die "Danke"-Button-Drücker :-)
Über Neuigkeiten wird natürlich informiert.
Eigentümer von Fahrzeugen mit Kurzstreckenprofil werden durch das Update quasi enteignet, oder gezwunden regelmäßige Regenerationsfahrten zu unternehmen. Dieser dadurch bedingte Mehrverbauch ist auch ohne aufwendiges Gutachten nachzuweisen.