Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)
Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen!
Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.
Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:
Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten
Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.
VW weiss also Bescheid :-)
Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.
Zitat:
@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:
Zitat:
@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:
...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...
...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
15474 Antworten
Danke für die Info! Siehe auch dort: https://dejure.org/9999,95544
Die Verhandlung wird m.E. nicht stattfinden, weil VW dem Kläger zur Vermeidung eines öffentlich bekannten negativen Urteils ein Angebot machen wird. VW wird kein negatives Urteil eines OLG riskieren wollen.
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 9. Januar 2018 um 07:40:46 Uhr:
Danke für die Info! Siehe auch dort: https://dejure.org/9999,95544Die Verhandlung wird m.E. nicht stattfinden, weil VW dem Kläger zur Vermeidung eines öffentlich bekannten negativen Urteils ein Angebot machen wird. VW wird kein negatives Urteil eines OLG riskieren wollen.
Das ist jetzt die große Frage. Wird es so weiter gehen wie bis Ende Dezember 2017, wo man berechtigter Weise vermuten kann, dass fast alle Urteile vor den OLG von Volkswagen "aufgekauft" wurden! Für die Masse der vom VW-Abgasbetrug betroffenen, ist die Frist für ihre Ansprüche mit dem 31.12.2017 abgelaufen.
Oder zieht VW die vorbezeichnete Strategie doch noch das ganze Jahr 2018 durch?? Wenn ich das richtig verstanden habe, können ja alle, die ihre Fahrzeuge direkt bei der Volkswagen AG gekauft haben, auch noch bis Ende 2018 ihre
Ansprüche geltend machen
Vielleicht ändert sich jetzt die Vorgehensweise von VW. Ich denke, wenn 2015 die Masse der betrogenen VW-Halter ihre Klagen gegen VW eingereicht hätten, wären wir jetzt in Deutschland-Österreich-Schweiz schon damit durch... 🙂
Zitat:
@Broesel13 schrieb am 9. Januar 2018 um 08:06:09 Uhr:
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 9. Januar 2018 um 07:40:46 Uhr:
Danke für die Info! Siehe auch dort: https://dejure.org/9999,95544Die Verhandlung wird m.E. nicht stattfinden, weil VW dem Kläger zur Vermeidung eines öffentlich bekannten negativen Urteils ein Angebot machen wird. VW wird kein negatives Urteil eines OLG riskieren wollen.
Das ist jetzt die große Frage. Wird es so weiter gehen wie bis Ende Dezember 2017, wo man berechtigter Weise vermuten kann, dass fast alle Urteile vor den OLG von Volkswagen "aufgekauft" wurden! Für die Masse der vom VW-Abgasbetrug betroffenen, ist die Frist für ihre Ansprüche mit dem 31.12.2017 abgelaufen.Oder zieht VW die vorbezeichnete Strategie doch noch das ganze Jahr 2018 durch?? Wenn ich das richtig verstanden habe, können ja alle, die ihre Fahrzeuge direkt bei der Volkswagen AG gekauft haben, auch noch bis Ende 2018 ihre
Ansprüche geltend machenVielleicht ändert sich jetzt die Vorgehensweise von VW. Ich denke, wenn 2015 die Masse der betrogenen VW-Halter ihre Klagen gegen VW eingereicht hätten, wären wir jetzt in Deutschland-Österreich-Schweiz schon damit durch... 🙂
Das Problem war, dass viele Rechtsschutzversicherer anfangs keinen Deckungsschutz gewährten. Erst seit dem Regensburger Urteil aus Januar 2017 und spätestens zahlreichen erfolgreichen Deckungsschutzklagen wendete sich das Blatt.
Mit mir persönlich könnte Volkswagen schon seit Herbst 2015 durch sein und ich würde hier nicht schreiben und informieren. Doch wenn auf die freundliche Bitte, die Sache doch aus der Welt zu schaffen, Arroganz die Reaktion ist, kann man wohl nur mit Schärfe dem Ganzen beikommen.
Zitat:
@Broesel13 schrieb am 9. Januar 2018 um 07:17:56 Uhr:
https://...ht-celle.niedersachsen.de/.../...ipulierten-pkw-160747.htmlOLG Celle verhandelt über abgasmanipulierten PKW
...Das Landgericht Hannover hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Nacherfüllung sei dem Beklagten vorübergehend unmöglich, weil er selbst keine geeignete Softwarelösung erarbeiten könne.
Ich erhob in eigener Sache Anfang Dezember 2015, zur Hemmung der Gewährleistungsfrist, Feststellungsklage auf Mangelbeseitigung. Ich erhielt dann den richterlichen Hinweis, dass die Mangelbeseitigung nach Auffassung des Gerichts "nicht" vorübergehend unmöglich sei. Ich stellte die Klage daraufhin in eine Leistungsklage um und gewann im Januar 2017 den Prozess, aufgrund des geringen Streitwertes ohne Berufungsmöglichkeit der Beklagten.
Was hat sich die Richterin in meinem Verfahren wohl dabei gedacht? O.k., der Mangel hätte von dem verklagten Autohändler - beispielsweise - alternativ auch durch den Einbau eines Motors mit neuer Technik und anschließender Einzelabnahme durch den TÜV beseitigt werden können. Es bestand ja weder die technische noch die rechtliche Notwendigkeit, ausschließlich durch das (billige) Aufspielen eines Software-Updates zu beseitigen und deshalb auf diese Software ellenlang zu warten.
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Ich habe Zweifel, dass sich an der Technik des "Mauerns" seitens VW etwas stark verändert wird, denn auch jetzt noch können zigtausende von Kunden direkt die VW AG (wegen sittenwidriger Handlung) auf Schadensersatz verklagen, was nach meinem laienhaften Verständnis doch auf Dasselbe hinausläuft, dass nämlich "VW" das streitgegenständliche Fahrzeug, Schlüssel und Zulassungspapiere Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises (abzgl. eines Nutzungsersatzes), ggf. zzgl. Erstattung der Kosten sonstiger Aufwändungen, zurücknehmen muss.
Wie das dann im Innenverhältnis zwischen Händler (den man ab 2018 m.E. nicht mehr aus Gewährleistung verklagen kann) und VW-Konzern gehandhabt wird, ist den Verbrauchern meist wohl egal, wird aber natürlich für die Händler von großem Interesse bleiben (wie werden die entschädigt?).
Also ich denke, dass VW nach wie vor versuchen wird, möglichst keine weitere rechtskräftige Entscheidung zu kassieren. Und da VW selbst keine Glaskugel hat und - trotz der Andeutungen diverser Richter/Innen - nicht sicher sein kann, jedes Verfahren zu gewinnen, wird VW eben lieber rechtzeitig die "Reißleine ziehen", d.h. dem Kläger ein gutes Angebot offerieren, damit der seine Berufung bzw. Klage zurückzieht und Stillschweigen über die Vereinbarung an sich und deren Inhalt bewahrt.
Ich denke mir dann immer: Wenn man es schafft, "VW" ggü. (symmetrisch) einen Nutzungsersatz i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Kaufpreiszahlung (ggf. zzgl. Kosten für weitere Aufwändungen ab dem jeweiligen Zeitpunkt) bis zur mündlichen Verhandlung (oder bis zur Urteilsverkündung?) "abzuknöpfen", wäre das eine sehr gute Geldanlage (wenn man nicht in Aktien oder hochriskante "Kryptos" investieren will) und auch (nach meinem wie üblich sehr laienhaften Verständnis) auch "gerecht", wenn man als Kläger seinerseits einen Nutzungsersatz ggü. "VW" schuldet für die mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug gefahrenen km. Ob das klappt, steht indes auf einem anderen Blatt. Ich bin gespannt...
PS1:
Es gibt Prozessbevollmächtigte seitens Banken (mir bekannt) - und so kann ich es mir auch bei VW vorstellen - die in der Verhandlung eine gütliche Einigung (Vergleich) in Aussicht stellen und dann später im Schriftverkehr mit dem Anwalt des Klägers zum ersten Mal "Stillschweigen über den Vergleich" ins Spiel bringen. Meine erste Reaktion dazu ist: Stillschweigen kostet extra! 😉
PS2:
Ein Update eines Leidgeprüften zu seinen Erfahrungen nach dem Update:
https://www.motor-talk.de/.../...-dem-softwareupdate-t5567865.html?...
Anbei zitierte Beiträge aus einem anderem Thread, deren Inhalt man ggf. in einer Gerichtsverhandlung bzw. im Schriftverkehr behaupten kann:
Zitat:
@ErwinLo schrieb am 9. Januar 2018 um 09:00:47 Uhr:
Seit AGR-Ventile mit Servomotoren angesteuert werden und ihre aktuelle Stellung überwachen (seit Euro 4) machen sie gefühlt bei allen Herstellern Probleme und müssen ca. alle 100Mm erneuert werden.
In den mir bekannten Fällen waren die Ventile dann nicht verkokt, sondern mechanisch defekt.
Wenn durch das Update vergrößerte Stellbewegungen ausgeführt werden, dann wird das schon zu einem höheren mechanischen Verschleiß und damit zu einer verkürzten Haltbarkeit der Ventile führen. Allerdings glaube ich nicht, dass das signifikant sein wird.Signifikant müsste meiner Einschätzung nach eine verringerte Kurzstreckentauglichkeit der Fahrzeuge durch das Update sein. Da nach dem Update im Teillastbereich (Stadtverkehr) mehr Ruß gebildet wird, verkürzt sich die Strecke, die zwischen den DPF-Regenerationsvorgängen gefahren werden kann. Da VAG DPF ohne Additiv verwendet, erfordert die DPF-Regeneration auch höhere Abgastemperaturen, die im Teillastbereich nicht erreicht werden. Ich würde also davon ausgehen, dass tendentiell mehr Fahrzeuge wg. überladener/verstopfter DPF Probleme bekommen.
.
Zitat:
@ErwinLo schrieb am 9. Januar 2018 um 09:14:28 Uhr:
Bei den mir bekannten Konstruktionen liegt der AGR-Kühler vor dem AGR-Ventil und wird damit von heißem und trockenem Ruß durchströmt und hat damit genau so wie das AGR-Ventil eher weniger Tendenz zum verkoken.
Problematisch wird es erst aber der Stelle, ab der sich das rückgeführte Abgas mit der Frischluft mischt. Die Frischluft bringt Motorenöl aus der Kurbelgehäuseentlüftung mit und das führt dann zum Verkleben des Rußes im Ansaugkrümmer.Bei Motoren, die ständig so kalt gefahren werden, dass das Abgas schon im AGR-Kühler kondensieren und damit dort Ruß verkleben kann, kann man sich aussuchen, woran die zuerst sterben.
Ob VW dann die sekundäre Darlegungspflicht hat, das zu widerlegen oder man selbst den Nachweis für die Behauptung erbringen muss, weiß ich nicht. Das hängt sicherlich auch von den einzelnen Richter/Innen ab.
Zumindest erscheint mir die o.g. Argumentation in sich plausibel.
Zitat:
@ErwinLo schrieb am 9. Januar 2018 um 09:00:47 Uhr:
Seit AGR-Ventile mit Servomotoren angesteuert werden und ihre aktuelle Stellung überwachen (seit Euro 4) machen sie gefühlt bei allen Herstellern Probleme und müssen ca. alle 100Mm erneuert werden.
In den mir bekannten Fällen waren die Ventile dann nicht verkokt, sondern mechanisch defekt.
Wenn durch das Update vergrößerte Stellbewegungen ausgeführt werden, dann wird das schon zu einem höheren mechanischen Verschleiß und damit zu einer verkürzten Haltbarkeit der Ventile führen. Allerdings glaube ich nicht, dass das signifikant sein wird.Signifikant müsste meiner Einschätzung nach eine verringerte Kurzstreckentauglichkeit der Fahrzeuge durch das Update sein. Da nach dem Update im Teillastbereich (Stadtverkehr) mehr Ruß gebildet wird, verkürzt sich die Strecke, die zwischen den DPF-Regenerationsvorgängen gefahren werden kann. Da VAG DPF ohne Additiv verwendet, erfordert die DPF-Regeneration auch höhere Abgastemperaturen, die im Teillastbereich nicht erreicht werden. Ich würde also davon ausgehen, dass tendentiell mehr Fahrzeuge wg. überladener/verstopfter DPF Probleme bekommen.
@ErwinLo schrieb am 9. Januar 2018 um 09:14:28 Uhr:
Bei den mir bekannten Konstruktionen liegt der AGR-Kühler vor dem AGR-Ventil und wird damit von heißem und trockenem Ruß durchströmt und hat damit genau so wie das AGR-Ventil eher weniger Tendenz zum verkoken.
Problematisch wird es erst aber der Stelle, ab der sich das rückgeführte Abgas mit der Frischluft mischt. Die Frischluft bringt Motorenöl aus der Kurbelgehäuseentlüftung mit und das führt dann zum Verkleben des Rußes im Ansaugkrümmer.Bei Motoren, die ständig so kalt gefahren werden, dass das Abgas schon im AGR-Kühler kondensieren und damit dort Ruß verkleben kann, kann man sich aussuchen, woran die zuerst sterben.
Ich teile genau diese Einschätzung. Die verminderte Kurzstreckentauglichkeit wird sich bei den 2.0 TDI-Motoren wahrscheinlich eher bemerkbar machen, als bei den kleineren und leichteren Motorentypen. Mehr Metallmasse erwärmt sich langsamer. Allerdings galten Dieselfahrzeuge seit jeher als wenig kurzstreckentauglich. Dieser Eindruck änderte sich erst ein wenig, als die Dieselmotoren kleiner und leichter wurden.
Ist es nicht die Pflicht des Verkäufers, den Kunden auf die eigeschränkte Kurzstreckentauglichkeit eines Diesel-Motors aufmerksam zu machen?
Und wenn das so ist, bedeutet das dann nicht, dass in den Fällen, in denen der Verkäufer dem Kunden damals beim Erwerb mitteilte, dass es "eben so gehe" bei seinem Fahrprofil, das nach dem Update nicht mehr gilt? Und hat der Kunde damit nicht ein gutes Argument, dass das Update unzumutbar für ihn ist?
Siehe LG Düsseldorf, 09.05.2016 - 23 O 195/15 -
Redaktionelle Leitsätze (Quelle:
autokaufrecht.info):
Zitat:
Erwerb eines Fahrzeugs mit Rußpartikelfilter – Aufklärungspflicht
- Ein mit einem Rußpartikelfilter ausgestattetes Dieselfahrzeug ist nicht deshalb i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil es für einen reinen Kurzstreckenbetrieb nicht geeignet ist, da die zur Reinigung des Filters erforderliche Abgastemperatur im reinen Kurzstreckenbetrieb regelmäßig nicht erreicht wird und deshalb von Zeit zu Zeit Überlandfahrten unternommen werden müssen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 04.03.2009 – VIII ZR 160/08).
- Ein Kfz-Händler muss den (potenziellen) Käufer eines Fahrzeugs mit Rußpartikelfilter bei den Vertragsverhandlungen zwar dann nicht darüber aufklären, dass und in welcher Weise zur Reinigung des Filters von Zeit zur Zeit Regenerationsfahrten übernommen werden müssen, wenn sich diese Informationen mit hinreichender Deutlichkeit aus der Bedienungsanleitung des Fahrzeugs ergeben. Enthält die Bedienungsanleitung jedoch keine entsprechenden Hinweise, besteht eine dahin gehende Hinweis- und Beratungspflicht.
Universität Karlsruhe/Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) -
Untersuchungen zur Entwicklung einer rußfreien Verbrennung bei Dieselmotoren mit Direkteinspritzung
Webseite mit Publikation:
http://...lubw.baden-wuerttemberg.de/.../?...
Der darin erwähnte Trade-Off von Ruß und NOx wurde auch in anderen Arbeiten erforscht und in Publikationen sowie Berichten erwähnt und dort als "Ruß-NOx-Schere" bezeichnet. Man könne demnach den einen Wert nur verringern, indem sich der andere Wert vergrößere.
Zitat aus der zuvor verlinkten Publikation (Seite 8, oberhalb von Abb. 2):
Zitat:
Des Weiteren zeigt sich die Problematik des Trade-Off von Ruß zu NOx, da sich die Entstehungszone von NOx genau in dem Bereich befindet, in denen kein Ruß entsteht. In der Praxis ist es daher nahezu unmöglich, die innermotorischen Randbedingungen durch operative Parameter, wie z.B. AGR, so zu gestalten, dass im gesamten Motorkennfeld der Motor in einem Bereich betrieben wird, in dem wenig Ruß und gleichzeitig wenig NOx gebildet wird.
Ist das nicht ein weiteres gutes Argument, dass das Update von VW nicht funktionieren kann und daher abzulehnen/unzumutbar ist?
Denn wenn die Emissionen von NOx verringert werden, steigt dafür der Ruß-Anteil an. Die an der Abgasreinigung beteiligten Komponenten waren damals gar nicht auf einen höheren Ruß-Anteil ausgelegt worden.
Nun gibt es zwar Stimmen, die eine daraus resultierende schnellere Verkokung und Versottung der AGR und des DPF verneinen (ich kann den technischen Begründungen mangels Kenntnis nicht folgen), aber zumindest führen auch diese Stimmen Argumente an, dass die AGR zumindest aufgrund einer höheren mechanischen Beanspruchung der Drosselklappen vorzeitig den Geist aufgeben werden.
Ich habe Deine Worte, Tiguan_MS, noch im Kopf, wonach nicht ganz klar sein mag, was der Käufer eines Fahrzeugs damals für Zusagen bzgl. der Haltbarkeit erwarten durfte (bitte korrigiere mich, falls ich das falsch wiedergebe, weil mich meine Erinnerung trügt), aber letzten Endes sollte es aus Sicht des Kunden/Klägers hoffentlich trotzdem eine Möglichkeit geben, das Gericht davon zu überzeugen, dass das Update aufgrund der unklaren Folgen unzumutbar ist.
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 9. Januar 2018 um 13:09:56 Uhr:
Universität Karlsruhe/Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) -
Untersuchungen zur Entwicklung einer rußfreien Verbrennung bei Dieselmotoren mit Direkteinspritzung
Webseite mit Publikation:
http://...lubw.baden-wuerttemberg.de/.../?...Der darin erwähnte Trade-Off von Ruß und NOx wurde auch in anderen Arbeiten erforscht und in Publikationen sowie Berichten erwähnt und dort als "Ruß-NOx-Schere" bezeichnet. Man könne demnach den einen Wert nur verringern, indem sich der andere Wert vergrößere.
Zitat aus der zuvor verlinkten Publikation (Seite 8, oberhalb von Abb. 2):
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 9. Januar 2018 um 13:09:56 Uhr:
Zitat:
Des Weiteren zeigt sich die Problematik des Trade-Off von Ruß zu NOx, da sich die Entstehungszone von NOx genau in dem Bereich befindet, in denen kein Ruß entsteht. In der Praxis ist es daher nahezu unmöglich, die innermotorischen Randbedingungen durch operative Parameter, wie z.B. AGR, so zu gestalten, dass im gesamten Motorkennfeld der Motor in einem Bereich betrieben wird, in dem wenig Ruß und gleichzeitig wenig NOx gebildet wird.
Das ist ja das Kern-Problem der ganzen Malaise! Innermotorisch geht da halt wenig, weshalb man an SCR-Technik ran muss, um Ruß und NOx runter zu bekommen.
Das ("Ruß-NOx-Schere) sollte man m.E. vor Gericht vortragen. Vielleicht erinnern sich Zeugen daran, dass der Verkaufsberater damals Probleme beim Betrieb vorwiegend auf Kurzstrecken verneint hat...
Es mag ja zum sog. eigenen Lebensrisiko gehören, wenn man z.B. wegen Umzug nicht mehr längere, sondern vorwiegend kürzere Strecken mit dem Diesel fährt, dass aber VW die Probleme durch das Update zusätzlich verstärkt, muss man sich m.E. nicht gefallen lassen.
Kurze Info:
Nach den hier durch @AlphaOmega und @Tiguan_MS genannen Bedenken wegen der gesamtschulnerischen Klage genen Händler und Hersteller, hatte ich gestern noch per Email bei der beauftragten Kanzlei diese Vorgehensweise hinterfragt, und bekam gerade eben einen sehr netten Rückruf, der diese (zumindest meine) Bedenken ausräumt.
Dies wird seitens der Gerichte wohl beim Neuwagenkauf ausgeschlossen, jedoch wird dies bei Gebrauchtwagen (trifft in meinem Fall zu) regelmässig zugelassen, weil hier andere rechtliche Normen oder Grundsätze gelten.
Den Umfang der Begründungen sieht der Anwalt übrigens als notwendig an, und denkt nicht, dass sich ein Richter hiervon in Misstimmung bringen lässt.
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 9. Januar 2018 um 14:13:46 Uhr:
Das ("Ruß-NOx-Schere) sollte man m.E. vor Gericht vortragen. Vielleicht erinnern sich Zeugen daran, dass der Verkaufsberater damals Probleme beim Betrieb vorwiegend auf Kurzstrecken verneint hat...Es mag ja zum sog. eigenen Lebensrisiko gehören, wenn man z.B. wegen Umzug nicht mehr längere, sondern vorwiegend kürzere Strecken mit dem Diesel fährt, dass aber VW die Probleme durch das Update zusätzlich verstärkt, muss man sich m.E. nicht gefallen lassen.
Die "Ruß-NOx-Scheren"-Problematik gehört m.E. selbstverständlich in jede ordentliche Klageschrift. Sie gerade macht ja die Nachbesserung nur mittels Software-Update unmöglich. Nur ein Hardware-Ugrade mittels SCR-Kat-Nachrüstung könnte das möglicherweise.